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Document 52019AP0026

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (COM(2018)0439 — C8-0257/2018 — 2018/0229(COD))

    ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 500–547 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 411/500


    P8_TA(2019)0026

    Aufstellung des Programms „InvestEU“ ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (COM(2018)0439 — C8-0257/2018 — 2018/0229(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2020/C 411/45)

    [Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben]

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

    zum Vorschlag der Kommission

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (-1)

    Der Europäische Fonds für strategische Investitionen hat sich durch die Nutzung der EU-Garantie und der Eigenmittel der EIB-Gruppe als ein wertvolles Instrument für die Mobilisierung privater Investitionen erwiesen.

    (1)

    Mit 1,8 % des BIP der EU gegenüber 2,2 % im Jahr 2009 lagen die Infrastrukturinvestitionen in der Union im Jahr 2016 rund 20 % unter den Investitionsquoten von vor der weltweiten Finanzkrise. Zwar lässt sich eine Erholung des Verhältnisses der Investitionen zum BIP in der Union beobachten, doch bleibt dieses angesichts der kräftigen Aufschwungphase hinter den Erwartungen zurück und reicht nicht aus, um den über Jahre gebildeten Investitionsstau aufzuholen. Noch wesentlicher ist, dass das derzeitige öffentliche und private Investitionsniveau und die Investitionsprognosen in Anbetracht des technologischen Wandels und der globalen Wettbewerbsfähigkeit dem Bedarf der Union an strukturellen Investitionen zur Stützung eines langfristigen Wachstums , unter anderem für Innovation, Kompetenzen, Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), nicht gerecht werden und nicht ausreichen, um auf zentrale gesellschaftliche Herausforderungen wie Nachhaltigkeit oder Bevölkerungsalterung zu reagieren. Es bedarf daher einer fortlaufenden Unterstützung, um gegen Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen vorzugehen und somit im Einklang mit den politischen Zielen der Union den Investitionsrückstand in bestimmten Sektoren zu verringern.

    (2)

    Evaluierungen haben ergeben, dass die Vielfalt der Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 eingesetzt wurden, zu einigen Überschneidungen geführt hat. Ferner hat diese Vielfalt die Mittler und Endempfänger, die es mit unterschiedlichen Regeln für die Förderfähigkeit und die Berichterstattung zu tun hatten, vor Schwierigkeiten gestellt. Das Fehlen kompatibler Vorschriften hat auch die Kombination verschiedener Unionsfondsmittel behindert, obwohl eine solche Kombination zur Unterstützung von Projekten sinnvoll gewesen wäre, die unterschiedliche Finanzierungsarten benötigen. Daher sollte ein einziger Fonds — der Fonds „InvestEU“ — eingerichtet werden, um durch die Zusammenführung und Vereinfachung des Finanzierungsangebots in Form einer einzigen Haushaltsgarantie den Endempfängern eine effizientere Unterstützung zu bieten und dadurch einerseits die Wirkung des Tätigwerdens der EU zu verbessern und gleichzeitig die Kosten für den Unionshaushalt zu verringern.

    (3)

    In den letzten Jahren hat die Union ehrgeizige Strategien verabschiedet, um den Binnenmarkt zu vollenden, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen, etwa die Strategie Europa 2020, die Kapitalmarktunion, die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt , die europäische Kulturagenda , das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, die Strategie für emissionsarme Mobilität, die ▌Weltraumstrategie für Europa oder auch die europäische Säule sozialer Rechte . Indem er Unterstützung für Investitionen und Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten bietet, sollte der Fonds „InvestEU“ die Synergien zwischen diesen sich gegenseitig verstärkenden Strategien nutzen und verstärken.

    (4)

    Auf Unionsebene schafft das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen, um nationale Reformprioritäten zu ermitteln und deren Umsetzung zu überwachen. Zur Unterstützung dieser Reformprioritäten arbeiten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien aus. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen Nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die prioritären, aus nationalen und/oder Unionsmitteln zu fördernden Investitionsprojekte festzulegen und zu koordinieren. Auch sollten sie dazu dienen, Unionsmittel in kohärenter Weise zu nutzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die je nach Bedarf insbesondere aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und dem Fonds „InvestEU“ zu gewähren ist, zu maximieren.

    (5)

    Der Fonds „InvestEU“ sollte dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und sozioökonomische Konvergenz der Union, einschließlich im Bereich Innovation ▌, Digitalisierung, die effiziente Nutzung von Ressourcen auf der Grundlage einer Kreislaufwirtschaft, die Nachhaltigkeit und Inklusivität des Wirtschaftswachstums der Union und die soziale Widerstandsfähigkeit ▌sowie die Integration der Kapitalmärkte der Union, darunter auch Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Märkte und zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union, zu verbessern. Dies würde die Wirtschaft der Union und das Finanzsystem widerstandsfähiger machen und seine Fähigkeit, auf Konjunkturabschwächungen zu reagieren, verbessern . Zu diesem Zweck sollte der Fonds „InvestEU“ in relevantem Umfang durch die Bereitstellung eines Rahmens für den Einsatz von Fremdkapital-, Risikoteilungs- und Eigenkapitalinstrumenten, die durch eine Garantie aus dem Haushalt der Union und , soweit relevant, durch finanzielle Beiträge der Durchführungspartner gestützt werden, technisch▌, wirtschaftlich und sozial tragfähige Projekte fördern. Der Fonds „InvestEU“ sollte nach dem Nachfrageprinzip funktionieren, wobei die Fondsmittel gleichzeitig strategische, langfristige Vorteile in Schlüsselbereichen der Unionspolitik bieten sollten, die auf andere Weise nicht oder unzureichend finanziert würden, und dadurch zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen.

    (5a)

    Die Kommission und die Durchführungspartner sollten sicherstellen, dass das Programm „InvestEU“ alle Komplementaritäten und Synergien mit Finanzhilfen und anderen Maßnahmen in den von ihm unterstützten Politikbereichen im Einklang mit den Zielen anderer Unionsprogramme wie beispielsweise Horizont Europa, der Fazilität „Connecting Europe“, des Programms „Digitales Europa“, des Programms über den Binnenmarkt, des Europäischen Raumfahrtprogramms, des Europäischen Sozialfonds+, des Programms „Kreatives Europa“ und des Programms für Umwelt und Klimapolitik (LIFE) nutzt.

    (5b)

    Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist eine widerstandsfähige und schnell wachsende Branche in der Union, die sowohl wirtschaftlichen als auch kulturellen Wert aus geistigem Eigentum und individueller Kreativität schafft. Aufgrund des immateriellen Charakters ihrer Vermögenswerte verfügt sie jedoch nur über einen eingeschränkten Zugang zu privaten Finanzierungsmöglichkeiten, die von wesentlicher Bedeutung für Investitionen, Expansionsbestrebungen und die Teilnahme am internationalen Wettbewerb sind. Durch die im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ eingerichtete spezifische Bürgschaftsfazilität wurden die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Kultur- und Kreativunternehmen erfolgreich gestärkt. Daher sollte mit dem Programm „InvestEU“ weiterhin der Zugang von KMU und Organisationen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft zu Finanzierungen erleichtert werden.

    (6)

    Der Fonds „InvestEU“ sollte Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte , einschließlich des kulturellen Erbes, fördern, um nachhaltiges und inklusives Wachstum, Investitionen und Beschäftigung zu fördern und somit zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zu einer gerechteren Einkommensverteilung sowie zu stärkerem wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt in der Union beizutragen. Im Rahmen von „InvestEU“ geförderte Projekte sollten soziale und ökologische Standards der Union einhalten, beispielsweise die Achtung der Arbeitnehmerrechte und eine klimafreundliche Energienutzung und Abfallbewirtschaftung. Der Rückgriff auf den Fonds „InvestEU“ sollte eine Ergänzung zur Unterstützung der Union durch Finanzhilfen darstellen.

    (7)

    Die Union hat sich zu den in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Zielen, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris von 2015 und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030 bekannt. Um die vereinbarten Ziele, einschließlich der in der Umweltpolitik der Union verankerten Ziele, zu erreichen, müssen die Anstrengungen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung erheblich verstärkt werden. Daher sollten die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der Sicherheit die Grundlage der Aufstellung des Fonds „InvestEU“ bilden, und Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen sollten nicht unterstützt werden, es sei denn, es kann hinreichend begründet werden, dass die jeweilige Investition zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion beiträgt .

