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Document 62020CN0674

    Rechtssache C-674/20: Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 10. Dezember 2020 — Airbnb Ireland UC/Région de Bruxelles-Capitale

    ABl. C 128 vom 12.4.2021, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 128/9


    Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 10. Dezember 2020 — Airbnb Ireland UC/Région de Bruxelles-Capitale

    (Rechtssache C-674/20)

    (2021/C 128/12)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour constitutionnelle

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Airbnb Ireland UC

    Beklagte: Région de Bruxelles-Capitale

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 1 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (1) dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der Steuerverwaltung und unter Androhung einer administrativen Geldbuße „die Daten des Betreibers und die Namen und Adressen der Einrichtungen für touristische Beherbergung sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr“ mit dem Ziel zu übermitteln, die Steuerpflichtigen einer Regionalsteuer auf die Einrichtungen für touristische Beherbergung und ihre steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln, unter den „Bereich der Besteuerung“ fällt und folglich als vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen anzusehen ist?

    2.

    Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf eine nationale Rechtsvorschrift wie die in der ersten Vorabentscheidungsfrage beschriebene Anwendung findet? Ist gegebenenfalls Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so auszulegen, dass er auf eine solche Rechtsvorschrift Anwendung findet?

    3.

    Ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass er auf eine nationale Rechtsvorschrift wie die in der ersten Vorabentscheidungsfrage beschriebene Anwendung findet und eine solche Rechtsvorschrift gestattet?


    (1)  ABl. 2000, L 178, S. 1.

    (2)  ABl. 2006, L 376, S. 36.


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