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Document 52021AR0718
Opinion of the European Committee of the Regions – Proposal for a Regulation establishing the Brexit Adjustment Reserve
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
COR 2021/00718
ABl. C 175 vom 7.5.2021, p. 69–88
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/69 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
(2021/C 175/07)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union („EU“) und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) — zusammen im Folgenden als „Union“ bezeichnet — ausgetreten; danach begann ein Übergangszeitraum. Dieser im Rahmen des Austrittsabkommens (1) vereinbarte befristete Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Während des Übergangszeitraums nahmen die Union und das Vereinigte Königreich förmliche Verhandlungen über die künftigen Beziehungen auf. |
[Die vorgeschlagene Änderung ist im Wortlaut der deutschen Fassung des Kommissionsdokuments bereits enthalten.] |
Änderung 2
Neuer Erwägungsgrund 2a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Am 24. Dezember 2020 führten die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) (1) zur Festlegung ihrer künftigen Beziehungen, das am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft trat. Für die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens im Bereich der Fischerei ist eine Übergangszeit von fünfeinhalb Jahren bis zum 30. Juni 2026 mit einer schrittweisen Verringerung der Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs vorgesehen. Dies dürfte zu tiefgreifenden Veränderungen in der gesamten Wertschöpfungskette der Fischerei und der Struktur der Küstenwirtschaft bestimmter Regionen führen. |
Änderung 3
Erwägungsgrund 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Union ist entschlossen, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzufedern und Solidarität mit allen Mitgliedstaaten zu zeigen, insbesondere mit den von diesen außergewöhnlichen Umständen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten . |
Die Union ist entschlossen, die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzufedern und Solidarität mit allen Mitgliedstaaten und allen von diesen außergewöhnlichen Umständen betroffenen Regionen und Wirtschaftszweigen zu zeigen . |
Änderung 4
Erwägungsgrund 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen insbesondere auf die Regionen, Gebiete und lokalen Gemeinschaften konzentrieren, die wahrscheinlich am stärksten vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen sind, darunter diejenigen, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängen. Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise gezielte Maßnahmen ergreifen, um vor allem Unternehmen und Sektoren zu unterstützen, die unter dem Austritt leiden. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Maßnahmen aufgestellt werden, mit denen dieses Ziel am ehesten erreicht werden kann. |
Im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen insbesondere auf die Regionen, Gebiete und lokalen Gemeinschaften konzentrieren, die wahrscheinlich am stärksten vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen sind, darunter diejenigen, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängen , wobei eine ausgewogene Verteilung auf alle betroffenen Regionen zu gewährleisten ist . Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise gezielte Maßnahmen ergreifen, um vor allem Unternehmen und Sektoren zu unterstützen, die unter dem Austritt leiden. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Maßnahmen aufgestellt werden, mit denen dieses Ziel am ehesten erreicht werden kann. |
Änderung 5
Erwägungsgrund 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bestimmte Wirtschaftszweige befinden sich in einer besonders exponierten Lage. In einigen Regionen, die stark von britischen Kunden abhängig sind, ist mit einem erheblichen Rückgang der touristischen Aktivitäten zu rechnen. Die Regeln bezüglich des Aufenthaltsrechts der Bürgerinnen und Bürger können den seit langem üblichen Verkehr und Handel zwischen den Regionen, aber auch das demografische Gleichgewicht bestimmter Gebiete in Frage stellen. Handelstätigkeiten hängen von der Fähigkeit von Unternehmen und Wertschöpfungsketten ab, die neuen Anforderungen des Abkommens zu erfüllen. Auch wenn bereits jetzt Auswirkungen auf bestimmte Sektoren — wie z. B. Ultrafrischprodukte — spürbar sind, werden viele Auswirkungen des Brexits noch durch die gesundheitliche Lage aufgrund von COVID-19 oder die noch nicht wirksame Anwendung aller Bestimmungen verschleiert. |
Änderung 6
Erwägungsgrund 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Gleichzeitig muss ganz klar festgelegt werden, welche Maßnahmen von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sind. Die Mehrwertsteuer sollte von der Unterstützung ausgenommen sein, da sie eine Einnahme der Mitgliedstaaten darstellt, mit der die entsprechenden Kosten für den Haushalt der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte technische Hilfe, die von den für die Inanspruchnahme der Reserve zuständigen Stellen in Anspruch genommen wird, nicht für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht kommt. Im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz für die Kohäsionspolitik sollten Ausgaben, die mit Verlagerungen zusammenhängen oder im Widerspruch zu geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht stehen, nicht unterstützt werden. |