    (8)

    Das Programm „InvestEU“ sollte zum Aufbau eines nachhaltigen Finanzsystems in der Union beitragen, das im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (4) die Umlenkung privater Kapitalflüsse in soziale und nachhaltige Investitionen unterstützt.

    (8a)

    Im Sinne der Förderung langfristiger Finanzierungen und eines nachhaltigen Wachstums sollten langfristige Investitionsstrategien von Versicherungsunternehmen gefördert werden, indem eine Überarbeitung der Solvabilitätsanforderungen bezüglich der Finanzierung von Investitionsvorhaben, die von der EU-Garantie im Rahmen des Programms „InvestEU“ abgesichert werden, erfolgt. Um die Anreize der Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Ziele der Union für ein langfristiges nachhaltiges Wachstum auszurichten und um Investitionshemmnisse im Rahmen des Programms „InvestEU“ zu beseitigen, sollte die Kommission diese Überarbeitung als Bestandteil der in Artikel 77f Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) genannten Überprüfung berücksichtigen.

    (9)

    Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm „InvestEU“ zu einer durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zum Erreichen des übergeordneten Ziels beitragen, 25 % der Unionsausgaben während des MFR 2021–2027 zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden , aber auch dazu, schnellstmöglich, jedoch spätestens 2027 ein jährliches Ziel von 30 % zu erreichen . Die Maßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ sollen mindestens 40  % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms „InvestEU“ ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungen erneut bewertet.

    (10)

    Der Beitrag des Fonds „InvestEU“ zur Erreichung der Klimavorgabe der EU und der branchenbezogenen Ziele gemäß dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 soll im Rahmen eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern entwickelten EU-Klimaverfolgungssystems unter angemessener Berücksichtigung der [in der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen (5)] festgelegten Kriterien zur Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist, nachverfolgt werden. Das Programm „InvestEU“ sollte auch zur Verwirklichung anderer Dimensionen der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.

    (11)

    Laut dem vom Weltwirtschaftsforum herausgegebenen Global Risks Report 2018 hängt die Hälfte der zehn größten Risiken, die eine Bedrohung für die globale Wirtschaft darstellen, mit der Umwelt zusammen. Zu diesen Risiken zählen die Verschmutzung der Luft, des Bodens sowie der Binnengewässer und der Meere , extreme Wetterereignisse, Verlust an biologischer Vielfalt sowie mangelnder Klimaschutz und mangelnde Anpassung an den Klimawandel. Ökologische Grundsätze sind tief in den Verträgen und in vielen Politikfeldern der Union verankert. Daher sollte bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fonds „InvestEU“ die durchgängige Berücksichtigung von Umweltzielen gefördert werden. Der Umweltschutz und die damit zusammenhängende Risikovorsorge mit dem entsprechenden Risikomanagement sollten in die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen einbezogen werden. Die EU sollte auch ihre mit der biologischen Vielfalt und der Kontrolle der Luftverschmutzung zusammenhängenden Ausgaben überwachen, um ihrer Berichterstattungspflicht entsprechend dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nachzukommen. Investitionen, die Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit zugewiesen sind, sollten daher unter Verwendung gemeinsamer Methoden, die mit den im Rahmen anderer Unionsprogramme für Klimaschutz, biologischer Vielfalt und Luftverschmutzung entwickelten Methoden zusammenstimmen, nachverfolgt werden, um die einzelnen und die kombinierten Auswirkungen der Investitionen auf die wichtigsten Bestandteile des Naturkapitals, einschließlich Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt, zu beurteilen.

    (12)

    Investitionsprojekte, die erhebliche Unterstützung von der Union erhalten, insbesondere im Bereich der Infrastruktur, sollten einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden, die Leitlinien Rechnung trägt, die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern im Rahmen des Programms „InvestEU“ nach der Durchführung öffentlicher Konsultationen entwickelt wurden und die mit den für andere Unionsprogramme entwickelten Leitlinien unter angemessener Berücksichtigung der [in der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen] festgelegten Kriterien zur Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist, zusammenstimmen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten solche Leitlinien ▌angemessene Bestimmungen enthalten, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden , und Projekte unterhalb einer bestimmten Größe, die in den Leitlinien festgelegt ist, sollten von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen werden .

    (13)

    Durch die geringen Infrastrukturinvestitionen, die während der Finanzkrise in der Union verzeichnet wurden, wurde die Fähigkeit der Union, nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz zu fördern, beeinträchtigt. Zur Erreichung der Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Energie- und Klimaziele für 2030, sind umfangreiche Investitionen in die europäische Infrastruktur , insbesondere in den Bereichen Vernetzung und Energieeffizienz sowie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums, vonnöten. Daher sollte die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ auf Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr, Energie, darunter Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Umwelt-, Klima- und Meeresschutz sowie Digitales ausgerichtet sein , beispielsweise indem intelligente Verkehrssysteme (IVS) entwickelt und verbreitet werden. Bei InvestEU sollte den Bereichen Vorrang eingeräumt werden, die ein Investitionsdefizit aufweisen und zusätzliche Investitionen benötigen, etwa nachhaltige Mobilität, Energieeffizienz sowie Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2030 und der entsprechenden langfristigen Ziele beitragen . Zur Maximierung von Wirkung und Mehrwert der Finanzierungsunterstützung der Union ist es angezeigt, einen gestrafften Investitionsprozess zu fördern, der der Projektpipeline Sichtbarkeit verleiht und die Synergien zwischen allen einschlägigen Unionsprogrammen in Bereichen wie etwa Verkehr, Energie und Digitalisierung maximiert . Angesichts von Sicherheitsbedrohungen sollte bei Investitionsprojekten, die Unterstützung von der Union erhalten, den Grundsätzen für den Schutz der Bürger im öffentlichen Raum Rechnung getragen werden. Dies sollte die Bemühungen im Rahmen anderer Unionsfonds, etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Sicherheitselemente von Investitionen in die Infrastruktur in den Bereichen öffentlicher Raum, Verkehr und Energie und in andere kritische Infrastrukturen fördern, ergänzen.

    (13a)

    Durch das Programm „InvestEU“ sollten die Bürger und Gemeinschaften gestärkt werden, die in eine nachhaltigere, dekarbonisierte Gesellschaft einschließlich Energiewende investieren wollen. In der Erwägung, dass in der [überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energiequellen] und der [überarbeiteten Elektrizitätsrichtlinie] inzwischen Erneuerbare-Energie- und Bürgerenergie-Gemeinschaften sowie Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität als wesentliche Akteure in der Energiewende der Union anerkannt werden und ihnen Unterstützung gewährt wird, sollte das Programm „InvestEU“ dazu beitragen, die Beteiligung dieser Akteure am Markt zu erleichtern. [Abänd. 3]

    (13b)

    Durch das Programm „InvestEU“ sollte gegebenenfalls zu den Zielen der [überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energiequellen] und der [Governance-Verordnung] beigetragen sowie bei Investitionsentscheidungen die Energieeffizienz gefördert werden. Es sollte auch zu der langfristigen Strategie für die Gebäuderenovierung beitragen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der [Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie] aufstellen müssen. Das Programm sollte den digitalen Binnenmarkt stärken und dazu beitragen, die digitale Kluft zu verringern und gleichzeitig die Netzabdeckung und Konnektivität unionsweit zu verbessern.

    (13c)

    Die Gewährleistung der Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer stellt bei der Entwicklung des Verkehrswesens eine gewaltige Herausforderung dar, und die ergriffenen Maßnahmen und getätigten Investitionen tragen nur dazu bei, die Zahl der Todesopfer oder Schwerverletzten im Straßenverkehr zu begrenzen. Das Programm „InvestEU“ sollte dazu beitragen, die Maßnahmen zur Gestaltung und Anwendung von Technologien zu fördern, mit denen die Sicherheit von Fahrzeugen und der Straßeninfrastruktur verbessert werden .

    (13d)

    Eine echte Multimodalität bietet eine Gelegenheit, ein effizientes und umweltfreundliches Verkehrsnetz zu entwickeln, in dem das maximale Potenzial aller Verkehrsträger genutzt wird und Synergieeffekte zwischen ihnen geschaffen werden. Das Programm „InvestEU“ könnte zu einem wichtigen Instrument zur Förderung von Investitionen in multimodale Verkehrsknotenpunkte werden, die trotz ihres bedeutenden wirtschaftlichen Potenzials und Geschäftszwecks ein großes Risiko für private Investoren bergen .

