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Document 62021CN0020

    Rechtssache C-20/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 13. Januar 2021 — JW, HD, XS gegen LOT Polish Airlines

    ABl. C 98 vom 22.3.2021, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 98/13


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 13. Januar 2021 — JW, HD, XS gegen LOT Polish Airlines

    (Rechtssache C-20/21)

    (2021/C 98/12)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Frankfurt am Main

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger und Berufungskläger: JW, HD, XS

    Beklagte und Berufungsbeklagte: LOT Polish Airlines

    Vorlagefragen:

    Ist Art. 7 Nr. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahingehend auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehrere Teilflüge unterteilt ist, der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift auch der Ankunftsort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftunternehmen durchgeführt wird und die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (2) erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Verspätung des ersten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Teilflugs richtet?


    (1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


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