Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020AE4492

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 520/2007 des Rates“ (COM(2020) 308 final — 2020/0139 (COD))

    EESC 2020/04492

    ABl. C 56 vom 16.2.2021, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/59


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 520/2007 des Rates“

    (COM(2020) 308 final — 2020/0139 (COD))

    (2021/C 56/08)

    Alleinberichterstatter:

    Javier GARAT PÉREZ

    Befassung

    Europäisches Parlament, 23/07/2020

    Rat, 20.7.2020

    Rechtsgrundlage

    Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

    Annahme in der Fachgruppe

    12.11.2020

    Verabschiedung im Plenum

    2.12.2020

    Plenartagung Nr.

    556

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    228/0/9

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der EWSA hält es für notwendig, die Kontroll-, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) in EU-Recht umzusetzen, damit sie innerhalb der EU einheitlich und wirksam angewandt werden. Die Umsetzung in EU-Recht muss strikt im Einklang mit den Beschlüssen der IATTC erfolgen, ohne neue Verpflichtungen für europäische Fischereifahrzeuge einzuführen. Der Ausschuss unterstützt daher den Verordnungsvorschlag.

    1.2.

    Der EWSA empfiehlt jedoch, die Überlegungen zu berücksichtigen, die er in seiner Stellungnahme zu den Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) formuliert hat (1).

    1.3.

    Der EWSA ist somit der Ansicht, dass mit dem vorgelegten Vorschlag kein effizienter Mechanismus für die Umsetzung der von der IATTC angenommenen Bestimmungen eingeführt und keine Lösung für das Problem geboten wird, dass sie jedes Jahr aktualisiert werden müssen.

    1.4.

    Der EWSA befürwortet einen effizienteren und einfacheren Mechanismus und schlägt deshalb eine Verordnung mit einem einzigen Artikel vor, in dem festgelegt wird, dass die Europäische Union die von der IATTC angenommenen Bestimmungen zwingend auf ihre Flotte anwenden muss.

    1.5.

    Der EWSA weist nachdrücklich auf die Gefahr hin, die die Einführung des Systems der delegierten Rechtsakte mit sich bringt, da die Kommission dadurch befugt ist, außerhalb der ordentlichen Verfahren gesetzgeberisch tätig zu werden.

    2.   Wesentlicher Inhalt des Vorschlags der Kommission

    2.1.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag (2) sollen die Kontroll-, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), der die Europäische Union (EU) seit 2006 als Vertragspartei angehört, in EU-Recht umgesetzt werden.

    2.2.

    Das IATTC-Übereinkommen besagt, dass die von der IATTC angenommenen Entschließungen verbindlich sind und dass die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens und der auf dessen Grundlage erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen.

    2.3.

    Es obliegt somit der EU, für die Einhaltung der von der IATTC beschlossenen Maßnahmen zu sorgen, wobei sich der Vorschlag der Kommission auf die von der IATTC seit 2008 erlassenen Maßnahmen bezieht. Der Vorschlag sieht auch einen Mechanismus vor, der die Umsetzung der IATTC-Maßnahmen künftig erleichtern soll.

    2.4.

    Er sieht zudem Befugnisse vor, die der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um etwaigen Änderungen von Maßnahmen Rechnung tragen zu können, die in den Jahressitzungen dieser Organisation beschlossen werden, und um gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Fischereifahrzeuge und für Schiffe anderer Vertragsparteien der IATTC sicherzustellen.

    2.5.

    Die in dem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf die technischen Spezifikationen für Haileinen und auf folgende allgemeine Aspekte: Schutz bestimmter Haiarten, Schließungszeiten, Bestimmungen für den Aufbau und den Einsatz von Fischsammelgeräten, Datenerhebung, Schutz von Seevögeln, wissenschaftliche Beobachter, regionale Schiffsregister, statistisches Datenprogramm und Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Der EWSA hält es für notwendig, die Kontroll-, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) in EU-Recht umzusetzen, damit sie innerhalb der EU einheitlich und wirksam angewandt werden. Die Umsetzung in EU-Recht muss strikt im Einklang mit den Beschlüssen der IATTC erfolgen, ohne neue Verpflichtungen für europäische Fischereifahrzeuge einzuführen.

    3.2.

    Der EWSA ist allerdings der Auffassung, dass angesichts der häufigen Änderung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Jahressitzungen der IATTC kein effizienter Mechanismus für die Umsetzung der von der IATTC angenommenen Bestimmungen und ihrer jährlichen Aktualisierungen eingeführt wird.

    3.3.

    Nach Ansicht des EWSA wäre der beste Weg zur Berücksichtigung der regelmäßigen Aktualisierungen der IATTC-Bestimmungen eine einfache Verordnung mit einem einzigen Artikel, im dem die EU aufgrund der regelmäßig notwendigen Aktualisierung zumindest für die übertragenen Befugnisse verpflichtet wird, die jährlich von der IATTC angenommenen Bestimmungen zwingend auf ihre Flotte anzuwenden.

    3.4.

    Nach Ansicht des EWSA besteht andernfalls die Gefahr eines ständigen Rückstands der Rechtsvorschriften der EU gegenüber den von der IATTC angenommenen Bestimmungen mit dem Maß an Rechtsunsicherheit, die dies nach sich ziehen kann.

    Brüssel, den 2. Dezember 2020.

    Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Christa SCHWENG


    (1)  Siehe EWSA-Stellungnahme zur NAFO-Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen (ABl. C 429, 11.12.2020, S. 279).

    (2)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 520/2007 des Rates [COM(2020) 308 final]: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020PC0308&qid=1603701098515.


    Top