    (14)

    Die Investitionen in der Union nehmen zwar insgesamt zu, doch befinden sich die Investitionen in risikoreichere Tätigkeiten wie Forschung und Innovation nach wie vor auf einem unangemessenen Niveau. Die sich daraus ergebenden unzureichenden Investitionen in Forschung und Innovation schaden der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Wirtschaft und schmälern die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger der Union , da öffentliche Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten das Produktivitätswachstum steigern und wesentlich für die Förderung privater Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind . Der Fonds „InvestEU“ sollte die passenden Finanzprodukte bereitstellen, die die verschiedenen Phasen im Innovationszyklus und eine große Bandbreite von Interessengruppen abdecken, um insbesondere den Ausbau und die Umsetzung von Lösungen in gewerbsmäßigem Umfang in der Union zu ermöglichen und so diese Lösungen wettbewerbsfähig für die Weltmärkte zu machen und eine herausragende Rolle der Union im Bereich nachhaltiger Technologien auf weltweiter Ebene zu fördern . Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Investitionen in stärker risikobehaftete Tätigkeiten wie Forschung und Innovation zu unterstützen, muss „Horizont Europa“ — insbesondere der Europäische Innovationsrat (EIC) — in Synergie mit den Finanzprodukten wirken, die im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingesetzt werden sollen. Außerdem haben innovative KMU und Start-up-Unternehmen — vor allem, wenn sie schwerpunktmäßig im Bereich der immateriellen Vermögenswerte tätig sind — mit Problemen beim Zugang zu Finanzmitteln zu kämpfen, weshalb die Tätigkeit des EIC die speziellen Finanzprodukte im Rahmen des Programms „InvestEU“ konsequent ergänzen muss, damit solche KMU auch weiterhin unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Erfahrungen mit Finanzinstrumenten im Rahmen von Horizont 2020 wie InnovFin und der Darlehensgarantie für KMU im Rahmen von COSME als solide Grundlage für die Leistung dieser gezielten Unterstützung herangezogen werden.

    (14a)

    Der Tourismus ist eine wichtige Branche der Wirtschaft der Union, und das Programm „InvestEU“ sollte dazu beitragen, seine langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, indem Maßnahmen gefördert werden, die auf einen Wandel hin zu nachhaltigem, innovativem und digitalem Tourismus ausgelegt sind.

    (15)

    Es sind dringend erhebliche Anstrengungen erforderlich, um in den digitalen Wandel zu investieren und ihn zu fördern sowie die Vorteile dieses Wandels allen Bürgern und Unternehmen der Union in städtischen und ländlichen Gebieten zugutekommen zu lassen. Der starke politische Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt sollte nun im Einklang mit dem Programm „Digitales Europa“ durch ähnlich ehrgeizige Investitionen — auch in künstliche Intelligenz — ergänzt werden , insbesondere im Hinblick auf die Themen Ethik, maschinelles Lernen, Internet der Dinge, Biotechnologie und Finanztechnologien, mit denen Effizienzgewinne bei der Mobilisierung von Kapital für Unternehmensprojekte erreicht werden können .

    (16)

    Mehr als 99 % der Unternehmen in der Union sind KMU , und ihr wirtschaftlicher Wert ist hoch und von entscheidender Bedeutung . Aufgrund ihres vermeintlich hohen Risikos und unzureichender Sicherheiten stoßen sie beim Zugang zu Finanzierungsmitteln jedoch auf Herausforderungen. Weitere Herausforderungen rühren daher, dass KMU und sozialwirtschaftliche Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben und deshalb Digitalisierungs-, Internationalisierungs- , auf eine Kreislaufwirtschaft hin orientierte Umwandlungs- und Innovationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. Im Vergleich zu größeren Unternehmen haben sie zudem Zugang zu einem begrenzteren Spektrum von Finanzierungsquellen: Sie begeben üblicherweise keine Anleihen und haben nur begrenzten Zugang zu Börsen und großen institutionellen Anlegern. Der mangelnde Zugang zu Kapital für KMU wird zudem durch die verhältnismäßige Schwäche der Kapitalbeteiligungs- und Risikokapitalbranche in der Union verstärkt. Für KMU, die schwerpunktmäßig im Bereich der immateriellen Vermögenswerte tätig sind, ist die Herausforderung beim Zugang zu Finanzierungsmitteln noch größer. In der Union ansässige KMU greifen stark auf Banken sowie auf Fremdfinanzierung in Form von Überziehungskrediten, Bankdarlehen und Leasing zurück. KMU, die vor diesen Herausforderungen stehen, müssen durch die Erleichterung ihres Zugangs zu Finanzmitteln unterstützt werden, und es muss ein stärker diversifiziertes Finanzierungsangebot bereitgestellt werden, um einerseits KMU besser in die Lage zu versetzen, die Gründungs-, Wachstums- und Innovationsphase sowie die Phase der nachhaltigen Entwicklung ihres Unternehmens zu finanzieren , ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen und Rezessionsphasen standzuhalten, und andererseits die Wirtschaft und das Finanzsystem widerstandsfähiger gegen Rezessionsphasen und Schocks zu machen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und sozialem Wohlbefinden zu befähigen . Dies stellt auch eine Ergänzung zu den bereits im Rahmen der Kapitalmarktunion ergriffenen Initiativen dar. Programme wie COSME waren insofern wichtig für KMU, als sie den Zugang zu Finanzmitteln in allen Phasen des Lebenszyklus von KMU erleichterten, wozu auch der EFSI beitrug, der von den KMU rasch angenommen wurde. Der Fonds „InvestEU“ sollte daher auf diesen Erfolgen aufbauen, Betriebskapital und Investitionen während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens bereitstellen, Finanzierung für Leasinggeschäfte und die Möglichkeit bieten, spezifische, gezieltere Finanzprodukte in Anspruch zu nehmen.

    (16a)

    Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, spielen eine wesentliche und strategische Rolle in Schlüsselsektoren mit großen netzgebundenen Wirtschaftszweigen (Energie, Wasser, Abfall, Umwelt, Postdienste, Verkehr und Telekommunikation) sowie im Gesundheitswesen, in der Bildung und in sozialen Diensten. Die Union sorgt durch die Unterstützung dieser Unternehmen für das Wohlergehen ihrer Bürger und die demokratischen Wahlmöglichkeiten, die sich unter anderem auf die Dienstleistungsqualität beziehen.

    (17)

    Wie im Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas (7) und der europäischen Säule sozialer Rechte (8) und im EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dargelegt, ist die Schaffung einer integrativeren und faireren Union eine zentrale Priorität der Union, um Ungleichheiten zu bekämpfen und Strategien zur sozialen Inklusion in Europa zu fördern. Chancenungleichheit besteht insbesondere beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung , zu Kultur und Beschäftigung sowie zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen . Insbesondere wenn sie auf Unionsebene koordiniert werden, können Investitionen in eine auf Sozialkapital, Kompetenzen und Humankapital gestützte Wirtschaft sowie in die Integration schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft die wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessern. Der Fonds „InvestEU“ sollte genutzt werden, um Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung einschließlich der Neuqualifizierung und Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern, unter anderem in Regionen, die von einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängen und vom strukturellen Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen betroffen sind, zu fördern, die Beschäftigung insbesondere von nicht qualifizierten Arbeitnehmern und Langzeitarbeitslosen zu erhöhen und die Lage in puncto Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit, Solidarität zwischen den Generationen, Gesundheitswesen und Sozialleistungen, sozialer Wohnungsbau , Obdachlosigkeit, digitale Inklusivität , Gemeinwesenarbeit, Rolle und Platz junger Menschen in der Gesellschaft und schutzbedürftige Personen, darunter Drittstaatsangehörige, zu verbessern. Das Programm „InvestEU“ sollte auch zur Förderung der Kultur und Kreativität in Europa beitragen. Um den tief greifenden Veränderungen, die die Gesellschaften in der Union und der Arbeitsmarkt in den kommenden zehn Jahren durchlaufen werden, zu begegnen, muss in das Humankapital, die soziale Infrastruktur, ein nachhaltiges und soziales Finanzwesen, die Mikrofinanzierung, die Finanzierung von Sozialunternehmen und in neue sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle, darunter die Auftragsvergabe zugunsten wirkungs- und ergebnisorientierter Investitionen, investiert werden. Das Programm „InvestEU“ sollte das neu entstehende Sozialmarkt-Ökosystem stärken und das Angebot von und den Zugang zu Finanzierungen für Kleinstunternehmen und Sozialunternehmen sowie karitative Einrichtungen verbessern, um der Nachfrage derjenigen, die die Finanzierung am meisten benötigen, nachzukommen. Der Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“ (9) hat für den Zeitraum zwischen 2018 und 2030 ein Gesamtdefizit in Höhe von mindestens 1,5 Billionen EUR bei den Investitionen in die soziale Infrastruktur und in soziale Dienstleistungen, einschließlich für allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum, festgestellt, die u. a. auch auf Unionsebene Unterstützung erfahren müssen. Das kollektive Potenzial des Kapitals von Öffentlichkeit, Kommerz und Philanthropen sowie die Unterstützung von alternativen Formen von Finanzanbietern wie ethischen, sozialen und nachhaltigen Akteuren und von Stiftungen sollten ausgeschöpft werden, um die Entwicklung der Wertschöpfungskette des Sozialmarktes zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern.

