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Document 52021XC0527(02)

Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen im Rahmen der Europäischen Struktur - und Investitionsfonds (ESI-Fonds) — Überarbeitete Fassung

ABl. C 200 vom 27.5.2021, p. 1–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/1


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION — LEITLINIEN FÜR DIE ANWENDUNG VEREINFACHTER KOSTENOPTIONEN IM RAHMEN DER EUROPÄISCHEN STRUKTUR - UND INVESTITIONSFONDS (ESI-FONDS) — ÜBERARBEITETE FASSUNG

(2021/C 200/01)

Leitlinien für vereinfachte Kostenoptionen: Pauschalfinanzierungen, Standardeinheitskosten, Pauschalbeträge

(gemäß Artikel 67 und 68, 68a und 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

Überarbeitete Ausgabe nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046

HAFTUNGSAUSSCHLUSS:

„Dieses Arbeitspapier wurde von den Dienststellen der Kommission erarbeitet. Es enthält auf der Grundlage der in der EU anwendbaren Rechtsvorschriften fachliche Leitlinien, die für Kollegen und die mit der Überwachung, Kontrolle oder Umsetzung der europäischen Struktur- und -Investitionsfonds befassten Behörden bestimmt sind. Diese Leitlinien greifen der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof und das Gericht nicht vor.“

INHALT

Kapitel 1. —

Einleitung 6

1.1.

Zweck 6

1.2.

Warum vereinfachte Kostenoptionen? 6

Kapitel 2. —

Horizontale Grundsätze und Geltungsbereich 7

2.1.

Wann sollen vereinfachte Kosten angewendet werden? 7

2.2.

Verwendung vereinfachter Kostenoptionen 7

2.2.1.

Der Grundsatz 7

2.2.2.

Die Ausnahme: Fälle, in denen die Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen verbindlich ist [dieser Abschnitt wurde infolge der Omnibus-Verordnung überarbeitet] 7

2.2.3.

Zeitliche Anwendbarkeit und Übergangsbestimmungen 10

2.3.

Kombination von Optionen 11

2.3.1.

Allgemeine Grundsätze 11

2.3.2.

Beispiele für Kombinationen 11

2.4.

Vergabe öffentlicher Aufträge und Verwendung vereinfachter Kostenoptionen 12

2.4.1.

Verwendung vereinfachter Kostenoptionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge 12

2.4.2.

Verwendung des Pauschalsatzes zur Berechnung der direkten Personalkosten bei Vorhaben, die über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt werden 14

2.5.

Vereinbarkeit der vereinfachten Kostenoptionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen 15

2.5.1.

Vereinbarkeit der vereinfachten Kostenoptionen mit der AGVO und der GVO Landwirtschaft 15

2.6.

Anwendung vereinfachter Kosten bei Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften 16

2.6.1.

Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften (Artikel 61 der Dachverordnung) 16

2.6.2.

Vorhaben, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften und für die Artikel 61 Absätze 1 bis 6 der Dachverordnung nicht gelten 17

2.7.

EFRE- und ESF-spezifisch: Querfinanzierung 18

2.7.1.

Geltendmachen von Aktionen gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Dachverordnung im Zusammenhang mit den vereinfachten Kostenoptionen 18

2.7.2.

Beispiele 18

2.8.

ELER- und ETZ-spezifische Regeln 19

Kapitel 3. —

Arten von vereinfachten Kostenoptionen 19

3.1.

Pauschalfinanzierung 19

3.1.1.

Festlegen der Kostenkategorien 19

3.1.2.

Spezifische Pauschalfinanzierungssysteme zur Berechnung der in der Dachverordnung und den fondsspezifischen Verordnungen aufgeführten Kostenkategorien 20

3.1.2.1.

Berechnungsmethoden für indirekte Kosten 21

3.1.2.2.

Pauschalsatz zur Ermittlung der direkten Personalkosten 21

3.1.2.3.

Pauschalsatz zur Ermittlung aller anderen Kosten des Vorhabens ohne direkten Personalkosten 22

3.1.2.4.

Rechtfertigung der in der Dachverordnung festgelegten Pauschalsätze 23

3.1.2.5.

Zeitliche Anwendbarkeit 23

3.2.

Standardeinheitskosten: 25

3.2.1.

Allgemeine Grundsätze 25

3.2.2.

Personalkosten berechnet nach einem Stundensatz (Artikel 68a Absätze 2 bis 4 der Dachverordnung) 26

3.2.3.

Ermittlung der förderfähigen Personalkosten anhand des berechneten Stundensatzes 27

3.2.4.

Mitarbeiter, die in Teilzeit am Vorhaben arbeiten, mit fester Zeit pro Monat 28

3.2.5.

Zeitliche Anwendbarkeit 28

3.3.

Pauschalbeträge 29

3.3.1.

Allgemeine Grundsätze 29

3.3.2.

Durch die Omnibus-Verordnung eingeführte Änderungen und zeitliche Anwendung 29

3.3.3.

Beispiele für Pauschalbeträge 29

3.4.

Der besondere Fall von Pauschalsätzen für technische Unterstützung 30

3.4.1.

Geltungsbereich 30

3.4.2.

Zahlungsanträge und Erstattungen 31

3.4.3.

Auswirkung des Pauschalsatzes auf die Zuweisung von technischer Hilfe im Rahmen des operationellen Programms/Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 32

3.4.4.

Prüfpfad und Auswirkungen von Korrekturen 32

Kapitel 4. —

Einrichten vereinfachter Kostenoptionen 32

4.1.

Die vereinfachten Kostenoptionen müssen im Voraus festgelegt werden 33

4.2.

Eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode 33

4.2.1.

Allgemeine Grundsätze 33

4.2.1.1.

Die Berechnung muss fair sein. 33

4.2.1.2.

Die Berechnung muss ausgewogen sein. 33

4.2.1.3.

Die Berechnung muss überprüfbar sein. 33

4.2.2.

Methoden in der Praxis 34

4.2.2.1.

Verwendung „statistischer“ Daten, einer Experteneinschätzung oder anderer objektiver Informationen (Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i). 34

4.2.2.2.

Die Verwendung individueller, begünstigtenspezifischer Daten (Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Dachverordnung) 34

4.3.

Entwurf des Haushaltsplans 35

4.3.1.

Verwendung eines Haushaltsplanentwurfs durch andere Fonds als Methode zur Festlegung von Einheitskosten, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung 37

4.4.

Anwendung von Standardeinheitskosten, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen aus anderen Bereichen 37
Aus anderen Politikbereichen der Union 37
Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe b der Dachverordnung 37
Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung 38
Aus Förderprogrammen, die vollständig von den Mitgliedstaaten finanziert werden. 38
Pauschalsätze aus dem Zeitraum 2007-2013 39
Wie ist zu bewerten, ob Arten von Vorhaben und Begünstigten ähnlich sind? 39

4.5.

Anwendung von Sätzen, die in der Dachverordnung oder in fondsspezifischen Vorschriften festgelegt wurden 39

4.6.

Zeitliche Anpassung der Pauschalsätze, der Pauschalbeträge und der Standardeinheitskosten 39

4.7.

Besondere Methoden für die Bestimmung der Beträge, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt wurden 39

Kapitel 5. —

Konsequenzen für die Rechnungsprüfung und Kontrolle 40

5.1.

Notwendigkeit eines gemeinsamen Rechnungsprüfungs- und Kontrollansatzes 40

5.2.

Die Rolle der Prüfbehörde bei der Gestaltung der vereinfachten Kostenoptionen 40

5.3.

Allgemeine Verwaltungsprüfungen und Rechnungsprüfungsansatz 40

5.3.1.

Überprüfung der korrekten Festlegung der Berechnungsmethode für die vereinfachte Kostenoption 41

5.3.2.

Überprüfung der korrekten Anwendung der Methode 41

5.3.2.1.

Überprüfung der korrekten Anwendung von Pauschalsätzen 42

5.3.2.2.

Überprüfung der korrekten Anwendung von Standardeinheitskosten 42

5.3.2.3.

Überprüfung der korrekten Anwendung von Pauschalbeträgen 43

5.3.2.4.

Überprüfung bei einer Kombination von Optionen innerhalb desselben Vorhabens 43

5.3.3.

Potenzielle Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen 43

Anhang I —

Beispiele für vereinfachte Kostenoptionen 45

Anhang II —

Beispiel für die Vereinbarkeit der vereinfachten Kostenoptionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen 51

Anhang III —

Vereinfachte Kostenoptionen und ELER-spezifische Maßnahmen 54

Anhang IV —

Vereinfachte Kostenoptionen und EMFF-spezifische Maßnahmen 60

KAPITEL 1

Einleitung

1.1.   Zweck

Das vorliegende Dokument soll fachliche Hilfestellung in Bezug auf die Kosten, die auf Grundlage von Pauschalsätzen, Pauschalbeträgen und Standardeinheitskosten (im Folgenden vereinfachte Kostenoptionen) geltend gemacht werden, bieten, die bei den ESI-Fonds zum Tragen kommen, und die bewährte Verfahren aufzeigen, um die Mitgliedstaaten zu ermutigen, vereinfachte Kostenoptionen zu nutzen. Es deckt die Möglichkeiten ab, die der Rechtsrahmen der ESI-Fonds für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bietet.

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (1) (im Folgenden „Omnibus-Verordnung“) am 2. August 2018 werden in dieser überarbeiteten Ausgabe der Leitlinien die mit der Omnibus-Verordnung eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (2) (im Folgenden „Dachverordnung“) und der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (3) (im Folgenden „ESF-Verordnung“) berücksichtigt. Diese Änderungen bauen auf den 2014 eingeführten Möglichkeiten auf und erweitern diese, wobei die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe für Vereinfachung (4) berücksichtigt werden. Dadurch wird auch eine Reihe von Optionen, die bisher nur in den fondsspezifischen Verordnungen vorgesehen waren, auf alle ESI-Fonds ausgedehnt.

Diese Überarbeitung der Leitlinien enthält auch weitere Klarstellungen auf der Grundlage von Fragen, die von den Mitgliedstaaten und Interessenvertretern während des laufenden Programmplanungszeitraums aufgeworfen wurden.

Diese Leitlinien beziehen sich nicht auf gemeinsame Aktionspläne, vereinfachte Kostenoptionen, die im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 der ESF-Verordnung (5) verwendet werden, oder Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, wie in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe e der Dachverordnung vorgesehen.

1.2.   Warum vereinfachte Kostenoptionen?

Wenn vereinfachte Kostenoptionen verwendet werden, dann werden die förderfähigen Kosten eines Vorhabens gemäß einer vordefinierten Methode berechnet, die auf der Leistung, den Ergebnissen oder einigen anderen Kosten basiert, die vorab entweder mittels eines Referenzbetrags pro Einheit oder unter Anwendung eines Prozentsatzes bestimmt werden. Vereinfachte Kostenoptionen sind also eine alternative Methode zur Berechnung der förderfähigen Kosten eines Vorhabens im Gegensatz zur traditionellen Methode, d. h. zur Berechnung auf der Grundlage der Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden (Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung, im Folgenden als „tatsächliche Kosten“ bezeichnet). Mit den vereinfachten Kostenoptionen ist es nicht mehr länger erforderlich, jeden Euro einer kofinanzierten Ausgabe zu einzelnen Buchungsbelegen zurückzuverfolgen: Dies ist der wichtigste Punkt der vereinfachten Kosten, da er die Verwaltungslast deutlich senkt.

Die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen bedeutet auch, dass die für die Durchführung der ESI-Fonds benötigten Human- und Verwaltungsressourcen in größerem Umfang zur Umsetzung der politischen Ziele eingesetzt werden können, statt zur Sammlung und Überprüfung von (Finanz-) Unterlagen.

Dank der Vereinfachung des Verwaltungsprozesses erleichtert dies auch kleinen Begünstigten den Zugang zu den ESI-Fonds (6) (ESF, EFRE, ELER, EMFF, KF).

Abschließend tragen vereinfachte Kostenoptionen auch zu einer effizienteren und ordnungsgemäßeren Inanspruchnahme der ESI-Fonds bei (niedrigere Fehlerrate). Seit vielen Jahren hat der Europäische Rechnungshof der Kommission wiederholt empfohlen, zur Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zu ermutigen und ihre Anwendung auszuweiten, insbesondere da diese weniger fehleranfällig sind. In seinem Jahresbericht 2017 (7) stellte der Rechnungshof fest, dass in den vergangenen fünf Jahren bei 135 der 1 437 geprüften Transaktionen vereinfachte Kostenoptionen verwendet wurden. In Bezug auf diese Transaktionen wurden keine quantifizierbaren Fehler festgestellt, was den Rechnungshof zu der Schlussfolgerung veranlasste, dass Projekte, bei denen vereinfachte Kostenoptionen verwendet werden, weniger fehleranfällig sind als Projekte, bei denen tatsächliche Kosten verwendet werden (8). Darüber hinaus kam der Rechnungshof im Anschluss an den Sonderbericht von 2018 „Neue Optionen für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung des ländlichen Raums“ zu dem Schluss, dass die vereinfachten Kostenoptionen eine erhebliche Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Begünstigten als auch für die Behörden der Mitgliedstaaten bewirken können (9).

KAPITEL 2

Horizontale Grundsätze und Geltungsbereich

2.1.   Wann sollen vereinfachte Kosten angewendet werden?

Vereinfachte Kosten können nur im Fall von Vorhaben, die mit Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung finanziert werden, angewandt werden (Artikel 67 Absatz 1 der Dachverordnung).

Abgesehen von den Fällen, in denen die Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen verbindlich vorgeschrieben ist, wird die Anwendung der vereinfachten Kosten empfohlen, wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

die Mitgliedstaaten wollen, dass sich die Verwaltung der ESI-Fonds stärker auf Leistungen und Fortschritte bei der Erzielung von Ergebnissen als auf Vorleistungen konzentriert;

die tatsächlichen Kosten sind schwierig zu überprüfen (viele Nachweise für kleine Beträge mit geringen oder keinen singulären Auswirkungen auf die erwarteten Ergebnisse der Vorhaben, komplizierte Verteilungsschlüssel usw.);

es liegen zuverlässige Daten über die finanzielle und die quantitative Durchführung von Vorhaben vor (10);

einfachere Dokumentenverwaltung;

die Vorhaben gehören zu einem Standardrahmen;

es liegen bereits Methoden der vereinfachten Kostenoptionen für ähnliche Arten von Vorhaben und Begünstigten im Rahmen eines national geförderten Systems oder eines anderen EU-Instruments vor.

Anmerkung:

Vereinfachte Kostenoptionen können nicht angewendet werden, wenn die Unterstützung für ein Vorhaben in Form eines Finanzinstruments oder eines Preisgelds bereitgestellt wird. Handelt es sich bei der Form der Unterstützung eines Vorhabens jedoch um eine Kombination aus einem Zuschuss oder einer rückzahlbaren Unterstützung mit einem Finanzinstrument oder einem Preisgeld, können für den Teil der Unterstützung, der in Form eines Zuschusses oder einer rückzahlbaren Unterstützung gewährt wird, vereinfachte Kostenoptionen verwendet werden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen können vereinfachte Kostenoptionen nicht angewendet werden für Vorhaben, die die Begünstigten über Vergabeverfahren durchführen.

2.2.   Verwendung vereinfachter Kostenoptionen

2.2.1.    Der Grundsatz

Mit Ausnahme von Vorhaben, die unter Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung (11) fallen, ist die Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen für die Mitgliedstaaten nicht verpflichtend. Die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) kann beschließen, diese Verwendung für alle oder bestimmte Kategorien von Projekten und Maßnahmen und für das gesamte Vorhaben oder einen Teil davon freiwillig oder verpflichtend zu machen. Um die Wahrung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung der Begünstigten sicherzustellen, sollte der Geltungsbereich der anzuwendenden vereinfachten Kostenoptionen, d. h. die Kategorie der Projekte und Maßnahmen, für die sie zur Verfügung stehen werden, eindeutig in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen spezifiziert und veröffentlicht werden.

2.2.2.    Die Ausnahme: Fälle, in denen die Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen verbindlich ist [dieser Abschnitt wurde infolge der Omnibus-Verordnung überarbeitet]

Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung legt fest, dass bei ESF- und EFRE-Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt, die Finanzierung in Form von Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen erfolgt. Die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen ist folglich verpflichtend.

Der Zweck dieser Bestimmung ist es, Kontrollen der tatsächlichen Kosten zu begrenzen, die angesichts des geringen Wertes dieser Vorhaben nicht kosteneffizient wären.

Der Betrag in Höhe von 100 000 EUR ist die höchste öffentliche Unterstützung, die an den Begünstigten zu zahlen ist. Dies ist in dem Dokument festgelegt, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Begünstigten (EFRE und ESF und entsprechende nationale öffentliche Förderung, die dem Begünstigten als in der Finanzierungsvereinbarung oder gegebenenfalls im Finanzierungsbeschluss festgesetzter Höchstbetrag zu zahlen ist) niedergelegt sind. Dies umfasst weder den von dem Begünstigten gegebenenfalls bereitgestellten öffentlichen Beitrag noch die Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden. Es wird lediglich durch die zugewiesene öffentliche Unterstützung bestimmt, ob Artikel 67 Absatz 2a anzuwenden ist.

Falls ein Vorhaben sowohl aus dem EFRE als auch aus dem ESF unterstützt wird, wird der Betrag der Unterstützung aus beiden Fonds für die Berechnung der „öffentlichen Unterstützung“ des Vorhabens berücksichtigt. Wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung nicht höher als 100 000 EUR ist, gilt die Verpflichtung, vereinfachte Kostenoptionen zu verwenden, für die Unterstützung durch jeden Fonds (d. h. sowohl durch den EFRE als auch durch den ESF).

Beispiel:

Der Haushaltsplanentwurf einer öffentlichen Einrichtung für ein Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 105 000 EUR sieht wie folgt aus:

(EUR)

Nationale öffentliche Finanzierung

20 000  EUR

ESF

22 500  EUR

EFRE

22 500  EUR

Selbstfinanzierung

25 000  EUR

Unterstützungsgelder, die den Begünstigten vom Arbeitsamt ausgezahlt werden

15 000  EUR

Gesamtfinanzierungsplan

105 000  EUR

Trotz der Summe der förderfähigen Kosten in Höhe von 105 000 EUR fällt dieses Vorhaben noch in die Kategorie der Vorhaben, für die vereinfachte Kosten verpflichtend vorgeschrieben sind. Die Unterstützung aus den beiden Fonds und die nationale öffentliche Finanzierung werden bei der Berechnung der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben berücksichtigt.

Die Selbstfinanzierung (25 000 EUR) einer öffentlichen Einrichtung wird bei der Berechnung der öffentlichen Unterstützung, die dem Begünstigten ausgezahlt wird, nicht berücksichtigt.

Die Unterstützungsgelder für Auszubildende, die vom Arbeitsamt ausgezahlt wurden (15 000 EUR), werden ebenfalls nicht berücksichtigt, da sie von einem Dritten an die Teilnehmer ausgezahlt werden.

Folglich entspricht die öffentliche Unterstützung 45 000 EUR (EFRE+ESF) +20 000 EUR = 65 000 EUR, was unter dem Schwellenwert von 100 000 EUR liegt.

Von dieser Verpflichtung gibt es zwei Ausnahmen:

Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, die oder das ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren- oder Dienstleistungen durchgeführt werden oder wird (siehe Artikel 67 Absatz 4 Satz 1 der Dachverordnung);

Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen staatlicher Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfe (12) darstellt, gewährt wird (siehe Artikel 67 Absatz 2a Unterabsatz 1).

Wenn die Verpflichtung zur Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen gilt, bezieht sie sich auf die gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens, mit zwei Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 2a Unterabsätze 2 und 3 der Dachverordnung:

(1)

Die Kostenkategorien, auf die ein Pauschalsatz angewendet wird.

Diese Kostenkategorien, auf die ein Pauschalsatz angewendet wird, können auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten berechnet werden (z. B. im Falle der Anwendung des Pauschalsatzes von bis zu 15 % für indirekte Kosten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung können die förderfähigen direkten Personalkosten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden).

(2)

Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden, wenn der Pauschalsatz von bis zu 40 % gemäß Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung angewendet wird (13).

Wenn der Pauschalsatz von bis zu 40 % gemäß Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung verwendet wird, können Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne, die an die Teilnehmer gezahlt werden (die zusätzliche, nicht im Pauschalsatz enthaltene förderfähige Kosten sind), auch auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten erstattet werden.

Anmerkung für den ESF:

Vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung war die Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen für kleine, aus dem ESF geförderte Vorhaben bereits verpflichtend. Im früheren Artikel 14 Absatz 4 der ESF-Verordnung war verbindlich festgelegt, das Zuschüsse oder rückzahlbare Unterstützung für Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen zu finanzieren sind, ausgenommen Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden.

Obwohl diese Bestimmung durch die Omnibus-Verordnung gestrichen wurde, gilt sie weiterhin für Vorhaben, die im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung veröffentlicht wurden (14).

Die Verpflichtung nach Artikel 14 Absatz 4 unterscheidet sich von Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung in folgender Hinsicht:

(1)

Vorhaben, bei denen die Förderung eine De-minimis-Beihilfe darstellt, sind von der Verpflichtung zur Verwendung der vereinfachten Kostenoptionen ausgenommen (15);

(2)

Unterstützungsgelder und Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden, können nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wenn der in Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung festgelegte Pauschalsatz von 40 % verwendet wird (da sie nicht zusätzlich zu diesen Kosten geltend gemacht werden können);

(3)

bei der Berechnung des Schwellenwerts von 50 000 EUR werden nur die ESF-Förderung und die entsprechenden nationalen Mittel, die an den Begünstigten zu zahlen sind, wie in der Vereinbarung angegeben, berücksichtigt (da Artikel 14 Absatz 4 der ESF-Verordnung nur für den ESF gilt).

Ausgangssituation: Wesentliche Änderungen zur verpflichtenden Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen, die durch die Omnibus-Verordnung eingeführt wurden:

(1)

Die Verpflichtung zum Einsatz von vereinfachten Kostenoptionen wird auf die Unterstützung durch den EFRE ausgeweitet. Mit der Einführung eines neuen Absatzes 2a in Artikel 67 der Dachverordnung, der sowohl für den EFRE als auch für den ESF gilt, wurde Artikel 14 Absatz 4 der ESF-Verordnung überflüssig und daher gestrichen.

(2)

Der Schwellenwert wird von 50 000 EUR auf 100 000 EUR erhöht.

(3)

Vorhaben, bei denen die Überstützung eine De-minimis-Beihilfe darstellt, sind nun auch zur Verwendung der vereinfachten Kostenoptionen verpflichtet;

2.2.3.    Zeitliche Anwendbarkeit und Übergangsbestimmungen

Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung gilt nur für Vorhaben, die im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, die ab dem Datum des Inkrafttretens der Omnibus-Verordnung (d. h. ab dem 2. August 2018) veröffentlicht wurden. Er gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden, auch wenn das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind (z. B. der Finanzierungsbeschluss/die Finanzhilfevereinbarung), nach dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung veröffentlicht wird. Vorhaben, die außerhalb einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden (z. B. Direktvergabe), müssen die Anforderungen von Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung erfüllen, wenn die Finanzhilfevereinbarung oder das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, zum 2. August 2018 unterzeichnet war.

Gemäß Artikel 152 Absatz 7 der Dachverordnung kann die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme der ETZ beschließen, dass verbindliche vereinfachte Kostenoptionen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem 2. August 2018 nicht anzuwenden sind. Dieser Zeitraum kann um einen Zeitraum verlängert werden, der der Verwaltungsbehörde (Begleitausschuss für Programme der ETZ) angemessen erscheint, wenn die verbindliche Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen als unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand angesehen wird.

Diese in Artikel 152 Absatz 7 der Dachverordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen gelten nicht für Zuschüsse (und rückzahlbare Unterstützung), die durch den ESF unterstützt werden und bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt. Dies liegt daran, dass vom ESF unterstützte Vorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung von nicht mehr als 50 000 EUR bereits vor Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung der Verpflichtung zur Nutzung vereinfachter Kostenoptionen unterlagen (Artikel 14 Absatz 4 ESF-Verordnung).

Daher gilt für aus dem ESF geförderte Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung ab dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung (d. h. für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die ab dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung veröffentlicht werden).

Dies hat entscheidende Auswirkungen für den Fall, dass die Unterstützung durch den ESF eine De-minimis-Beihilfe darstellt.

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der ESF-Verordnung fielen Vorhaben, bei denen die Unterstützung eine De-minimis-Beihilfe darstellte, nicht unter die Verpflichtung, vereinfachte Kostenoptionen anzuwenden. Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung enthält jedoch eine Ausnahme für Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen staatlicher Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfe darstellt, gewährt wird. Das bedeutet, dass aus dem ESF geförderte Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung vor dem 2. August 2018 nicht mehr als 50 000 EUR und seit dem 2. August 2018 nicht mehr als 100 000 EUR betrug und die eine De-minimis-Beihilfe darstellen, nicht mehr von der Pflicht zur Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen ausgeschlossen sind. Schließlich kann die Möglichkeit, die Anwendung von Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung aufzuschieben, nicht für ESF-Vorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung von höchstens 50 000 EUR in Übereinstimmung mit Artikel 152 Absatz 7 letzter Unterabsatz der Dachverordnung angewendet werden.

Für Vorhaben und Projekte, die im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung veröffentlicht wurden, findet Artikel 14 Absatz 4 der ESF-Verordnung Anwendung. Aus dem ESF geförderte Vorhaben, die eine öffentliche Unterstützung erhalten (von höchstens 50 000 EUR), unterliegen der Verpflichtung zur Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen, aber Vorhaben, die eine Unterstützung erhalten, die eine staatliche Beihilfe darstellt, einschließlich De-minimis-Beihilfen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Weitere Auswirkungen der Omnibus-Verordnung

Gemeinsame Unterstützung durch den ESF und EFRE

Wird ein Vorhaben sowohl aus dem ESF als auch aus dem EFRE unterstützt und wird dieses Vorhaben im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung veröffentlicht wurde, gilt Folgendes: Die Unterstützung durch den EFRE wird bei der Bestimmung des Erreichens der Schwelle für die Verpflichtung zur Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen nicht berücksichtigt, sondern nur die Unterstützung durch den ESF sowie die entsprechende öffentliche nationale Unterstützung. Nur der aus dem ESF geförderte Teil des Vorhabens (und die entsprechende nationale öffentliche Unterstützung) unterliegt der Verpflichtung zur Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen, da Artikel 14 Absatz 4 ESF-Verordnung nur für den ESF galt und es keine Vorschrift gab, dass die EFRE-Förderung eines solchen Vorhabens in Form von vereinfachten Kostenoptionen erfolgen musste.

Für Vorhaben und Projekte im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die nach dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung veröffentlicht wurden, wird die Unterstützung sowohl durch den ESF als auch durch den EFRE für die Berechnung der öffentlichen Unterstützung berücksichtigt, es sei denn, die Verwaltungsbehörde (oder der Begleitausschuss für Programme der ETZ) macht von den Übergangsbestimmungen Gebrauch.

Querfinanzierung

In Fällen von Querfinanzierung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Dachverordnung, z. B. bei Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden — d. h. der ESF wird verwendet, um auch Ausgaben zu unterstützen, die im Rahmen des EFRE förderfähig sind — wird der gesamte Betrag der Unterstützung durch den ESF sowie die entsprechende öffentliche nationale Unterstützung berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Betrag der öffentlichen Unterstützung von der Verpflichtung zur Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen abgedeckt ist (da es sich um öffentliche Unterstützung für ein Vorhaben handelt, das nicht durch den EFRE, sondern nur durch den ESF unterstützt wird).

