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Document 52021AG0017(02)

    Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 17/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

    ABl. C 181 vom 10.5.2021, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 181/25


    Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 17/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

    (2021/C 181/02)

    I.   EINLEITUNG

    1.

    Die Kommission hat am 11. Juni 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (1) angenommen.

    2.

    Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 12. März 2019 festgelegt (2).

    3.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 17. Oktober 2018 angenommen (3). Der Europäische Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme auf seiner Tagung vom 5. / 6. Dezember 2018 angenommen (4).

    4.

    Der Rat hat sich auf seiner Tagung vom 26. November 2018 auf eine partielle allgemeine Ausrichtung (5) zu dem Kommissionsvorschlag geeinigt, mit der dem Vorsitz das Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erteilt wurde. Im Laufe des Verhandlungsprozesses fanden vier Triloge und zahlreiche Sitzungen auf fachlicher Ebene statt, bis schließlich beim letzten Trilog am 11. Dezember 2020 eine vorläufige Gesamteinigung erzielt wurde.

    5.

    Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat den aus diesen Trilogen hervorgegangenen endgültigen Kompromisstext am 18. Dezember 2020 gebilligt (6). Der Text wurde anschließend dem Europäischen Parlament übermittelt.

    6.

    Der CULT-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat den endgültigen Kompromisstext am 11. Januar 2021 einstimmig gebilligt (7).

    II.   ZIEL

    7.

    Das allgemeine Ziel des Programms für das Europäische Solidaritätskorps (ESK) für die Jahre 2021 bis 2027 besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Aktivitäten von hoher Qualität — hauptsächlich Freiwilligentätigkeiten — zu fördern, um den Zusammenhalt, die Solidarität, die Demokratie, die europäische Identität und die aktive Bürgerschaft in der Union und darüber hinaus zu stärken und dabei auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen vor Ort zu reagieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der sozialen Inklusion und der Chancengleichheit liegt.

    8.

    In dem Programm werden zwei Aktionsbereiche für die Beteiligung junger Menschen festgelegt, und zwar zum einen an solidarischen Tätigkeiten und zum anderen an Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe (Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe). Bei den im Rahmen des Programms für beide Bereiche unterstützten Maßnahmen handelt es sich um Freiwilligentätigkeiten, Solidaritätsprojekte, Vernetzungsaktivitäten sowie Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen.

    9.

    Das Programm unterstützt solidarische Tätigkeiten, die einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund ihres länderübergreifenden Charakters, ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf allen Ebenen zu ergänzen, der europäischen Dimension ihrer Themen und Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderen Aspekte, ihres Ansatzes zur Einbeziehung junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund oder ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

    III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

    10.

    Der Standpunkt des Rates in erster Lesung übernimmt fast alle Änderungen am Kommissionsvorschlag, auf die sich der Rat in seiner partiellen allgemeinen Ausrichtung vom 26. November 2018 verständigt hatte, insbesondere Folgendes:

    die Anforderung, dass die Teilnehmer in einem teilnehmenden Land ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben;

    die Definition des ESK-Portals;

    die Möglichkeit, höchstens 20 % der Mittelausstattung für inländische Freiwilligentätigkeiten zu verwenden;

    die von der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegende Halbzeitüberprüfung;

    die Aufnahme einer Klausel über Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union im Einklang mit der Haushaltsordnung und

    eine Reihe von Änderungen der Erwägungsgründe.

    11.

    Der Standpunkt des Rates in erster Lesung enthält auch die folgenden Kernpunkte, über die die beiden gesetzgebenden Organe bei den Trilogen eine Einigung erzielt haben:

    Kernpunkte

    12.

    Das Europäische Parlament hatte Bedenken im Hinblick auf die Programmsteuerung und im Hinblick darauf geäußert, dass es nur eine beschränkte Rolle bei der Beschlussfassung hätte, falls während des Programmplanungszeitraums neue Initiativen eingeführt würden. Die beiden gesetzgebenden Organe haben sich auf einen neuen Erwägungsgrund verständigt, dem zufolge Maßnahmen oder Initiativen, die im Rahmen dieser Verordnung nicht unterstützt werden, nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden können.

    13.

    Die beiden gesetzgebenden Organe haben eine Finanzausstattung in dem Umfang vereinbart, den der Europäische Rat im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 beschlossen hatte, d. h. 1 009 Mio. EUR. Dies entspricht einer Kürzung um rund 20 % gegenüber dem von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Betrag von 1 260 Mio. EUR.

    14.

    Was den Anwendungsbereich des Programms und die Verteilung der Mittelausstattung betrifft, so wurde vereinbart, den Aktionsbereich „Praktika und Arbeitsstellen“ aus dem Programm zu streichen und die entsprechenden Mittel (8 %) dem Solidaritätsbereich zuzuteilen, auf den nun 94 % der Mittel entfallen. Die verbleibenden 6 % der Mittel werden für den Aktionsbereich „humanitäre Hilfe“ bereitgestellt.