    (18)

    Der Fonds „InvestEU“ sollte in vier Politikbereichen greifen, die die wichtigsten politischen Prioritäten der Union widerspiegeln: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, KMU sowie soziale Investitionen und Kompetenzen.

    (19)

    Jeder Politikbereich sollte aus zwei Komponenten bestehen: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Die EU-Komponente sollte unionsweitem Marktversagen oder einem Marktversagen in einzelnen Mitgliedstaaten oder suboptimalen Investitionsbedingungen , auch im Zusammenhang mit unionspolitischen Zielen, entgegenwirken. Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte der Behebung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten dienen. Darüber hinaus sollte es für die Mitgliedstaaten möglich sein, Beiträge zur Mitgliedstaaten-Komponente in Form von Garantien oder Barmitteln zu leisten. Die EU- und die Mitgliedstaaten-Komponente sollten gegebenenfalls komplementär zur Förderung von Finanzierungen oder Investitionen eingesetzt werden, auch durch Kombination der Unterstützung aus beiden Komponenten. Die regionalen Gebietskörperschaften sollten in der Lage sein, über die Mitgliedstaaten einen Teil der von ihnen verwalteten unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel an den Fonds „InvestEU“ zu übertragen, die dann zweckgebunden für InvestEU-Projekte innerhalb derselben Region eingesetzt würden. Die aus dem Fonds „InvestEU“ durch die EU-Komponente oder die Mitgliedstaaten-Komponente unterstützten Maßnahmen sollten private Finanzierungen nicht duplizieren oder verdrängen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen.

    (20)

    Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, für die Dotierung einer von der Union ausgestellten Garantie eingesetzt werden können. Diese Möglichkeit würde den Mehrwert der von der Union geförderten Haushaltsgarantie erhöhen, da sie einen breiteren Kreis von Finanzhilfeempfängern und Projekten ermöglicht und zu einer Diversifizierung der Mittel zur Verwirklichung der Ziele des Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung führen und gleichzeitig ein kohärentes Risikomanagement der Eventualverbindlichkeiten dadurch ▌gewährleisten würde , dass die von der Kommission ausgestellte Garantie im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Die Union sollte die Garantie für die Finanzierungen und Investitionen, die in den zwischen der Kommission und den Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente vorgesehen sind, übernehmen; die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel sollten für die Dotierung der Garantie nach einer von der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat und auf der Grundlage der Art der Finanzierungen und Investitionen und der zu erwartenden Verluste festgelegten Dotierungsquote herangezogen werden; der Mitgliedstaat bzw. die Durchführungspartner oder die privaten Investoren würden ihrerseits durch die Ausstellung einer Rückgarantie zugunsten der Union für die über die erwarteten Verluste hinausgehenden Verluste aufkommen. Solche Vereinbarungen sollten mit jedem Mitgliedstaat, der sich freiwillig für eine solche Option entscheidet, in einer einzigen Beitragsvereinbarung geschlossen werden. Die Beitragsvereinbarung sollte eine oder mehrere spezifische Garantievereinbarungen umfassen, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats umzusetzen sind. Die Festlegung der Dotierungsquote auf Einzelfallbasis erfordert eine Abweichung von [Artikel 211 Absatz 1] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX (im Folgenden „Haushaltsordnung“). Eine solche Aufstellung bietet auch ein einheitliches Regelwerk für Haushaltsgarantien, die durch zentral verwaltete Mittel oder durch unter die geteilte Mittelverwaltung fallende Fondsmittel gestützt werden, was eine Kombination erleichtern würde.

    (21)

    Der Fonds „InvestEU“ sollte Drittländern, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Länder, Kandidatenländer, potenzielle Kandidatenländer, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder oder andere Länder sind, zwecks Einzahlungen offenstehen, wobei die zwischen der Union und diesen Ländern festgelegten Bedingungen einzuhalten sind. Dies sollte es ermöglichen, die Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern, falls angezeigt, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation sowie KMU fortzusetzen.

    (22)

    Mit der vorliegenden Verordnung wird für andere Maßnahmen des Programms „InvestEU“ als die Dotierung der EU-Garantie eine Finanzausstattung festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Verweis je nach der neuen interinstitutionellen Vereinbarung zu aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10)] bilden soll.

    (23)

    Die EU-Garantie in Höhe von 40 817 500 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) auf Unionsebene soll Investitionen in der gesamten Union in Höhe von über 698 194 079 000 EUR mobilisieren und sollte den jeweiligen Politikbereichen ▌ zugewiesen werden.

    (23a)

    Die Mitgliedstaaten können in Form von Garantien oder Barmitteln zur Mitgliedstaaten-Komponente beitragen. Unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollten einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten zur Mitgliedstaaten-Komponente in Form von Garantien oder Barmitteln oder Beiträge eines Mitgliedstaates oder einer nationalen Förderbank, die dem Sektor Staat zugeordnet ist oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handelt, an Investitionsplattformen grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates  (1a) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates  (1b) gelten.

    (24)

    Die dem Fonds „InvestEU“ zugrunde liegende EU-Garantie sollte indirekt von der Kommission durchgeführt werden, die sich dabei auf die Durchführungspartner mit Kontakt zu den Finanzmittlern und gegebenenfalls zu den Endempfängern stützt. Die Auswahl der Durchführungspartner sollte transparent und frei von Interessenkonflikten erfolgen. Die Kommission sollte mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über eine aus dem Fonds „InvestEU“ zugewiesenen Garantiekapazität abschließen, um die Finanzierungen und Investitionen des Partners, die den Zielen und Förderfähigkeitskriterien des Fonds entsprechen, zu unterstützen. Durch das Risikomanagement der Garantie sollte nicht verhindert werden, dass die Durchführungspartner die Garantie direkt in Anspruch nehmen können. Sobald den Durchführungspartnern die Garantie im Rahmen der EU-Komponente gewährt wurde, sollten sie für den gesamten Investitionsprozess und die Sorgfaltsprüfungen bei den Finanzierungen oder Investitionen verantwortlich sein. Mit dem Fond „InvestEU“ sollten Projekte unterstützt werden, die typischerweise mit einem höheren Risiko verbunden sind als die im Rahmen der üblichen Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner unterstützten Projekte und die von den Durchführungspartnern ohne die Unterstützung des Fonds in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, nicht oder nicht in demselben Umfang durchgeführt werden könnten .

    (24a)

    Der Fonds „InvestEU“ sollte eine geeignete Leitungsstruktur haben, deren Funktion sich nach dem alleinigen Zweck richten sollte, die ordnungsgemäße Verwendung der EU-Garantie sicherzustellen, wobei die politische Unabhängigkeit der Investitionsentscheidungen gewahrt und gegebenenfalls dem marktorientierten Charakter des Fonds „InvestEU“ Rechnung getragen wird. Diese Leitungsstruktur sollte aus einem Lenkungsausschuss, einem Beratungsausschuss und einem gänzlich unabhängigen Investitionsausschuss bestehen. Die Kommission sollte die Vereinbarkeit der von den Durchführungspartnern eingereichten Finanzierungen uns Investitionen mit dem Recht und der Politik der Union bewerten, wobei die endgültige Entscheidung über Finanzierungen und Investitionen beim Durchführungspartner liegen sollte. Bei der Zusammensetzung der Leitungsstruktur sollte insgesamt auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis geachtet werden.