Vorhaben und Projekte, die im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung veröffentlicht wurden müssen im Lichte von Artikel 14 Absatz 4 der ESF-Verordnung bewertet werden. (16) Obwohl der gesamte aus dem ESF bereitgestellte Betrag sowie die entsprechenden öffentlichen nationalen Mittel für die Bestimmung, ob das Vorhaben der Verpflichtung zur Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen gemäß dieser Bestimmung unterliegt, berücksichtigt werden, gilt die Verpflichtung nur für den Teil der Unterstützung, der den Regeln des ESF unterliegt, d. h. der Teil der Unterstützung, der den für den EFRE geltenden Regeln unterliegt, unterliegt nicht der Verpflichtung zur Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen.

Im Falle von Vorhaben und Projekten, die im Rahmen eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, der nach dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung veröffentlicht wurde, unterliegt der Teil der Unterstützung, der den für den EFRE geltenden Regeln unterliegt, ebenfalls der verbindlichen Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen, falls die Verwaltungsbehörde (oder der Begleitausschuss für Programme der ETZ) nicht von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 152 Absatz 7 der Dachverordnung Gebrauch gemacht hat.

2.3.   Kombination von Optionen

2.3.1.    Allgemeine Grundsätze

Gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Dachverordnung kann die Verwaltungsbehörde zwischen fünf Optionen für die Verwaltung von Zuschüssen und rückzahlbarer Überstützung zur Kofinanzierung aus den ESI-Fonds wählen.

Übereinstimmend mit Artikel 67 Absatz 3 der Dachverordnung ist eine Kombination dieser Optionen zur Vermeidung einer etwaigen Doppelfinanzierung derselben Ausgabe nur in folgenden Fällen möglich:

1)

wenn sie bei unterschiedlichen Kategorien förderfähiger Kosten angewandt werden,

oder

2)

im Rahmen ein und desselben Vorhabens für unterschiedliche Projekte angewandt werden

oder

3)

für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens angewandt werden.

2.3.2.    Beispiele für Kombinationen

Beispiel 1: Förderung verschiedener Projekte, die Teil desselben Vorhabens sind (ESF)

Beispiel eines Vorhabens, bei dem eine Schulungsmaßnahme für junge Arbeitslose mit einem anschließenden Seminar für potenzielle Arbeitgeber der Region kombiniert wird:

Die Kosten für die Schulung könnten auf der Grundlage von Standardeinheitskosten (z. B. 1 000 EUR/Schulungstag) gezahlt werden. Die Kosten des Seminars würden pauschal erstattet.

Da das Vorhaben zwei verschiedene Projekte umfasst, besteht keine Gefahr einer Doppelfinanzierung, da die Kosten für jedes Projekt klar voneinander getrennt sind.

Beispiel 2: Aufeinander folgende Phasen eines Vorhabens (ESF) — in Übereinstimmung mit Artikel 67 Absatz 3 der Dachverordnung

Beispiel eines bereits begonnenen Vorhabens, das auf der Grundlage von tatsächlichen Kosten verwaltet wird und das die Verwaltungsbehörde auf der Basis von vereinfachten Kosten weiterverwalten möchte. Es müssen zwei Phasen klar definiert werden. Die erste Phase könnte bis zu einem vorgegebenen Datum auf der Grundlage tatsächlicher Kosten berechnet werden. Die zweite Phase für zukünftige Ausgaben könnte auf der Grundlage von Standardeinheitskosten berechnet werden, sofern die Einheitskosten nicht eine der vorher geförderten Ausgaben abdecken.

Wird eine solche Möglichkeit angewendet, sollte sie alle Begünstigten betreffen, die sich in derselben Situation befinden (Transparenz und Gleichbehandlung). Dies könnte einigen Verwaltungsaufwand verursachen, da das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, angepasst werden muss, wenn diese Lösung nicht vorhergesehen wurde. Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen jede Phase des Vorhabens eindeutig beschreiben. Das Vorhaben sollte in mindestens zwei eindeutige, identifizierbare, finanzielle und idealerweise auch physische Stufen oder Entwicklungsstufen aufgeteilt werden, die den betroffenen Phasen entsprechen. Das Ziel ist es, eine transparente Durchführung und Überwachung sicherzustellen und die Kontrollen zu erleichtern.

Beispiel 3: Verschiedene Kategorien förderfähiger Kosten (ESF)

Beispiel einer Schulungsmaßnahme mit folgender Kombination:

Standardeinheitskosten für die Vergütung der Ausbilder, z. B. 450 EUR/Tag;

tatsächliche Kosten: Raummiete = 800 EUR/Monat für die Dauer von zwölf Monaten

Pauschalsatz für die indirekten Kosten, z. B. 10 % der direkten Kosten.

Nach Beendigung der Schulungsmaßnahme wird der Zuschuss auf folgender Grundlage gezahlt, wenn die Ausbilder nachweislich 200 Schulungstage absolviert haben:

Direkte Kosten (Typ 1 (17)):

Vergütung der Ausbilder: 200 Tage × 450 EUR = 90 000 EUR

Schulungsraum: 12 Monate × 800 EUR = 9 600 EUR

Zwischensumme der direkten Kosten: 99 600 EUR

Indirekte Kosten (Typ 2): 10 % der direkten Kosten = 10 % × 99 600 EUR = 9 960 EUR

Förderfähige Ausgaben: (90 000 EUR + 9 600 EUR) +9 960 = 109 560 EUR

In diesem Fall sind verschiedene Kostenkategorien beteiligt: Vergütung der Ausbilder, Mietkosten für den Raum, indirekte Kosten. Um sicherstellen zu können, dass keine Ausgaben doppelt finanziert wurden, müssen sich die Behörden davon überzeugen, dass die Standardeinheitskosten nicht auf Ausgaben angewandt wurden, die im Zusammenhang mit der Anmietung des Raums oder den indirekten Kosten stehen (unter anderem Lohn/Gehalt von Verwaltungsmitarbeitern oder des Buchhalters). Das Gleiche gilt umgekehrt für die Definition der indirekten Kosten, denen keine Kosten zugeordnet werden dürfen, die von den Standardeinheitskosten oder den tatsächlichen Kosten für die Raummiete abgedeckt sind.

Besteht die Gefahr von Überschneidungen oder kann nicht nachgewiesen werden, dass keine Überschneidungen vorliegen, muss die Verwaltungsbehörde die Option der Förderung des Vorhabens wählen, mit der sich eine etwaige Doppelfinanzierung (bzw. ein etwaiges Risiko einer Doppelfinanzierung) am besten verhindern lässt.

2.4.   Vergabe öffentlicher Aufträge und Verwendung vereinfachter Kostenoptionen

2.4.1.    Verwendung vereinfachter Kostenoptionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Gemäß Artikel 67 Absatz 4 Satz 1 der Dachverordnung gilt Folgendes: Wenn ein Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Dachverordnung oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist (das an sich in Form eines Zuschusses oder einer rückzahlbaren Unterstützung unterstützt wird), vom Begünstigten ausschließlich durch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren- oder Dienstleistungen durchgeführt wird, dürfen vereinfachte Kostenoptionen nicht verwendet werden. In Übereinstimmung mit Artikel 67 Absatz 4 Satz 2 gilt ferner Folgendes: Wenn innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die öffentliche Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt ist, so können vereinfachte Kostenoptionen auf das gesamte Vorhaben oder das gesamte Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, angewendet werden. “Dieser Satz wurde durch die Omnibus-Verordnung eingeführt, um den früheren Text von Artikel 67 Absatz 4 der Dachverordnung zu verdeutlichen. Es wird klargestellt, dass in Fällen, in denen innerhalb eines Projekts oder Vorhabens einige Güter oder Dienstleistungen über die öffentliche Auftragsvergabe ausgelagert wurden, die vereinfachten Kostenoptionen zur Berechnung aller Kosten des Vorhabens verwendet werden können, auch für die Kosten, die Gegenstand der öffentlichen Auftragsvergabe waren.

Vorhaben auf der Grundlage von öffentlichen Aufträgen betrachtet die Kommission als Vorhaben, die durch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß der Richtlinie 2004/18/EG (einschließlich der Anhänge), der Richtlinie 2009/81/EG und der Richtlinie 2014/24/EU, welche die Richtlinie 2004/18/EG aufhob, bzw. durch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden, die unter den in den genannten Richtlinien angegebenen Schwellenwerten liegen.

Ob ein Vorhaben oder ein Projekt ausschließlich durch öffentliche Auftragsvergabe durchgeführt wird oder nicht, hängt vom Umfang eines Vorhabens oder eines Projekts ab, so wie dieser von den Mitgliedstaaten definiert wurde.

Um dies prüfen zu können, müssen die das Vorhaben bildenden Projekte auf der kleinstmöglichen Ebene betrachtet werden. Wenn die Vergabe öffentlicher Aufträge alle Kostenkategorien eines Projekts abdeckt, können die vereinfachten Kostenoptionen nicht auf dieses Projekt angewendet werden.

In einigen Fällen kann ein Begünstigter fast alle oder den größten Teil eines Vorhabens oder eines Projekts über die Vergabe öffentlicher Aufträge auslagern, wobei vielleicht nur die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem „Projektmanagement“ oder der „Kommunikation“ beim Begünstigten verbleiben. In solchen Fällen ist klar, dass das Vorhaben oder das Projekt nicht „ausschließlich“ durch die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird und vereinfachte Kosten auf das gesamte Projekt oder Vorhaben angewendet werden könnten. In der Praxis jedoch, wenn der größte Teil des Projekts durch öffentliche Auftragsvergabe durchgeführt wird, ist die Ausarbeitung einer vereinfachten Kostenoption für Kategorien von Kosten, die durch eine Vergabe öffentlicher Aufträge abgedeckt werden, möglicherweise keine effiziente Nutzung von Ressourcen, da die Mehrheit der Kosten bereits durch die öffentliche Auftragsvergabe abgedeckt ist. Obwohl es nicht empfohlen wird, liegt es im Ermessen der Verwaltungsbehörden, ob die vereinfachten Kosten für das gesamte Projekt genutzt werden sollen, wenn es nicht ausschließlich durch öffentliche Auftragsvergabe durchgeführt wird.

Beispiel (ESF): Ein Arbeitsamt („Begünstigter“) erhält einen Zuschuss von 20 000 000 EUR für die Durchführung einer auf zwei Jahre angelegten Maßnahme zur Wiedereingliederung von 5 000 Langzeitarbeitslosen („Vorhaben“): die Durchführung dieses Vorhabens verteilt sich auf mehrere Projekte: 7 000 000 EUR an personalisierten Unterstützungsprojekten, die intern durchgeführt werden, 5 000 000 EUR an Schulungsprojekten, die vom Begünstigten selbst durchgeführt werden, und der verbleibende Teil (8 000 000 EUR) wird ausschließlich über öffentliche Aufträge vergeben. Da es sich bei dem Begünstigten um eine öffentliche Einrichtung handelt, müssen die Bildungseinrichtungen, an die das Projekt weitervergeben werden soll, im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt werden und können die vereinfachten Kostenoptionen nicht auf die Projekte angewandt werden, die Teil des Vorhabens sind. Vereinfachte Kostenoptionen können nur bis zu einem Betrag von 12 000 000 EUR genutzt werden. Bei den Schulungsprojekten, die der Begünstigte selbst durchführt, wird akzeptiert, dass ein Teil der Ausgabenposten durch öffentliches Vergabeverfahren weitervergeben und in die vereinfachten Kostenoptionen einbezogen wird (Hinzuziehung externer Sachverständiger, Reinigungsdienstleistungen usw.).

Beispiel (EFRE): Eine Kommune erhält einen Zuschuss von höchstens 1 000 000 EUR der förderfähigen Kosten für den Bau einer Straße. Hierbei muss die Kommune einen öffentlichen Auftrag im Wert von schätzungsweise 700 000 EUR vergeben. Außerdem entstehen der Kommune bestimmte hiermit zusammenhängende Kosten in Höhe von 300 000 EUR (Enteignungen, Prozesskosten (18), Überwachung des Fortschritts vor Ort, Umweltverträglichkeitsstudien durch eigene Mitarbeiter, Kampagnen, Untersuchungen zur Akzeptanz der Straße usw.). Bei den direkten Kosten in Höhe von 300 000 EUR kann, sofern diese Kosten nach nationalen und Unionsvorschriften förderfähig sind, die vereinfachte Kostenmethode angewandt werden (z. B. pauschal angegebene indirekte Kosten).

Beispiel (EFRE): Ein Begünstigter (Kommune) erhält einen Zuschuss von höchstens 1 000 000 EUR der förderfähigen Kosten für den Bau einer Straße.

Für dieses Vorhaben, das nicht in vollem Umfang durch die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, möchte die Verwaltungsbehörde zur Berechnung der indirekten Kosten Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung heranziehen. Die Verwaltungsbehörde möchte jedoch die Auswirkungen des Einsatzes von Mitarbeitern von Unterauftragnehmern auf der Ebene der indirekten Kosten abmildern. Sie entscheidet, von den direkten Personalkosten, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, die im Unterauftrag vergebenen direkten Personalkosten auszuschließen.

Der Haushaltsplanentwurf des Vorhabens sieht wie folgt aus:

Projekt 1: Bauauftrag (öffentliches Auftragsvergabeverfahren)

700 000  EUR

Projekt 2: Sonstige Kosten:

298 500  EUR

Direkte Personalkosten

50 000  EUR

Davon im Unterauftrag vergebene direkte Personalkosten

10 000  EUR

Sonstige direkte Kosten

242 500  EUR

Indirekte Kosten

(Direkte Personalkosten — im Unterauftrag vergebene direkte Personalkosten) × 15 % = 40 000  EUR × 15 % = 6 000  EUR

Angegebene Kosten insgesamt

998 500  EUR

Wenn Vorhaben im Rahmen öffentlicher Auftragsvergabe durchgeführt werden, ist der Preis in der Auftragsbekanntmachung per Definition ein Einheitspreis oder ein Pauschalbetrag, der die Grundlage für die Zahlungen des Begünstigten an den Auftragnehmer bildet. Zu Zwecken von Artikel 67 der Dachverordnung müssen die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Beträge vom Begünstigten festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen, die dem Begünstigten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden (19).

Beispiel (ESF):

Führt ein Begünstigter eine Schulung mittels Vergabe öffentlicher Aufträge durch, ist es möglich, dass er die Bieter in der Ausschreibung auffordert, ein Preisangebot je Teilnehmer abzugeben, der am Ende des Kurses eine Bescheinigung erhält.

Die Vertragsbedingungen können folglich lauten: ein Teilnehmer, der eine Bescheinigung erhält = 1 000 EUR.

Wenn am Ende des Kurses 10 Teilnehmer eine Bescheinigung erhalten, kann der Begünstigte gegenüber der Verwaltungsbehörde 10 000 EUR als förderfähige Ausgaben geltend machen.

Diese 10 000 EUR gelten als auf tatsächlichen Kosten basierend. Eine Kontrolle oder Prüfung dieser Ausgabe wird also in einer Überprüfung des Verfahrens der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Einhaltung der Vertragsbedingungen bestehen (in diesem Beispiel, ob ein Nachweis dafür vorliegt, dass für jeden Einheitskostensatz ein Teilnehmer eine Bescheinigung erhalten hat). Die zugrunde liegenden Kosten der Schulung (Mieten von Räumen, Kosten für Mitarbeiter usw.) werden nicht überprüft, da der Vertrag keine Erstattung auf dieser Grundlage vorsieht.

2.4.2.    Verwendung des Pauschalsatzes zur Berechnung der direkten Personalkosten bei Vorhaben, die über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt werden

Wie in Artikel 68a der Dachverordnung vorgesehen, ist eine Berechnung der unmittelbaren Personalkosten eines Vorhabens in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten (ohne Personalkosten) erforderlich, es sei denn, das Vorhaben umfasst öffentliche Bauaufträge, die den in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwert überschreiten. Wenn folglich die direkten Kosten des Vorhabens auch nur teilweise durch einen solchen öffentlichen Bauauftrag abgedeckt werden, der den in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwert überschreitet, ist die Anwendung des in der Verordnung definierten Pauschalsatzes von 20 % möglich, was jedoch die Festlegung einer Methode zur Bestimmung des anwendbaren Satzes erfordert.

2.5.   Vereinbarkeit der vereinfachten Kostenoptionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen

Es muss betont werden, dass die in dem Vertrag niedergelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen allgemein anzuwenden sind. Darüber hinaus müssen die Vorhaben in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Dachverordnung dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht entsprechen. Dazu gehört auch die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen. Immer wenn eine Förderung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen kann, müssen diese Vorschriften bei der Berechnung und Anwendung der vereinfachten Kostenoptionen aus Artikel 67 der Dachverordnung eingehalten werden. Die Verwaltungsbehörden müssen daher sicherstellen, dass die Kostenkategorien, für die vereinfachte Kostenoptionen festgelegt werden, sowohl nach den Vorschriften über die ESI-Fonds als auch nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen förderfähig sind. Sie müssen auch sicherstellen, dass die in den Vorschriften für staatliche Beihilfen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden.

Gruppenfreistellungsverordnungen, d. h. die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (20), die Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft (GVO Landwirtschaft): Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und die Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischereisektor (GVO Fischerei): Verordnung (EU) Nr. 1388/2014, sehen Ausnahmen von der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Anmeldung von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen vor, die die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede von öffentlichen Behörden gewährte Unterstützung den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegt. Zunächst ist zu prüfen, ob die für ein Vorhaben gewährte Unterstützung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist. Mehr Informationen zum Begriff der staatlichen Beihilfe sind enthalten in der Mitteilung der Kommission (21), in der die Kommission ausführt, wie sie den Artikel 107 Absatz 1 AEUV ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichthofs und des Gerichts der Europäischen Union versteht. Auch die Bestimmungen der Verordnungen (22) zu De-Minimis-Beihilfen sollten beachtet werden. Beihilfen, die De-minimis-Beihilfen darstellen, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags. Fällt also ein aus den ESI-Fonds finanziertes Vorhaben in den Anwendungsbereich der entsprechenden De-minimis-Verordnung, bedeutet dies, dass der Beitrag der ESI-Fonds keine staatliche Beihilfe darstellt. Im Falle von De-minimis-Beihilfen muss daher nicht geprüft werden, ob die Vorschriften für staatliche Beihilfen eingehalten werden, sondern nur die Vorschriften über die ESI-Fonds und die Bedingungen für die Einstufung der Unterstützung als De-minimis-Beihilfe.

Damit ein Vorhaben in den Genuss der betreffenden De-minimis-Verordnung kommt, müssen die (in dieser Verordnung festgelegten) Bedingungen erfüllt sein.

1)

Die gewährte Beihilfe fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 1 der betreffenden De-minimis-Verordnung;

2)

Die gewährte Beihilfe hält die in Artikel 3 der betreffenden De-minimis-Verordnung festgelegten Obergrenzen ein;

3)

Die gewährte Beihilfe erfüllt die Anforderungen an die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents gemäß Artikel 4 der betreffenden De-minimis-Verordnung;

4)

Die gewährte Beihilfe hält die in Artikel 5 der betreffenden De-minimis-Verordnung festgelegten Vorschriften für die Kumulierung ein;

5)

Die gewährte Beihilfe hält die in Artikel 6 der betreffenden De-minimis-Verordnung festgelegten Vorschriften in Bezug auf die Überwachung ein.

2.5.1.    Vereinbarkeit der vereinfachten Kostenoptionen mit der AGVO und der GVO Landwirtschaft

Die Überprüfung der Übereinstimmung der im Rahmen von ESI-Fonds unterstützten Vorhaben mit der AGVO oder der GVO Landwirtschaft sollte folgende Schritte umfassen:

Förderfähigkeit von Kosten im Rahmen der AGVO oder der GVO Landwirtschaft und gemäß Vorschriften über die ESI-Fonds

Erstens: Wenn die Verwaltungsbehörde eine Unterstützung gewähren möchte, die als staatliche Beihilfe angesehen wird, sollten die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe entsprechend der jeweiligen Beihilfekategorie/Freistellungsbestimmung gemäß AGVO oder GVO Landwirtschaft geprüft werden.

Anschließend sollte die Verwaltungsbehörde prüfen, ob im Rahmen dieser Beihilfekategorie die für ein Vorhaben vorgesehenen Kosten förderfähig sind, und zwar sowohl auf der Grundlage der einschlägigen Freistellungsbestimmungen der AGVO oder der GVO Landwirtschaft als auch der Vorschriften über die ESI-Fonds.

Diesbezüglich ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 der AGVO und in Artikel 7 Absatz 1 der GVO Landwirtschaft, jeweils in der Fassung gemäß Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 vorgesehen, dass die beihilfefähigen Kosten gemäß AGVO und GVO Landwirtschaft berechnet werden in Übereinstimmung mit den vereinfachten Kostenoptionen gemäß der Dachverordnung, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenkategorie nach der entsprechenden AGVO oder GVO Landwirtschaft beihilfefähig ist.

Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen eine vereinfachte Kostenoption gemäß der Dachverordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt wurde, dieser Betrag in der Regel für die Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen verwendet wird, sofern die Kostenkategorie als solche nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen beihilfefähig ist und die Beihilfe alle Bedingungen der AGVO oder der GVO-Landwirtschaft erfüllt.

Wenn vereinfachte Kostenoptionen verwendet werden, sollten die Kostenkategorien, die auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen berechnet werden, in der Methodik, die zur Ermittlung des vereinfachten Kostenbetrags verwendet wird, angegeben werden. Wenn vereinfachte Kostenoptionen, die in der Dachverordnung oder anderen fondsspezifischen Vorschriften festgelegt sind, verwendet werden, sollte dies von der Verwaltungsbehörde bei der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Vorhaben, die möglicherweise den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen, dadurch sichergestellt werden, dass die Kostenkategorien festgelegt werden, die aus den ESI-Fonds für dieses Vorhaben finanziert werden und die auch mit der AGVO oder der GVO Landwirtschaft konform sind. In dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens niedergelegt sind, sollte ferner angegeben werden, welche Kostenkategorien für dieses Vorhaben als förderfähig gelten.

Zum Zweck der Überprüfung, ob indirekte Kosten (im Zusammenhang mit den ESI-Fonds) nach der AGVO förderfähig sind, ist zu beachten, dass indirekte Kosten oft Betriebskosten im Sinne von Artikel 2 Absatz 39 AGVO darstellen („Betriebskosten sind u. a. Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten“). Wenn also Betriebskosten im Rahmen der AGVO förderfähig sind, bedeutet dies, dass auch die indirekten Kosten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds als förderfähige Kosten im Rahmen der AGVO betrachtet werden können. Für den Pauschalsatz von 40 % (Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung) sollte in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, klar angegeben werden, welche Kategorien von Kosten durch den Pauschalsatz von 40 % abgedeckt sind.

Überprüfung der Beihilfehöchstintensität

Wurde eine vereinfachte Kostenoption gemäß den Bestimmungen der Artikel 67, 68, 68a und 68b der Dachverordnung oder den entsprechenden Bestimmungen in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt, kann dieser Betrag für die Kontrolle der Einhaltung der AGVO oder der GVO Landwirtschaft, einschließlich der Beihilfeintensität, verwendet werden. Daher kann, ähnlich wie bei der Verwendung der tatsächlichen Kosten im Rahmen der AGVO (oder der GVO Landwirtschaft), der Betrag, der sich aus der für die Berechnung der vereinfachten Kostenoptionen verwendeten Methodik ergibt, für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfehöchstintensität im Rahmen der betreffenden Kategorie staatlicher Beihilfen verwendet werden.

Da die angewendete Methodik dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen muss, müssen die Verwaltungsbehörden eine nachvollziehbare und vorsichtige Hypothese erstellen, um sicherzustellen, dass die vereinfachten Kosten eine zuverlässige Grundlage für die Berechnung der tatsächlichen Kosten bilden. Auf diese Weise kann der in den vereinfachten Kosten festgelegte Betrag verwendet werden, um den Nachweis der Einhaltung der Beihilfehöchstintensität, der Beihilfehöchstbeträge oder der Anmeldeschwellen gemäß der AGVO oder der GVO Landwirtschaft zu erleichtern. Die Methodik wird geprüft, um sicherzustellen, dass sie den anwendbaren Vorschriften über die ESI-Fonds und für staatliche Beihilfe entspricht.

Ein Beispiel lässt sich Anhang 2 entnehmen.

2.6.   Anwendung vereinfachter Kosten bei Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften

Vereinfachte Kostenoptionen sind ein Weg zur Berechnung der Kosten, der „Ausgabenseite“ eines Vorhabens. Deshalb sollte die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen theoretisch unabhängig davon sein, ob ein Vorhaben Einnahmen erwirtschaftet oder nicht. Damit die Auswirkungen der Vereinfachung jedoch erhalten bleiben, führt die Dachverordnung einige Besonderheiten für ein Einnahmen erwirtschaftendes Vorhaben ein, das Pauschalbeträge oder Standardeinheitskosten anwendet.

2.6.1.    Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften (Artikel 61 der Dachverordnung)

Artikel 61 der Dachverordnung gilt für Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften:

a)

erst nach ihrem Abschluss oder

b)

während der Durchführung und nach ihrem Abschluss.

Gemäß Artikel 61 Absatz 7 Buchstabe f der Dachverordnung findet bei Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften und Pauschalbeträge oder Standardeinheitskosten verwendet haben, Artikel 61 Absätze 1 bis 6 der Dachverordnung keine Anwendung. Bei Vorhaben, die während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, d. h. Vorgaben auf welche Artikel 61 der Dachverordnung anwendbar ist, müssen die Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 7 Buchstabe f der Dachverordnung nicht berücksichtigt werden, sofern es sich dabei um Vorhaben handelt, für welche die öffentliche Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder auf der Grundlage von Standardeinheitskosten erfolgt. Im Falle der Verwendung von Pauschalsätzen sollten die durch das Vorhaben erzielten Nettoeinnahmen im Voraus bestimmt und von den förderfähigen Ausgaben des Projekts abgezogen werden.

2.6.2.    Vorhaben, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften und für die Artikel 61 Absätze 1 bis 6 der Dachverordnung nicht gelten  (23)

Bei Pauschalfinanzierung oder Standardeinheitskosten, die für Vorhaben verwendet werden, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften, müssen diese Nettoeinnahmen nicht von den förderfähigen Ausgaben abgezogen werden, sofern sie bei der Berechnung der Pauschalfinanzierung oder der Standardeinheitskosten vorab berücksichtigt wurden (gemäß Artikel 65 Absatz 8 Buchstabe f der Dachverordnung).

Wurden die Nettoeinnahmen nicht vorab bei der Berechnung der Pauschalfinanzierung oder der Standardeinheitskosten berücksichtigt, werden die förderfähigen Ausgaben, die aus den ESI-Fonds kofinanziert werden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag um die während der Durchführung des Vorhabens erwirtschafteten Nettoeinnahmen und anteilig zu den förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben (Artikel 65 Absatz 8 zweiter Unterabsatz der Dachverordnung) verringert.

Wurde eine Pauschalfinanzierung gewählt, müssen die Nettoeinnahmen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden und direkt während der Durchführung des Vorhabens erwirtschaftet wurden, von den förderfähigen Ausgaben, die aus den ESI-Fonds kofinanziert werden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag abgezogen werden (nach Anwendung des Pauschalsatzes), anteilig zu den förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben (Artikel 65 Absatz 8 zweiter Unterabsatz der Dachverordnung).

Beispiel (ESF)

Es wird eine Konferenz zur Förderung des Unternehmertums organisiert. Der Begünstigte reicht einen Haushaltsplanentwurf ein, in dem festgestellt wird, dass sich die gesamten förderfähigen Kosten vermutlich auf 70 000 EUR belaufen werden. Es wird eine Eintrittsgebühr in Höhe von 3 EUR erhoben.

Der Organisator rechnet mit 200 Besuchern. Die erwarteten Einnahmen belaufen sich auf 3 EUR × 200 = 600 EUR.

