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Document 62021TN0072

    Rechtssache T-72/21: Klage, eingereicht am 3. Februar 2021 — Bowden und Young/Europol

    ABl. C 98 vom 22.3.2021, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 98/33


    Klage, eingereicht am 3. Februar 2021 — Bowden und Young/Europol

    (Rechtssache T-72/21)

    (2021/C 98/38)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Ian James Bowden (Den Haag, Niederlande) und Janey Young (Den Haag) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Verfügungen vom 30. März 2020, bei ihnen nicht vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der BBSB abzusehen und als Konsequenz ihre jeweiligen Verträge auf der Grundlage von Art. 47 der BBSB mit einer „nach Ablauf des Übergangszeitraums“, d. h. gemäß dem Austrittsabkommen dem 31. Dezember 2020, beginnenden Kündigungsfrist zu beenden, aufzuheben;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger stützen ihre Klage auf sechs Gründe:

    1.

    Rechtswidrigkeit des Verfahrens und der angewendeten Kriterien, Rechtsfehler und Auslegungsfehler, keine Transparenz, keine Klarheit, keine Rechtssicherheit, keine Vorhersehbarkeit und Nichteinhaltung der Pflicht zu einer guten Verwaltung bei der Vornahme eines Verfahrens zur Gewährung einer Ausnahme.

    2.

    Verstoß gegen den Vertrauensschutz, keine eingehende Einzelprüfung der Akte, Erlass willkürlicher Entscheidungen, Verfahrensmissbrauch und fehlende Begründung.

    3.

    Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

    4.

    Verletzung des Rechts, in effektiver Weise gehört zu werden.

    5.

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot.

    6.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler.


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