Gleichzeitig muss ganz klar festgelegt werden, welche Maßnahmen von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sind. Die Mehrwertsteuer sollte von der Unterstützung ausgenommen sein, es sei denn, sie ist nach dem nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig, da die Mehrwertsteuer eine Einnahme der Mitgliedstaaten darstellt, mit der die entsprechenden Kosten für den Haushalt der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz für die Kohäsionspolitik sollten Ausgaben, die mit Verlagerungen zusammenhängen oder im Widerspruch zu geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht stehen, nicht unterstützt werden. |
Änderung 7
Erwägungsgrund 14
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und übermäßiger Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Reserve umfassen. |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und übermäßiger Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften , zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Reserve umfassen. |
Änderung 8
Erwägungsgrund 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und die Kohärenz bei der Bewertung der Anträge zu gewährleisten, sollte die Kommission die Anträge als Paket bewerten. Um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollte sie insbesondere die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben, den direkten Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen des Austritts sowie die Maßnahmen prüfen, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat. Bei der Prüfung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sollte die Kommission die ausgezahlte Vorfinanzierung verrechnen und nicht verwendete Beträge wieder einziehen. Übersteigen die von der Kommission als förderfähig anerkannten Ausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat den als Vorfinanzierung gezahlten Betrag bzw. 0,06 % des nominalen Bruttonationaleinkommens (BNE) des betreffenden Mitgliedstaats für 2021, so sollte es möglich sein, im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine weitere Zuweisung aus der Reserve an diesen Mitgliedstaat zuzulassen, damit die Unterstützung in die am stärksten vom Austritt betroffenen Mitgliedstaaten fließen kann. Angesichts des Ausmaßes des erwarteten wirtschaftlichen Schocks sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, aus der Vorfinanzierung wieder eingezogene Beträge für die Erstattung zusätzlicher Ausgaben der Mitgliedstaaten zu verwenden. |
Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und die Kohärenz bei der Bewertung der Anträge zu gewährleisten, sollte die Kommission die Anträge als Paket bewerten. Um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollte sie insbesondere die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben, den direkten Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen des Austritts sowie die Maßnahmen prüfen, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat. Auch die sektorbezogene und geografische Verteilung der Ausgaben auf der NUTS-2-Ebene — einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage — muss sichergestellt werden. Bei der Prüfung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sollte die Kommission die ausgezahlte Vorfinanzierung verrechnen und nicht verwendete Beträge wieder einziehen. Übersteigen die von der Kommission als förderfähig anerkannten Ausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat den als Vorfinanzierung gezahlten Betrag bzw. 0,06 % des nominalen Bruttonationaleinkommens (BNE) des betreffenden Mitgliedstaats für 2021, so sollte es möglich sein, im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine weitere Zuweisung aus der Reserve an diesen Mitgliedstaat zuzulassen, damit die Unterstützung in die am stärksten vom Austritt betroffenen Mitgliedstaaten fließen kann. Angesichts des Ausmaßes des erwarteten wirtschaftlichen Schocks sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, aus der Vorfinanzierung wieder eingezogene Beträge für die Erstattung zusätzlicher Ausgaben der Mitgliedstaaten zu verwenden. |
Änderung 9
Erwägungsgrund 16
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Damit die geteilte Mittelverwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, die für die Verwaltung der Reserve zuständigen Stellen benennen und der Kommission mitteilen sowie eine gesonderte unabhängige Prüfstelle benennen. Der Einfachheit halber können die Mitgliedstaaten bestehende Systeme und Stellen nutzen, die für die Verwaltung und Kontrolle der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die spezifischen Anforderungen an die benannten Stellen müssen festgelegt werden. |
Damit die geteilte Mittelverwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, die für die Verwaltung der Reserve auf nationaler oder regionaler Ebene zuständigen Stellen benennen und der Kommission mitteilen sowie eine gesonderte unabhängige Prüfstelle benennen. Der Einfachheit halber sollten die Mitgliedstaaten bestehende Systeme und Stellen nutzen, die für die Verwaltung und Kontrolle der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die spezifischen Anforderungen an die benannten Stellen müssen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen lokalen und regionalen Behörden in die Umsetzung und Überwachung des Fonds einbezogen werden, insbesondere über die Überwachungsgremien, sofern sie ihnen nicht bereits angehören. |