Die Konferenz stellt sich als großer Erfolg heraus und die Anzahl der Besucher übersteigt die Erwartungen (300 Besucher). Da dieses Vorhaben nur aus dem ESF kofinanziert ist und die Nettoeinnahmen nicht nach dem Abschluss erwirtschaftet werden, findet Artikel 61 der Dachverordnung keine Anwendung, da die Nettoeinnahmen nicht nach dem Abschluss erwirtschaftet werden. Artikel 65 Absatz 8 der Dachverordnung findet jedoch Anwendung.

Option 1: Die erwirtschafteten Einnahmen werden vorab berücksichtigt

Der Pauschalbetrag wird wie folgt festgelegt: wenn die Konferenz stattfindet, belaufen sich die gesamten förderfähigen Kosten des Vorhabens auf 70 000 EUR - 600 EUR = 69 400 EUR.

Die öffentliche Unterstützung dieses Vorhabens erfolgt in Form einer Pauschalfinanzierung und die Einnahmen müssen bei der Festsetzung des Pauschalbetrags berücksichtigt werden. Die tatsächliche Anzahl der Besucher hat keinen Einfluss auf den förderfähigen Betrag (Pauschalbetrag). Der Prüfpfad erfordert einen Nachweis der Durchführung der Konferenz und des Preises der Eintrittskarte.

Option 2: Die erwirtschafteten Einnahmen werden vorab berücksichtigt, aber die Voraussetzungen ändern sich während der Durchführung

Der Pauschalbetrag wird wie folgt festgelegt: wenn die Konferenz stattfindet, belaufen sich die gesamten förderfähigen Kosten des Vorhabens auf 70 000 EUR - 600 EUR = 69 400 EUR. Die öffentliche Unterstützung dieses Vorhabens erfolgt in Form einer Pauschalfinanzierung und die Einnahmen müssen bei der Festsetzung des Pauschalbetrags berücksichtigt werden.

Der Organisator entscheidet sich jedoch letztendlich, den Preis für die Eintrittskarte auf 5 EUR statt auf 3 EUR festzusetzen. In diesem Fall sollte die Differenz in der Förderung abgezogen werden ((5 EUR × 300) - 600 EUR = 900 EUR).

Die gesamten förderfähigen Kosten belaufen sich auf 69 400 EUR - 900 EUR = 68 500 EUR

Option 3: Die erwirtschafteten Einnahmen werden nicht vorab berücksichtigt

Der Pauschalbetrag wird wie folgt festgelegt: wenn die Konferenz stattfindet, belaufen sich die gesamten förderfähigen Kosten des Vorhabens auf 70 000 EUR. Die öffentliche Unterstützung dieses Vorhabens erfolgt in Form einer Pauschalfinanzierung und die Einnahmen wurden bei der Festsetzung des Pauschalbetrags nicht berücksichtigt.

Sobald der Begünstigte die Erstattung beantragt (70 000 EUR), muss er nachweisen, dass die Konferenz stattgefunden hat. Er muss auch die tatsächlichen Einnahmen abziehen, die während der Durchführung erwirtschaftet wurden (3 EUR × 300 = 900 EUR).

In diesem Fall beläuft sich der Pauschalbetrag auf 70 000EUR - 900 EUR = 69 100 EUR.

2.7.   EFRE- und ESF-spezifisch: Querfinanzierung

2.7.1.    Geltendmachen von Aktionen gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Dachverordnung im Zusammenhang mit den vereinfachten Kostenoptionen

Wenn ein Teil des Vorhabens, dessen Kosten im Rahmen des anderen Fonds förderfähig sind („Querfinanzierung“), aus dem EFRE oder dem ESF finanziert wird, gelten gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Dachverordnung für diesen Teil des Vorhabens die Bestimmungen (24) des anderen Fonds. Querfinanzierungen können bis zu einer Obergrenze von 10 % der Unionsmittel für jede Prioritätsachse verwendet werden.

Mit Ausnahme von Pauschalsätzen kann eine einzige vereinfachte Kostenoption in Bezug auf Ausgaben verwendet werden, die unter dem einen oder dem anderen Fonds förderfähig sind.

Auch bei Anwendung der vereinfachten Kostenoptionen müssen die Mitgliedstaaten die Obergrenze von 10 % pro Prioritätsachse beachten (gegebenenfalls nach Fonds und einzelnen Gebieten). Der „querfinanzierte“ Betrag sollte von Vorhaben zu Vorhaben auf der Grundlage der Daten aufgezeichnet und überwacht werden, die für die Festlegung der vereinfachten Kostenoptionen herangezogen werden.

Insbesondere bei der Pauschalfinanzierung sollten im Fall einer Querfinanzierung gesonderte Pauschalsätze angewandt werden, einer für den ESF-Teil und der andere für den EFRE-Teil des Vorhabens. Die im Rahmen des ESF und des EFRE für ähnliche Vorhaben festgesetzten Pauschalsätze werden auf den ESF- bzw. den EFRE-Teil angewandt. Die Verwendung eines Durchschnitts der beiden Sätze ist nicht möglich, da die Ausgaben rückverfolgbar sein müssen, um die Einhaltung der Gesamtobergrenze von 10 % für Querfinanzierungen zu gewährleisten. Wurde für den anderen Fonds für eine ähnliche Vorhabenart kein Satz festgelegt (z. B. weil die Option bei dem anderen Fonds (25) nicht angewandt wird oder weil im Rahmen des anderen Fonds keine ähnlichen Vorhaben gefördert werden), muss die Verwaltungsbehörde den anwendbaren Satz nach den geltenden allgemeinen rechtlichen Grundsätzen festlegen, die in Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68 erster Unterabsatz der Dachverordnung niedergelegt sind.

2.7.2.    Beispiele

Beispiel einer ESF-EFRE-Querfinanzierung mit Einheitskosten oder Pauschalbeträgen

Wenn für ein ESF-Vorhaben der Standardsatz von 6 EUR/Stunde × Teilnehmer den Erwerb von Infrastruktur für einen Betrag von 0,50 EUR/Stunde beinhaltet, der im Rahmen des EFRE förderfähig ist, beträgt der querfinanzierte Betrag 0,50 EUR × Anzahl der geleisteten „Stunden × Teilnehmer“.

Derselbe Grundsatz gilt für Pauschalbeträge: Wenn der Entwurf eines detaillierten Finanzplans „querfinanzierte Ausgaben“ umfasst, werden diese Ausgaben gesondert verbucht und überwacht. Von einem Pauschalbetrag von 20 000 EUR, der aus einem Programm im Rahmen des ESF gefördert wird, entfallen beispielsweise 5 000 EUR auf EFRE-Ausgaben. Bei Abschluss des Vorhabens wird sich die Querfinanzierung entweder auf den im Voraus festgesetzten Betrag belaufen (5 000 EUR von 20 000 EUR) oder auf „Null“, da die vorgegebenen Ergebnisse nicht erreicht wurden. Das mit den Pauschalbeträgen verbundene binäre Prinzip wird auf querfinanzierte Ausgaben übertragen, wenn es nicht durch die Festlegung von Etappenzielen abgemildert wird.

Beispiel einer ESF-EFRE-Querfinanzierung mit Pauschalfinanzierung

Bei Pauschalsätzen für indirekte Kosten entspricht der querfinanzierte Betrag der Höhe der „querfinanzierten direkten Kosten“, die zu den indirekten Kosten hinzukommen, die unter Anwendung des auf diese „querfinanzierten direkten Kosten“ anwendbaren Pauschalsatzes errechnet werden.

Beispiel: Bei einem im Rahmen eines Programms des EFRE geförderten Vorhaben im Wert von 15 000 EUR entfallen 3 000 EUR auf direkte ESF-Kosten; die indirekten Kosten werden unter Anwendung des Prozentsatzes von 10 % von diesen direkten Kosten abgeleitet (300 EUR). Folglich würde sich der querfinanzierte Betrag auf 3 300 EUR belaufen. Sind die direkten Kosten bei Abschluss des Vorhabens niedriger, wird der querfinanzierte Betrag (einschließlich indirekter Kosten) entsprechend gekürzt.

2.8.   ELER- und ETZ-spezifische Regeln

ELER-spezifisch

In Anhang III dieser Leitlinie finden Sie eine Liste der ELER-Maßnahmen, die unter den Anwendungsbereich der vereinfachten Kostenoptionen fallen.

ETZ-spezifisch

Auf EU-Ebene werden spezifische Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme in Bezug auf Personalkosten, Büro- und Verwaltungskosten, Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für die Hinzuziehung externer Sachverständiger und für Dienstleistungen sowie für Ausrüstung festgelegt.

Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit, die in der Dachverordnung, der ETZ-Verordnung und in den spezifischen Regelungen zur Förderfähigkeit für Kooperationsprogramme niedergelegt sind, legt der Begleitausschuss zusätzliche Regeln zur Förderfähigkeit von Ausgaben für das Kooperationsprogramm als Ganzes fest.

Für Angelegenheiten, die durch die vorstehend genannten Regeln nicht abgedeckt sind, finden die nationalen Regelungen des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die Ausgabe getätigt wird.

KAPITEL 3

Arten von vereinfachten Kostenoptionen

3.1.   Pauschalfinanzierung

Im Fall der Pauschalfinanzierung werden spezifische Kategorien förderfähiger Kosten, die vorab eindeutig festgelegt werden, unter Anwendung eines Prozentsatzes berechnet, der vorher für eine oder mehrere andere Kategorien förderfähiger Kosten festgelegt wurde.

3.1.1.    Festlegen der Kostenkategorien

In einem Pauschalfinanzierungssystem gibt es höchstens drei Arten von Kostenkategorien:

Typ 1: Kategorien förderfähiger Kosten, ausgehend von denen der Pauschalsatz zur Berechnung der förderfähigen Beträge anzuwenden ist

Typ 2: Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden

Typ 3: gegebenenfalls sonstige Kategorien förderfähiger Kosten: der Satz wird nicht auf sie angewendet und sie werden nicht mit dem Pauschalsatz berechnet.

Bei der Anwendung eines Systems der Pauschalfinanzierung muss die Verwaltungsbehörde die Kostenkategorien festlegen, die unter die einzelnen Arten fallen: jede Ausgabenkategorie muss einer - und nur einer - der drei Arten klar zugewiesen werden. Es ist festzuhalten, dass in einigen Fällen eine Art durch Ausschluss einer oder der anderen Arten festgelegt werden kann (in einem System beispielsweise, in dem es nur direkte (Typ 1) und indirekte Kosten (Typ 2) gibt, können indirekte Kosten als alle förderfähigen Kosten angesehen werden, die nicht förderfähige direkte Kosten sind).

Die Dachverordnung schränkt die Kategorien förderfähiger Kosten nicht ein, die für die Pauschalfinanzierung verwendet werden können. Das wichtigste Ziel der Anwendung von Pauschalsätzen sollte jedoch die Vereinfachung und eine Reduzierung der Fehlerrate sein. Folglich sind Pauschalsätze am besten für Kosten geeignet, die relativ niedrig sind und deren Überprüfung teuer ist.

Wenn ein Vorhaben (26) mehr als ein Projekt umfasst, kann der Pauschalsatz auf der Ebene eines Projekts angewendet werden, sofern die Maßnahmen und Kosten der Projekte klar unterscheidbar sind.

3.1.2.    Spezifische Pauschalfinanzierungssysteme zur Berechnung der in der Dachverordnung und den fondsspezifischen Verordnungen aufgeführten Kostenkategorien

Bestimmte spezifische Pauschalfinanzierungssysteme sind auf legislativer Ebene definiert. Die meisten von ihnen können verwendet werden, ohne dass die Verwaltungsbehörde eine Berechnungsmethode zur Bestimmung des anwendbaren Satzes festlegen muss. Diese Pauschalsätze sind in den Artikeln 68 (mit Ausnahme von Buchstabe a, wenn keine nationale Methode für ähnliche Vorhaben verfügbar ist), 68a und 68b festgelegt. Nach diesen Bestimmungen wird ein Pauschalsatz auf eine bestimmte Kostenkategorie (direkte Kosten, direkte Kosten ohne Personalkosten oder direkte Personalkosten) angewendet, um andere Kostenkategorien (indirekte Kosten, direkte Personalkosten bzw. verbleibende förderfähige Kosten eines Vorhabens) zu berechnen.

Die Verwendung eines der oben genannten Systeme erfordert, dass die Verwaltungsbehörde (oder der Begleitausschuss für das Programm der ETZ) die Kostenkategorien definiert, die von der Pauschale abgedeckt werden, d. h. die direkten und indirekten Kosten sowie die direkten Personalkosten. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die unterschiedlichen Kostenkategorien auf eine eindeutige und nichtdiskriminierende Weise festzulegen. Dies ist besonders relevant für die Definition der direkten Personalkosten, auf die ein Pauschalsatz für andere Kosten angewendet wird.

Dies sollte in den nationalen Förderfähigkeitsregelungen oder in den Programmregeln der Programme der ETZ eindeutig festgelegt werden.

Als allgemeine Orientierungshilfe werden nachstehend die folgenden Definitionen angegeben:

Direkte Kosten sind die Kosten, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens oder des Projekts verbunden sind, wenn der direkte Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben oder Projekt nachgewiesen werden kann.

Indirekte Kosten dagegen sind in der Regel Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung des gegenständigen Vorhabens in Verbindung gebracht werden können. Unter diese Kosten könnten Verwaltungsausgaben fallen, bei denen es schwierig ist, den genauen auf ein bestimmtes Vorhaben oder Projekt entfallenden Betrag zu ermitteln (typische Verwaltungs-/Personalkosten, wie Managementkosten, Einstellungskosten, Honorar für Buchhalter, Lohn des Reinigungspersonals usw.; sowie Kosten für Telefon, Wasser und Strom usw.).

Personalkosten (27) sind in nationalen Vorschriften definiert und sind in der Regel die Kosten, die sich aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder aus Dienstleistungsverträgen für externes Personal ergeben (sofern diese Kosten eindeutig identifizierbar sind). Wenn ein Begünstigter beispielsweise die Dienstleistungen eines externen Ausbilders für interne Schulungen in Anspruch nimmt, müssen in der Rechnung die verschiedenen Kostenarten ausgewiesen werden. Der Lohn/das Gehalt des Ausbilders gilt als externe Personalkosten. Wenn die Personalkosten des Ausbilders nicht als eine von anderen Kostenkategorien, z. B. Unterrichtsmaterialien, unterscheidbare Kategorie identifizierbar sind, dann können sie nicht als Grundlage für Pauschalsätze verwendet werden, z. B. für den Pauschalsatz in Höhe von 40 % gemäß Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung. Die Personalkosten sind in nationalen Vorschriften definiert und umfassen die gesamte Vergütung einschließlich der Sachbezüge gemäß Kollektivverträgen, die Personen im Gegenzug für ihre mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehende Arbeit bezahlt werden. Sie umfassen auch Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer (erste und zweite Säule, dritte Säule lediglich, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag festgelegt ist) sowie die gesetzlichen und freiwilligen Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen. Personalkosten können direkte oder indirekte Kosten sein, abhängig von einer Einzelfallanalyse.

Daher kann zu Zwecken der Anwendung der Pauschalsätze gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung (oder eines anderen von der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung festgelegten Pauschalsatzes, der auf die direkten Personalkosten anzuwenden ist) der Gesamtwert der Vergütung gemäß den nationalen Vorschriften als Personalkosten betrachtet werden, da sie die tatsächliche Vergütung für die Arbeit dieser Person in dem Vorhaben darstellen, weshalb sie bei der Bestimmung anderer Arten von Kosten des Vorhabens (die durch Anwendung eines Pauschalsatzes auf die direkten Personalkosten berechnet werden) zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Lohn/das Gehalt (teilweise) von Dritten erstattet oder finanziert wird (z. B. wenn direktes Personal mit einem Einstellungszuschuss eingestellt wurde); der Pauschalsatz wird auf den Gesamtwert der Vergütung angewandt, auch wenn ein Teil davon von einem Dritten gezahlt wird).

Reisekosten werden jedoch nicht als Personalkosten betrachtet, abgesehen von den Kosten für das Pendeln zum Arbeitsplatz, wenn die nationalen Vorschriften bestimmen, dass sie Teil der Bruttopersonalkosten waren. Auch Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer eines ESF-Vorhabens ausgezahlt werden, gelten nicht als Personalkosten.

3.1.2.1.   Berechnungsmethoden für indirekte Kosten

Artikel 68 Absatz 1 der Dachverordnung sieht vor, dass wenn durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten entstehen, diese auf der Grundlage einer der Pauschalsätze gemäß den Buchstaben a, b und c berechnet werden können. Die Verwendung dieser Pauschalsätze für die Berechnung der indirekten Kosten ist fakultativ, d. h. es liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie diese Pauschalsätze, die tatsächlichen Kosten oder andere vereinfachte Kostenoptionen, die auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung festgelegt wurden, verwendet (z. B. können die indirekten Kosten in einem Pauschalbetrag oder in Einheitskosten enthalten sein, die auf der Grundlage einer der in Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung enthaltenen Methoden festgelegt wurden).

Unter Buchstabe a wird das allgemeine System der Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten mit einem Höchstsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten dargelegt. Ziel dieser Bestimmung ist es, eine Obergrenze für die Höhe der indirekten Kosten einzuführen, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet werden können. Anders als im Fall von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung muss der zu verwendende Satz gemäß einer der Berechnungsmethoden nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a oder c der Dachverordnung begründet werden (d. h. eine faire, überprüfbare und ausgewogene Berechnungsmethode oder eine Methode, die im Rahmen von Förderprogrammen angewendet wird, die vollständig vom Mitgliedstaat für eine ähnliche Art von Vorhaben finanziert werden). Dieses System ist flexibel. Es könnte basieren auf:

nur zwei Kostenarten - Typ 1: direkte Kosten, Typ 2: indirekte Kosten oder

auf drei Arten von Kosten: Typ 1: „eingeschränkte“ direkte Kosten (d. h. eine Unterkategorie der direkten Kosten), Typ 2: indirekte Kosten, berechnet auf der Grundlage von Typ 1, Typ 3: andere direkte Kosten als die „eingeschränkten“ (von Typ 1).

So ist es z. B. möglich, einen Pauschalsatz festzulegen, der auf die förderfähigen direkten Personalkosten (die eine Unterkategorie der förderfähigen direkten Kosten sind) angewendet wird. Dieser auf die förderfähigen direkten Personalkosten angewandte Pauschalsatz kann höher sein als der in Artikel 68 Buchstabe b der Dachverordnung vorgesehene Satz von 15 %, unter der Bedingung, dass dieser Pauschalsatz nicht höher ist als 25 % der förderfähigen direkten Kosten (um die in Artikel 68 Buchstabe a der Dachverordnung festgelegte Obergrenze einzuhalten). Unabhängig davon, welche Unterkategorie(n) der direkten Kosten die Verwaltungsbehörde verwendet, um einen Pauschalsatz für die Berechnung der indirekten Kosten festzulegen, muss sie daher immer prüfen, ob dieser Betrag (d. h. der auf der Grundlage dieses Pauschalsatzes berechnete Betrag) nicht höher als 25 % der förderfähigen direkten Kosten ist.

Unter Buchstabe b wird ein Pauschalsatz von bis zu 15 % der direkten Personalkosten zur Berechnung der indirekten Kosten eingeführt. Dieser Pauschalsatz kann ohne Rechtfertigung von der Verwaltungsbehörde direkt angewendet werden.

Dies ist ein Beispiel eines Systems mit drei Kostenkategorien: (Typ 1) direkte Personalkosten, (Typ 2) indirekte Kosten, (Typ 3) andere direkte Kosten als Personalkosten (für ein Beispiel siehe Anhang I).

Unter Buchstabe c ist es möglich, einen Pauschalsatz für indirekte Kostensysteme zu verwenden, die in Politikbereichen der Union bestehen, wie z. B. im Rahmen von Horizont 2020, LIFE usw. Die Artikel 20 und 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 (28) enthalten ergänzende Bestimmungen zu den anwendbaren Pauschalsätzen für indirekte Kostenmethoden, die in anderen Politikbereichen der Union angewandt werden, sowie zum Anwendungsbereich in Bezug auf die ESI-Fonds (siehe Abschnitt 4.4).

3.1.2.2.   Pauschalsatz zur Ermittlung der direkten Personalkosten

Artikel 68a Absatz 1 der Dachverordnung sieht vor, dass die direkten Personalkosten eines Vorhabens in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden können. Dies bedeutet, dass lediglich die direkten Personalkosten als Pauschalsatz (angewandt auf die direkten Kosten ohne Personalkosten) berechnet werden können, ohne dass der Mitgliedstaat den anzuwendenden Satz berechnen muss.

Wenn jedoch die direkten Kosten des Vorhabens öffentliche Bauaufträge umfassen, deren Wert den in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU festgesetzten Schwellenwert überschreitet, ist für die Anwendung des oben genannten Pauschalsatzes eine Berechnung zur Ermittlung des anwendbaren Satzes erforderlich.

Die auf diese Weise ermittelten direkten Personalkosten können die Grundlage für die Anwendung eines Pauschalsatzes gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung bilden (Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten zur Berechnung der indirekten Kosten). Umgekehrt können die auf der Grundlage dieses Pauschalsatzes berechneten direkten Personalkosten nicht als Grundlage für den Pauschalsatz nach Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung dienen (ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der förderfähigen direkten Personalkosten zur Berechnung der übrigen förderfähigen Kosten des Vorhabens), siehe Artikel 68b Absatz 2 der Dachverordnung.

Die Verwendung dieser Pauschalsätze für die Berechnung der direkten Personalkosten ist fakultativ, d. h. es liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie diese Pauschalsätze, die tatsächlichen Kosten oder andere vereinfachte Kostenoptionen, die auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung festgelegt wurden, verwendet.

3.1.2.3.   Pauschalsatz zur Ermittlung aller anderen Kosten des Vorhabens ohne direkten Personalkosten

Gemäß Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung können die direkten Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens zu berechnen, und zwar auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von bis zu 40 % der förderfähigen direkten Personalkosten. „Die förderfähigen Restkosten“ eines Vorhabens umfassen alle anderen förderfähigen direkten Kosten (ohne direkte Personalkosten), die indirekten Kosten und — für den EFRE, den ESF und den ELER — die in Artikel 68b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Dachverordnung genannten Kosten.

Förderfähige Restkosten und an Teilnehmer gezahlte Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne

Der durch die Omnibus-Verordnung eingeführte Artikel 68b lehnt sich an Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung (vor der Änderung durch die Omnibus-Verordnung) an, der diesen Pauschalsatz für aus dem ESF geförderte Vorhaben bereits vorsah. Die Omnibus-Verordnung dehnt die Verwendung dieses Pauschalsatzes auf alle ESI-Fonds aus. Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen.

Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung enthielt keine Ausnahme für Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt wurden. Daher wurden sie als Teil der „förderfähigen Restkosten der Vorhaben“ betrachtet. Dies bedeutet, dass Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung es den Begünstigten nicht erlaubte, die an die Teilnehmer gezahlten Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder zusätzlich zu den auf der Grundlage des Pauschalsatzes und der direkten Personalkosten berechneten Kosten geltend zu machen. Dies machte die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung unattraktiv, da die Anwendung eines Pauschalsatzes von 40 % auf die förderfähigen direkten Personalkosten oft nicht ausreichen würde, um die Kosten für Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne der Teilnehmer zu decken.

Daher wird durch die Omnibus-Verordnung neben der Ausweitung dieses Pauschalsatzes auf alle ESI-Fonds auch ermöglicht, dass im Falle von Vorhaben, die im Rahmen des ESF, des EFRE oder des ELER durchgeführt werden, die an die Teilnehmer gezahlten Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet werden, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind (Artikel 68b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Dachverordnung). Das bedeutet, dass nach Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung diese Gehälter/Löhne (d. h. (monatliche) Bruttogehälter/-löhne der Arbeitnehmer) und Unterstützungsgelder (wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit; keine Aufenthalts- oder Reisekosten) zusätzlich zu den direkten Personalkosten und dem Pauschalsatz für Vorhaben, die von Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung Gebrauch machen, geltend gemacht werden.

Es ist zu beachten, dass „Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden“ nicht nur den Fall von Gehältern/Löhnen und Unterstützungsgeldern umfassen, die vom Begünstigten gezahlt werden, sondern auch die Fälle, in denen diese Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder von einem Dritten gezahlt werden, wenn sie als förderfähige Kosten gelten. Dies ist z. B. beim ESF der Fall, wenn sie die in Artikel 13 Absatz 5 der ESF-Verordnung (29) genannten Bedingungen erfüllen.

Verwendung des Pauschalsatzes von 40 %

Diese Bestimmung erlaubt es der Verwaltungsbehörde, einen Pauschalsatz von bis zu 40 % zu verwenden, ohne dass eine Berechnung zur Bestimmung des anwendbaren Satzes durchgeführt werden muss. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde einen beliebigen Satz verwenden kann, der nicht höher als 40 % ist, ohne dass dies begründet werden muss. Dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, die Gleichbehandlung der Begünstigten zu gewährleisten. Die Verwaltungsbehörde kann jedoch auf der Grundlage einer der in Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung genannten Methoden (d. h. außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 68b) einen höheren Satz als 40 % festlegen.

Schließlich kann, wie in Abschnitt 3.1.2.2. erläutert, dieser Pauschalsatz von bis zu 40 % gemäß Artikel 68b Absatz 2 nicht für ein Vorhaben verwendet werden, wenn die gesamten direkten Personalkosten dieses Vorgangs auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet werden (z. B. der Pauschalsatz gemäß Artikel 68a Absatz 1 der Dachverordnung).

Beispiel

Die geschätzten Kosten für eine Schulung sind:

Summe der direkten Kosten

55 000

Direkte Personalkosten

30 000

Raumkosten

4 000

Reisekosten

5 000

Mahlzeiten

1 000

Information/Werbung

5 000

Vom Arbeitsamt an die Schulungsteilnehmer gezahlte Unterstützungsgelder

10 000

Summe der indirekten Kosten

5 000

Indirekte Personalkosten

4 000

Strom, Telefon

1 000

Die Verwaltungsbehörde kann entscheiden, Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung auf dieses Projekt anzuwenden. Dann würde die maximale Mittelausstattung der Finanzhilfevereinbarung wie folgt aussehen:

Direkte Personalkosten: 30 000 EUR

Sonstige Kosten: 30 000 × 40 % = 12 000 EUR

Da die vom Arbeitsamt an den Teilnehmer gezahlten Unterstützungsgelder zusätzlich zu den direkten Personalkosten und der Pauschale geltend gemacht werden können, wären die förderfähigen Gesamtkosten:

Summe der Kosten: 30 000 + 12 000 + 10 000 = 52 000 EUR

3.1.2.4.   Rechtfertigung der in der Dachverordnung festgelegten Pauschalsätze

Gemäß den in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 68b Absatz 1 und Artikel 68a Absatz 1 der Dachverordnung genannten Pauschalsätzen ist es möglich, dass ein Satz „bis zu“ des in dem betreffenden Artikel festgelegten Satzes verwendet werden kann, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung zur Ermittlung dieses Satzes vornehmen muss. Das bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde jeden beliebigen Satz bis zu dem in dem betreffenden Artikel genannten Satz verwenden kann, und sie muss nicht begründen, warum dieser Satz gewählt wurde, selbst wenn er unter dem in der Verordnung angegebenen Satz liegt. Wenn ein niedrigerer Satz gewählt wird, muss keine Berechnung durchgeführt werden.

Bei der Entscheidung über den anzuwendenden Pauschalsatz muss der Grundsatz der Gleichbehandlung der Begünstigten beachtet werden.

