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Document 62021CN0046

Rechtssache C-46/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2021 von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-735/18, Aquind/ACER

ABl. C 98 vom 22.3.2021, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/17


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2021 von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-735/18, Aquind/ACER

(Rechtssache C-46/21 P)

(2021/C 98/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet, E. Tremmel und B. Creve, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Aquind Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

falls der Gerichtshof die Sache für entscheidungsreif hält, die Klage im ersten Rechtszug als unbegründet abzuweisen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Aquind Ltd die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Im angefochtenen Urteil gab das Gericht dem vierten und dem neunten Klagegrund der Klägerin statt und erklärte auf dieser Grundlage die Entscheidung A-001-2018 des Beschwerdeausschusses der ACER für nichtig, wies die Klage im Übrigen ab und verurteilte die ACER zur Tragung der Kosten. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels macht die ACER geltend, das Gericht habe folgende Rechtsfehler begangen:

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler in Bezug auf die Intensität der Überprüfung des Beschwerdeausschusses der ACER im Allgemeinen und im vorliegenden Fall im Hinblick auf komplexe technische und wirtschaftliche Beurteilungen begangen.

2.

Das Gericht habe Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 (1) begangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).


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