Änderung 10
Erwägungsgrund 19
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um die Verwendung des Unionsbeitrags transparenter zu machen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Abschlussbericht über die Inanspruchnahme der Reserve vorlegen. |
Um die Verwendung des Unionsbeitrags transparenter zu machen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Abschlussbericht über die Inanspruchnahme der Reserve vorlegen. |
Änderung 11
Artikel 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: |
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: |
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Änderung 12
Artikel 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht. |
(1) Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht. |
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(2) Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 5 370 994 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(2) Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 6 370 994 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
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(3) Die in Absatz 2 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: |
(3) Die in Absatz 2 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: |
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Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung. |
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(4) Die nach dem Kriterium Fischerei (Anhang I Nummer 2) zugewiesenen Mittel aus der Vorfinanzierung der Reserve dürfen ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung lokaler und regionaler Unternehmen und Gemeinschaften verwendet werden, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern der AWZ des Vereinigten Königreichs abhängig sind, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen. (5) Bei der Festlegung der Unterstützungsmaßnahmen, die mit nach dem Kriterium Handel mit dem Vereinigten Königreich (Anhang I Nummer 2) zugewiesenen Mitteln finanziert werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die relative Bedeutung des Nettohandels in der jeweiligen Region (NUTS 2). Dieser Nettohandel beinhaltet in jedem Fall auch Tourismusdienstleistungen. |
Änderung 13
Neuer Artikel 4a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Konsultationsprozess 1. Jeder Mitgliedstaat richtet im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen einen Dialog auf mehreren Ebenen zumindest mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der am stärksten betroffenen Gebieten ein. Diese Konsultationen beruhen auf dem Partnerschaftsprinzip im Rahmen der Kohäsionspolitik. Sie beziehen sich auf die Ermittlung und Durchführung der über die Reserve unterstützten Maßnahmen. 2. Die Modalitäten für die Konsultation und Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden vom Mitgliedstaat im [neuen Anhang IV] dargelegt. |
Begründung
Ein Konsultationsprozess sollte ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung über die Zuweisung dieser Mittel sein. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten im Einklang mit den Verfahren für die Kohäsionspolitik in den Konsultationsprozess einbezogen werden.
Änderung 14
Artikel 5 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Förderfähigkeit |
Förderfähigkeit |
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(1) Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur öffentliche Ausgaben unterstützt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen stehen, die von den Mitgliedstaaten speziell zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen: |
(1) Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur öffentliche Ausgaben unterstützt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen stehen, die von den Mitgliedstaaten speziell zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen: |
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Änderung 15
Artikel 5 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(2) Die Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats getätigt und beglichen werden. |
(2) Die Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in den betroffenen Regionen und Branchen des betreffenden Mitgliedstaats getätigt und beglichen werden. |
Änderung 16
Artikel 5 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Unterstützung aus der Reserve in geeigneter Weise auf die am stärksten betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften. |
Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Unterstützung aus der Reserve in geeigneter Weise auf die am stärksten betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften , wobei eine ausgewogene Verteilung der Mittel auf der Grundlage der wirtschaftlichen Folgen für jede Region zu gewährleisten ist . |
Begründung
Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass bei der Zuweisung der Mittel der Reserve die wirtschaftlichen Auswirkungen des Brexits auf jede betroffene Region berücksichtigt werden und eine ausgewogene Verteilung der Mittel auf der Grundlage des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens erreicht wird.