    (25)

    Es sollte ein Beratungsausschuss mit Vertretern der Kommission, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe), der Durchführungspartner und der Mitgliedstaaten sowie je einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss für jeden der vier Politikbereiche benannten Sachverständigen und einem vom Ausschuss der Regionen benannten Sachverständigen eingerichtet werden, um Informationen sowie Angaben über die Inanspruchnahme der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ eingesetzten Finanzprodukte auszutauschen und die sich ändernden Bedürfnisse und neue Produkte, darunter spezifische territoriale Marktlücken, zu erörtern.

    (26)

    Der Lenkungsausschuss sollte die strategischen Leitlinien für den Fonds „InvestEU“ und die für dessen Funktionsweise erforderlichen Vorschriften sowie Vorschriften für Transaktionen mit Investitionsplattformen festlegen. Der Lenkungsausschuss sollte aus folgenden sechs Mitgliedern bestehen: drei von der Kommission benannten Mitgliedern, einem von der Europäischen Investitionsbank benannten Mitglied, einem von dem Beratungsausschuss aus den Reihen der Vertreter der Durchführungspartner benannten Mitglied, das kein Vertreter der EIB-Gruppe sein sollte, und einem vom Europäischen Parlament benannten Sachverständigen, der keine Weisungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen anfordern oder annehmen und vollkommen unabhängig agieren sollte. Der Sachverständige sollte seine Pflichten neutral und im Interesse des Fonds „InvestEU“ wahrnehmen. Ausführliche Protokolle der Sitzungen des Lenkungsausschusses sollten veröffentlicht werden, sobald der Lenkungsausschuss sie genehmigt hat, und das Europäische Parlament sollte umgehend über die Veröffentlichung unterrichtet werden.

    (27)

    Vor der Einreichung eines Projekts beim Investitionsausschuss sollte ein von der Kommission geleitetes Sekretariat, das dem Vorsitzenden des Investitionsausschusses verantwortlich ist, die Vollständigkeit der von den Durchführungspartnern eingereichten Unterlagen prüfen und die Kommission dabei unterstützen, zu bewerten, ob die Investitionen und Finanzierungen mit dem Unionsrecht und der Unionspolitik vereinbar sind. Das Sekretariat sollte auch den Lenkungsausschuss unterstützen.

    (28)

    Ob Finanzierungen und Investitionen, die die Förderfähigkeitskriterien erfüllen, mit der EU-Garantie unterstützt werden, sollte ein Investitionsausschuss aus unabhängigen Sachverständigen endgültig entscheiden, der somit externen Sachverstand in die Investitionsbewertungen von Projekten einbringen würde. Der Investitionsausschuss sollte in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammentreten, um den einzelnen Politikbereichen und Branchen bestmöglich Rechnung zu tragen.

    (29)

    Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Umsetzung des Fonds „InvestEU“ sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Gegenpartei in der Lage ist, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und dazu beizutragen , um eine angemessene geografische Abdeckung und Diversifizierung sicherzustellen, private Investoren zu mobilisieren, eine ausreichende Risikostreuung zu gewährleisten, neue Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen zu bieten und für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu sorgen . In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Rolle, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die EIB-Gruppe im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. Neben der EIB-Gruppe sollten auch nationale Förderbanken oder -institute in der Lage sein, eine ergänzende Finanzproduktpalette anzubieten, da sich ihre Erfahrungen und Kompetenzen auf regionaler Ebene positiv auf die Maximierung der Wirkung öffentlicher Mittel im gesamten Gebiet der Union auswirken könnten und damit eine faire geografische Verteilung der Projekte sichergestellt und somit zum Abbau regionaler Ungleichheiten beigetragen wird . Bei den Vorschriften für die Beteiligung nationaler Förderbanken und -institute am Programm „InvestEU“ sollte auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Komplexität, die Größe und das Risikoprofil der betreffenden Durchführungspartner berücksichtigt werden, damit für kleinere und jüngere Förderbanken oder -institute gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Außerdem sollten andere internationale Finanzierungsinstitutionen als Durchführungspartner agieren können, insbesondere wenn sie aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Mitgliedstaaten einen komparativen Vorteil aufweisen. Auch andere Stellen, die die in der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen, sollten als Durchführungspartner agieren können.

    (29a)

    Investitionsplattformen sollten gegebenenfalls dazu dienen, Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Sachverständige, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, die betroffenen Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und weitere relevante Akteure auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene zusammenzubringen.

    (30)

    Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ auf Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auf Unionsebene ausgerichtet sind, gleichzeitig aber auch dem Ziel der bestmöglichen geografischen Reichweite gerecht werden, sollte die EU-Garantie Durchführungspartnern zugewiesen werden, die allein oder zusammen mit anderen Durchführungspartnern einen oder mehrere Mitgliedstaaten abdecken können. Im letzteren Fall beschränkt sich die vertragliche Haftung der Durchführungspartner auf ihre jeweiligen nationalen Mandate. Um eine bessere geografische Diversifizierung zu fördern, können eigens regionale Investitionsplattformen mit Schwerpunkt auf Gruppen interessierter Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um die Kapazitäten und Kompetenzen von Finanzinstituten, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden, mit nationalen Förderbanken zusammenzuführen, die mit dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten weniger Erfahrung haben. Derartige Strukturen sollten gefördert werden, beispielsweise mit Unterstützung der InvestEU-Beratungsplattform. Mindestens 75 % der unter die EU-Komponente fallenden EU-Garantie sollten der EIB-Gruppe zugewiesen werden. Über diese 75 % hinaus könnten der EIB-Gruppe weitere Beträge bereitgestellt werden, falls die nationalen Förderbanken oder -institute den verbleibenden Teil der Garantie nicht vollständig in Anspruch nehmen können. Ebenso könnten anderen Durchführungspartnern Beträge über 25 % der EU-Garantie hinaus bereitgestellt werden, sollte die EIB-Gruppe ihren Teil der Garantie nicht vollständig in Anspruch nehmen können. Nationale Förderbanken oder -institute könnten die EU-Garantie auch dann vollständig in Anspruch nehmen, wenn sie über die EIB-Gruppe oder den Europäischen Investitionsfonds darauf zugreifen.

    (31)

    Die unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallende EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der [Haushaltsordnung] förderfähig sind; dazu zählen nationale oder regionale Förderbanken oder -institute, die EIB, der Europäische Investitionsfonds und andere multilaterale Entwicklungsbanken. Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Mitgliedstaaten-Komponente sollte die Kommission den Vorschlägen eines jeden Mitgliedstaates Rechnung tragen. Nach [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] muss die Kommission eine Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese einen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, der dem der Kommission gleichwertig ist.

    (32)

    Die Finanzierungen und Investitionen sollten letztlich von einem Durchführungspartner in eigenem Namen beschlossen, nach dessen internen Vorschriften und Verfahren durchgeführt und in dessen Jahresabschluss ausgewiesen werden. Die Kommission sollte daher ausschließlich etwaige finanzielle Verbindlichkeiten, die sich aus der EU-Garantie ergeben, ausweisen und den Höchstbetrag der Garantie einschließlich aller einschlägigen Angaben zu der bereitgestellten Garantie offenlegen.

    (33)

    Falls angezeigt, sollte der Fonds „InvestEU“ in Situationen, in denen dies zur bestmöglichen Stützung von Investitionen zur Behebung bestimmter Marktversagen oder suboptimaler Investitionsbedingungen erforderlich ist, eine reibungslose und effiziente Kombination von Finanzhilfen bzw. Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Fonds wie dem Innovationsfonds des EU-Emissionshandelssystems (EHS) finanziert werden, mit dieser Garantie ermöglichen.

    (34)

    Projekte, die von den Durchführungspartnern zwecks Förderung im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingereicht werden und eine Mischfinanzierung mit einer Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen umfassen, sollten insgesamt den in den Vorschriften der betreffenden Unionsprogramme dargelegten Zielen und Kriterien für die Förderfähigkeit entsprechen. Der Einsatz der EU-Garantie sollte im Einklang mit den Vorschriften des Programms „InvestEU“ beschlossen werden.