    15.

    Obwohl das ESK im Grunde schon ein Inklusionsprogramm ist, wurden ein neuer Artikel über die Inklusion von jungen Menschen mit geringeren Chancen sowie eine Reihe weiterer Bestimmungen zur Verbesserung der Inklusivität des Programms hinzugefügt, um diesen Aspekt hervorzuheben.

    16.

    Auch der Versicherungsschutz und die Sicherheitsanforderungen waren wichtige Themen bei den Verhandlungen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen. Als Ergebnis der Verhandlungen und teilweise angesichts der Lehren aus der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf die Freiwilligen des Europäischen Solidaritätskorps wurden in verschiedenen Teilen des Textes Bestimmungen zur Verbesserung des Versicherungsschutzes der Teilnehmer sowie der Sicherheitsüberprüfungen zum Schutz schutzbedürftiger Personen wie etwa von Kindern eingefügt.

    17.

    Was die Altersgrenze für Freiwillige im Bereich der humanitären Hilfe betrifft, so wird zwar die allgemeine Altersgrenze von 18 bis 30 Jahren für alle Freiwilligen beibehalten, für Freiwillige im Bereich der humanitären Hilfe jedoch eine spezifische obere Altersgrenze von 35 Jahren eingeführt. Die Bestimmungen betreffend erfahrene Betreuer, Mentoren und Sachverständige wurden verbessert.

    18.

    Nachdem das Europäische Parlament umfangreiche Änderungen und zusätzliche Textpassagen für den Aktionsbereich „humanitäre Hilfe“ des Programms vorgeschlagen hatte, haben sich die beiden gesetzgebenden Organe angesichts der Tatsache, dass dieser Aktionsbereich trotz seiner besonderen Merkmale nur 6 % des Programms ausmacht, darauf verständigt, einige dieser Vorschläge zu übernehmen. Der endgültige Kompromiss für den die humanitäre Hilfe betreffenden Teil des Programms ist in dieser Hinsicht ausgewogen, und zusätzlich zu der erweiterten Altersgrenze haben die beiden gesetzgebenden Organe die wichtigsten Grundsätze der humanitären Hilfe und verbesserte Schutzmaßnahmen für Freiwilligentätigkeiten im Bereich humanitäre Hilfe aufgenommen.

    Sonstige Punkte

    19.

    Während die Kommission ursprünglich eine begrenzte Zahl von Indikatoren vorgeschlagen hatte, haben sich der Rat und das Europäische Parlament darauf verständigt, den Anhang um detailliertere Indikatoren zu ergänzen.

    20.

    Die beiden gesetzgebenden Organe haben sich darauf geeinigt, die Bestimmungen über die teilnehmenden Organisationen, insbesondere in Bezug auf das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps, zu verstärken.

    21.

    Sie haben ferner vereinbart, die Bestimmungen über die Zwischenevaluierung des Programms und das Exzellenzsiegel zu verbessern.

    22.

    Mehrere Bestimmungen wurden im Einklang mit dem horizontalen Ansatz des Rates für alle mit dem MFR zusammenhängenden Dossiers geändert. Dies betrifft insbesondere den Zusatz in Artikel 1, wonach die Laufzeit des Programms dem Zeitrahmen des MFR 2021-2027 entsprechen soll, die Bestimmungen über die Teilnahme von Drittländern, die Bestimmungen über die kumulierte und alternative Förderung und die Bestimmungen über die Rückwirkung (das ESK-Programm 2021-2027 gilt ab dem 1. Januar 2021).

    IV.   FAZIT

    23.

    Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz dem in den Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament erzielten Einvernehmen über einen Gesamtkompromiss, der mithilfe der Kommission zustande gekommen ist.

    24.

    Dieser Kompromiss wird mit dem Schreiben der Vorsitzenden des CULT-Ausschusses des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2021 an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter bestätigt. In diesem Schreiben teilt die Vorsitzende des CULT-Ausschusses mit, dass sie, sollte der Rat seinen Standpunkt in der vereinbarten Fassung dem Parlament förmlich übermitteln, dem Plenum empfehlen werde, den Standpunkt des Rates vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen in zweiter Lesung des Parlaments ohne Abänderungen anzunehmen.

    (1)  Dokument 9993/1/18 REV 1 + ADD 1-5.

    (2)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 218.

    (3)  Dokument EESC-2018-04028-AC.

    (4)  Dokument 5321/19.

    (5)  Dokument 14787/18.

    (6)  Dokument 13847/20.

    (7)  https://www.europarl.europa.eu/cmsdata/217229/CULT%20Voting%20session%2011%20January%202021%20Results.pdf.


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