Änderung 17
Artikel 5 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen nach geltendem Recht. |
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen nach geltendem Recht , es sei denn, es liegt eine der in Artikel [neuer Artikel 6] vorgesehen Ausnahmen vor . |
Änderung 18
Artikel 5 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt. |
Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt. Die zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die als Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle für die Verwendung von EU-Mitteln fungieren, werden bei den Arbeiten zur Vermeidung sich überschneidender Finanzierungen umfassend einbezogen und konsultiert. Der Einsatz von Strukturfondsmitteln anstelle der Reserve muss im Hinblick auf die Auswirkungen, die dies auf die Durchführung anderer europäischer Maßnahmen und Finanzierungsprogramme haben kann, mit den betroffenen Akteuren abgestimmt werden. |
Änderung 19
Neuer Artikel 5a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Staatliche Beihilfen 1. Für den Fischereisektor und die landwirtschaftliche Primärproduktion finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung. Diese fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Beihilfen, die im Bezugszeitraum ausschließlich gemäß Artikel 5 gewährt werden. 2. Nationale Bestimmungen, die eine öffentliche Finanzierung vorsehen, die über die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zahlungen nach Absatz 1 hinausgeht, unterliegen allesamt den Bestimmungen der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
Änderung 20
Artikel 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ausschluss von der Unterstützung |
Ausschluss von der Unterstützung |
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Nicht aus der Reserve unterstützt werden: |
Nicht aus der Reserve unterstützt werden: |
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Änderung 21
Artikel 7 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen dieser Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr als erste verwendet. |
Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen dieser Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr als erste verwendet. |
Änderung 22
Artikel 8 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Kommission zahlt die Vorfinanzierung innerhalb von 60 Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 aus. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 11 verrechnet. |
Die Kommission zahlt die Vorfinanzierung innerhalb von 45 Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 aus. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 11 verrechnet. |
Änderung 23
Artikel 10 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Der Antrag wird auf Grundlage des Musters in Anhang II gestellt. Der Antrag enthält Angaben zu den gesamten aufseiten der Mitgliedstaaten angefallenen und getätigten öffentlichen Ausgaben sowie zu den Werten der Outputindikatoren für die unterstützten Maßnahmen. Dem Antrag sind die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen und ein Durchführungsbericht beizufügen. |
Der Antrag wird auf Grundlage des Musters in Anhang II gestellt. Der Antrag enthält Angaben zu den gesamten aufseiten der Mitgliedstaaten angefallenen und getätigten öffentlichen Ausgaben — einschließlich der regionalen Aufschlüsselung der Ausgaben auf der NUTS-2-Ebene — sowie zu den Werten der Outputindikatoren für die unterstützten Maßnahmen. Dem Antrag sind die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen und ein Durchführungsbericht beizufügen. |
Änderung 24
Artikel 10 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(2) Der Durchführungsbericht für die Reserve umfasst Folgendes: |
(2) Der Durchführungsbericht für die Reserve umfasst Folgendes: |
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Änderung 25
Artikel 13 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Verwaltung und Kontrolle |
Verwaltung und Kontrolle |
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1. Wenn die Mitgliedstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, indem sie insbesondere |
1. Wenn die Mitgliedstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, indem sie insbesondere |
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[…] |
[…] |
Änderung 26
Artikel 13 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle |
Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige (n) Stelle (n) |
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Änderung 27
Artikel 16 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve. |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve. |
Änderung 28
Anhang I Nummer 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 29
Neuer Anhang IIIa
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II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt die Schaffung einer Reserve für die Anpassung an den Brexit, mit der die territorialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union abgefedert werden sollen. Diese Reserve ist ein konkreter Ausdruck innereuropäischer Solidarität und soll einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt leisten, wie dies in der Rechtsgrundlage (Artikel 175 AEUV) des Kommissionsvorschlags zum Ausdruck kommt; |