3.1.2.5.   Zeitliche Anwendbarkeit

Die durch die Omnibus-Verordnung eingeführten Änderungen in Bezug auf Artikel 68 der Dachverordnung und die neuen Artikel 68a und 68b der Dachverordnung gelten ab Inkrafttreten der Verordnung, d. h. ab dem 2. August2018 (30).

Diese Bestimmungen können für Vorhaben verwendet werden, bei denen die potenziellen Begünstigten noch nicht ausgewählt wurden (d. h. der Aufruf ist noch nicht abgeschlossen oder ein neuer Aufruf wird veröffentlicht). Da diese Bestimmungen mehr Nutzen für die Begünstigten bringen, können sie auch für Vorhaben verwendet werden, die bereits durchgeführt werden, vorbehaltlich der folgenden kumulativen Bedingungen:

Die Bedingungen für die Unterstützung (auf der Grundlage der neuen Bestimmungen) werden für die Zukunft eingeführt, d. h. für die künftige Durchführung des Vorhabens.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Begünstigten wird beachtet.

Bei Vorhaben, die bereits durchgeführt werden, oder bei denen der Begünstigte zustimmt, dass die Bedingungen geändert werden und dass die Erstattung auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption erfolgt.

Es besteht eine klare Trennung zwischen dem Zeitraum der Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (oder früherer Bestimmungen, die mit den vereinfachten Kostenoptionen verbunden waren) und dem Zeitraum auf der Grundlage der vereinfachten Kostenoptionen, der mit der Omnibus-Verordnung eingeführt wurde. Wird beispielsweise ein Pauschalsatz von 15 % für indirekte Kosten auf der Grundlage der förderfähigen direkten Personalkosten eingeführt (Artikel 68 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung), dann sollte festgelegt werden, dass ab einem bestimmten Datum („Datum x“, nicht vor dem 2. August 2018) die indirekten Kosten auf der Grundlage dieses Pauschalsatzes berechnet und erstattet werden, d. h. dieser Pauschalsatz für indirekte Kosten wird auf alle Personalkosten angewendet, die ab demselben Datum („Datum x“) anfallen. Der gleiche Grundsatz gilt für den Pauschalsatz in Höhe von 40 % gemäß Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung, einschließlich der Möglichkeit, Unterstützungsgelder und Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden, geltend zu machen. So konnten z. B. bei ESF-Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung unterstützt wurden, nur Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne, die den Teilnehmern ab dem „Datum x“ gezahlt wurden, als zusätzliche förderfähige Kosten geltend gemacht werden).

Beispiel

Eine Verwaltungsbehörde möchte alle förderfähigen Restkosten eines Vorhabens berechnen, indem sie einen Pauschalsatz auf die förderfähigen direkten Personalkosten des Vorhabens von 150 000 EUR anwendet. In Übereinstimmung mit Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung beschließt die Verwaltungsbehörde, einen Satz von 35 % anzuwenden. Dies bedeutet, dass die gesamten förderfähigen Kosten des Vorhabens 150 000 EUR + (150 000 EUR × 0,35) = 202 500 EUR betragen.

Beispiel (ESI-Fonds): von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD)

Basierend auf früheren Erfahrungen hat die Verwaltungsbehörde den typischen Anteil der laufenden Kosten und der Kosten für die Sensibilisierung einer bestimmten lokalen Aktionsgruppe (LAG) bewertet und mit den Ausgaben verglichen, die für die Durchführung lokaler Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung auflaufen und für die Vorbereitung und Durchführung der Kooperationsmaßnahmen der LAG. Auch wenn die von den ESI-Fonds für die laufenden Kosten und für die Sensibilisierung gewährte Unterstützung die Obergrenze von 25 % der der im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Dachverordnung anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten darf, zeigt die Erfahrung, dass dieser Prozentsatz in den meisten Fällen niedriger ist.

Die Verwaltungsbehörde legt einen Pauschalsatz von 17 % der Durchführungskosten (basierend auf einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methodik in Übereinstimmung mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Dachverordnung, aber nicht mit Artikel 68 Buchstabe a dieser Verordnung fest, da dieser Pauschalsatz gemäß Artikel 35 Absatz 2 nicht nur indirekte Kosten abdeckt) der Ausgaben fest, die für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung auflaufen und für die Vorbereitung und Durchführung der Kooperationsmaßnahmen der LAG, um die folgenden Kosten abzudecken:

laufende Kosten (Betriebskosten, Personalkosten, Schulungskosten, mit der Öffentlichkeitsarbeit verbundenen Kosten, Finanzkosten sowie mit der Begleitung und Bewertung dieser Strategie verbundene Kosten), siehe Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Dachverordnung;

Kosten im Zusammenhang mit der Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden, siehe Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe e der Dachverordnung.

Wenn folglich die der LAG für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und für die Vorbereitung und Durchführung der Kooperationsmaßnahmen der LAG für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesenen Haushaltsmittel 1,5 Mio. EUR (Typ 1) betragen, würde sich der maximale Haushalt für die laufenden Kosten und die Kosten für die Sensibilisierung auf 1,5 Mio. EUR × 17 % = 255 000 EUR (Typ 2) belaufen. Folglich belaufen sich die der LAG insgesamt zugewiesenen Haushaltsmittel auf 1,755 Mio. EUR.

Dies bedeutet in der Durchführungsphase, dass die LAG immer wenn ein Begünstigter die Erstattung der Ausgaben für ein Projekt beantragt, auch 17 % dieses Betrags für ihre laufenden Kosten und für die Kosten für die Sensibilisierung fordern kann.

Wenn die Ausgaben, die für ein Projekt angefallen sind, 1 000 EUR (Typ 1) entsprechen, kann die LAG bei der Verwaltungsbehörde 1 000 EUR × 17 % = 170 EUR (Typ 2) für ihre laufenden Kosten und die Kosten für die Sensibilisierung geltend machen.

Die LAG muss keine Belege für die laufenden Kosten und für die Kosten für die Sensibilisierung erbringen, die auf der Basis des Pauschalsatzes geltend gemacht wurden, aber die Methodik für die Festlegung der 17 % muss überprüfbar sein.

Der Pauschalsatz kann lediglich für die laufenden Kosten und für die Kosten für die Sensibilisierung getrennt festgestellt werden.

Anmerkung:

es ist zu berücksichtigen, dass die Methodik zur Festlegung des Pauschalsatzes wie in dem vorstehenden Beispiel nicht unbedingt der Methodik zur Festlegung des Höchstbetrags von 25 % entsprechen muss. Unabhängig von der Methodik für die Berechnung des Pauschalsatzes müssen jedoch die Bestimmungen zum Höchstbetrag für die laufenden Kosten und die Kosten für die Sensibilisierung eingehalten werden, die in Artikel 35 Absatz 2 Dachverordnung festgelegt wurden.

3.2.   Standardeinheitskosten:

3.2.1.    Allgemeine Grundsätze

Im Fall von Standardeinheitskosten werden die förderfähigen Kosten eines Vorhabens ganz oder teilweise auf der Grundlage des Produkts aus quantifizierten Maßnahmen, Leistungen oder Ergebnissen und Standardeinheitskosten berechnet, die im Voraus festgelegt werden. Diese Möglichkeit ist bei allen Arten von Vorhaben, Projekten oder Teilprojekten möglich, bei denen für eine Maßnahme quantitative Zielvorgaben und Standardeinheitskosten festgelegt werden können. Standardeinheitskosten finden normalerweise auf leicht festzustellende Mengen Anwendung.

Die Einheitskosten können prozessbasiert sein, wenn sie mithilfe eines bestmöglichen Näherungswerts die tatsächlichen Kosten der Durchführung eines Vorhabens decken sollen. Sie können auch leistungsbasiert (Leistung oder Ergebnis) sein oder sowohl nach dem Prozess und der Leistung definiert werden. Außerdem können für verschiedene Maßnahmen innerhalb eines Vorhabens unterschiedliche Einheitskosten definiert werden.

Die Verwaltungsbehörden sollten den Prüfpfad berücksichtigen, wenn sie zwischen prozess- und leistungsbasierten Einheitskosten wählen.

Beispiel (ESF)

a)

Prozessbasiert: im Falle einer auf 1 000 angelegten IT-Schulungsmaßnahme für Fortgeschrittene mit 20 Teilnehmern können die förderfähigen Kosten wie folgt errechnet werden: Kosten einer Schulungsstunde × Anzahl der absolvierten Stunden der Teilnehmer. Die Kosten pro Stunde wurden von der Verwaltungsbehörde vorab festgelegt und sind in dem Dokument aufgeführt, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind.

Wenn die Verwaltungsbehörde z. B. die Schulungskosten pro Stunde und Teilnehmer mit 7 EUR angesetzt hat, beträgt der für das Projekt gewährte Zuschuss höchstens 1 000 Stunden × 20 Teilnehmer × 7 EUR/Std. /Teilnehmer = 140 000 EUR.

Bei Abschluss des Vorhabens werden die endgültigen förderfähigen Kosten auf der Grundlage der tatsächlich absolvierten Stunden pro Teilnehmer festgelegt (unter Berücksichtigung eventuell angefallener begründeter Fehlzeiten), wobei die tatsächliche Anwesenheit der Teilnehmer und die Dauer des erbrachten Unterrichts zugrunde gelegt werden. Es sind dennoch genau geführte Anwesenheitslisten der Teilnehmer erforderlich, in denen die Schulungsmaßnahmen aufgeführt und die tatsächliche Anwesenheit der Teilnehmer bescheinigt werden.

Wenn letztlich nur 18 Personen an der Schulung teilgenommen haben, wovon sechs 900 Stunden, fünf 950 Stunden, fünf 980 Stunden und die übrigen zwei 1 000 Stunden besuchten, errechnet sich die Gesamtstundenzahl × Teilnehmer wie folgt:

900 × 6 + 950 × 5 + 980 × 5 + 1 000 × 2 = 17 050 Schulungsstunden insgesamt × Teilnehmer.

Berechnung der förderfähigen Ausgaben: 17 050 Schulungsstunden × 7 EUR = 119 350 EUR.

b)

Ergebnisbasiert: Die IT-Fortbildungsmaßnahme von 1 000 Stunden besteht aus 5 Modulen zu je 200 Stunden. Zur Ermittlung der Gesamtkosten für die Durchführung dieser IT-Schulung für 25 Teilnehmer wurde eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Dachverordnung angewandt. Die Gesamtkosten, 140 000 EUR, werden dann auf die erfolgreichen Teilnehmer umgelegt. Unter Berücksichtigung einer historischen Ausfallrate von 20 % (d. h. 5 Teilnehmer) würden die Einheitskosten pro Teilnehmer und erfolgreich abgeschlossenem Modul 140 000 EUR/20 Teilnehmer/5 Module = 1 400 EUR (Einheitskosten pro Teilnehmer und erfolgreich abgeschlossenem Modul) betragen.

Der Prüfpfad würde ein Dokument beinhalten, das die Berechtigung des Teilnehmers nachweist, sowie ein Zertifikat pro erfolgreich abgeschlossenem Modul bzw. abgeschlossenem Kurs. Es wären keine Zeiterfassungsbögen erforderlich.

Beispiel (EFRE-leistungsbasiert): Der Begünstigte, eine Regionalkammer, organisiert einen Beratungsdienst für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Region. Diese Dienstleistung wird von den Beratern der Regionalkammer erbracht. Anhand von früheren Abschlüssen der Abteilung „Beratung“ der Kammer werden die Kosten pro Beratungstag auf 350 EUR geschätzt. Der Zuschuss wird nach folgender Formel berechnet: Anzahl Tage × 350 EUR. Es sind dennoch genau geführte Zeiterfassungsbögen der Berater erforderlich, in denen die Beratungstätigkeiten und die Anwesenheit der Berater aufgeführt sind.

Beispiel (ESF-ergebnisbasiert): Ein auf sechs Monate angelegtes Programm zur Unterstützung bei der Arbeitssuche („Vorhaben“) könnte auf der Grundlage von Standardeinheitskosten (z. B. 2 000 EUR/Person) finanziert werden, die für jeden der 20 Teilnehmer des Vorhabens gezahlt werden, der einen Arbeitsplatz findet und für eine im Voraus bestimmte Zeit, z. B. sechs Monate, behält. Die Einheitskosten von 2 000 EUR pro erfolgreichem Teilnehmer wurden unter Berücksichtigung der Kosten für alle Teilnehmer festgelegt. Der Betrag deckt also auch die Kosten für nicht erfolgreiche Teilnehmer.

Die Berechnung des höchstmöglichen Zuschusses für das Vorhaben gestaltet sich wie folgt: 20 Personen × 2 000 EUR/Vermittlung = 40 000 EUR.

Die endgültigen förderfähigen Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ergebnisse des Vorhabens berechnet: Wenn nur 17 Teilnehmer auf dem Arbeitsmarkt untergebracht werden und ihre Arbeitsstelle für die geforderte Dauer behalten, betragen die endgültigen förderfähigen Kosten, auf deren Grundlage der Zuschuss an den Begünstigten gezahlt wird 17 × 2 000 EUR = 34 000 EUR.

Beispiel (ELER-ergebnisbasiert):„Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern“ (Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Ein Waldbesitzer erhält für die Dauer von sieben Jahren Unterstützung für die Aufforstung und den Erhalt von drei Hektar Wald. Die Kosten (Aufforstung und Erhalt) wurden im Voraus von der Verwaltungsbehörde abhängig von der Art des Waldes festgelegt. Diese Methodik wird in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen. Die Einheitskosten sind wie folgt: 2 000 EUR/ha für die Aufforstung und für den Erhalt, 600 EUR/ha für das erste Jahr und 500 EUR/ha für die folgenden Jahre.

Die förderfähigen Kosten würden sich also auf den folgenden Gesamtbetrag belaufen:

3 ha × 2 000 EUR/ha + 3 ha × 600 EUR/ha + (3 ha × 500 EUR/ha) × 6 Jahre = 16 800 EUR

Beispiel (EMFF-prozessbasiert): Datenerhebung (Schiffskosten)

Die Tagessätze für die Schiffsnutzung werden auf der Grundlage historischer Daten (Durchschnittswerte der vergangenen Jahre) berechnet. Die Anzahl der Tage, die dem Projekt zugeordnet sind, werden dann durch Logbücher nachgewiesen.

3.2.2.    Personalkosten berechnet nach einem Stundensatz (Artikel 68a Absätze 2 bis 4 der Dachverordnung)

Berechnung des Stundensatzes

Artikel 68a Absätze 2 bis 4 der Dachverordnung sieht eine bestimmte Methode zur Berechnung der Personalkosten (31) vor. Im Einklang mit diesem Artikel können die Personalkosten durch Berechnung eines Stundensatzes ermittelt werden, der wie folgt berechnet wird:

Formula

Vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung war diese Methode zur Berechnung der Personalkosten bereits in Artikel 68 Absatz 2 der Dachverordnung vorgesehen. Mit der Omnibus-Verordnung wurden jedoch weitere Änderungen an dieser Bestimmung vorgenommen (die nun in dem neuen Artikel 68a Absätze 2 bis 4 der Dachverordnung aufgenommen wurde), um ihre Anwendung zu verdeutlichen und ihre Inanspruchnahme für Teilzeitkräfte zu ermöglichen.

Die nach der obigen Methode bestimmten Personalkosten beziehen sich auf die Durchführung eines Vorhabens. „Durchführung eines Vorhabens“ ist so auszulegen, dass alle Schritte eines Vorhabens abgedeckt sind. Es besteht keine Absicht, manche Personalkosten auszuschließen, die mit spezifischen Schritten eines Vorhabens verknüpft sind.

Der Nenner, d. h. die 1 720 Stunden sind jährliche Standard-„Arbeitszeit“, die direkt angewendet werden kann, ohne dass der Mitgliedstaat Berechnungen durchführen muss. Diese Zahl basiert auf der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Mitgliedstaaten multipliziert mit 52 Wochen, von der der bezahlte Jahresurlaub und die durchschnittlichen jährlichen Feiertage abgezogen wurden.

Der Zähler muss jedoch begründet werden. Die Dachverordnung bezieht sich auf die „zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten“. Die Bruttopersonalkosten sind in der Dachverordnung jedoch nicht definiert. Gemäß Artikel 65 Absatz 1 müssen die nationalen Vorschriften der Dachverordnung definieren, was unter die jährlichen Bruttopersonalkosten fällt, wobei die üblichen Kostenrechnungsverfahren (siehe Abschnitt 4.2.2.) (32) und die nationalen Vorschriften zu berücksichtigen sind (z. B. können die nationalen Vorschriften festlegen, dass Ausgaben für das Pendeln zum Arbeitsplatz Teil der Bruttopersonalkosten sind).

Die Verordnung bezieht sich auf die Berechnung des Stundensatzes anhand der zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten. Das bedeutet, dass die verwendeten Daten die zuletzt verfügbaren sein müssen. Eine auf historischen Daten des Begünstigten basierende Berechnungsmethode ist normalerweise nicht anwendbar. Die Absicht hinter dem Begriff „zuletzt“ in Artikel 68a Absatz 2 der Dachverordnung ist es, sicherzustellen, dass die verwendeten Daten aktuell genug sind und somit die tatsächlichen Personalkosten widerspiegeln.

Die jährlichen Bruttopersonalkosten müssen sich nicht auf ein Kalender- oder Geschäftsjahr beziehen (es könnten z. B. Daten sein, die sich auf den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 beziehen). Wichtig ist, dass die Bruttopersonalkosten einen vollen Zwölfmonatszeitraum umfassen. Es kann der Zwölfmonatszeitraum vor dem Ende eines Berichtszeitraums (des Vorhabens oder des Programms) sein oder es können die zwölf Monate vor der Finanzhilfevereinbarung oder die zwölf Monate des vorangegangenen Kalenderjahres sein. In Übereinstimmung mit Artikel 68a der Dachverordnung, werden die Daten, wenn sie für einen vollen Zwölfmonatszeitraum nicht verfügbar sind,

von den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten abgeleitet (z. B. könnte eine Verwaltungsbehörde die Daten eines Mitarbeiters, für den Daten für vier Monate vorliegen, nehmen und diese auf die jährlichen Bruttopersonalkosten hochrechnen, wobei gegebenenfalls Aspekte wie gesetzliche Urlaubszahlungen oder das sogenannte 13. Monatsgehalt berücksichtigt werden).

aus dem Arbeitsvertrag extrapoliert unter Berücksichtigung der förderfähigen Sozialbeiträge des Arbeitgebers und sonstiger Pflichtbeiträge.

aus Tarifverträgen abgeleitet.

Die jährlichen Bruttopersonalkosten können auf den tatsächlichen Beschäftigungskosten dieser Person basieren. Für Monate mit unvollständigen Daten können extrapolierte Werte verwendet werden, um einen guten Näherungswert für die tatsächlichen Kosten eines Zwölfmonatszeitraums zu erhalten.

Die Bruttopersonalkosten können auch auf durchschnittlichen Beschäftigungskosten einer größeren Gruppe von Arbeitnehmern, die dieselbe Position haben oder an ähnlichen Vorhaben arbeiten und sich in Bezug auf das Lohn-/Gehaltsniveau annähernd entsprechen.

Die letzten jährlichen Bruttopersonalkosten müssen dokumentiert werden: Dies kann durch Konten, Lohnabrechnungen, Verweise auf öffentlich zugängliche Vereinbarungen oder Dokumente usw. geschehen. Sie müssen nicht im Voraus geprüft werden, müssen aber prüfbar sein.

In bestimmten Situationen kann die Höhe des Stundensatzes auch erst nach Projektbeginn festgelegt werden. Sie kann z. B. festgelegt werden, wenn eine angestellte Person in das Projekt involviert wird (Unterzeichnung des Arbeitsvertrags oder Änderung des Auftrags für einen Mitarbeiter) oder wenn der Begünstigte seine Kosten an die Verwaltungsbehörde meldet. In diesem Fall muss jedoch in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, auch die Anwendung dieser Methodik angegeben werden.

3.2.3.    Ermittlung der förderfähigen Personalkosten anhand des berechneten Stundensatzes

Die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden muss in Übereinstimmung mit den Förderfähigkeitsregelungen des jeweiligen operationellen Programms festgelegt werden. Zur Berechnung der förderfähigen Personalkosten sollten lediglich die gearbeiteten Stunden herangezogen und angegeben werden. Der Jahresurlaub beispielsweise ist schon bei der Berechnung der Personalkosten pro Stunde berücksichtigt. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können als Personalkosten geltend gemacht werden, wenn die damit verbundenen Kosten vom Begünstigten getragen werden (d. h., sie sind dem Begünstigten entstanden). Wenn die Kosten von einem Dritten übernommen werden (z. B. bei Lohnfortzahlung bei lang andauernder Krankheit, für welche die Kosten von der Sozialversicherung übernommen werden) oder bei unbezahltem Urlaub oder Abwesenheit (z. B. ungerechtfertigte Abwesenheit), für die dem Begünstigten keine Kosten entstehen, sollten die entsprechenden nicht geleisteten Arbeitsstunden/-tage bei der Ermittlung der förderfähigen Personalkosten, die geltend gemacht werden können, nicht berücksichtigt werden. Dies liegt daran, dass in diesen Fällen keine Kosten für den Begünstigten anfallen. Falls jedoch Personalkosten für zusätzliches Personal anfallen, das die krankgeschriebene (oder anderweitig beurlaubte) Person ersetzt, sind diese Personalkosten förderfähig (d. h. die entsprechenden Arbeitsstunden werden für die Berechnung der dann förderfähigen Personalkosten berücksichtigt).

Gemäß Artikel 68a Absatz 3 der Dachverordnung dürfen bei der Angabe der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden diese nicht die Stunden überschreiten, die bei der Berechnungsmethode auf der Grundlage von Artikel 68a Absatz 2 der Dachverordnung zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass, wenn 1 720 als Nenner verwendet wurde, die angegebenen Stunden 1 720 nicht überschreiten können. 1 720 Stunden stellen somit einen Höchstwert an Stunden dar, der für die Arbeit in einem Vorhaben für einen Zeitraum von zwölf Monaten geltend gemacht werden kann. Wenn ein Anteil von 1 720 als Nenner verwendet wurde, gilt der gleiche Grundsatz (z. B. für Mitarbeiter mit einem Teilzeitvertrag von 50 % wäre der Nenner 860 Stunden; somit ist 860 die Höchststundenzahl, die für den betreffenden Mitarbeiter angegeben werden kann. Bei Mitarbeitern, die mehreren Vorhaben zugewiesen sind, gilt die Kappung jeweils anteilig für jedes Vorhaben).

Wie in Artikel 68a Absatz 3 Unterabsatz 2 ausdrücklich erwähnt, gilt dies nicht für die ETZ für Teilzeiteinsätze in einem Vorhaben, in dem der Stundensatz mit den tatsächlich geleisteten Stunden multipliziert werden kann und somit die 1 720 Stunden überschritten werden können.

Wenn die 1 720-Stunden-Regel verwendet wird, ist der sich ergebende Betrag für den Stundensatz als Einheitskosten zu betrachten. Diese Einheitskosten können für die Erstattung von Ausgaben für Personalkosten verwendet werden, sie können aber auch für die Berechnung aller indirekten Kosten (z. B. durch Anwendung des Pauschalsatzes von 15 % gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b oder sogar für die Berechnung aller anderen förderfähigen Restkosten (durch Anwendung des Pauschalsatzes von 40 % gemäß Artikel 68b Absatz 1) verwendet werden. Der nach Anwendung solcher Pauschalsätze ermittelte Gesamtbetrag gilt ebenfalls als Einheitskosten.

Im Fall eines Projekts, das über mehrere Jahre hinweg durchgeführt wird, kann die Verwaltungsbehörde entscheiden, den Stundensatz der Personalkosten anzupassen, sobald neue Daten verfügbar sind oder für den gesamten Durchführungszeitraum dieselben Personalkosten pro Stunde anzuwenden. Wenn der Durchführungszeitraum besonders lang ist, wäre es ein gutes Verfahren, Zwischenschritte festzulegen, bei denen die Stundensätze der Personalkosten überprüft werden könnten und festzulegen, wie dies geschieht.

3.2.4.    Mitarbeiter, die in Teilzeit am Vorhaben arbeiten, mit fester Zeit pro Monat

Wenn Mitarbeiter im Rahmen eines Auftrags Teilzeitarbeit leisten, jedoch mit einem festen Prozentsatz pro Monat, besteht gemäß Artikel 68a Absatz 5 der Dachverordnung kein Erfordernis für ein Arbeitszeiterfassungssystem, um die Anzahl der geleisteten Stunden zu überprüfen. Der Arbeitgeber sollte jedoch ein Dokument ausstellen, in dem der feste Prozentsatz der pro Monat für das Vorhaben geleisteten Arbeitszeit angegeben ist, und dieser Prozentsatz kann zur Berechnung der förderfähigen Personalkosten verwendet werden. Dieser Prozentsatz kann auch im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Wenn beispielsweise eine Person 60 % ihrer Zeit an einem Projekt arbeitet, können die förderfähigen direkten Personalkosten für diese Person berechnet werden, indem die Bruttopersonalkosten (entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder der berechneten Einheitskosten) mit 60 % multipliziert werden.

3.2.5.    Zeitliche Anwendbarkeit

Die durch die Omnibus-Verordnung eingeführten Änderungen an der 1 720-Stunden-Methode gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung, d. h. ab dem 2. August 2018. Die Verwaltungsbehörde kann sie jedoch auf laufende Vorhaben anwenden, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden (siehe 3.1.2.5).

Beispiel (EFRE): Bei bestimmten Projekten für KMU im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation sind die Personalkosten häufig ein entscheidendes Element. Die Option der Anwendung von Standardeinheitskosten ist für diese KMU eine willkommene Vereinfachung. Die Einheitskosten für bestimmte Maßnahmen werden in diesem Fall als Stundensatz angegeben, der auf die von den Mitarbeitern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden angewandt wird. Der Satz wird vorab in das Dokument aufgenommen, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind und in dem die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung als maximal zulässige Anzahl Stunden multipliziert mit den Einheitskosten (die kalkulierten Kosten für die beteiligten Mitarbeiter) angegeben ist.

In dem Bestreben, die tatsächlichen Kosten mit einem bestmöglichen Näherungswert zu decken und regionale wie auch branchenspezifische Unterschiede zu berücksichtigen, werden die Kosten einer Standardeinheit als Personalkosten pro Stunde nach folgender Formel ermittelt:

Personalkosten pro Stunde = Bruttojahreslohn/-gehalt (einschließlich gesetzlicher Abgaben) geteilt durch die durchschnittliche gesetzliche Arbeitszeit in Stunden (unter Berücksichtigung des Jahresurlaubs).

Beispiele: Personalkosten pro Stunde = 60 000 EUR/(1 980 Stunden — 190 Stunden Jahresurlaub) = 60 000/1 790 = 33,52 EUR/Std.

Die finanzielle Förderung für das Vorhaben entspricht dem Stundensatz multipliziert mit der überprüften tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Stunden. Deshalb müssen KMU alle Belege für die Arbeitsstunden aufbewahren, die das Personal für das Projekt erbracht hat, und die Verwaltungsbehörde alle Dokumente, die die Personalkosten pro Stunde nachweisen. Grundsätzlich führt eine Kürzung der überprüften geleisteten Arbeitszeit zu einer Senkung des zu zahlenden Endbetrags.

Alternatives Beispiel: Wie oben, die Personalkosten pro Stunde basieren jedoch auf Artikel 68a Absatz 2 der Dachverordnung.

Personalkosten pro Stunde = zuletzt dokumentierte Bruttobeschäftigungskosten (einschließlich gesetzlicher Abgaben) geteilt durch 1 720 Stunden.

Zum Beispiel: Stundensatz = 60 000 EUR/1 720 Stunden = 60 000/1 720 = 34,88 EUR/Std.

