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Document 52019IP0312

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (C(2018)08465 — 2018/2994(DEA))

ABl. C 108 vom 26.3.2021, p. 876–876 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/876


P8_TA(2019)0312

Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (C(2018)08465 — 2018/2994(DEA))

(2021/C 108/49)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)08465),

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 1 der Delegierten Verordnung der Kommission vorgeschlagen wird, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 dahingehend zu ändern, dass eine spezifische Maßnahme in Bezug auf „Einrichtung, Entwicklung und Betrieb, einschließlich der Bereitstellung von Diensten wie Identifizierung, Abnahme von Fingerabdrücken, Sicherheit und medizinischen Untersuchungen, Debriefing, Information, Registrierung und Erstaufnahme, von Brennpunkten (hotspot area) […]“ hinzugefügt wird;

B.

in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung der Kommission vorgeschlagen wird, in diese neue spezifische Maßnahme ein Konzept „kontrollierter Zentren“ aufzunehmen und damit die Finanzierung für die Bereitstellung von Diensten in solchen „kontrollierten Zentren“ durch die Mitgliedstaaten bereitzustellen;

C.

in der Erwägung, dass das Konzept der „kontrollierten Zentren“ ein umstrittenes Konzept ist, dessen Rechtmäßigkeit fragwürdig ist, das es nach dem Unionsrecht nicht gibt und das von den Legislativorganen nicht gebilligt wurde;

D.

in der Erwägung, dass nach Auffassung des Parlaments ein solches Konzept nur und erst dann finanziert werden sollte, wenn es in einem geeigneten — von den Legislativorganen angenommenen — Rechtsetzungsakt ordnungsgemäß unter Angabe der Rechtsgrundlage, der Art, des Zwecks und des Ziels dieses Konzepts festgelegt wird;

1.

erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.


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