2. |
ist der Auffassung, dass der Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein positives Ergebnis der Verhandlungen ist. Der neue Rahmen für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich hat jedoch erhebliche territoriale Auswirkungen. Da das Handels- und Kooperationsabkommen nicht mit dem Szenario eines Freihandelsabkommens gleichzusetzen ist, sind viele europäische Regionen nach wie vor sehr anfällig für die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Brexits. Diese Auswirkungen fallen insbesondere in den Regionen ins Gewicht, die in geografischer Nähe zum Vereinigten Königreich liegen oder die bisher sehr enge Beziehungen zu den britischen Partnern hatten. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Wirtschaftsakteure wie z. B der Tourismussektor, die Bereiche Bildung und Forschung, aber auch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Zivilgesellschaft sind mit den Folgen neuer Grenzen, neuer bürokratischer Hürden und neuer Komplikationen in den Wertschöpfungsketten sowie mit der Einstellung von Kooperationsprogrammen konfrontiert; |
3. |
weist auf die konkreten geopolitischen Folgen des Handels- und Kooperationsabkommens für eine Reihe lokaler und regionaler Gebietskörperschaften hin, die sich jetzt an der Außengrenze der EU wiederfinden. Die Förderfähigkeit von Maßnahmen zur Beschleunigung der Kontrollen und des Waren- und Personenverkehrs wird daher sehr begrüßt. Der AdR betont, dass in diesen neuen Grenzregionen lokale und regionale Investitionen im Zusammenhang mit den Kontrollen dazu beitragen werden, den Schutz aller EU-Bürger innerhalb der neuen Grenzen der Europäischen Union zu gewährleisten. Der AdR fordert das Parlament und den Rat auf, eine faire Mindestabsicherung für diese Regionen festzulegen; |
4. |
plädiert im Einklang mit seiner Forderung nach Verlängerung des Förderzeitraums der Reserve für eine Aufstockung der gemäß Artikel 11 in einem zweiten Schritt bereitgestellten zusätzlichen Beträge um 1 Mrd. EUR, um dem mittelfristigen Bedarf besser gerecht zu werden; |
5. |
unterstreicht die Auswirkungen des Brexits auf den Sektor Fischerei und Meereserzeugnisse, für den ein Übergangszeitraum von fünfeinhalb Jahren gilt. Über die neuen Zwänge hinaus, denen alle europäischen Wirtschaftszweige unterliegen, wird im Falle des Fischereisektors gleich ein ganzer Teil seiner Tätigkeit unmittelbar infrage gestellt. Dies erfordert eine sehr genaue Bewertung der Auswirkungen möglichst nah an diesen Regionen, ohne Indexierung auf nationaler Ebene. Es muss unabhängig von der Größe des Mitgliedstaats eine gerechtere Aufteilung der Finanzmittel auf die betroffenen europäischen Regionen erreicht werden; |
6. |
plädiert dafür, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Mittelpunkt der Schaffung dieses neuen Finanzinstruments gestellt werden. Der AdR spricht sich für die Einführung von Kriterien aus, die der Intensität der Auswirkungen auf regionaler Ebene Rechnung tragen, und die eine gerechte Verteilung der Mittel entsprechend dem Ausmaß der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die einzelnen Regionen gewährleisten. Wie aus den Studien des AdR zu den Folgen des Brexits hervorgeht, spiegelt die Berücksichtigung der Auswirkungen auf nationaler Ebene nicht ihre sehr regional ausgeprägte Intensität vor Ort wider. Die lokalen Gebietskörperschaften müssen in die Bewertung der Auswirkungen und die Gestaltung der Maßnahmen einbezogen werden. Dies ist umso wichtiger, als die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bestimmte Maßnahmen selbst vorfinanzieren, territoriale Strategien zur Abmilderung der Auswirkungen des Brexits entwickeln und einen Teil der von ihnen verwalteten EU-Mittel mobilisieren müssen. Diese Einbeziehung der Gebietskörperschaften wird zur genauen Abstimmung auf den Bedarf und zum wirksamen Einsatz der Reserve beitragen; |
7. |
unterstreicht gleichermaßen die Auswirkungen des Brexits auf die Regionen aufgrund des Verlusts von Handelsmöglichkeiten mit dem Vereinigten Königreich sowie die Tatsache, dass das Handels- und Kooperationsabkommen nicht mit dem Szenario eines Freihandelsabkommens gleichzusetzen ist. Dies betrifft ein breites Spektrum von Branchen in der gesamten Wertschöpfungskette, beispielsweise den Tourismus, das Gastgewerbe und den Agrar- und Lebensmittelsektor, was sich in Arbeitsplatzverlusten vor Ort niederschlägt. Der AdR ist sich darüber im Klaren, dass die sozioökonomischen Auswirkungen voraussichtlich lange Zeit in den Gemeinschaften aller Regionen spürbar sein werden und daher unverzüglich gehandelt werden muss. Er betont ferner, dass die Reserve für die Anpassung an den Brexit das einzige Finanzierungsinstrument der EU für Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren ist, die unter den negativen Folgen des Brexits zu leiden haben; |
8. |
fordert eine Verlängerung des Förderzeitraums bis Juni 2026, da sich die europäische Solidarität nicht auf die Jahre 2021 und 2022 beschränken sollte und ab 2023 keine Mittel für die Abfederung der Folgen des Brexits bereitstehen.