3.3.   Pauschalbeträge

3.3.1.    Allgemeine Grundsätze

Bei der Anwendung von Pauschalbeträgen werden alle förderfähigen Kosten oder Teile der förderfähigen Kosten eines Vorhabens oder Projekts auf der Grundlage eines vorab festgesetzten Betrags berechnet, wobei die Festsetzung des Pauschalbetrags durch die Verwaltungsbehörde (33) zu begründen ist. Dieser Betrag wird ausbezahlt, wenn vorgegebene Maßnahmen und/oder Leistungen abgeschlossen sind.

Pauschalbeträge könnten auch im Fall von Zuschüssen in Anspruch genommen werden, bei denen Standardeinheitskosten keine geeignete Alternative darstellen, z. B. bei der Erstellung eines „Toolkits“, der Veranstaltung eines kleinen Seminars auf lokaler Ebene usw.

In einigen Fällen könnten die Verwaltungsbehörden davon abgehalten werden, Pauschalbeträge zu verwenden, da die Leistung in der Regel als erreicht oder nicht erreicht angesehen wird, was zu einer binären Situation der Zahlung oder keiner Zahlung in Abhängigkeit von der vollständigen Erfüllung führt. Dies kann jedoch durch gestaffelte Zahlungen in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter vordefinierter Etappenziele abgemildert werden.

3.3.2.    Durch die Omnibus-Verordnung eingeführte Änderungen und zeitliche Anwendung

Vor der Omnibus-Verordnung war die Verwendung von Pauschalbeträgen auf Beträge unter 100 000 EUR des öffentlichen Beitrags beschränkt. Um die Verwendung von Pauschalbeträgen zu erleichtern, wurde diese Einschränkung in der Omnibus-Verordnung gestrichen. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde ab dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung Pauschalbeträge festlegen kann, wenn die öffentliche Förderung mehr als 100 000 EUR beträgt.

3.3.3.    Beispiele für Pauschalbeträge

Beispiel (EFRE): Eine Gruppe kleiner Unternehmen möchte gemeinsam an einer Handelsmesse teilnehmen, um für lokale Erzeugnisse zu werben.

Aufgrund der geringen Kosten des Vorhabens entscheidet sich die Verwaltungsbehörde für die Option eines Pauschalbetrags, um die öffentliche Förderung zu berechnen. Die Unternehmen werden deshalb ersucht, einen Finanzplan für Miete, Aufstellung und Betreuung des Messestands vorzuschlagen. Auf der Grundlage dieses Vorschlags wird ein Pauschalbetrag von 20 000 EUR festgelegt. Die Zahlung an den Begünstigten erfolgt auf der Grundlage eines Nachweises der Teilnahme an der Handelsmesse. Der vereinbarte Finanzplan über 20 000 EUR sollte für Rechnungsprüfungen aufbewahrt werden (Überprüfung der Ex-ante-Berechnung des Pauschalbetrags).

Beispiel (ESF): Eine NRO verwaltet eine Kinderbetreuungseinrichtung und benötigt Unterstützung, um ein neues Betreuungsangebot einzuführen. Sie gibt einen Pauschalbetrag in ihrem Vorschlag an und reicht einen Entwurf eines detaillierten Finanzplans ein, der die Einführung und die Durchführung des neuen Angebots für die Dauer eines Jahres abdeckt. Nach diesem ersten Jahr soll die Maßnahme eigenständig weitergeführt werden. Der Pauschalbetrag wäre z. B. für die Zahlung der Vergütung für eine Person bestimmt, die die Kinder ein Jahr lang betreuen soll, für die Abschreibung neuer Einrichtungsgegenstände, für Werbungskosten für das neue Angebot und zugehörige indirekte Kosten (wie Kosten für Verwaltung, Buchführung, Wasser, Strom, Heizung, Miete usw.).

Auf der Grundlage des Finanzplanentwurfs gewährt die Verwaltungsbehörde einen Pauschalbetrag von 47 500 EUR für alle genannten Kosten. Nach Abschluss des Vorhabens erfolgt die Auszahlung dieses Betrags an die NRO auf der Grundlage der Ergebnisse; d. h. bei erfolgter Betreuung der vertraglich vereinbarten Anzahl zusätzlicher Kinder (zehn). In diesem Fall entfällt die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme entstandenen tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

Das bedeutet jedoch, dass die förderfähigen Kosten Null betragen würden, wenn nur neun Kinder betreut würden und dass der Pauschalbetrag nicht bezahlt würde. Um dies abzumildern, könnte in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, ein Etappenziel festgelegt werden, wonach bei der Betreuung von 5 Kindern die Hälfte des Gesamtbetrags (23 750 EUR) ausgezahlt wird.

Beispiel (ESF): Eine NRO beantragt die Organisation eines lokalen Seminars und die Erstellung eines Toolkits zur sozioökonomischen Situation der Roma in einer Region eines Mitgliedstaats. Das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens niedergelegt sind, enthält einen Entwurf eines detaillierten Finanzplans und die im Hinblick auf die Gewährung des Zuschusses zu erreichenden Ziele: 1. Ausrichtung des Seminars, 2. Erstellung eines Toolkits, um die Aufmerksamkeit der Arbeitgeber der Region auf die spezifischen Probleme der Roma zu lenken.

In Anbetracht der Größe und des Ziels des Vorhabens (kleines Vorhaben mit Kosten, deren Quantifizierung für die Anwendung von Standardeinheitskosten nicht einfach ist) sowie der Art des Begünstigten (lokale NRO) entscheidet sich die Verwaltungsbehörde für die Anwendung des Pauschalbetrags.

Um die Höhe des Pauschalbetrags berechnen zu können, benötigt die Verwaltungsbehörde einen Finanzplanentwurf für jedes Vorhaben. Nach Verhandlungen über diesen detaillierten Finanzplan wird der Pauschalbetrag wie folgt festgelegt: 45 000 EUR aufgeteilt in zwei Projekte, wobei 25 000 EUR für das Seminar und 20 000 EUR für das Toolkit benötigt werden.

Wenn die Bedingungen des Dokuments, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens niedergelegt sind, erfüllt sind (Durchführung des Seminars, Erstellung des Toolkits), wird die Summe von 45 000 EUR nach Abschluss des Vorhabens als förderfähige Kosten berücksichtigt. Hierfür müssen folgende Belege beigebracht (und anschließend aufbewahrt) werden: Nachweis der Organisation des Seminars und das endgültige vollständige Toolkit.

Wird nur ein Projekt verwirklicht (z. B. das Seminar), reduziert sich der Zuschuss auf den hierfür vorgesehenen Anteil (25 000 EUR), abhängig davon, was in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens niedergelegt sind, vereinbart wurde.

Beispiel (EFRE): Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Eine Gruppe von Landwirten, die eine Förderung für die neue Teilnahme an einer anerkannten Qualitätsregelung erhalten, will eine Werbemaßnahme für ihre Produkte organisieren. Die Verwaltungsbehörde hat die Kosten für die Maßnahme als Pauschalbetrag berechnet (z. B. 15 000 EUR/Seminar mit mindestens 50 Teilnehmern). Die Gruppe von Landwirten muss einen Nachweis für die Durchführung der Maßnahme und die Zahl der Teilnehmer (mindestens 50) erbringen.

Beispiel (EMFF): Unterstützung bei der Erstellung von Produktions- und Vermarktungsplänen von Erzeugerorganisationen)

Der Pauschalbetrag (zahlbar bei Genehmigung des Plans) basiert auf historischen Daten (die letzten Einreichungen von Stunden und anderen Kosten durch die Erzeugerorganisationen). Die Programmvorbereitung wird in verschiedene Maßnahmen unterteilt, um einen durchschnittlichen Kostenwert zu erhalten, der dann mit der geltenden Beihilfeintensität multipliziert wird.

3.4.   Der besondere Fall von Pauschalsätzen für technische Unterstützung

3.4.1.    Geltungsbereich

Nach dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung machte die Kommission von der neuen Ermächtigung gemäß Artikel 67 Absatz 5a der Dachverordnung Gebrauch, um eine Pauschalfinanzierung für die Erstattung der Kosten von Vorhaben, die im Rahmen der Prioritätsachse der technischen Hilfe (TH) finanziert werden, durch die Verwaltungsbehörden an einen oder mehrere Begünstigte festzulegen. Die entsprechende Delegierte Verordnung (EU) 2019/1867 der Kommission (34) ist am 9. November 2019 in Kraft getreten.

Für den ESF, den EFRE, den KF und den ELER wird der Pauschalsatz zur Berechnung der Ausgaben für die technische Hilfe auf 4 % der anderen Ausgabenarten festgelegt. Für EFRE-Programme im Rahmen der ETZ und des EMFF ist der Pauschalsatz auf 6 % festgelegt. Diese Pauschalsätze können nur auf Ausgaben für Vorhaben im Rahmen der Prioritätsachsen eines Programms mit Ausnahme der technischen Hilfe angewandt werden, die Gegenstand von Verwaltungsprüfungen waren, oder im Falle des ELER auf der Grundlage von Ausgaben für Vorhaben im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums mit Ausnahme der technischen Hilfe, die Gegenstand der entsprechenden Verwaltungskontrollen waren und ab dem am 16. Oktober 2019 beginnenden Agrar-Haushaltsjahr oder ab einem späteren Agrar-Haushaltsjahr gemeldet werden. Folglich sind operationelle Programme, die ausschließlich aus technischer Hilfe bestehen, vom Anwendungsbereich der genannten Delegierten Verordnung ausgeschlossen.

Es ist zu beachten, dass sich die Ausgaben, die in die Grundlage für die Berechnung des Pauschalsatzes einbezogen werden können, auf den Gesamtwert der förderfähigen Zahlungsanträge beziehen, auch wenn nicht alle Rechnungen von den Verwaltungsprüfungen abgedeckt wurden, was im Einklang mit Punkt 1.7 des Leitfadens für die Mitgliedstaaten zu Verwaltungsprüfungen (EGESIF 14-0012_02) steht, der die Überprüfung eines Erstattungsantrags durch den Begünstigten auf der Grundlage einer Stichprobe von Ausgabenposten ermöglicht.

Der Pauschalsatz kann ab dem am 1. Juli 2019 beginnenden Rechnungsjahr bzw. im Falle des ELER ab dem am 16. Oktober 2019 beginnenden Agrar-Haushaltsjahr oder jedem nachfolgenden Agrar-Haushaltsjahr angewendet werden. Die Anwendung des Pauschalsatzes erfordert keine Programmänderung, außer im Falle des ELER, wo diese Informationen in jede spätere Programmänderung aufgenommen werden müssen.

Die Entscheidung, die Pauschalfinanzierung zu nutzen, liegt im Ermessen des Mitgliedstaates. Um jedoch das Risiko einer Doppelfinanzierung derselben Ausgaben zu vermeiden, ist diese Methode, sobald sie angewandt wird, die einzige Form der Erstattung von technischer Hilfe bis zum Abschluss des Programms. (35) Die Mitgliedstaaten sollten daher der Kommission ihre Entscheidung für diese Form der Erstattung gegebenenfalls zusammen mit ihrem ersten Zahlungsantrag mitteilen, wenn dieser Pauschalsatz angewendet wird.

3.4.2.    Zahlungsanträge und Erstattungen

Grundlage für die Anwendung dieses Pauschalsatzes sind Ausgaben, die nach dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1867 (d. h. nach dem 9. November 2019) und ab dem am 1. Juli 2019 beginnenden Rechnungsjahr einer Verwaltungsprüfung unterzogen wurden. Ausgaben, für die die Verwaltungsprüfungen vor dem 9. November 2019 abgeschlossen wurden, sind von dieser Basis ausgeschlossen. Dieser Stichtag (9. November 2019) bezieht sich nicht auf das Datum der Einreichung eines Zahlungsantrags bei der Kommission. Im Falle des ELER stellen die Ausgaben, die einer Verwaltungskontrolle unterzogen und bei der Kommission ab dem am 16. Oktober 2019 beginnenden Agrar-Haushaltsjahr oder ab jedem nachfolgenden Agrar-Haushaltsjahr geltend gemacht wurden, die Grundlage für die Anwendung dieses Pauschalsatzes dar.

Wurden Beträge aufgrund ihrer laufenden Bewertung gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Dachverordnung ausgeschlossen, können sie in einen nachfolgenden Zahlungsantrag aufgenommen und in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden, wenn die Bewertung positiv ausfällt und (zusätzliche) Verwaltungsprüfungen nach dem 9. November 2019 stattgefunden haben.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen können, dass der Pauschalsatz nur auf Ausgaben angewendet wird, die diese Bedingungen erfüllen. Dies könnte innerhalb des IT-Systems der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle erfolgen.

Es kann vorkommen, dass ein Zahlungsantrag Ausgaben enthält, die nach dem 9. November 2019 (Grundlage für die Anwendung des Pauschalsatzes für technische Hilfe) einer Verwaltungsprüfung unterzogen wurden, und Ausgaben, für die die Verwaltungsprüfung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Es gibt keine Differenzierung solcher Ausgaben im elektronischen Datenaustauschsystem (SFC). Es liegt in der Verantwortung des Mitgliedstaates, sicherzustellen, dass der Pauschalsatz nur auf die korrekt ermittelte Grundlage angewendet wird, die im Zahlungsantrag enthaltenen Beträge für technische Hilfe zu überwachen und sicherzustellen, dass keine Doppelfinanzierung vorliegt. Eine mögliche Lösung wäre, zwei separate Zahlungsanträge einzureichen, um einen klaren Prüfpfad zu gewährleisten.

Die Kommission erstattet Zahlungsanträge, die Beträge enthalten, die die Verwaltungsbehörde oder die Zahlstelle unter Anwendung des festgelegten Satzes (4 % bzw. 6 %) berechnet hat, auf die gleiche Weise wie alle anderen Zahlungsanträge.

Der Gesamtbetrag kann an einen einzigen Begünstigten gezahlt oder auf mehrere Begünstigte aufgeteilt werden, je nach den Vereinbarungen auf nationaler Ebene. Er kann jedoch den Schwellenwert von 4 % (bzw. 6 %) nicht überschreiten. Es gibt keine Anforderung, die Aufteilung nach den Unionsvorschriften zu begründen.

Die Erstattungsmethode kann auch in Multifondsprogrammen angewandt werden, selbst wenn die Priorität oder die Prioritäten, die die Ausgabengrundlage bilden, aus einem anderen Fonds als dem Fonds unterstützt werden, der die Priorität für technische Hilfe unterstützt.

3.4.3.    Auswirkung des Pauschalsatzes auf die Zuweisung von technischer Hilfe im Rahmen des operationellen Programms/Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums

Der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1867 festgelegte Satz wird im Rahmen der Zuweisung für technische Hilfe des Programms angewendet. Dies bedeutet, dass die Verwendung der Erstattung von technischer Hilfe auf der Grundlage des Pauschalsatzes keine Auswirkungen auf die in den Programmen festgelegten Zuweisungen für technische Hilfe hat. In dieser Hinsicht sollten die Programmbehörden bei der Entscheidung über die Eignung der pauschalen Erstattung von technischer Hilfe für ihr Programm sowohl die verfügbare Zuweisung von Nicht-TH-Prioritäten, die die Grundlage für die Anwendung der Pauschale bilden, als auch die verfügbare Zuweisung der TH-Priorität angemessen berücksichtigen. Also, wenn:

der Betrag der zugewiesenen technischen Hilfe, der noch nicht in einem Zahlungsantrag des Programms enthalten ist, weniger als 4 % (bzw. 6 %) der verbleibenden Nicht-TH-Zuweisung des Programms ausmacht:

In diesem Fall würden die Ausgaben für technische Hilfe erstattet, bis der Gesamtbetrag der das für das OP zugewiesenen technischen Hilfe erreicht ist. Es würde keine Erstattungen von technischer Hilfe geben, die diese Zuweisung übersteigen.

der Betrag der zugewiesenen technischen Hilfe, der noch nicht in einem Zahlungsantrag des Programms enthalten ist, mehr als 4 % (bzw. 6 %) der verbleibenden Nicht-TH-Zuweisung des Programms ausmacht:

Die pauschale Erstattung würde keine vollständige Absorption der Zuweisung für die technische Hilfe gewährleisten, da nur der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1867 festgelegte Pauschalsatz für die Erstattung der Ausgaben für technische Hilfe verwendet würde (diese Form der pauschalen Erstattung kann nicht mit der Erstattung von technischer Hilfe unter den tatsächlichen Kosten kombiniert werden).

3.4.4.    Prüfpfad und Auswirkungen von Korrekturen

Es gelten Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Dachverordnung und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Verwaltungsbehörde oder die Zahlstelle (im Falle des ELER) muss:

sicherstellen, dass alle für die Anwendung des Pauschalsatzes berücksichtigten Nicht-TH-Ausgaben nach dem 9. November 2019 einer Verwaltungsprüfung unterzogen wurden und im Falle des ELER, dass die Ausgaben einer Verwaltungskontrolle unterzogen wurden und nicht zuvor bei der Kommission geltend gemacht wurden,

und sicherstellen, dass der Pauschalsatz korrekt angewendet wird.

Im Falle des ELER sollte die Förderfähigkeit des Begünstigten der technischen Hilfe stets gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 kontrolliert werden, um auch die Einhaltung von Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sicherzustellen.

Durch Verwaltungskontrollen und Rechnungsprüfungen werden die Ausgaben, die von den Begünstigten während der Durchführung der nach dieser Methode erstatteten Vorhaben getätigt oder bezahlt wurden, nicht überprüft.

Damit die Verwaltungsbehörden überwachen können, dass die technische Hilfe in Übereinstimmung mit den Programmregeln durchgeführt wird und die im Programm enthaltenen Indikatoren erfüllt, werden Informationen über die Durchführung der technischen Hilfe weiterhin in die jährlichen Durchführungsberichte aufgenommen und können in den Begleitausschüssen erörtert werden.

Kürzungen der Ausgaben, die die Grundlage für die Berechnung des Pauschalsatzes bilden, infolge der Anwendung von Finanzkorrekturen wirken sich auf die Berechnung des Pauschalsatzes aus, was zu einer proportionalen Kürzung der Unterstützung für die technische Hilfe führt.

KAPITEL 4

Einrichten vereinfachter Kostenoptionen

Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung führt mehrere Methoden zur Berechnung der vereinfachten Kosten ein: Einige von ihnen basieren auf statistischen oder historischen Daten, andere auf Daten der Begünstigten oder auf in der Verordnung enthaltenen Elementen. Nach der Änderung der Dachverordnung durch die Omnibus-Verordnung ist eine neue Art der Einrichtung von vereinfachten Kostenoptionen für die ESI-Fonds vorgesehen: ein Haushaltsplanentwurf. Diese Methode stützt sich auf Artikel 14 Absatz 3 der ESF-Verordnung, der es den Verwaltungsbehörden bereits vor Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung ermöglichte, im Einzelfall (für ein einzelnes aus dem ESF gefördertes Vorhaben) vereinfachte Kostenoptionen unter Bezugnahme auf einen Haushaltsplanentwurf festzulegen (36).

Es ist wichtig, dass eine ordnungsgemäße Dokumentation der angewandten Methodik bei der Festlegung von vereinfachten Kostenoptionen sichergestellt wird.

4.1.   Die vereinfachten Kostenoptionen müssen im Voraus festgelegt werden (37)

In Übereinstimmung mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Dachverordnung muss die Verwaltungsbehörde sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, in denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben niedergelegt sind. In diesem Dokument sind die Begünstigten über die genauen Anforderungen an den Nachweis der geltend gemachten Ausgaben und der einzelnen zu erzielenden Ergebnisse oder zu erbringenden Leistungen zu informieren.

Daher müssen vereinfachte Kostenoptionen im Voraus definiert werden. Wie in Artikel 67 Absatz 6 der Dachverordnung festgelegt, muss die anzuwendende Methode zur Festlegung der vereinfachten Kosten spätestens in dem Dokument enthalten sein, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind. Die entsprechenden Methoden und Bedingungen sollten in die Förderfähigkeitsregelungen des Programms aufgenommen werden.

Die vereinfachten Kostenoptionen müssen im Voraus definiert werden, und die Verwendung der vereinfachten Kostenoptionen sollte in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die an die potenziellen Begünstigten gerichtet sind, erwähnt werden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte eine rückwirkende Anwendung für bereits durchgeführte Vorhaben auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten vermieden werden, da die Gleichbehandlung der Begünstigten möglicherweise nicht gewährleistet ist.

Wenn die Standardeinheitskosten, Pauschalsätze oder Pauschalbeträge einmal festgelegt sind, können sie während oder nach der Durchführung eines Vorhabens nicht mehr geändert werden, um einen Anstieg der Kosten oder die unzureichende Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel auszugleichen, es sei denn, in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde dies klar angegeben (38) (z. B. kann bei mehrjährigen Maßnahmen eine inflationsbedingte Anpassung im Laufe der Zeit vorgesehen werden).

Bei mehrjährigen Vorhaben hingegen besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, die Konten und die diesbezüglichen Maßnahmen des Vorhabens nach Erreichen einer ersten Etappe abzuschließen und danach für die restliche Etappe/Dauer des Vorhabens die Option der Pauschalfinanzierung, Standardeinheitskosten oder der Pauschalbeträge anzuwenden. In diesen Fällen muss der Zeitabschnitt, für den tatsächliche Kosten angegeben werden, klar von dem Abschnitt getrennt werden, für den die Kosten auf der Grundlage der vereinfachten Kostenoptionen angegeben werden, um zu vermeiden, dass Projektkosten doppelt gemeldet werden.

4.2.   Eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode (39)

4.2.1.    Allgemeine Grundsätze

4.2.1.1.   Die Berechnung muss fair sein.

Die Berechnung muss angemessen sein, d. h. auf realistischen und nicht auf überzogenen oder extremen Annahmen beruhen. Wenn sich in der Vergangenheit für bestimmte Standardeinheitskosten ein Betrag zwischen 1 EUR und 2 EUR herauskristallisiert hat, geht die Kommission nicht davon aus, dass 7 EUR angesetzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Verfahren für die Festlegung der Einheitskosten, des Pauschalsatzes oder des Pauschalbetrags von größter Bedeutung. Die Verwaltungsbehörde muss ihre Entscheidungen erklären und begründen können. Bei einer „idealen“ fairen Berechnungsmethode ist es möglich, die Sätze besonderen Bedingungen und Anforderungen anzupassen. So kann beispielsweise die Durchführung eines Projekts in einer abgelegenen Region wegen der höheren Beförderungskosten insgesamt höhere Kosten verursachen als in einer zentral gelegenen Region; dieser Umstand sollte bei der Festlegung eines Pauschalbetrags oder eines Pauschalsatzes für ähnliche Projekte in den beiden Regionen berücksichtigt werden.

4.2.1.2.   Die Berechnung muss ausgewogen sein.

„Ausgewogenheit“ bedeutet vor allem, dass bestimmte Begünstigte oder Vorhaben nicht gegenüber anderen bevorzugt werden. Bei der Berechnung der Standardeinheitskosten, des Pauschalbetrags oder des Pauschalsatzes muss die Gleichbehandlung der Begünstigten bzw. Vorhaben gewährleistet sein. Etwaige Unterschiede bei den Beträgen oder Sätzen sollten auf objektiven Begründungen beruhen, d. h. auf objektiven Merkmalen der Begünstigten oder Vorhaben.

4.2.1.3.   Die Berechnung muss überprüfbar sein.

Die Festlegung von Pauschalsätzen, Standardeinheitskosten oder Pauschalbeträgen sollte dokumentiert werden und damit überprüfbar sein (40). Die Verwaltungsbehörde muss darlegen können, auf welcher Grundlage die vereinfachten Kostenoptionen festgesetzt wurden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sicherstellen zu können.

Die Stelle, welche die Methode der vereinfachten Kostenoption festlegt, sollte mindestens Folgendes dokumentieren:

die Beschreibung der Berechnungsmethode einschließlich der wichtigsten Berechnungsschritte;

die Quellen der für die Analyse und die Berechnungen verwendeten Daten einschließlich einer Bewertung der Relevanz der Daten für die ins Auge gefassten Vorhaben und eine Bewertung der Qualität der Daten;

die Berechnung selbst, die zur Festlegung des Werts der vereinfachten Kostenoption herangezogen wurde.

4.2.2.    Methoden in der Praxis

Die Dachverordnung legt mehrere Möglichkeiten dar, die die Kriterien „fair, ausgewogen und überprüfbar“ erfüllen.

4.2.2.1.   Verwendung „statistischer“ Daten, einer Experteneinschätzung oder anderer objektiver Informationen (Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i).

Die statistischen Daten können von nationalen statistischen Ämtern, EUROSTAT oder anderen zuverlässigen Quellen stammen.

Eine weitere häufige Quelle für statistische Daten ist die statistische Analyse historischer Daten (sowohl zu Projekten oder Vorhaben, die aus einem ESI-Fonds als auch aus anderen Quellen finanziert wurden).

Weitere objektive Informationen können z. B. folgende Form annehmen:

Umfragen, Marktforschung usw. (auf eine ordnungsgemäße Dokumentation ist zu achten);

Erstattungssätze für Reisekosten in den Mitgliedstaaten;

Sätze, die auf nationaler/regionaler Ebene festgelegt werden (z. B. Preis des Schulessens):

Stundensätze, die in einem nationalen Arbeitsvertrag festgelegt sind;

Daten zur Vergütung für gleichwertige Arbeit.

Eine Experteneinschätzung: Diese basiert auf einem bestimmten Satz von Kriterien und/oder Fachkenntnissen, die in einem bestimmten Wissensgebiet, Anwendungs- oder Produktbereich, einem bestimmten Fachgebiet, einer Branche usw. erworben wurden. Sie muss gut dokumentiert und auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt sein. In der Dachverordnung ist nicht definiert, was unter Experteneinschätzung zu verstehen ist. Es obliegt den Verwaltungsbehörden, die Anforderungen für eine Einstufung als Experte festzulegen und sicherzustellen, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Höchstwerte, wie in nationalen Vorschriften festgelegte Schwellenwerte oder Obergrenzen, können bei der Festlegung einer Methode auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Dachverordnung (oder bei der Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfs — siehe Kapitel 4.3) grundsätzlich nicht verwendet werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie einen angemessenen Wert darstellen.

Das Ergebnis dieser Methoden kann auf eine Gruppe von Vorhaben und Begünstigten angewendet werden.

4.2.2.2.   Die Verwendung individueller, begünstigtenspezifischer Daten (41) (Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Dachverordnung)

Die unten dargestellten Methoden werden auf die einzelnen Begünstigten angewendet. Aufgrund der Anforderungen, die mit der Verwendung begünstigtenspezifischer Daten verknüpft sind, stellen diese Methoden jedoch Vereinfachungen für Begünstigte dar, die während des Programmplanungszeitraums viele Projekte durchführen.

a)

Die überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter:

Diese Methode basiert auf der Erhebung früherer Kostenrechnungsdaten des Begünstigten für tatsächliche Kosten, die in Bezug auf die durch die festgesetzte vereinfachte Kostenoption Kosten abgedeckten Kategorien förderfähiger Kosten entstehen. Diese Daten sollten gegebenenfalls nur die von dem Vorhaben betroffene Kostenstelle oder Abteilung des Begünstigten betreffen, die mit dem Vorhaben befasst ist. Dies setzt in der Tat voraus, dass der Begünstigte ein akzeptables analytisches Rechnungssystem hat. Es impliziert auch, dass alle nicht förderfähigen Ausgaben aus der Berechnung zur Stützung der vereinfachten Kostenoptionen herausgefiltert werden.

