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Document 62021TN0207

    Rechtssache T-207/21: Klage, eingereicht am 16. April 2021 — Polynt/ECHA

    ABl. C 228 vom 14.6.2021, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 228/32


    Klage, eingereicht am 16. April 2021 — Polynt/ECHA

    (Rechtssache T-207/21)

    (2021/C 228/44)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, P. Sellar und S. Abdel-Qader)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA vom 9. Februar 2021, mit der die Entscheidung der ECHA, mit der sie aufgefordert wurde, im Rahmen der Bewertung des Stoffs Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid (Sache A-015-2019) gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden: REACH-Verordnung) zusätzliche Versuche durchzuführen, bestätigt wurde. Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der ECHA vom 4. September 2019 — TPE-D-2114483466-38-01/F betreffend einen Versuchsvorschlag für den Stoff Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid (EC-Nr. 243-072-0 und CAS-Nr. 19438-60-9) („4-MHHPA“) überprüft.

    2.

    Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht angenommen, dass für die Prüfung von Versuchsvorschlägen und für die Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen dieselben Maßstäbe gälten.

    3.

    Die Widerspruchskammer habe nicht den richtigen Prüfungsmaßstab angewandt, sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, habe im Hinblick auf die Anforderungen von Anhang X Abschnitt 8.7.3. Spalte 2 der REACH-Verordnung die Beweislast umgekehrt und sei nicht auf ihr Vorbringen zu den Feststellungen im „WHO Concise International Chemical Assessment Document 75“ eingegangen.

    4.

    Die Widerspruchskammer habe gegen die Art. 91 bis 93 der REACH-Verordnung verstoßen bzw. diese Vorschriften nicht richtig angewandt.

    5.

    Die Widerspruchskammer sei nicht auf die Widerspruchsgründe eingegangen, mit denen ein Verstoß gegen Art. 13 AEUV gegen Art. 25 der REACH-Verordnung sowie gegen die Grundsätze des Tierschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt worden sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1)


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