    (35)

    Die InvestEU-Beratungsplattform sollte die Entwicklung einer stabilen Pipeline mit Investitionsprojekten für jeden Politikbereich fördern , indem sie für eine wirksame Umsetzung der geografischen Diversifizierung sorgt und damit einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Union im Hinblick auf wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Verringerung regionaler Ungleichgewichte leistet. Die Beratungsplattform sollte der Notwendigkeit der Zusammenführung kleiner Projekte und ihrer Bündelung zu größeren Portfolios besondere Aufmerksamkeit schenken. Um die EIB-Gruppe und andere Durchführungspartner als Partner für die Beratungsplattform zu benennen, sollte die Kommission entsprechende Vereinbarungen mit ihnen unterzeichnen. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Durchführungspartner sollten eng zusammenarbeiten, um Effizienz, Synergien und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union zu gewährleisten, wobei die Kompetenzen und lokalen Kapazitäten der Durchführungspartner vor Ort sowie bestehende Strukturen wie die europäische Plattform für Investitionsberatung berücksichtigt werden sollten . Darüber hinaus sollte im Rahmen des Programms „InvestEU“ ein sektorübergreifendes Element vorgesehen werden, um eine einzige Anlaufstelle und eine sektorübergreifende Projektentwicklungshilfe für zentral verwaltete Unionsprogramme zu gewährleisten. [Abänd. 5]

    (36)

    Um eine große geografische Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union sicherzustellen und das lokale Wissen über den Fonds „InvestEU“ erfolgreich zu nutzen, sollte bei Bedarf und in Ergänzung bestehender Fördersysteme und der Präsenz lokaler Partner für eine lokale Präsenz der InvestEU-Beratungsplattform vor Ort gesorgt werden, damit konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützungsleistungen vor Ort bereitgestellt werden. Um die Unterstützung durch Beratungsdienste auf lokaler Ebene zu fördern und für Effizienz, Synergien und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union zu sorgen, sollte die InvestEU-Beratungsplattform mit nationalen Förderbanken oder -instituten und den Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zusammenarbeiten und deren Fachkompetenz nutzen. In Mitgliedstaaten, die über keine nationalen Förderbanken oder -institute verfügen, sollte die InvestEU-Beratungsplattform bei Bedarf und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats bei der Einrichtung derartiger Banken oder Institute proaktiv Unterstützung in Form von Beratungsleistungen anbieten.

    (36a)

    Die InvestEU-Beratungsplattform sollte Kleinprojekte und Projekte für Start-up-Unternehmen vor allem dann durch Beratung unterstützen, wenn diese ihre Investitionen in Forschung und Innovation durch den Erwerb von Rechtstiteln für das geistige Eigentum, etwa durch Patente, schützen wollen.

    (37)

    Im Rahmen des Fonds „InvestEU“ ist es erforderlich, Projektentwicklungshilfe und Kapazitätsaufbauhilfe anzubieten, um die für die Entstehung hochwertiger Projekte notwendigen organisatorischen Kapazitäten und Market-Making-Tätigkeiten aufzubauen. Darüber hinaus geht es darum, die Voraussetzungen zu schaffen, um die potenzielle Zahl der förderfähigen Empfänger in neu entstehenden und lokalen Marktsegmenten zu erhöhen, insbesondere in Fällen, in denen die geringe Größe der einzelnen Projekte zu erheblich höheren Transaktionskosten auf Projektebene führt, etwa für das Social-Finance-Ökosystem. Die Kapazitätsaufbauhilfe sollte daher zusätzlich zu den im Rahmen anderer Unionsprogramme für ein bestimmtes Politikfeld ergriffenen Maßnahmen bestehen und diese ergänzen. Außerdem sollten Anstrengungen unternommen werden, um den Kapazitätsaufbau potenzieller Projektförderer, vor allem lokaler Diensteanbieterorganisationen und Behörden, zu unterstützen.

    (38)

    Das InvestEU-Portal sollte eingerichtet werden, um eine leicht zugängliche und benutzerfreundliche Projektdatenbank zu schaffen, die die Sichtbarkeit von Investitionsprojekten auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten fördert und besonders darauf ausgerichtet ist, den Durchführungspartnern eine mögliche Pipeline mit Investitionsprojekten bereitzustellen, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind.

    (39)

    Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (11) über bessere Rechtsetzung muss das Programm „InvestEU“ auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels besonderer Anforderungen an die Überwachung erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms „InvestEU“ vor Ort umfassen.

    (40)

    Es sollte ein solider, auf Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gestützter Überwachungsrahmen umgesetzt werden, der den Fortschritt in Richtung auf die Ziele der Union überwacht. Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollten die Kommission und der Lenkungsrat dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte, Auswirkungen und Tätigkeiten des Programms „InvestEU“ berichten.

    (41)

    Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

    (42)

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue HO] findet auf das Programm „InvestEU“ Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Haushaltsgarantien.

    (43)

    Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (13), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (15) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

    (44)

    Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um Auslandsgesellschaften und Unternehmen mit Sitz in nicht kooperativen Ländern auszuschließen und um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse und zur Gewährleistung des Rechts der Union benötigen , eine Finanzverwaltung und den Schutz ihrer finanziellen Interessen sicherzustellen .

    (45)

    Gemäß [Verweis ggf. entsprechend dem neuem Beschluss über ÜLG aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms „InvestEU“ und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

    (46)

    Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung durch Investitionsleitlinien, die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern nach Konsultationen ausgearbeitet werden sollten und die die Finanzierungen und Investitionen einhalten müssen, zu ergänzen, eine rasche und flexible Anpassung der Leistungsindikatoren zu erleichtern und die Dotierungsquote anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Investitionsleitlinien für die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der einzelnen Politikbereiche zu erstellen, den Anhang III durch Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren abzuändern und die Dotierungsquote anzupassen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten derartige Investitionsleitlinien angemessene Bestimmungen zur Verhinderung von unnötigem Verwaltungsaufwand enthalten. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (47)

    Das Programm „InvestEU“ sollte Marktversagen in der Union beziehungsweise in einzelnen Mitgliedstaaten und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirken und unionsweite Markttests innovativer Finanzprodukte für neue oder komplexe Fälle von Marktversagen sowie Systeme zur Verbreitung dieser Produkte ermöglichen. Daher ist ein Tätigwerden auf Unionsebene gerechtfertigt —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit der vorliegenden Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ aufgestellt, der eine EU-Garantie für von den Durchführungspartnern zur Förderung der internen Politikbereiche der Union durchgeführte Finanzierungen und Investitionen bereitstellt.

    Sie richtet außerdem einen Mechanismus für beratende Unterstützung ein, der die Entwicklung investitionswürdiger und nachhaltiger Projekte und den Zugang zu Finanzierungen fördert und einen entsprechenden Kapazitätsaufbau bereitstellt („InvestEU-Beratungsplattform“). Ferner richtet sie eine Datenbank ein, die den Projekten, für die die Projektträger Finanzierungsmöglichkeiten suchen, Sichtbarkeit verleiht und Investoren Informationen über Investitionsmöglichkeiten liefert („InvestEU-Portal“).