Wenn sich eine Verwaltungsbehörde zur Verwendung dieser Methode entscheidet, sollte sie Folgendes beschreiben:

die abgedeckten Kostenkategorien;

die angewendete Berechnungsmethode;

die Länge der zu erhaltenden Reihen: Es sollten die Kostenrechnungsdaten mindestens der letzten drei Jahre vorliegen, um mögliche außergewöhnliche Umstände zu identifizieren, die sich auf die tatsächlichen Kosten in einem bestimmten Jahr ausgewirkt hätten sowie die Tendenzen in Bezug auf die Höhe der Kosten. Es sollte ein Referenzzeitraum von drei Jahren gewählt werden, um die jährlichen Schwankungen zu berücksichtigen. Wenn die Verwaltungsbehörde jedoch nachweisen kann, dass die Verwendung von Daten über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gerechtfertigt ist, kann dies akzeptabel sein. Wenn z. B. ein neues Programm eingerichtet wurde und nur Daten für zwei Jahre verfügbar sind, könnte dies ausreichen; wenn keine Dreijahresdaten vorhanden sind, können je nach den Besonderheiten des Falles auch Zweijahresdaten akzeptiert werden. Dies muss allerdings jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilt werden;

den anzuwendenden Referenzbetrag, beispielsweise die Durchschnittskosten im Referenzzeitraum oder die Kosten, wie sie für die letzten Jahre verbucht wurden;

gegebenenfalls Anpassungen, die für die Aktualisierung des Referenzbetrags erforderlich sind. Es kann eine Anpassung vorgenommen werden, um die Kosten aus den Vorjahren auf die aktuellen Preise zu aktualisieren.

b)

Anwendung der üblichen Kostenrechnungsverfahren einzelner Begünstigter:

Übliche Kostenrechnungsverfahren sind die Verfahren, die der Begünstigte für seine üblichen laufenden Tätigkeiten und Finanzen anwendet (einschließlich solcher, die nicht an eine EU-Förderung geknüpft sind). Diese Methoden müssen die nationalen Rechnungslegungsvorschriften und -grundsätze einhalten. Die Dauer der Anwendung ist nicht kritisch. Ein Kostenrechnungsverfahren ist nicht „üblich“ wenn es für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Reihe von Vorhaben, z. B. solche, die von der EU gefördert werden, angepasst wurde und sich von der/den in anderen Fällen verwendeten Kostenrechnungsverfahren unterscheidet.

Es ist wichtig, zwischen tatsächlichen Kosten und Kosten zu unterscheiden, die gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren einzelner Begünstigter festgesetzt werden.

Tatsächliche Kosten bedeuten also möglichst genau berechnete Kosten („tatsächlich vom Begünstigten aufgewendete Kosten“) für den Zeitraum des Vorhabens. Beispielsweise werden für die Personalkosten pro Stunde Standardstunden als Nenner akzeptiert (siehe beispielsweise die 1 720 Stunden aus Abschnitt 3.2.2). Im Zähler für die Berechnung der „tatsächlichen Kosten“ stehen jedoch die gesamten förderfähigen Personalkosten für jede einzelne Person, die dem Vorhaben zugewiesen wurde.

Die auf den Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten basierenden Personalkosten pro Stunde könnten auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten der Vergütung einer größeren Gruppe von Arbeitnehmern berechnet werden. Dieser Durchschnitt ist normalerweise nach der Position der Arbeitnehmer oder anhand ähnlicher Vorhaben ausgewählt, was mit den Bruttopersonalkosten korreliert, aber der Vergleich kann auch eine Kostenstelle oder Abteilung (bezogen auf das Vorhaben) betreffen, wobei die Bruttopersonalkosten innerhalb der Gesamtgruppe von Arbeitnehmern sehr unterschiedlich sein können.

Um folglich die Gleichbehandlung der Begünstigten sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Finanzhilfe keine nicht förderfähigen Kosten abdeckt, muss das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind und das die Begünstigten zur Anwendung ihrer Kostenrechnungsverfahren befugt, Mindestvoraussetzungen enthalten. Mit diesen Mindestvoraussetzungen soll sichergestellt werden, dass die Kostenrechnungsverfahren theoretisch und praktisch zu einem fairen und ausgewogenen System führen. Dies impliziert, dass der Begünstigte ein akzeptables analytisches Rechnungssystem hat. Es impliziert auch, dass alle nicht förderfähigen Ausgaben aus der Berechnung herausgefiltert werden.

c)

Gemeinsame Anforderungen für die Verwendung individueller begünstigtenspezifischer Daten:

Die Verwaltungsbehörde muss diese individuellen begünstigtenspezifischen Daten durch einen fallbezogenen Ansatz bewerten. Dies geschieht spätestens beim Aufsetzen des Dokuments, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Begünstigten niedergelegt sind. Abhängig von der Zusicherung, die das interne Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verwaltungsbehörde gegeben haben, kann es erforderlich sein, dass begünstigtenspezifische Daten von einem externen Rechnungsprüfer überprüft werden oder im Fall öffentlicher Einrichtungen durch einen zuständigen und unabhängigen Rechnungsführer, um die Zuverlässigkeit der Referenzdaten sicherzustellen, die von der Verwaltungsbehörde verwendet werden. Eine Bescheinigung historischer Daten kann als Teil vorgeschriebener oder vertraglicher Rechnungsprüfungen erfolgen. Alle Bescheinigungen, die auf diese Weise durchgeführt werden, setzen grundlegende Kenntnisse des externen Rechnungsprüfers oder des unabhängigen Rechnungsführers der ESI-Fonds-Verordnungen in Bezug auf beispielsweise den Prüfpfad, die Förderfähigkeit zugrunde liegender Kosten und das anzuwendende Recht voraus. Daher kann die Prüfbehörde durchaus aufgefordert werden, diesen Prozess zu unterstützen.

Wenn das Risiko von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten von verwendeten, früheren Kostenrechnungsdaten beispielsweise als niedrig eingestuft wird, kann die Berechnungsmethode auf Daten basieren, die nicht im Voraus von einem Rechnungsprüfer geprüft wurden. Die Verwaltungsbehörde muss auf objektive Weise nachweisen können, dass das Risiko tatsächlich niedrig ist und warum sie das Rechnungssystem des Begünstigten als zuverlässig, vollständig und genau ansieht.

4.3.   Entwurf des Haushaltsplans

Wie in Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe aa der Dachverordnung seit dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung und in Artikel 14 Absatz 3 der ESF-Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung geltenden Fassung dargelegt, ist eine alternative Möglichkeit, vereinfachte Kostenoptionen zu erstellen, ein Haushaltsplanentwurf. Die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss von Programmen der ETZ kann einen Haushaltsplanentwurf verwenden, um Einheitskosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze für die Erstattung der Begünstigten festzulegen.

Ein Haushaltsplanentwurf wird von Fall zu Fall erstellt und vorab von der Verwaltungsbehörde für Vorhaben genehmigt, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag muss als die höchste öffentliche Unterstützung angesehen werden, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind an den Begünstigten für das gesamte Vorhaben gezahlt werden kann.

Diese Möglichkeit wurde entwickelt, um die Durchführung der verpflichtend vorgeschriebenen Anwendung vereinfachter Kostenoptionen für kleine Vorhaben zu vereinfachen (siehe auch Artikel 67 Absatz 2a der Dachverordnung). Diese Methode ermöglicht die Berechnung einiger vereinfachter Kosten, wenn das Vorhaben sehr speziell ist. Der Haushaltsplanentwurf wird zur Berechnung der besonderen vereinfachten Kostenoptionen verwendet, die mit diesem Vorhaben oder dem Projekt zusammenhängen. Dieses Dokument, das den Finanzplan enthält, wird von der Verwaltungsbehörde als Beleg für den Nachweis der angewendeten vereinfachten Kosten aufbewahrt. Die Verwaltungsüberprüfung des Vorhabens/Projekts basiert nur auf der Art der angewendeten vereinfachten Kostenoptionen, nicht auf dem Finanzplan selbst.

Der Finanzplan sollte von der Verwaltungsbehörde auf derselben Grundlage im Voraus bewertet werden, wie dies bei der Anwendung tatsächlicher Kosten der Fall ist. Es wird diesbezüglich sehr empfohlen, dass die Verwaltungsbehörden Parameter oder Höchstgrenzen für die Kosten festlegen, die verwendet werden, um wenigstens die wichtigsten budgetierten Kosten gegen diese Parameter abzugleichen. Das Fehlen solcher Parameter oder Höchstgrenzen für die Kosten würde es jeder Verwaltungsbehörde erschweren, die Gleichbehandlung und die Einhaltung der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu gewährleisten. Selbst wenn es empfohlen wird, ist es bei der Bewertung des Finanzplans nicht erforderlich, dass die Verwaltungsbehörde den von dem potenziellen Begünstigen vorgelegten detaillierten Finanzplan mit vergleichbaren Vorhaben vergleicht.

Die Verwaltungsbehörde kann auch Mindestmaßstäbe für die Qualität der erwarteten Leistungen oder Ergebnisse festlegen.

Die Verwaltungsbehörde sollte ihre Bewertung des Haushaltsplanentwurfs und der zugehörigen Belege nachweisen und aufbewahren. Der Haushaltsplanentwurf ist nicht Teil des Dokuments, das zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten abgefasst wird und das die anzuwendenden Vorschriften (Finanzhilfevereinbarung) enthält.

Wenn derselbe Begünstigte mehrmals unterstützt wird, wird es empfohlen, den detaillierten Finanzplan mit vorher unterstützten Vorhaben zu vergleichen.

Beispiel für die Anwendung des Haushaltsplanentwurfs: Ein Begünstigter plant, ein Seminar für 50 Teilnehmer zu organisieren, um neue Umsetzungsinstrumente vorzustellen.

Das Personal verbringt Zeit mit der Planung und Organisation der Veranstaltung, der Veranstaltungsort wird angemietet, einige Sprecher reisen aus dem Ausland an, die Protokolle der Veranstaltung werden veröffentlicht. Es gibt auch indirekte Kosten, die im Zusammenhang mit dem Personal stehen (Buchführungskosten, Direktor, usw.) und Strom, Telefonrechnungen, IT-Unterstützung usw.

Der Haushaltsplanentwurf sieht wie folgt aus: (42)

Summe der direkten Kosten

45 000

Direkte Personalkosten

30 000

Raumkosten

4 000

Reisekosten

5 000

Mahlzeiten

1 000

Information/Werbung

5 000

Summe der indirekten Kosten

7 000

Indirekte Personalkosten

4 000

Strom, Telefon

3 000

Die Verwaltungsbehörde und der Begünstigte erörtern und vereinbaren diesen Haushaltsplanentwurf. Die Berechnung der vereinfachten Kostenoption basiert auf diesen Daten.

Die Verwaltungsbehörde könnte entscheiden, die Finanzhilfe auf der Grundlage von Einheitskosten basierend auf der Anzahl der Seminarteilnehmer zu berechnen: Einheitskosten = 52 000 EUR/50 = 1 040 EUR/Teilnehmer.

Das von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten erstellte Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, enthält die Definition der Standardeinheitskosten (was ist ein Teilnehmer), die Höchst- bzw. Mindestanzahl an Teilnehmern sowie die Begründung und die Einheitskosten (1 040 EUR).

Darüber hinaus können die in den Artikeln 68, 68a und 68b der Dachverordnung verankerten Pauschalsätze zur Bestimmung der relevanten Kostenkategorien eines Haushaltsplanentwurfs herangezogen werden.

Der Verweis auf Artikel 14 Absatz 3 der ESF-Verordnung (für Finanzhilfevereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung unterzeichnet wurden) oder Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe aa der Dachverordnung (für Finanzhilfevereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung unterzeichnet wurden) erfolgt in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind.

Beispiel ELER: Verwendung des Haushaltsplanentwurfs im Falle von LEADER

Eine LAG wählt ein Bioökonomie-Projekt aus, das von einer NRO eingereicht wurde und mit dem darauf abgezielt wird, Holzabfälle zur Energieerzeugung in Gemeindegebäuden zu nutzen.

Die Finanzhilfe ist für folgende Maßnahmen vorgesehen: 1) Bewusstseinsbildung (z. B. Treffen, Werbematerialien), 2) Machbarkeitsstudie, 3) Pilotprojekt einschließlich Investition in Biogasanlagen und 4) Projektkoordinierung.

In Anbetracht der Art des Vorhabens (integriertes Projekt, das aus einer Vielzahl von Maßnahmen besteht, deren Kosten nicht einfach über Standardeinheitskosten quantifizierbar sind), entscheidet sich die LAG für die Anwendung des Pauschalbetrags. Um die Höhe des Pauschalbetrags zu berechnen, prüft die LAG den detaillierten Haushaltsplanentwurf, den die NRO mit ihrem Antrag einreicht. Dieser Haushaltsplanentwurf enthält die geschätzten Kosten für alle Kostenkategorien, die für die Umsetzung der vier Maßnahmen des Projekts erforderlich sind. Die LAG wird die Angemessenheit dieser Beträge (oder ihrer Aggregate) auf der Grundlage verfügbarer Methoden (z. B. Vergleich mit historischen Daten des Programms oder des Begünstigten, Markterhebung, Experteneinschätzung der LAG) bewerten und sie gegebenenfalls anpassen, bevor ein Pauschalbetrag (in unserem Beispiel 45 000 EUR) festgelegt wird. Die LAG kann beschließen, ein Etappenziel vorzusehen und somit zwei Zahlungen zu haben: 25 000 EUR für die Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und die Studie und 20 000 EUR für das Pilotprojekt.

In dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, sollten die für jede Zahlung erforderlichen Maßnahmen und Belege (z. B. Teilnehmerlisten, Ergebnisse der Studie, Foto der Biogasanlage usw.) klar angegeben werden. Wenn diese eingehalten werden, werden 45 000 EUR als förderfähige Kosten beim Abschluss berücksichtigt. Der für die Auszahlung der Finanzhilfe erforderliche (und dann zu archivierende) Beleg ist der Nachweis, dass die Bewusstseinsbildungsmaßnahmen, die Studie und das Pilotprojekt durchgeführt worden sind.

Wird nur eine der Phasen des Projekts verwirklicht (z. B. die Bewusstseinsbildung und die Studie), reduziert sich der Zuschuss auf den hierfür vorgesehenen Anteil (25 000 EUR), abhängig davon, was in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, vereinbart wurde.

4.3.1.    Verwendung eines Haushaltsplanentwurfs durch andere Fonds als Methode zur Festlegung von Einheitskosten, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung

Vor Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung war die Verwendung eines Haushaltsplanentwurfs als spezifische Methode für den ESF nur für Vorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung von höchstens 100 000 EUR vorgesehen (Artikel 14 Absatz 3 der ESF-Verordnung).

Andere ESI-Fonds könnten jedoch auch einen Haushaltsplanentwurf zur Begründung ihrer vereinfachten Kostenoptionen heranziehen, wenn der Haushaltsplanentwurf als objektive Information im Sinne von Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der Dachverordnung angesehen wurde und sofern die einschlägigen fondsspezifischen Vorschriften eingehalten wurden.

Mit Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung wurde die Verwendung eines Haushaltsplanentwurfs in Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe aa als Methode für alle ESI-Fonds für Vorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung von höchstens 100 000 EUR festgelegt.

4.4.   Anwendung von Standardeinheitskosten, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen aus anderen Bereichen

Aus anderen Politikbereichen der Union

Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe b der Dachverordnung

Das wichtigste Ziel dieser Methode ist die Harmonisierung der Vorschriften in den verschiedenen Politikbereichen der Union. Hiermit soll Folgendes klargestellt werden: Wenn die Kommission bereits vereinfachte Kosten für eine bestimmte Gruppe von Begünstigten und eine bestimmte Art von Vorhaben im Rahmen eines EU-Politikbereich festgelegt hat, braucht der Mitgliedstaat dies im Rahmen der ESI-Fondsstrategie nicht erneut zu tun, sondern kann die Methode und ihre Ergebnisse der in anderen EU-Politikbereichen verwendeten vereinfachten Kostenoptionen anwenden.

Alle im Rahmen anderer EU-Politikbereiche anwendbaren Methoden könnten für ähnliche Vorhaben und Begünstigte verwendet werden. Methoden, die früher verwendet wurden, aber nicht mehr eingesetzt werden, sind nicht zulässig. Wurde die Methode in anderen EU-Politikbereichen während des Programmplanungszeitraums geändert, sollte dieselbe Änderung auf die Projekte im Rahmen der ESI-Fonds Anwendung finden, die nach der Änderung ausgewählt wurden.

Bei der Anwendung einer bestehenden EU-Methode sollte die Verwaltungsbehörde Folgendes sicherstellen und dokumentieren:

dass die gesamte Methode wieder angewendet wird (beispielsweise die Festlegung von direkten/indirekten Kosten, förderfähigen Ausgaben, Zweck, Aktualisierungen) und nicht nur ihre Ergebnisse (der Satz von × %);

dass die Methode auf eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigten angewendet wird;

den Bezug auf die Methode, die in ähnlichen EU-Politikbereichen angewendet wird.

Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung

Artikel 20 und 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (43) enthalten weitere Vorschriften zur Verwendung von Pauschalsätzen für die Berechnung indirekter Kosten, die auf Methoden basieren, die in anderen EU-Politikbereichen angewendet werden. Darin wird auch ihr Anwendungsbereich in Bezug auf die ESI-Fonds gemäß der Dachverordnung definiert:

Für Vorhaben in den Bereichen Forschung und Innovation: Die Delegierte Verordnung legt die Bedingungen für die Vorhaben fest, unter denen für indirekte Kosten ein Pauschalsatz von 25 % angewandt werden kann, wie in Horizont 2020 vorgesehen (44). Dies bedeutet, dass alle einschlägigen Elemente der Methodik für die Anwendung des Pauschalsatzes für Horizont 2020 angewendet werden. Direkte Ausgaben für Unterverträge, die Kosten von Ressourcen, die von Dritten zur Verfügung gestellt und nicht auf dem Gelände des Begünstigten genutzt werden, sowie die finanzielle Unterstützung für Dritte dürfen nicht Teil der Kosten sein, auf deren Grundlage der Satz zur Berechnung der förderfähigen Beträge angewendet wird (ausgeschlossen von Kosten des Typs 1). Da der für Horizont 2020 festgelegte Pauschalsatz von 25 % (und nicht bis zu 25 %) beträgt, ist es für die Verwaltungsbehörde nicht möglich, einen niedrigeren Pauschalsatz als 25 % (und auch keinen höheren) auf der Grundlage von Artikel 68 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung anzuwenden.

In der Delegierten Verordnung sind auch Vorhaben aufgeführt, die denen des LIFE-Programms ähneln und für die der Pauschalsatz von 7 % der direkten Kosten gemäß Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Anspruch genommen werden könnte (45).

In beiden Fällen sollte auf die Delegierte Verordnung verwiesen werden sowie auf den entsprechenden Artikel in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind. Darüber hinaus könnten auch andere, in der Delegierten Verordnung nicht genannte EU-Politikbereiche als Grundlage für die Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 68 Buchstabe c der Dachverordnung dienen.

Aus Förderprogrammen, die vollständig von den Mitgliedstaaten finanziert werden (46).

Das Prinzip ist das gleiche wie für in EU-Politikbereichen angewendete Optionen (siehe oben). Anstelle der Methoden der EU-Politikbereiche werden jedoch nationale Methoden für vereinfachte Kostenoptionen angewandt. Vereinfachte Kostenoptionen, die im Rahmen nationaler Förderprogramme verwendet werden (z. B. Stipendien, Tagegelder), können ohne zusätzliche Berechnungen verwendet werden. Die verwendeten nationalen Methoden werden nicht geprüft; bei den Rechnungsprüfungen wird nur beurteilt, ob die gewählte Methode gut begründet ist und wie sie angewendet wird.

Alle anwendbaren nationalen Methoden können für ähnliche Vorhaben und Begünstigte angewendet werden, die im Rahmen der ESI-Fonds gefördert werden, vorausgesetzt, dass diese Methoden auch auf Vorhaben angewendet werden, die gänzlich aus nationalen Fonds unterstützt werden. Zum Beispiel kann ein Vorhaben zur Unterstützung von Lehrstellen, die vollständig aus nationalen/regionalen Mitteln finanziert wird, als nationales Programm betrachtet werden.

Wurde die Methode während des Programmplanungszeitraums geändert, sollte dieselbe Änderung auf die Projekte im Rahmen der ESI-Fonds Anwendung finden, die im Rahmen von Aufforderungen ausgewählt wurden, die nach der Änderung veröffentlicht wurden.

Darüber hinaus sind nationalen Methoden, die früher verwendet wurden, aber nicht mehr eingesetzt werden, nicht zulässig. Wurde die Methode während des Programmplanungszeitraums geändert/eingestellt, sollte dieselbe Änderung auf aus den ESI-Fonds geförderten Projekten Anwendung finden, die im Rahmen von Aufforderungen ausgewählt wurden, die nach der Änderung/Einstellung veröffentlicht wurden. Wurde die Methode während des Programmplanungszeitraums eingestellt, sollte dieselbe Änderung auf aus den ESI-Fonds geförderten Projekten Anwendung finden, die im Rahmen von Aufforderungen ausgewählt wurden, die nach der Einstellung veröffentlicht wurden.

Es können auch regionale oder andere lokale Berechnungsmethoden angewendet werden. Sie müssen jedoch normalerweise auf das geografische Gebiet beschränkt sein, in dem sie angewendet werden.

Bei der erneuten Anwendung einer bestehenden nationalen Methode sollte die Verwaltungsbehörde dieselben Informationen sicherstellen und dokumentieren, die für die erneute Anwendung einer EU-Methode erforderlich sind:

es wird die gesamte Methode wieder verwendet (beispielsweise und gegebenenfalls förderfähige Ausgaben, Zweck) und nicht nur ihre Ergebnisse (der Pauschalsatz von × EUR);

sie findet normalerweise auf dasselbe geografische Gebiet Anwendung oder auf ein kleineres (wenn eine Methode nur in einem Gebiet angewendet wird, kann sie entsprechend auch nur von diesem Gebiet erneut angewendet werden, aber nicht von einem anderen Gebiet dieses Mitgliedstaats, in dem die nationale Methode nicht anwendbar ist);

die Methode muss auf eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte angewendet werden;

Verweis auf die Methode und Nachweis, dass diese Methode für Vorhaben angewendet wird, die aus nationalen Fonds unterstützt werden.

Pauschalsätze aus dem Zeitraum 2007-2013

Pauschalsätze zur Berechnung der indirekten Kosten, die im Zeitraum 2007-2013 festgelegt und von den Dienststellen der Kommission bewertet und genehmigt wurden, können im Zeitraum 2014-2020 weiterhin angewendet werden. Wenn die laufenden ESF- oder EFRE-Programme die gleiche Regelung anwenden und mit ihnen weiterhin die gleichen Arten von Vorhaben in dem gleichen geografischen Gebiet gefördert werden, betrachten die Dienststellen der Kommission die für den Zeitraum 2007-2013 im Voraus gegebene Genehmigung durch ein von dem zuständigen Generaldirektor unterzeichnetes Schreiben als gültig für den Zeitraum 2014-2020. Jede Änderung der genehmigten Methodik würde in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates fallen.

Wie ist zu bewerten, ob Arten von Vorhaben und Begünstigten ähnlich sind?

Artikel 67 Absatz 5 Buchstaben b und c der Dachverordnung ermöglicht es einem Mitgliedstaat, bestehende Berechnungsmethoden und entsprechende Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten, erneut anzuwenden. Es gibt in der Dachverordnung keinen Hinweis darauf, was unter Ähnlichkeit von Vorhaben und/oder Begünstigten zu verstehen ist. Es ist Sache der Verwaltungsbehörde zu beurteilen, ob im Einzelfall die Bedingung der Ähnlichkeit erfüllt ist. Wenn beispielsweise ein Vorhaben und sein Begünstigter unter einem anderen Programm förderfähig wären, die als dem gegenständlichen Vorhaben und Begünstigten ähnlich angesehen werden, können die Berechnungsmethode und die entsprechenden Einheitskosten/Pauschalbeträge/Pauschalsätze dieses anderen Programms im gegenständlichen Vorhaben angewendet werden. Generell sollten alle Elemente der Methode, die sich auf die Einheitskosten/Pauschalbeträge/Pauschalsätze auswirken können, berücksichtigt werden. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

4.5.   Anwendung von Sätzen, die in der Dachverordnung oder in fondsspezifischen Vorschriften festgelegt wurden

Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe d der Dachverordnung

In der Dachverordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wird eine Reihe von Pauschalsätzen präzisiert. Damit soll Rechtssicherheit gegeben und die anfängliche Arbeitsbelastung oder der Bedarf an verfügbaren Daten zur Errichtung des Pauschalfinanzierungsystems verringert werden, da keine Berechnungen zur Festsetzung der anzuwendenden Sätze durchzuführen sind. Solchen Methoden sind jedoch nicht auf alle Arten von Vorhaben anwendbar.

Der gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung festgelegte Pauschalsatz, der für die fünf ESI-Fonds gilt, ist ein Höchstsatz. Die Mitgliedstaaten können diesen oder einen niedrigeren Satz anwenden, ohne eine spezifische Berechnung durchzuführen. Sollte die Verwaltungsbehörde jedoch entscheiden, nicht denselben Satz auf alle Begünstigten einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen anzuwenden, sollte sie nachweisen können, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet wurde.

4.6.   Zeitliche Anpassung der Pauschalsätze, der Pauschalbeträge und der Standardeinheitskosten

Artikel 67 der Dachverordnung enthält keine Vorschriften zur Anpassung der vereinfachten Kostenoptionen. Daher ist eine Anpassung nicht obligatorisch. Es wird jedoch empfohlen, dass die Verwaltungsbehörde die vereinfachten Kostenoptionen bei der Veröffentlichung einer neuen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder in regelmäßigen Abständen anpasst, um eine Indexierung oder wirtschaftliche Veränderungen, z. B. bei den Energiekosten, den Lohn-/Gehaltsniveaus usw., zu berücksichtigen. Die Kommission schlägt vor, in der Methodik einige automatische Anpassungen zu verankern (z. B. auf der Grundlage der Inflation oder der Entwicklung der Löhne und Gehälter). Somit bleibt die vereinfachte Kostenoption ein zuverlässiger Näherungswert für die tatsächlichen Kosten.

Angepasste Beträge sollten nur für Projekte oder für die Phasen von Projekten gelten, die in der Zukunft durchgeführt werden, nicht rückwirkend. Bei mehrjährigen Vorhaben kann in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, eine jährliche Anpassung vorgesehen werden.

Bei etwaigen Überprüfungen sollten Unterlagen zur Begründung der angepassten Sätze oder Beträge vorgelegt werden, die der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen.

4.7.   Besondere Methoden für die Bestimmung der Beträge, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt wurden

Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe e der Dachverordnung

Weitere Methoden können in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt werden. Vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung wurde in Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der förderfähigen direkten Personalkosten zur Deckung der übrigen förderfähigen Kosten eines Vorhabens festgelegt. Dieser Artikel wurde mit der Omnibus-Verordnung gestrichen und durch Artikel 68b der Dachverordnung ersetzt (siehe Abschnitt 3.1.2.3).

KAPITEL 5

Konsequenzen für die Rechnungsprüfung und Kontrolle

5.1.   Notwendigkeit eines gemeinsamen Rechnungsprüfungs- und Kontrollansatzes

Vereinfachte Kostenoptionen machen es erforderlich, dass im Voraus Näherungswerte für die Kosten bestimmt werden, die z. B. auf historischen oder statistischen Daten basieren. Da es sich um Durchschnitts- oder Medianbeträge oder um das Ergebnis anderer statistisch fundierter Methoden handelt, können die vereinfachten Kostenoptionen die tatsächlich entstandenen und von den Begünstigten gezahlten Kosten in begrenztem Umfang über- oder unterkompensieren. Dies wird jedoch nach den geltenden Regeln als akzeptabel angesehen, da die nach einer korrekten Methodik ermittelten vereinfachten Kostenoptionen als zuverlässiger Ersatz für die tatsächlichen Kosten gelten; eine solche Überkompensation stellt keinen Gewinn dar.