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9. |
ist der Auffassung, dass die Reserve eine wichtige Rolle dabei spielen wird, die Umsetzung des neuen Rechtsrahmens für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu flankieren, dessen Folgen — auch aufgrund der COVID-19-Pandemie — noch nicht vollständig abzusehen sind. Dies gilt auch für spezifische Fragen, die noch ausgehandelt werden müssen, wie Finanzdienstleistungen oder die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Horizont Europa. Sowohl ungünstige als auch günstige Entwicklungen müssen berücksichtigt werden; |
10. |
fragt sich in Bezug auf eine verantwortungsvolle Verwaltung, welchen Mehrwert die von der Europäischen Kommission am 24. Februar 2021 eingeleitete achtwöchige öffentliche Konsultation (1) hat, wo doch der Legislativvorschlag zwei Monate zuvor vorgelegt wurde und die interinstitutionellen Verhandlungen im 1. Halbjahr 2021 bereits sehr weit fortgeschritten sind; |
11. |
ist der Ansicht, dass der Brexit eine singuläre Situation ist und dass Parallelen zu bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Solidaritätsfonds allenfalls begrenzt gezogen werden können. Der AdR bedauert, dass im Vorschlag der Kommission das Partnerschaftsprinzip der Kohäsionspolitik keinen Niederschlag findet, da keine Garantien für die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Governance der Reserve vorgesehen sind. Die Art und Weise, wie die Maßnahmen ausgearbeitet und verwaltet werden, muss der beabsichtigen Abstimmung auf die territorialen Auswirkungen besser entsprechen; |
12. |
ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Festlegung der Verwaltungssysteme — in Bezug auf die Anzahl der Stellen und die Verwaltungsebenen (national, regional oder interregional) — eingeräumt werden sollte. Im Gegenzug müssen die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit begründen, auf den Bedarf zu reagieren, der sich auf bestimmte, stärker betroffene Gebiete bzw. Wirtschaftssektoren konzentriert. In jedem Fall muss die Beteiligung der regionalen Ebene am Verwaltungsverfahren sichergestellt werden; |
13. |
ist der Auffassung, dass der Brexit für die unterschiedlichsten Bereiche von großer Bedeutung ist: Fischerei und Meeresprodukte, Freizügigkeit, Bildung, Kooperationsprojekte in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Wissenstransfer, Klimaschutz, Erhaltung der Ökosysteme und öffentlich-private Partnerschaften u. a. Aufgrund der unterschiedlich starken Dezentralisierung in den Mitgliedstaaten kann die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen notwendig oder positiv sein, damit die verschiedenen Gebiete die negativen externen Effekte des Brexits bewältigen können. Der Ausschuss fordert, dass das Partnerschaftsprinzip Realität wird und dass die Reserve für die Anpassung an den Brexit nach den allgemeinen Kriterien für Programme mit zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften geteilter Mittelverwaltung verwaltet wird; |
14. |
schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Einführung regionaler Strategien fördern, die den Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen und den mittelfristigen Wandel antizipieren. Dies muss im Einklang mit allen einschlägigen lokalen und regionalen Maßnahmen erfolgen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung sollten die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitteilen, wie sie die Beteiligung und die Abstimmung mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen einer „Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit“ sicherstellen werden; |
15. |