    Sie regelt die Ziele des Programms „InvestEU“, die Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (-1)

    „Zusätzlichkeit“ Zusätzlichkeit im Sinne des Artikels 7a dieser Verordnung und gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung;

    (-1a)

    „Partner der Beratungsplattform“ die förderfähige Gegenpartei, mit der die Kommission eine Vereinbarung zur Durchführung einer von der InvestEU-Beratungsplattform erbrachten Dienstleistung unterzeichnet;

    (1)

    „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der Innovationsfonds des EU-Emissionshandelssystem (EHS), den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgesetzt werden;

    (1a)

    „Beitragsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die Mitgliedstaaten die Bedingungen der unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallenden EU-Garantie nach Artikel 9 festlegen;

    (1b)

    „EIB-Gruppe“ die Europäische Investitionsbank und ihre Tochtergesellschaften;

    (2)

    „EU-Garantie“ eine über den Unionshaushalt bereitgestellte Gesamtgarantie, in deren Rahmen die Haushaltsgarantien gemäß [Artikel 219 Absatz 1 der [Haushaltsordnung]] durch die Unterzeichnung einzelner Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern wirksam werden;

    (2a)

    „finanzieller Beitrag“ den Beitrag eines Durchführungspartners in Form von eigenen Kapazitäten für die Übernahme von Risiken und/oder finanzieller Unterstützung für ein unter diese Verordnung fallendes Vorhaben;

    (3)

    „Finanzprodukt“ ein(e) zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner vereinbarte(r) Finanzmechanismus bzw. Finanzvereinbarung, entsprechend dem bzw. der der Durchführungspartner den Endempfängern entweder direkt oder über Mittler eine Finanzierung in einer der in Artikel 13 genannten Formen bereitstellt;

    (4)

    „Finanzierungen und/oder Investitionen“ Maßnahmen, um Endempfängern direkte oder indirekte Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht werden;

    (5)

    „Fonds mit geteilter Mittelverwaltung“ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds+ (ESF+), der Kohäsionsfonds, der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

    (6)

    „Garantievereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen oder Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung umgesetzt werden;

    (7)

    „Durchführungspartner“ die förderfähige Gegenpartei, etwa eine Finanzierungsinstitution oder ein anderer Mittler, mit der die Kommission eine Garantievereinbarung ▌unterzeichnet;

    (8)

    „InvestEU-Beratungsplattform“ die in Artikel 20 definierte technische Hilfe;

    (9)

    „InvestEU-Portal“ die in Artikel 21 definierte Datenbank;

    (10)

    „Programm ‚InvestEU‘“ der Fonds „InvestEU“, die InvestEU-Beratungsplattform, das InvestEU-Portal und Mischfinanzierungsmaßnahmen zusammengenommen;

    (10a)

    „Investitionsleitlinien“ eine Reihe von Kriterien auf der Grundlage der durch diese Verordnung festgelegten Grundsätze in Bezug auf die allgemeinen Ziele, Förderkriterien und förderfähigen Instrumente, anhand derer der Investitionsausschuss auf transparente und unabhängige Weise über den Einsatz der EU-Garantie entscheidet;

    (10b)

    „Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungsmechanismen oder Risikoteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen, die auf andere Weise geschaffen wurden und über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsvorhaben leiten und die Folgendes umfassen können:

    a)

    nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsvorhaben im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,

    b)

    mehrere Länder einbeziehende oder regionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern gruppiert sind, die an Vorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,

    c)

    thematische Plattformen, die Investitionsvorhaben in einem bestimmten Wirtschaftszweig zusammenfassen;

    (11)

    „Mikrofinanzierung“ Mikrofinanzierung im Sinne der Verordnung [[ESF+] Nummer];

    (12)

    „Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind;

    (13)

    „nationale Förderbanken oder -institute“ („NPBI“) juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

    (14)

    „kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (17);

    (15)

    „kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;

    (16)

    „Sozialunternehmen“ ein Sozialunternehmen im Sinne der Verordnung [[ESF+] Nummer];

    (16a)

    „nachhaltiges Finanzwesen“ die Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Erwägungen bei Investitionsentscheidungen, was zu mehr Investitionen in längerfristige und nachhaltige Aktivitäten führt;

    (17)

    „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

    Artikel 3

    Ziele des Programms „InvestEU“

    1.   Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen und dadurch Folgendes zu fördern:

    a)

    die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich der Bereiche Forschung, Innovation und Digitalisierung;

    aa)

    eine Erhöhung der Beschäftigungsquote und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Union;

    b)

    das Wirtschaftswachstum in der Union und seine Nachhaltigkeit, das die Union in die Lage versetzt, die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen;

    c)

    die soziale Innovations- , Widerstands- und Inklusionsfähigkeit der Union;

    ca)

    die Unterstützung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts, der Kultur sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung;

    cb)

    den wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt;

    d)

    die Integration der Kapitalmärkte der Union und die Stärkung des Binnenmarkts, darunter Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union und zur Förderung nachhaltiger Finanzierungen.

    2.   Die einzelnen Ziele des Programms „InvestEU“ sind:

    a)

    die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen;

    b)

    die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung in allen Politikbereichen, einschließlich der Unterstützung für den Ausbau innovativer Unternehmen und der Markteinführung von Technologien ;

    c)

    die Verbesserung und Vereinfachung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für innovative Start-up-Unternehmen, KMU einschließlich Kleinstunternehmen und in hinreichend begründeten Fällen für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie die Verbesserung ihrer allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit ;

    d)

    die Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen und Finanzierungen für KMU, Sozialunternehmen , die Kultur- und Kreativwirtschaft und das Bildungswesen , die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen , Fähigkeiten und Kompetenzen sowie die Entwicklung und Konsolidierung der Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen.

    Artikel 4

    Mittelausstattung und Betrag der EU-Garantie

    1.   Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 40 817 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert.

    Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kann die EU-Garantie mit einem weiteren Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe des [Artikels 10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und des Artikels [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zuweisen.

    Zusätzlich zu dem in Unterabsatz 2 genannten Beitrag können die Mitgliedstaaten Beiträge zur Mitgliedstaaten-Komponente in Form von Garantien oder Barmitteln leisten.

    Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit [Artikel 218 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] erbracht wird.

    2.   Die ▌Aufteilung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Betrags ist in Anhang I ▌festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Änderung der in Anhang I festgelegten Beträge bei Bedarf für jeden Politikbereich um bis zu 15 % zu erlassen .

    3.   Die Finanzausstattung für die Durchführung der in den Kapiteln V und VI vorgesehenen Maßnahmen beträgt 525 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

    4.   Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „InvestEU“ eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche Informationssysteme.

    Artikel 5

    Mit dem Fonds „InvestEU“ assoziierte Drittländer

    Die folgenden Drittländer können für die EU-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Fonds „InvestEU“ und für jeden der Politikbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 Beiträge erbringen, um sich gemäß [Artikel 218 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] an bestimmten Finanzprodukten zu beteiligen:

    a)

    Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

    b)

    beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen ihnen und der Union,

    c)

    unter die europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

    d)

    Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen

    i)

    ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

    ii)

    die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu deren Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß [Artikel 21 Absatz 5] der [Haushaltsordnung],

    iii)

    dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

    iv)

    die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

    Artikel 6

    Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

    1.   Die EU-Garantie wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis vii] der [Haushaltsordnung] durchgeführt. Sonstige EU-Finanzierungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der [Haushaltsordnung] im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, wobei für Finanzhilfen [Titel VIII] der [Haushaltsordnung] maßgebend ist.

    2.   Durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen und Investitionen, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme sind, bei der eine Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Unterstützung im Rahmen eines oder mehrerer Unionsprogramme oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds kombiniert wird,

    a)

    entsprechen den im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegten politischen Zielen und Förderkriterien;

    b)

    stehen mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einklang.

    2a.     Mischfinanzierungsmaßnahmen, bei denen verschiedene Förderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung kombiniert werden, sollten so unterbrechungsfrei wie möglich bereitgestellt werden.

    3.   Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Finanzierungsinstrumente umfassen, die ohne Rückgriff auf die EU-Garantie im Rahmen der vorliegenden Verordnung vollständig aus anderen Unionsprogrammen oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds finanziert werden, entsprechen den im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegten politischen Zielen und Förderkriterien.

    4.   Im Einklang mit Absatz 2 werden die nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne der Absätze 2 oder 3 sind, nach Maßgabe der im Rechtsakt des jeweiligen Unionsprogramms festgelegten Vorschriften beschlossen und im Rahmen der Mischfinanzierungsmaßnahme im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und mit [Titel X] der [Haushaltsordnung] umgesetzt.