Bei der Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen werden die von den Begünstigten gezahlten Rechnungen und Beträge nicht nachträglich durch Kontrollen und Rechnungsprüfungen überprüft; sie prüfen, ob die Methodik, mit der die vereinfachten Kostenoptionen im Voraus eingerichtet werden, mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt und ob sie korrekt angewendet wird.

In diesem Kapitel wir der Ansatz für Verwaltungskontrollen und Rechnungsprüfungen von vereinfachten Kostenoptionen beschrieben. Die Mitgliedstaaten werden außerdem ermutigt, die Schlüsselanforderungen zu berücksichtigen, die gemeinsam vom Europäischen Rechnungshof und den für die ESI-Fonds zuständigen Kommissionsdienststellen entwickelt wurden, und die für alle Stellen, die vereinfachten Kostenoptionen verwenden und überprüfen, relevant sind (47).

Bei der Überprüfung und Rechnungsprüfung von vereinfachten Kostenoptionen sind die nationalen Behörden angehalten, einen gemeinsamen Ansatz beizubehalten, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, wenn sie Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben ziehen.

5.2.   Die Rolle der Prüfbehörde bei der Gestaltung der vereinfachten Kostenoptionen

Es wird dringend empfohlen, dass die nationalen Rechnungsprüfer im Voraus eine Bewertung der Gestaltung von vereinfachten Kostenoptionen durchführen und das Ergebnis ihrer Bewertung vor der Umsetzung zur Verfügung stellen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Verwaltungsbehörde, die Methodik der vereinfachten Kostenoptionen und ihre Parameter zu definieren; eine im Voraus durchgeführte Bewertung und Validierung dieser Methodik und ihrer Berechnung durch die Prüfbehörde oder die Zertifizierungsstelle (für den ELER) erhöht jedoch die Qualität der vereinfachten Kostenoptionen erheblich, sofern der Grundsatz der Funktionstrennung gemäß Artikel 72 Buchstabe b der Dachverordnung eingehalten wird.

Bei der Durchführung einer solchen Bewertung erbringen die Rechnungsprüfer eine Beratungsleistung, die ihre Unparteilichkeit nicht beeinträchtigt, wenn sie später die auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption geltend gemachten Kosten während der Umsetzung prüfen. Wenn die im Voraus durchgeführte Konformitätsbewertung in ausreichender Tiefe und in einem klar definierten Rahmen durchgeführt wird und die Prüfbehörde oder Zertifizierungsstelle zu einem positiven Ergebnis kommt (d. h. eine formale Validierung der Methodik der vereinfachten Kostenoption), kann die Prüfbehörde oder Zertifizierungsstelle das Ergebnis ihrer Bewertung für künftige (Zuverlässigkeits-) Prüfungen verwenden, wenn Vorhaben stichprobenartig geprüft werden, bei denen vereinfachte Kostenoptionen angewendet werden.

Für das Programm hat dieser Ansatz den Vorteil, dass er die gewünschte Rechtssicherheit bietet und dazu beiträgt, systemische Fehler zu vermeiden, die finanzielle Folgen haben könnten, wenn sie erst während der Umsetzung entdeckt werden.

5.3.   Allgemeine Verwaltungsprüfungen und Rechnungsprüfungsansatz

Wenn vereinfachte Kosten verwendet werden, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben festzustellen, werden die korrekte Gestaltung der Methodik, die Berechnung der Sätze oder Beträge (falls zutreffend) und ihre korrekte Anwendung sowohl durch die Kommission als auch im Wege nationaler Rechnungsprüfungen und Kontrollen überprüft.

In der Omnibus-Verordnung wurde in den Änderungen zu Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Dachverordnung der Umfang der von der Verwaltungsbehörde durchzuführenden Kontrollen in Bezug auf die gemäß den vereinfachten Kostenoptionen erstatteten Kosten klargestellt. In Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Dachverordnung ist festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde überprüft, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt.

Darüber hinaus besagt Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii der Dachverordnung, dass bei Kosten, die auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen erstattet werden, im Rahmen der Verwaltungsprüfungen (und folglich auch der Rechnungsprüfungen) überprüft werden soll, ob die Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben an den Begünstigten erfüllt wurden (z. B. wie in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt).

Bei Ausgaben, die auf der Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen erstattet werden, bedeutet die Anforderung von Artikel 125 Absatz 4 der Dachverordnung, dass die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert wurden, nicht, dass die zugrunde liegenden Kosten im Rahmen von Rechnungsprüfungen überprüft oder Belege dafür angefordert werden sollten.

Für den ELER gilt gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, dass durch Verwaltungskontrollen die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens überprüft wird, einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorie oder der Berechnungsmethode, die angewendet werden müssen, wenn das Vorhaben oder ein Teil davon in den Anwendungsbereich von Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Dachverordnung fällt. Ferner müssen gemäß Absatz 3 Buchstabe b des genannten Artikels die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen nicht überprüft werden, wenn ein Formular oder eine Methode gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Dachverordnung angewendet wird.

Daher wird der Umfang der Verwaltungs- und Rechnungsprüfungen zu den Ausgaben für die Erstattung auf der Grundlage einer Methode der vereinfachten Kostenoptionen Leistungen für Einheitskosten und Pauschalbeträge sowie Grundlagenkosten im Falle einer Pauschalfinanzierung umfassen. Verwaltungs- und Rechnungsprüfungen erstrecken sich nicht auf die einzelnen Rechnungen und spezifischen öffentlichen Vergabeverfahren, die den auf der Grundlage der vereinfachten Kostenoptionen erstatteten Ausgaben zugrunde liegen. Folglich werden diese zugrunde liegenden Finanz- oder Auftragsunterlagen nicht angefordert, um die vom Begünstigten getragenen und bezahlten Beträge (Ausgaben) zu überprüfen.

Die Rechnungsprüfung und Kontrolle wird auf zwei Ebenen durchgeführt:

1)

Überprüfung der korrekten Festlegung der Berechnungsmethode für die Ermittlung der vereinfachten Kostenoption,

2)

Überprüfung der korrekten Anwendung der festgelegten Sätze und Beträge.

5.3.1.    Überprüfung der korrekten Festlegung der Berechnungsmethode für die vereinfachte Kostenoption

Die Überprüfung der Berechnungsmethode wird in der Regel für ein Programm (oder Teile davon) oder mehrere Programme unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle durchgeführt. Bei vereinfachten Kostenoptionen, die auf eigenen Daten der Begünstigten gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe aa der Dachverordnung basieren, wird diese Überprüfung für spezifische Begünstigte durchgeführt.

In der Praxis wird die Prüfbehörde überprüfen, ob die vereinfachte Kostenoption in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Berechnungsmethoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung und den von den Programmbehörden für eine solche vereinfachte Kostenoption festgelegten einschlägigen Bestimmungen eingerichtet wurde.

Die Beurteilung, ob die von der Verwaltungsbehörde entwickelte Methodik das Ergebnis eines sorgfältig durchgeführten Analyseprozesses war, umfasst:

die Überprüfung, ob die Informationen zur Berechnungsmethode ordnungsgemäß dokumentiert sind, leicht nachvollziehbar sind und einheitlich angewendet werden;

die Überprüfung, ob die in die Berechnungen einbezogenen Kosten relevant sind und ob es sich um förderfähige Kosten handelt;

die Überprüfung der Zuverlässigkeit/Genauigkeit von Daten;

die Überprüfung, ob alle Kostenkategorien, die von der vereinfachten Kostenoption abgedeckt werden, vorhanden sind;

die Bewertung der detaillierten Beschreibung der Schritte, die bei der Ermittlung der vereinfachten Kostenoption durchgeführt werden.

Bei der Prüfung der Berechnungsmethode wird schwerpunktmäßig die Erfüllung der verschiedenen Bedingungen für die Feststellung einer Methode kontrolliert, ohne die Gründe für die Auswahl einer spezifischen Methode in Frage zu stellen. Die Wahl der Methode bleibt in der alleinigen Verantwortung der Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde sollte entsprechende Aufzeichnungen zur Berechnungsmethode führen und in der Lage sein, die Grundlage für die Festsetzung der Pauschalsätze, Standardeinheitskosten oder Pauschalbeträge darzulegen. Die zur Dokumentation der Berechnungsmethode geführten Aufzeichnungen unterliegen den Anforderungen der geltenden Verordnungen (Artikel 82, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER und Artikel 140 der Dachverordnung für die anderen ESI-Fonds).

Bei Pauschalsätzen, Pauschalbeträgen und Einheitskosten, die in der Dachverordnung oder in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt sind, die keine Berechnung zur Bestimmung des anwendbaren Satzes erfordern, konzentrieren sich die Rechnungsprüfungen auf die Definition von Kostenkategorien (z. B. direkte Kosten, indirekte Kosten, direkte Personalkosten). Es gibt keine Rechtsgrundlage, um zugrunde liegende Dokumente für die in der Dachverordnung festgelegten vereinfachten Kostenoptionen anzufordern (z. B. können die Rechnungsprüfer von den Begünstigten nicht verlangen, Rechnungen für tatsächliche Kosten vorzulegen, um zu überprüfen, ob dem Begünstigten tatsächlich indirekte Kosten in Höhe von 15 % entstanden sind, wenn Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung angewendet wurde).

5.3.2.    Überprüfung der korrekten Anwendung der Methode

Bei der Anwendung eines Pauschalsatzes, von Einheitskosten oder eines Pauschalbetrags ist es nicht erforderlich, die tatsächlichen Kosten der Ausgabenkategorien zu begründen, die durch vereinfachte Kostenoptionen abgedeckt sind, gegebenenfalls einschließlich Abschreibungen und Sachleistungen. Sachleistungen gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Dachverordnung können für die Berechnung des Werts eines Pauschalsatzes, der Standardeinheitskosten oder eines Pauschalbetrags berücksichtigt werden. Wenn die vereinfachte Kostenoption angewendet wird, besteht jedoch keine Notwendigkeit, das Vorliegen von Sachleistungen zu überprüfen und folglich, ob die Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 1 der Dachverordnung erfüllt sind.

Wie oben ausgeführt erfolgen die Kontrollen der Berechnungsmethode üblicherweise bei der Verwaltungsbehörde bzw. der zwischengeschalteten Stelle (je nach angewendeter Methode), wohingegen die Anwendung der eingerichteten Methode Gegenstand einer Prüfung beim Begünstigten ist.

5.3.2.1.   Überprüfung der korrekten Anwendung von Pauschalsätzen

Die Überprüfung der korrekten Anwendung des Pauschalfinanzierungssystems beinhaltet die Überprüfung der Kostenkategorien des Vorhabens, auf die der Pauschalsatz angewendet wird, d. h. der sogenannten „Grundlagenkosten“, oder ihrer Berechnung, wenn andere vereinfachte Kostenoptionen zu ihrer Ermittlung verwendet werden. Gegebenenfalls werden auch andere Kategorien von förderfähigen Kosten überprüft, die im Pauschalfinanzierungssystem nicht berücksichtigt werden (d. h. förderfähige Kosten, auf die der Pauschalsatz nicht angewendet wird). Für die ausgehend von einem Pauschalsatz erstatteten Beträge gibt es jedoch keine Kontrollen der tatsächlich entstandenen Kosten des Begünstigten oder der entsprechenden (finanziellen) Belege.

Nationale Regelungen sollten eine klare und unzweideutige Definition der Kostenkategorien oder ein vorab erstelltes Verzeichnis sämtlicher förderfähiger Kosten beinhalten, die die Grundlage des Pauschalsatzes bilden (und gegebenenfalls sonstige Kategorien förderfähiger Kosten).

Die Aufgabe der Rechnungsprüfer bei der Überprüfung der korrekten Anwendung der Pauschalsätze ist:

Die Programmregeln bezüglich dieser Option und die mit dem Begünstigten getroffenen Vereinbarungen zu untersuchen, um zu überprüfen, ob:

der Pauschalsatz die richtigen Kostenkategorien berücksichtigt, d. h. er betrifft die richtige Kategorie und verwendet die richtige(n) Kategorie(n) der förderfähigen Kosten, auf denen der Pauschalsatz basiert;

der pauschale Prozentsatz korrekt verwendet wurde.

Die Kontrolle der „Grundlagenkosten“, z. B. Ausgaben, die auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, auf die der Pauschalsatz angewendet wird, um zu überprüfen, ob:

in den „Grundlagenkosten“ keine nicht förderfähigen Ausgaben enthalten sind;

keine doppelte Berücksichtigung desselben Kostenpostens erfolgt, d. h. dass die „Grundlagenkosten“ oder andere tatsächliche Kosten keinen Kostenposten enthalten, der normalerweise unter die Pauschale fällt. So dürfen beispielsweise Verwaltungskosten, die durch eine Pauschale für indirekte Kosten abgedeckt sind, nicht in eine andere Kostenkategorie aufgenommen werden, wie z. B. direkte tatsächliche Kosten für die Hinzuziehung externer Sachverständiger, wenn sie auch indirekte Kosten für die Verwaltung enthalten, um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden;

der durch Anwendung des Pauschalsatzes berechnete Betrag wird anteilig angepasst, wenn der Wert der Grundlagenkosten, auf die der Pauschalsatz angewendet wird, geändert wurde. Jede Senkung des förderfähigen Betrags der „Grundlagenkosten“, die nach Überprüfungen der Kategorien förderfähiger Kosten akzeptiert wird, auf die der Pauschalsatz angewandt wird (d. h. im Verhältnis zum geschätzten Budget oder nach einer finanziellen Korrektur), wirkt sich proportional auf den akzeptierten Betrag für die Kostenkategorien aus, die durch Anwendung eines Pauschalsatzes auf die „Grundlagenkosten“ berechnet wurden.

5.3.2.2.   Überprüfung der korrekten Anwendung von Standardeinheitskosten

Die Überprüfung der korrekten Anwendung von Standardeinheitskosten beinhaltet eine Beurteilung, ob die Bedingungen in Bezug auf Prozess, Leistungen und/oder Ergebnisse für die Kostenerstattung erfüllt wurden.

Die Aufgabe des Rechnungsprüfers umfasst die Prüfung,

ob die vom Projekt gelieferten Einheiten im Sinne von quantifizierten Vorleistungen, Leistungen oder Ergebnissen, die von den Einheitskosten abgedeckt werden, dokumentiert und damit überprüfbar sind und real sind und

ob der angegebene Betrag den festgelegten Einheitskosten multipliziert mit den tatsächlich gelieferten Einheiten des Projekts entspricht.

Sind in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, weitere Bedingungen festgelegt, kontrollieren die Rechnungsprüfer auch die Einhaltung dieser Bedingungen.

Rechnungsprüfer und Kontrollbeauftragte sollten keine Einheitskosten akzeptieren, die im Voraus ausgezahlt und bei der Kommission geltend gemacht wurden, bevor der entsprechende Teil des Projekts zur Ausführung gelangt war. Der Begünstigte ist nur verpflichtet, die Anzahl der gelieferten Einheiten anzugeben und nachzuweisen, nicht aber die zugrunde liegenden tatsächlichen Kosten.

5.3.2.3.   Überprüfung der korrekten Anwendung von Pauschalbeträgen

Bei Pauschalbeträgen ist die Durchführung des Vorhabens entscheidend für die Auslösung der Zahlung. Daher ist es wichtig, die Sicherheit zu erhalten, dass die gemeldeten Leistungen/Ergebnisse real sind. Die Kontrolle besteht also darin, zu überprüfen, ob die vereinbarten Schritte (gegebenenfalls Etappenziele) des Projekts vollständig abgeschlossen wurden und ob die Leistungen/Ergebnisse gemäß den von den Programmbehörden festgelegten Bedingungen erbracht wurden (die Leistungen/Ergebnisse müssen dokumentiert werden). Die tatsächlichen Kosten, die der Begünstigte im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen/Ergebnissen trägt, werden nicht überprüft.

5.3.2.4.   Überprüfung bei einer Kombination von Optionen innerhalb desselben Vorhabens

Im Falle einer Kombination von vereinfachten Kostenoptionen müssen die Rechnungsprüfung und die Kontrolle zusätzlich zu den oben beschriebenen Überprüfungen für die einzelnen Arten von vereinfachten Kosten bestätigen, dass alle Kosten des Vorgangs nur einmal geltend gemacht werden. Dazu gehört die Überprüfung, dass durch die angewendeten Methoden sichergestellt wird, dass keine Ausgaben eines Vorgangs unter mehr als einer Art von vereinfachten Kostenoptionen und gegebenenfalls direkten Kosten verbucht werden können (doppelte Angabe von Kosten, z. B. sowohl als direkte als auch als indirekte Kosten).

5.3.3.    Potenzielle Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen

Beispiele für Prüfergebnisse, die als Fehler oder Unregelmäßigkeiten angesehen werden könnten:

die Methodik, die zur Berechnung der vereinfachten Kostenoptionen heranzogen wurde, beachtet die regulatorischen Voraussetzungen nicht;

die Ergebnisse der Berechnung wurden bei der Festlegung und Anwendung der Sätze nicht beachtet;

ein Begünstigter hat die vorgegebenen Sätze nicht angewandt oder nicht förderfähige Kosten, die in den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Kategorien förderfähiger Kosten nicht enthalten sind, angegeben;

ein und derselbe Ausgabenposten wurde doppelt angegeben: als „Grundlagenkosten“ (berechnet auf der Grundlage des Prinzips der tatsächlichen Kosten, des Pauschalbetrags oder der Einheitskosten) und als „berechnete“ förderfähige Kosten (im Pauschalsatz inbegriffen);

wenn die „Grundlagenkosten“ ohne proportionale Reduzierung der „berechneten“ förderfähigen Kosten herabgesetzt werden (im Pauschalsatz inbegriffen).

es fehlen Unterlagen für den Nachweis der Leistungen, oder Leistungen wurden nur teilweise belegt, aber vollständig bezahlt.

Wenn bei einer Rechnungs- oder Verwaltungsprüfung eine Unregelmäßigkeit in den Kategorien der förderfähigen Kosten, auf die ein Pauschalsatz angewendet wird, festgestellt wird, müssen auch die berechneten förderfähigen Kosten reduziert werden.

Beispiel (EFRE): Eine Kommune erhält einen Zuschuss von höchstens 1 000 000 EUR der förderfähigen Kosten für den Bau einer Straße.

Der Antrag auf Zahlung für das Projekt sieht wie folgt aus:

Projekt 1: Bauauftrag (öffentliches Auftragsvergabeverfahren)

700 000  EUR

Projekt 2: Sonstige Kosten:

300 000  EUR

Direkte Personalkosten (Typ 1)

50 000  EUR

Sonstige direkte Kosten (Typ 3)

242 500  EUR

Indirekte Kosten (Typ 2)

Direkte Personalkosten × 15 % = 7 500  EUR

Angegebene Kosten insgesamt

1 000 000  EUR

Die von dem Begünstigten geltend gemachten Ausgaben werden von der Verwaltungsbehörde überprüft. Bei den geltend gemachten direkten Personalkosten werden nicht förderfähige Ausgaben vorgefunden.

Der akzeptierte Antrag auf Zahlung sieht wie folgt aus:

Projekt 1: Bauauftrag (öffentliches Auftragsvergabeverfahren)

700 000  EUR

Projekt 2: Sonstige Kosten:

300 000 288 500  EUR

Direkte Personalkosten (Typ 1)

50 000 40 000  EUR

Sonstige direkte Kosten (Typ 3)

242 500  EUR

Indirekte Kosten (Typ 2)

Direkte Personalkosten × 15 % = 7 500 6 000  EUR

Insgesamt förderfähige Kosten nach anteiligem Abzug:

1 000 000 988 500  EUR

Beispiel (ESF): Es werden Einheitskosten in Höhe von 5 000 EUR für jeden Teilnehmer gezahlt, der die Schulung beendet.

Die Schulung beginnt im Januar und endet im Juni. Es wird erwartet, dass 20 Personen teilnehmen. Die erwarteten förderfähigen Ausgaben belaufen sich auf 20 × 5 000 EUR = 100 000 EUR. Der Anbieter der Schulung schickt jeden Monat eine Rechnung, die sich auf 10 % des Zuschusses beläuft: 10 000 EUR Ende Januar, 10 000 EUR Ende Februar usw.

Da jedoch keiner der Teilnehmer die Schulung vor Ende Juni beendet, gelten alle diese Zahlungen als Vorschüsse und dürfen bei der Kommission nicht geltend gemacht werden. Erst wenn nachgewiesen wurde, dass einige Personen die Schulung beendet haben, kann der Kommission ein Betrag bescheinigt werden: wenn 15 Personen die Schulung beendet haben, können der Kommission 15 × 5 000 EUR = 75 000 EUR bescheinigt werden.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates.

(4)  2. Treffen der hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

(5)  Diese beiden Instrumente werden in einem speziellen Leitfaden behandelt.

(6)  Der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und der Kohäsionsfonds (KF).

(7)  Abrufbar unter: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=46515

(8)  Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans, 2017/C 332/01, Europäischer Rechnungshof.

(9)  Abrufbar unter: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR18_11/SR_SCO_DE.pdf

(10)  Es sollte beachtet werden, dass die Dachverordnung auch vereinfachte Kostenoptionen vorsieht, die von der Verwaltungsbehörde verwendet werden können, ohne dass eine Berechnung vorgenommen werden muss. Daher können sie in diesen Fällen auch dann verwendet werden, wenn für eine bestimmte Art der Vorhaben keine zuverlässigen Daten verfügbar sind.

(11)  Und Artikel 14 Absatz 4 der ESF-Verordnung vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung.

(12)  Für den ESF ist dies eine wichtige Änderung gegenüber der Regelung gemäß Artikel 14 Absatz 4 ESF-Verordnung, d. h. vor der Omnibus-Verordnung.

(13)  Dieser Pauschalsatz — der nun für alle ESI-Fonds gilt — orientiert sich an dem früheren Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung, der nur für den ESF galt und durch die Omnibus-Verordnung gestrichen wurde. Im Gegensatz zu Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung gelten gemäß Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung, der nun für alle ESI-Fonds gilt, für aus dem ESF, dem EFRE und dem ELER geförderte Vorhaben Unterstützungsgelder oder Gehälter/Löhne, die an die Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten zu den auf der Grundlage des Pauschalsatzes berechneten Kosten. Sie sind nicht in den „förderfähigen Restkosten“ enthalten, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von 40 % der förderfähigen direkten Personalkosten gemäß Artikel 68b berechnet werden (siehe Abschnitt 3.1.2.3. zu Artikel 68b).

(14)  Siehe Abschnitt 2.2.3., der weitere Hinweise zur zeitlichen Anwendbarkeit der durch die Omnibus-Verordnung eingeführten Änderungen enthält.

(15)  In Artikel 2 Absatz 13 der Dachverordnung werden „staatliche Beihilfen“ als Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert, worunter für die Zwecke dieser Verordnung auch De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission, Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission und Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission fallen. Der Verweis auf staatliche Beihilfen in der ESF-Verordnung ist so zu verstehen, wie diese in der Dachverordnung definiert sind.

(16)  In der durch die Verordnung (EU) 2015/779 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung.

(17)  Eine Erläuterung zu den verschiedenen Kostenarten bei Pauschalfinanzierungen ist in Abschnitt 3.1.1. enthalten.

(18)  Prozesskosten sind im Rahmen der Programme der ETZ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission nicht förderfähig.

(19)  Siehe Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67 der Dachverordnung (in COREPER/Ratsdokument 8207/12, ADD7 REV 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(21)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor und Verordnung (EU) Nr. 717/2014 vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor.

(23)  Artikel 65 Absatz 8 der Dachverordnung.

(24)  Artikel 98 Absatz 2 der Dachverordnung wurde durch die Omnibus-Verordnung geändert, um klarzustellen, dass alle Regeln, die für den anderen Fonds gelten, auch für den ESF oder den EFRE gelten, wenn Querfinanzierungen verwendet werden.

(25)  Dies war vor dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung besonders relevant, da Artikel 14 Absätze 2 und 3 der ESF-Verordnung spezifische Bestimmungen über vereinfachte Kostenoptionen vorsah, die nur für den ESF galten (und die auch für einen Teil eines vom EFRE gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Dachverordnung unterstützten Vorhabens gelten konnten, d. h. wenn Unterstützung aus dem EFRE für ESF-ähnliche Maßnahmen bereitgestellt wurde). Mit der Omnibus-Verordnung wurden diese Bestimmungen in die Dachverordnung übernommen und gelten nun auch für den EFRE.

(26)  Ein Vorhaben ist gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Dachverordnung ein Projekt, ein Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden.

(27)  Diese Definition ist nicht auf die ETZ anwendbar. Für eine ETZ-Definition von Personalkosten siehe die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission.

(28)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(29)  Sachleistungen in Form von Unterstützungsgeldern oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten (zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens) gezahlt werden, kommen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, vorausgesetzt die in dieser Bestimmung enthaltenen Bedingungen sind erfüllt, d. h. die Sachleistungen fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, an und übersteigen die von den Dritten getragen Kosten nicht.

(30)  Artikel 282 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(31)  Die Personalkosten können auch nach einer anderen in der Dachverordnung festgelegten Methodik ermittelt werden, z. B. könnten die Einheitskosten mit einem anderen Nenner als 1 720 Stunden auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung ermittelt werden.

(32)  Auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 1 der ETZ-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1299/2013) legt Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission die spezifische Förderfähigkeit der Ausgaben von Ausgaben für Personalkosten fest, um den Inhalt der Bruttopersonalkosten des vom Begünstigten beschäftigten Personals abzugrenzen.

(33)  Begleitausschuss im Fall der ETZ.

(34)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1867 der Kommission vom 28. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Festlegung von Pauschalsätzen — http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1867/oj

(35)  Für den ELER muss die Methodik für das gesamte jeweilige Haushaltsjahr angewendet werden.

(36)  Diese Option war möglich für Vorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung von nicht mehr als 100 000 EUR.

(37)  Artikel 67 Absatz 6 der Dachverordnung.

(38)  Bei Unterstützung, die nicht über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben wird, sollte dies in dem allgemeinen Dokument angegeben werden, in dem die Methodik der Unterstützung beschrieben wird.

(39)  Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Dachverordnung.

(40)  Unabhängig davon, wann die Methode gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Dachverordnung festgelegt wurde, muss sie überprüfbar sein, solange sie angewendet wird.

(41)  Die in diesem Abschnitt abgedeckten Methoden sind in Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Dachverordnung niedergelegt. Der Haushaltsplanentwurf gemäß Artikel 14 Absatz 3 ESF-Verordnung (vor der Omnibus-Verordnung) und Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe aa der Dachverordnung fällt nicht unter diese Anforderungen.

(42)  Dieser Haushaltsplanentwurf dient nur Illustrationszwecken. Er sollte nicht als ausreichend detaillierter Haushaltsplanentwurf angesehen werden.

(43)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(44)  Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020).

(45)  Artikel 124 der Verordnung Nr. 966/2012 wurde durch Artikel 181 der Omnibus-Verordnung ersetzt:

(6) Der zuständige Anweisungsbefugte kann genehmigen oder vorschreiben, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden. Ein höherer Pauschalsatz kann mit einem entsprechend begründeten Kommissionsbeschluss genehmigt werden. (…)

(46)  Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c der Dachverordnung.

(47)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR18_11/SR_SCO_DE.pdf (Anhang II.1. — Zuverlässigkeit bei vereinfachten Kostenoptionen und Anhang II.2. — Leistung bei vereinfachten Kostenoptionen).