empfiehlt, dass alle Bestimmungen, die die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorsehen, durch ein Verfahren zur Information der Europäischen Kommission abgesichert werden. Der AdR spricht sich konkret dafür aus, dass die Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der Meldung der Ausgaben der Europäischen Kommission mit einem in einem neuen Anhang beigefügten Formular die sektorale und geografische Verteilung der Ausgaben auf NUTS-2-Ebene mitteilen und dabei auch ihren Beitrag zu den Klimazielen und den Zielen im Bereich des digitalen Wandels angeben. Diese quantitativen und qualitativen Informationen sollten auch in die Bewertung der Reserve einfließen und es ermöglichen, vor Auszahlung der gemäß Artikel 11 in einem zweiten Schritt bereitgestellten zusätzlichen Beträge die Mobilisierung der Reserve in den einzelnen Mitgliedstaaten zu bewerten und sicherzustellen, dass der vorgeschlagene partnerschaftliche Ansatz auch umgesetzt wurde; |
16. |
möchte sicherstellen, dass die regionalen und lokalen Behörden, die für Verwaltungsbehörden oder zwischengeschaltete Stellen für die Verwendung von EU-Mitteln zuständig sind, an den Arbeiten zur Vermeidung sich überschneidender Finanzierungen beteiligt werden. Umgekehrt muss der Einsatz von Strukturfondsmitteln anstelle der Reserve im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen auf das Erreichen anderer europäischer Ziele mit den betroffenen Akteuren abgestimmt werden; |
17. |
fordert vorzusehen, dass ein Prozentanteil der Mittel nach Genehmigung des Verteilungs- und Vorfinanzierungsschlüssels gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten und Regionen überwiesen wird, damit sie ohne vorherige Eigenfinanzierung entsprechende Unterstützungsmaßnahmen finanzieren können; |
18. |
fordert Flexibilität im Bereich der staatlichen Beihilfen, um eine zügige Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten und die Fähigkeit zu schaffen, zugunsten der am stärksten betroffenen Wirtschaftsakteure tätig zu werden. Während des gesamten Förderzeitraums im Rahmen der Reserve ist eine Ausweitung der befristeten COVID-19-Bestimmungen auf die direkten Auswirkungen des Brexits erforderlich. Im Fischereisektor und in der Landwirtschaft müssen die für den EMFAF und den ELER geltenden Bestimmungen auch für die Reserve gelten; |
19. |
hebt hervor, dass KMU, die Handel mit dem Vereinigten Königreich treiben, im Verhältnis zu ihrem Umsatz unverhältnismäßig stark von den Kosten neuer Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Ausfuhren in das Vereinigte Königreich betroffen sind. Daher sollten bei der Verteilung der Mittel aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit die relativen Kosten für die Unternehmen berücksichtigt werden; |
20. |
fordert, dass nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer wie beim Europäischen Solidaritätsfonds förderfähig ist. Ohne diese Förderfähigkeit könnten viele von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften finanzierte Maßnahmen sich nicht zu 100 % auf die europäische Solidarität stützen; |
21. |
fordert, dass die Auszahlung zusätzlicher Mittel im Jahr 2023 teilweise mit einer europäischen Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen des Brexits im Zeitraum 2021–2022 verknüpft wird, um die Ausrichtung auf die am stärksten betroffenen Regionen und Branchen zu verfeinern, aber auch die Bereiche zu ermitteln, die widerstandsfähiger waren oder von den Veränderungen profitiert haben; |
22. |
bekräftigt sein Engagement für die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Vereinigten Königreichs und der EU und fordert, dass die europäischen Partner über die Reserve in dem fortwährenden Dialog unterstützt werden, der nicht nur zur Vermeidung von Streitfällen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens, sondern auch zum Aufbau künftiger Kooperationen dient. |
Brüssel, den 19. März 2021
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Apostolos TZITZIKOSTAS
(1) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(1) Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).
(1) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12917-Proposal-for-a-Regulation-Regional-and-urban-Policy.