ANHANG I

Beispiele für vereinfachte Kostenoptionen

Dieser Anhang gibt das Beispiel eines Zuschusses an einen Begünstigten, der plant, ein Seminar für 50 Teilnehmer zu organisieren, um neue Umsetzungsinstrumente vorzustellen. Das Personal verbringt Zeit mit der Planung und Organisation der Veranstaltung, der Veranstaltungsort wird angemietet, einige Sprecher reisen aus dem Ausland an, die Protokolle der Veranstaltung müssen veröffentlicht werden. Es gibt auch indirekte Kosten, die im Zusammenhang mit dem Personal stehen (Buchführungskosten, Direktor, usw.) und Strom, Telefonrechnungen, IT-Unterstützung usw.

Der Haushaltsplanentwurf in Bezug auf die „tatsächlichen Kosten“ sieht wie folgt aus. Seine Form wird für alle Möglichkeiten und Optionen beibehalten, sodass Unterschiede deutlicher zu sehen sind:

Summe der direkten Kosten

135 000

 

Summe der indirekten Kosten

15 000

Direkte Personalkosten

90 000

Indirekte Personalkosten

12 000

Raumkosten

12 000

Strom, Telefon usw.

3 000

Reisekosten

15 000

 

 

Mahlzeiten

3 000

 

 

Information/Werbung

15 000

 

 

Nachfolgend werden die verschiedenen Arten beschrieben, auf die dieses Projekt je nach der gewählten Option der vereinfachten Kosten behandelt wird.

Möglichkeit 1: Standardeinheitskosten (Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung)

Grundsatz: Alle förderfähigen Ausgaben oder ein Teil der förderfähigen Ausgaben werden auf der Grundlage quantifizierter Vorleistungen, Leistungen oder Ergebnisse berechnet, die mit vorab festgelegten Einheitskosten multipliziert werden.

Für das Seminar könnten Einheitskosten in Höhe von 3 000 EUR je Teilnehmer festgelegt werden (auf der Grundlage einer der Berechnungsmethoden aus Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung).

Der Haushaltsplanentwurf würde wie folgt aussehen:

Höchstzahl der Seminarteilnehmer = 50

Einheitskosten/Seminarteilnehmer = 3 000 EUR

Summe der förderfähigen Kosten = 50 % × 3 000 EUR = 150 000 EUR

Wenn 48 Personen an dem Seminar teilnehmen, belaufen sich die förderfähigen Kosten auf: 48 × 3 000 EUR = 144 000 EUR

Prüfpfad:

die für die Bestimmung des Werts der Standardeinheitskosten angewendete Methodik sollte dokumentiert und gespeichert werden;

das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, muss eindeutige Angaben zu den Standardeinheitskosten und den Voraussetzungen für die Zahlung enthalten;

Nachweis der Seminarteilnahme (Anwesenheitslisten).

Hinweis:

In diesem Fall ist die Förderfähigkeit der Teilnehmer nicht zu überprüfen. Sobald die anvisierten Teilnehmer ein bestimmtes Profil zu erfüllen haben, sollte ihre Förderfähigkeit überprüft werden.

Möglichkeit 2: Pauschalbeträge (Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung)

Grundsatz: Alle förderfähigen Ausgaben oder Teile der förderfähigen Ausgaben eines Vorhabens werden auf der Grundlage vorgegebener Bedingungen in Bezug auf Maßnahmen bzw. Leistung durch Zahlung eines einzigen vorab festgelegten Betrags erstattet (der einer Einheit entspricht). Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn die vorgegebenen Bedingungen in Bezug auf Maßnahmen und/oder Leistungen erfüllt wurden.

Ein Pauschalbetrag von 150 000 EUR könnte für die Organisation des Seminars für die Vorstellung neuer Umsetzungsinstrumente festgesetzt werden (unabhängig von der Teilnehmerzahl). Dieser wird auf der Grundlage der in Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung niedergelegten Berechnungsmethoden berechnet.

Der Haushaltsplanentwurf würde wie folgt aussehen:

Ziel des Pauschalbetrags = Organisation eines Seminars zur Vorstellung neuer Umsetzungsinstrumente

Summe der förderfähigen Kosten = 150 000 EUR

Wird das Seminar organisiert und werden neue Umsetzungsinstrumente vorgestellt, ist der Pauschalbetrag von 150 000 EUR förderfähig. Wird das Seminar nicht organisiert oder werden keine neuen Umsetzungsinstrumente vorgestellt, wird nichts gezahlt.

Prüfpfad:

die für die Bestimmung des Werts des Pauschalbetrags angewendete Methodik sollte dokumentiert und gespeichert werden;

das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind, muss eindeutige Angaben zu den Pauschalbeträgen und den Voraussetzungen für die Zahlung enthalten;

Nachweise über das Abhalten des Seminars und seinen Inhalt (Zeitungsartikel, Einladung & Programm, Fotos usw.) sind erforderlich.

Möglichkeit 3: Pauschalfinanzierung (Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d der Dachverordnung)

Anmerkung:

Die Beträge aus den Berechnungen werden gerundet.

Allgemeiner Grundsatz: Spezifische Kategorien förderfähiger Kosten, die eindeutig im Voraus identifiziert werden, werden unter Anwendung eines Prozentsatzes berechnet, der im Voraus für eine oder mehrere andere Kategorien förderfähiger Kosten festgelegt wurde.

Beim Vergleich von Pauschalfinanzierungssystemen sollten stets alle nachstehend aufgeführten Elemente der Methode verglichen werden und nicht nur die Pauschalsätze:

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Pauschalsatz anzuwenden ist (die „Grundlage“);

der Pauschalsatz selbst;

Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet wurden;

gegebenenfalls Kategorien förderfähiger Kosten, auf die der Pauschalsatz nicht angewendet wird und die nicht mit dem Pauschalsatz berechnet werden.

Option 1: Allgemeiner „Pauschalfinanzierungs“-Satz

Der Mitgliedstaat wendet eine der in Artikel 67 Absatz 5 der Dachverordnung (1) festgelegten Methoden an, um einen Pauschalsatz von 47 % zu definieren, der auf alle Personalkosten (sowohl direkte als auch indirekte) angewandt wird, um die anderen Kosten (2) des Vorhabens zu berechnen:

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Satz zur Berechnung der Beträge anderer förderfähigen Kosten anzuwenden ist (Typ 1)

Personalkosten = 90 000  + 12 000  = 102 000  EUR

Der Pauschalsatz selbst

47  %

Andere Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 2)

Sonstige Kosten = 47 % der Personalkosten

= 47 % × 102 000  = 47 940  EUR

Andere Kategorien förderfähiger Kosten, auf die der Satz nicht angewendet wird und die nicht mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 3)

entfällt

=> Summe der förderfähigen Kosten = 102 000 + 47 940 = 149 940 EUR.

Der Haushaltsplanentwurf nimmt die folgende Form an:

Personalkosten (Typ 1):

102 000

 

Sonstige Kosten (Typ 2) = 47 % Personalkosten

47 940

Direkte Personalkosten

90 000

(berechnet)

 

Indirekte Personalkosten

12 000

insgesamt förderfähige Kosten;

149 940

(Üblicherweise basierend auf tatsächlichen Kosten)


Prüfpfad:

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Satz zur Berechnung der Beträge anderer förderfähiger Kosten anzuwenden ist

Direkte Kosten =

eindeutige Definition der Personalkosten;

Nachweis dieser Kosten (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, gegebenenfalls Zeiterfassungsbögen usw.)

Der Pauschalsatz

Verweis auf die für den Pauschalsatz gewählte Methode und:

Für Buchstabe a: auf der Ebene der Verwaltungsbehörde muss das Dokument, mit dem die Berechnungsmethode belegt wird, aufbewahrt werden;

Für Buchstabe b: korrekte Anwendung der Methodik (die bei der Auswahl des Vorhabens noch in Kraft ist) und Nachweis, dass der Begünstigte und die Art des Vorhabens ähnlich sind;

Für Buchstabe c: Nachweis, dass die Methode auf vollständig vom Mitgliedstaat finanzierte Förderprogramme angewandt wird und zum Zeitpunkt der Auswahl des Vorhabens noch in Kraft ist und Nachweis, dass der Begünstigte und die Art des Vorhabens ähnlich sind;

Für Buchstabe d: Verweis auf die verwendete Methode.

Andere Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden

Kein Nachweis erforderlich.

Option 2: Pauschalsätze für indirekte Kosten (Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung entwickelt der Mitgliedstaat ein Pauschalfinanzierungssystem, bei dem ein Pauschalsatz in Höhe von 11,1 % — berechnet auf der Grundlage einer der Berechnungsmethoden in Artikel 67 Absatz 5 Buchstaben a oder c der Dachverordnung — auf die förderfähigen direkten Kosten angewendet wird: Dieser Pauschalsatz wird auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder einer Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt:

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Satz zur Berechnung der Beträge der indirekten förderfähigen Kosten anzuwenden ist (Typ 1)

Förderfähige direkte Kosten = 135 000  EUR

Der Pauschalsatz

11,1 % (darf nicht höher sein als 25 % und muss begründet werden)

Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 2)

Indirekte Kosten (berechnet) = 11,1 % der förderfähigen direkten Kosten = 11,1 % × 135 000 = 14 500 EUR

Kategorien förderfähiger Kosten, auf die der Satz nicht angewendet wird und die nicht mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 3)

Nicht anwendbar, da es keine anderen förderfähigen Kosten gibt.

=> Summe der förderfähigen Kosten = 135 000 + 14 500 = 149 500 EUR

Der Haushaltsplanentwurf nimmt die folgende Form an:

Direkte Kosten (Typ 1)

135 000

 

Indirekte Kosten (Typ 2) = 11,1 % der direkten Kosten

14 500

Direkte Personalkosten

90 000

(berechnet)

Raumkosten

12 000

 

Reisekosten

15 000

insgesamt förderfähige Kosten;

149 500

Mahlzeiten

3 000

 

Information/Werbung

15 000

 

(Üblicherweise basierend auf tatsächlichen Kosten)

 


Prüfpfad:

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Pauschalsatz zur Berechnung der förderfähigen Beträge anzuwenden ist

Direkte Kosten =

eindeutige Definition der direkten Kosten;

Nachweis dieser Kosten (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, gegebenenfalls Zeiterfassungsbögen, Belege für durchgeführte Publizitätsmaßnahmen und Rechnungen usw.)

Der Pauschalsatz

Verweis auf die für den Pauschalsatz gewählte Methode und:

Für Buchstabe a: auf der Ebene der Verwaltungsbehörde muss das Dokument, mit dem die Berechnungsmethode belegt wird, aufbewahrt werden;

Für Buchstabe b: korrekte Anwendung der Methodik und Nachweis, dass der Begünstigte und die Art des Vorhabens ähnlich sind;

Für Buchstabe c: Nachweis, dass die Methodik auf vollständig vom Mitgliedstaat finanzierte Förderprogramme angewandt wird und Nachweis, dass der Begünstigte und die Art des Vorhabens ähnlich sind.

Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden

Kein Nachweis erforderlich.

Option 3: Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten (Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung)

Der Mitgliedstaat kann sich für ein Pauschalfinanzierungsystem gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung entscheiden: Der Pauschalsatz von bis zu 15 % zur Berechnung der indirekten Kosten ist nur auf die förderfähigen direkten Personalkosten anwendbar. Es besteht keine Notwendigkeit, den Satz selbst zu belegen, da er in der Verordnung niedergelegt ist.

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Pauschalsatz zur Berechnung der förderfähigen Beträge anzuwenden ist (Typ 1)

Direkte Personalkosten = 90 000  EUR

Der Pauschalsatz

15 % (kein Nachweis erforderlich)

Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 2)

Indirekte Kosten (berechnet) = 15 % der direkten Kosten = 15 % × 90 000  = 13 500  EUR

Kategorien förderfähiger Kosten, auf die der Satz nicht angewendet wird und die nicht mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 3)

Sonstige direkte Kosten (Raumkosten, Reisekosten, Kosten für Mahlzeiten, Informationen, Werbung) = 45 000  EUR

Summe der förderfähigen Kosten = direkte Personalkosten + berechnete indirekte Kosten + sonstige direkte Kosten = 90 000 + 13 500 + 45 000 = 148 500 EUR

Der Haushaltsplanentwurf nimmt die folgende Form an:

Direkte Personalkosten (Typ 1)

90 000

=>

Indirekte Kosten (Typ 2) = 15 % der direkten Personalkosten

13 500

 

(berechnet)

Sonstige direkte Kosten (Typ 3):

 

Raumkosten

12 000

 

Reisekosten

15 000

insgesamt förderfähige Kosten;

148 500

Mahlzeiten

3 000

 

Information/Werbung

15 000

 

(Üblicherweise basierend auf tatsächlichen Kosten)

 


Prüfpfad:

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Pauschalsatz zur Berechnung der förderfähigen Beträge anzuwenden ist

Direkte Personalkosten =

eindeutige Definition der direkten Personalkosten;

Nachweis dieser Lohn-/Gehaltskosten (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, gegebenenfalls Zeiterfassungsbögen, gegebenenfalls Kollektivverträge zum Nachweis der Sachbezüge, detaillierte Rechnung des externen Anbieters)

Der Pauschalsatz

Verweis auf Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind.

Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden

Kein Nachweis erforderlich.

Kategorien förderfähiger Kosten, auf die der Satz nicht angewendet wird und die nicht mit dem Pauschalsatz berechnet werden

Sonstige direkte Kosten wie Raumkosten, Reisekosten, Kosten für Mahlzeiten, Informationen, Werbung sollten anhand einschlägiger Rechnungen und gegebenenfalls mit einem Nachweis über die Erbringung der Leistung nachgewiesen werden.

Option 4: Pauschalfinanzierung (Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung)

Der Mitgliedstaat kann sich für das Pauschalfinanzierungssystem aus Artikel 68b Absatz 1 der Dachverordnung entscheiden: ein Pauschalsatz von bis zu 40 % wird nur auf die direkten Personalkosten angewendet, um alle anderen Kosten des Vorhabens zu berechnen (3). Es besteht keine Notwendigkeit, den Satz selbst zu belegen, da er in der Verordnung niedergelegt ist (4).

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Pauschalsatz zur Berechnung der förderfähigen Beträge anzuwenden ist (Typ 1)

Förderfähige direkte Personalkosten = 90 000  EUR

Der Pauschalsatz

40 % (kein Nachweis erforderlich)

Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 2)

Alle sonstigen Kosten = 40 % der förderfähigen direkten Personalkosten = 40 % × 90 000  = 36 000  EUR

Kategorien förderfähiger Kosten, auf die der Satz nicht angewendet wird und die nicht mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 3)

Seit Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung können neben der Pauschale in Höhe von 40 % und den direkten Personalkosten auch Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder für Teilnehmer geltend gemacht werden (Artikel 68b Absatz 2 der Dachverordnung).

Summe der förderfähigen Kosten = direkte Personalkosten + alle sonstigen berechneten Kosten = 90 000 + 36 000 = 126 000 EUR

Der Haushaltsplanentwurf nimmt die folgende Form an:

Direkte Personalkosten (Typ 1)

90 000

=>

Alle sonstigen Kosten (Typ 2) = 40 % der direkten Personalkosten

36 000

(Üblicherweise basierend auf tatsächlichen Kosten)

 

 

(berechnet)

 

insgesamt förderfähige Kosten;

126 000

Prüfpfad:

Kategorien förderfähiger Kosten, auf welche der Pauschalsatz zur Berechnung der förderfähigen Beträge anzuwenden ist

Direkte Personalkosten =

eindeutige Definition der direkten Personalkosten;

Nachweis dieser Lohn-/Gehaltskosten (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, gegebenenfalls Zeiterfassungsbögen, gegebenenfalls Kollektivverträge zum Nachweis der Sachbezüge, detaillierte Rechnung des externen Anbieters)

Der Pauschalsatz

Verweis auf Artikel 68b der Dachverordnung in dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind.

Kategorien förderfähiger Kosten, die mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 2)

Kein Nachweis erforderlich.

Es wird jedoch empfohlen, zu spezifizieren, welche Arten von Kostenkategorien von diesem Pauschalsatz abgedeckt werden, um gegebenenfalls die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen nachzuweisen.

Kategorien förderfähiger Kosten, auf die der Satz nicht angewendet wird und die nicht mit dem Pauschalsatz berechnet werden (Typ 3)

Nachweis der an die Teilnehmer gezahlten Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder.


(1)  Gemäß den Buchstaben a, b, c, oder d.

(2)  Bitte beachten Sie, dass der Pauschalsatz gesetzt den Fall, dass es sich bei den mit dem Pauschalsatz berechneten Kategorien förderfähiger Kosten um indirekte Kosten handelt, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung auf 25 % begrenzt werden sollte.

(3)  Abgesehen von den Gehältern/Löhnen und Unterstützungsgelder für Teilnehmer (Artikel 68b Absatz 2 der Dachverordnung).

(4)  Ein Nachweis wäre erforderlich, wenn der Satz 40 % übersteigen würde. Ein 40 % übersteigender Satz könnte jedoch nur in einem anderen Rahmen als Artikel 14 Absatz 2 der ESF-Verordnung angewendet werden.


ANHANG II

Beispiel für die Vereinbarkeit der vereinfachten Kostenoptionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen

Ein Unternehmen erhält im Rahmen der staatlichen Beihilferegelung einen Zuschuss für die Durchführung eines Ausbildungsprojekts für seine Angestellten. Die öffentliche Förderung beläuft sich auf 387 000 EUR. Diese Beihilfe entspricht der Anmeldeschwelle von 2 Mio. EUR, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (1) festgelegt ist, sodass die AGVO Anwendung findet.

Der Begünstigte und die Verwaltungsbehörde vereinbaren die Anwendung von Standardeinheitskosten zur Festlegung der Kosten des Kurses je Teilnehmer.

Artikel 31 AGVO legt Folgendes in Bezug auf Ausbildungsbeihilfen fest:

1.

Ausbildungsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

Für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

3.

Die beihilfefähigen Kosten sind

a)

die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;

b)

die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;

c)

Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;

d)

ie Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen.

4.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a)

um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;

b)

um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

5.

Für den Seeverkehr kann die Beihilfeintensität bis auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Auszubildenden sind keine aktiven, sondern zusätzliche Besatzungsmitglieder und

b)

die Ausbildung wird an Bord von im Unionsregister eingetragenen Schiffen durchgeführt.

Die Verwaltungsbehörde entscheidet die Festsetzung von Standardeinheitskosten, um die beihilfefähigen Ausgaben der Projekte zu bestimmen. Sie verwendet statistische Daten (gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der Dachverordnung) zu ähnlichen Ausbildungsmaßnahmen in einem bestimmten geografischen Gebiet.

Nach einer angemessenen Bearbeitung der statistischen Daten ergeben sich für diese Art von Ausbildungsmaßnahme mit einer ähnlichen Zahl an Teilnehmern die folgenden Durchschnittskosten je Ausgabenposten.

(EUR)

 

(EUR)

Direkte Kosten

 

Indirekte Kosten

Ausbilder — Vergütung

100 000

Verwaltungskosten

17 500

Ausbilder — Reisekosten

10 000

Miete

15 000

Auszubildende — Vergütung

140 000

Gemeinkosten

12 500

Auszubildende — Unterbringung

55 000

Summe der indirekten Kosten

45 000

Auszubildende — Reisekosten

25 000

 

Nicht abschreibbare Konsumgüter

5 000

 

Öffentlichkeitsarbeit

2 000

 

Organisationskosten

5 000

 

Summe der direkten Kosten

342 000

 

Bei der Verarbeitung der Daten lässt die Verwaltungsbehörde alle nicht beihilfefähigen Kosten unberücksichtigt.

In Artikel 31 der überarbeiteten AGVO (2) wurde die folgende Kostenkategorie als förderfähige Kosten aufgenommen:

Kosten der Unterkunft für Auszubildende mit und ohne Behinderung.

Folglich können die Standardeinheitskosten nicht die Unterbringungskosten der Auszubildenden umfassen. Die Finanzkorrektur wurde wie folgt berechnet:

Summe der beihilfefähigen Kosten der Ausbildungsmaßnahme

(Summe der Kosten — nicht beihilfefähige Kosten)

387 000  EUR – 0 = 387 000  EUR

Erwartete Anzahl der Teilnehmer, die die Ausbildungsmaßnahme beenden

300

Kosten je Teilnehmer, der die Maßnahme beendet (Standardeinheitskosten)

387 000  EUR/300 Teilnehmer = 1 290  EUR/Teilnehmer

Die vorläufige Förderung für das Ausbildungsprojekt sieht wie folgt aus:

Öffentliche Förderung (national + ESF)

193 500  EUR

Private Förderung (Selbstfinanzierung)

193 500  EUR

Intensität der staatlichen Beihilfe

50 %

Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission beschränkt die Beihilfeintensität auf 50 % der beihilfefähigen Kosten, die in dem Dokument angegeben sind, in dem die Bedingungen für die Unterstützung niedergelegt sind. Der vorläufige Finanzplan entspricht dieser Bedingung.

Nach der Durchführung des Projekts werden die beihilfefähigen Kosten auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer gestützt, die die Ausbildungsmaßnahme beenden. Wenn lediglich 200 Teilnehmer die Ausbildungsmaßnahme abschließen, sieht die Beihilfe wie folgt aus:

Summe der beihilfefähigen Kosten, die bei der Kommission geltend zu machen sind

1 290  EUR × 200 = 258 000  EUR

Öffentliche Förderung (national + ESF)

129 000  EUR

Private Förderung (Selbstfinanzierung)

129 000  EUR

Intensität der staatlichen Beihilfe

50 %


(1)  In der durch die Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 geänderten Fassung. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Änderung der AGVO waren Unterbringungskosten — mit Ausnahme der dem erforderlichen Minimum entsprechenden Unterbringungskosten für Teilnehmer, die Arbeitnehmer mit Behinderungen sind — nicht beihilfefähig.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission.


ANHANG III

Vereinfachte Kostenoptionen und ELER-spezifische Maßnahmen

Basierend auf den Leitlinien wird nachfolgend eine Liste von Maßnahmen aufgeführt, die unter den Geltungsbereich der vereinfachten Kostenoptionen fallen könnten. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern spiegelt den Ansatz wider, mit dem die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf angemessene Weise als Zielgruppe gewählt werden können. Die Zahlungen, die in der Verordnung bereits unter Anwendung von Standardeinheitskosten (z. B. je Hektar oder je Vieheinheit) angegeben sind, wurden ausgeschlossen.

Maßnahme gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Code

Teilmaßnahme für Programmplanungszwecke (sofern maßgeblich)

Vereinfachte Kostenoptionen (ja/nein)

Kommentare

Artikel 14

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

1

Förderung der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen

Ja

Nicht zulässig, wenn die Maßnahme mittels öffentlicher Aufträge durchgeführt wird

Zulässig durch einen internen Dienstleister

Förderung von Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen

Ja

Förderung des kurzzeitigen Austausches des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie des Besuchs land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Ja

Artikel 15

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

2

Hilfe bei der bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Nein

Förderung für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe

Nein

Förderung der Ausbildung von Beratern

Nein

Artikel 16

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3

Förderung für die neue Teilnahme an Qualitätsregelungen

Ja

 

Förderung für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden

Ja

 

Artikel 17

Investitionen in materielle Vermögenswerte

4

Förderung für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

Ja

 

Förderung für Investitionen in die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Ja

 

Förderung für Investitionen in Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

Ja

 

Förderung für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen

Ja

 

Artikel 18

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

5

Förderung für Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen

Ja

 

Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial

Ja

 

Artikel 19

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

6

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte

Nein

 

Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

Nein

 

Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Nein

 

Förderung für Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten

Ja

 

Zahlungen an Landwirte, die unter die Regelung für Kleinerzeuger fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen

Nein

 

Artikel 20

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

7

Förderung für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert

Ja

 

Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen

Ja

 

Förderung für die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen

Ja

 

Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur

Ja

 

Förderung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen

Ja

 

Förderung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins

Ja

 

Förderung für Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern

Ja

 

Sonstige

Ja

 

Artikel 21

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

8

Förderung für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern, die Aufforstung und den Erhalt

Ja

Mit Ausnahme des Erhalts

Förderung für die Einrichtung und den Erhalt von Agrarforstsystemen

Ja

Förderung für die Vorbeugung von Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse

Ja

 

Förderung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Ja

 

Förderung für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Eindämmung des Klimawandels

Ja

 

Förderung für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Ja

 

Artikel 27

Gründung von Erzeugergemeinschaften und –organisationen

9

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft

Nein

 

Artikel 28

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

10

Zahlung für Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen

Nein

 

Förderung für die Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft

Ja

 

Artikel 29

Ökologischer/biologischer Landbau

11

Zahlung für die Einführung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden

Nein

 

Zahlung für die Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden

Nein

 

Artikel 30

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

12

Entschädigung für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete

Nein

 

Entschädigung für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete

Nein

 

Entschädigung für in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete

Nein

 

Artikel 31

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

13

Entschädigungen in Berggebieten

Nein

 

Entschädigung für andere aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete

Nein

 

Entschädigung für andere aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Nein

 

Artikel 33

Tierschutz

14

Tierschutzzahlungen

Nein

 

Artikel 34

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

15

Zahlung für Waldumweltverpflichtungen

Nein

 

Förderung für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen

Ja

 

Artikel 35

Zusammenarbeit

16

Förderung für die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“

Ja

 

Förderung für Pilotprojekte und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien

Ja

 

Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen

Ja

 

Förderung für die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte und für Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte

Ja

 

Förderung für gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen und für gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren

Ja

 

Förderung für die Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren

Ja

 

Förderung für die nicht von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung

Ja

 

Förderung für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten

Ja

 

Förderung für die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung

Ja

 

Sonstige

Ja

 

Artikel 36

Risikomanagement

17

Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen

Nein

Keine Vereinfachungen (lediglich die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit)

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder Umweltvorfälle

Nein

Einkommensstabilisierungsinstrument

Nein

Artikel 40

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien

18

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien

Nein

 

Artikel 35

Förderung der lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung)

19

vorbereitende Förderung

Ja

 

Förderung für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung

Ja

 

Vorbereitung und Durchführung der Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe

Ja

 

Förderung für die laufenden Kosten und die Kosten für die Sensibilisierung

Ja

 

Artikel 51 bis 54

Technische Hilfe

20

Förderung für technische Hilfe (ausgenommen nationale Netzwerke für den ländlichen Raum)

Ja

 

Förderung für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum

Ja

 


ANHANG IV

Vereinfachte Kostenoptionen und EMFF-spezifische Maßnahmen

Es folgt eine Liste von EMFF-Entschädigungsmaßnahmen, deren Merkmale auf Ähnlichkeiten mit und damit auf eine mögliche Eignung für vereinfachte Kostenoptionen hinweisen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die aufgeführten Artikel entsprechen denen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (in der geänderten Fassung).

Artikel

Ausgleichsregelung

Mögliche(r) Typ(en) von vereinfachten Kostenoptionen

33 und 34 Absatz 3

Vorübergehende und dauerhafte Einstellung der Fischereitätigkeit

Pauschalbetrag/Einheitskosten

40 Absatz 1 Buchstabe h

Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden

Einheitskosten

53 Absatz 3

Umstellung auf ökologische/biologische Aquakultur (Ausgleich der Mehrkosten/ Einkommensverluste)

Einheitskosten

54 Absatz 2

Spezifische Anforderungen an die Aquakultur in Bezug auf NATURA 2000 (Ausgleich der Mehrkosten/Einkommensverluste)

Einheitskosten

55

Öffentliche Gesundheit — vorübergehende Aussetzung der Ernte von Zuchtmuscheln

Pauschalsatz (% des Umsatzes gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b)

70-72

Ausgleich für Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage

Festgelegt im von der Kommission genehmigten Ausgleichsplan (Artikel 72)

Zusätzlich zu den EMFF-Ausgleichsmaßnahmen zur EMFF-Unterstützung der Datenerhebung (Artikel 77) werden die Verwaltungsbehörden ermutigt, vereinfachten Kostenoptionen einzusetzen.


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