    Die Berichterstattung erstreckt sich ferner auf die Übereinstimmung mit den im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung beschlossen wird, festgelegten politischen Zielen und Förderkriterien und auf die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    KAPITEL II

    Fonds „InvestEU“

    Artikel 7

    Politikbereiche

    1.   Der Fonds „InvestEU“ ist für die folgenden vier Politikbereiche einsetzbar, wobei es darum geht, in jedem spezifischen Bereich Marktversagen und/ oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

    a)

    Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr einschließlich multimodaler Verkehr, Straßensicherheit, Renovierung und Instandhaltung der Schienen- und Straßeninfrastruktur, Tourismus , Energie – insbesondere stärkere Verbreitung von erneuerbaren Energieträgern –, Energieeffizienz im Sinne des Rahmens für die Energiepolitik bis 2030 bzw. 2050, Projekte für die Renovierung von Gebäuden mit dem Schwerpunkt auf Energieeinsparungen und Einbindung von Gebäuden in ein vernetztes Energie-, Speicherungs-, Digital- und Transportsystem, Verbesserung der Vernetzung , digitale Vernetzung und digitaler Zugang auch im ländlichen Raum , Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Meere , Binnengewässer, Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft , Natur und Umwelt, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die ökologischen und/oder sozialen Nachhaltigkeitsziele der Union befördern und die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.

    b)

    Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst Tätigkeiten in den Bereichen Forschung , Produktentwicklung und Innovation, Weitergabe von Technologien und Forschungsergebnissen an den Markt, Unterstützung der Marktvoraussetzungen und der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Demonstration und Verbreitung von innovativen Lösungen, Unterstützung der Expansion innovativer Unternehmen einschließlich Start-up-Unternehmen und KMU ▌und Digitalisierung der Industrie in der Union , und zwar auf der Grundlage der insbesondere im Rahmen von InnovFin gewonnenen Erfahrungen .

    c)

    Im Politikbereich „KMU“ werden der vereinfachte Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzierungen für Start-up-Unternehmen, KMU , einschließlich innovativer KMU, und in begründeten Fällen für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung gefördert , insbesondere um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Innovationen, Digitalisierung und Nachhaltigkeit zu fördern .

    d)

    Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ umfasst ethische und nachhaltige Finanzierungen, Mikrofinanzierungen, Übernahmen durch Arbeitnehmer, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft und Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der aktiven Teilhabe von Frauen und schutzbedürftigen Gruppen , Qualifikationen, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur (einschließlich Sozial- und Studentenwohnungen), soziale Innovation, Gesundheit und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung, die Kultur- und Kreativwirtschaft, die mitunter Ziele im Zusammenhang mit interkulturellem Dialog und sozialem Zusammenhalt verfolgt, und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.

    2.   Lässt sich eine dem Investitionsausschuss nach Artikel 19 vorgeschlagene Finanzierung oder Investition mehreren Politikbereichen zuordnen, so bestimmt sich der Politikbereich, dem sie zuzuordnen ist, nach ihrem Hauptziel oder dem Hauptziel der Mehrheit ihrer Teilprojekte, sofern in den Investitionsleitlinien nichts anderes festgelegt ist.

    3.   Finanzierungen und Investitionen, die allen Politikbereichen nach Absatz 1 ▌zuzuordnen sind, werden gegebenenfalls auf ihre klimabezogene, ökologische und soziale Nachhaltigkeit geprüft, um möglichst geringe negative und möglichst große positive Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Soziales zu gewährleisten. Die Projektträger, die Finanzierungen beantragen, legen zu diesem Zweck geeignete Informationen vor, wobei sie sich an den von der Kommission zu erstellenden Leitlinien orientieren , die im Wege eines delegierten Rechtsakts eingeführt wurden und bei denen den in der [Verordnung (EU) Nr. …/… über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen COM(2018)0353] festgelegten Kriterien, anhand derer festgestellt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig erachtet werden kann, Rechnung getragen wird . Gegebenenfalls können Projekte, deren Größe unter einer bestimmten in den Leitlinien festgelegten Größe liegt, von dieser Prüfung ausgenommen werden .

    Anhand der Leitlinien der Kommission ist es möglich,

    a)

    mittels einer Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken die erforderliche Resilienz gegen die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels — gegebenenfalls unter Vornahme entsprechender Anpassungsmaßnahmen — zu gewährleisten und die Kosten der Treibhausgasemissionen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts einzubeziehen und die Einhaltung der Umweltziele und -standards der Union sicherzustellen,

    b)

    die Gesamtauswirkungen des Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile wie Luft, Wasser, Land, Boden und biologische Vielfalt zu berücksichtigen,

    ba)

    die Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung und hochwertigen Arbeitsplätzen abzuschätzen,

    c)

    die Auswirkungen auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen zu bewerten.

    4.   Die Durchführungspartner legen die Informationen vor, die erforderlich sind, um Investitionen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Unionsziele in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz beitragen, wobei sie sich auf die von der Kommission zu erstellenden Leitlinien stützen und gegebenenfalls bewerten, ob bei den Vorhaben die Verordnung (EU) Nr. …/… über die Einrichtung [eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen] eingehalten werden .

    4a.     Im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ wird auch Begünstigten, die durch die verschiedenen EU-Bürgschafts- und Garantiefazilitäten, die unter InvestEU zusammengeführt wurden, unterstützt werden, Unterstützung angeboten, insbesondere im Rahmen der Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor aus dem Programm Kreatives Europa.

    5.   Die Durchführungspartner streben das Ziel an, dass

    a)

    mindestens 65 % der Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ maßgeblich zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union im Sinne des Übereinkommens von Paris beitragen;

    b)

    im Verkehrswesen wenigstens 10 % der Investitionen im Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ dazu beitragen, dass das EU-Ziel der Senkung der Zahl der Todesfälle und schweren Verletzungen im Straßenverkehr auf Null bis 2050 erreicht wird und dass Eisenbahn- und Straßenverkehrsbrücken und Tunnel zum Zwecke ihrer Sicherheit renoviert werden;

    c)

    mindestens 35 % der Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ zur Verwirklichung der Ziele von Horizont Europa beitragen;

    d)

    mit einem erheblichen Anteil der Garantie, die KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ angeboten wird, innovative KMU unterstützt werden;

    Die Kommission strebt gemeinsam mit den Durchführungspartnern an, dass der für den Politikbereich der nachhaltigen Investitionen bestimmte Anteil der Haushaltsgarantie im Hinblick auf ein Gleichgewicht zwischen den Maßnahmen in den unterschiedlichen Bereichen verteilt wird.

    6.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Investitionsleitlinien für die einzelnen Politikbereiche zu erlassen.

    6a.     Legt die Kommission Informationen zur Auslegung der Investitionsleitlinien vor, so stellt sie diese Informationen den Durchführungspartnern, dem Investitionsausschuss und der InvestEU-Beratungsplattform bereit.

    Artikel 7a

    Zusätzlichkeit

    Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „Zusätzlichkeit“ die Förderung von Vorhaben durch den Fonds „InvestEU“, sofern mit diesen Vorhaben EU-weites und/oder Marktversagen in einzelnen Mitgliedstaaten oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und sie in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die Durchführungspartner ohne eine „InvestEU“-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können.

    Artikel 8

    Komponenten

    1.    Die Politikbereiche im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 untergliedern sich jeweils in zwei Komponenten, deren Ziel es ist, ▌Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

    a)

    Die EU-Komponente soll in folgenden Fällen Abhilfe schaffen:

    i)

    bei Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen ▌,

    ii)

    bei EU-weiten Marktversagen und/oder Marktversagen in einzelnen Mitgliedstaaten oder suboptimalen Investitionsbedingungen oder

    iii)

    bei neuen oder komplexen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, für die neue finanzielle Lösungen bzw. Marktstrukturen entwickelt werden müssen.

    b)

    Die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischer Marktversagen oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds erreicht werden.

    2.   Die Komponenten im Sinne des Absatzes 1 werden gegebenenfalls komplementär zur Förderung von Finanzierungen oder Investitionen eingesetzt ▌, beispielsweise durch Kombination der Unterstützung aus beiden Komponenten.

    Artikel 9

    Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente

    1.   Beträge, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel [10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zuweist, werden für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente verwendet, aus dem Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat gefördert werden.

    1a.     Die Mitgliedstaaten können auch Beiträge zur Mitgliedstaaten-Komponente in Form von Garantien oder Barmitteln leisten. Diese Beiträge können erst dann für Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie verwendet werden, wenn die Finanzmittel im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genutzt wurden.

    2.   Die Einrichtung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente setzt voraus, dass eine Beitragsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission geschlossen wurde.

    Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.

    Abweichend von Artikel [211 Absatz 1] der [Haushaltsordnung] wird die Dotierungsquote der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 40 % festgesetzt, wobei diese Quote in jeder Beitragsvereinbarung je nach den mit den zu verwendenden Finanzprodukten verbundenen Risiken nach unten oder oben angepasst werden kann.

    3.   Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens

    a)

    den Gesamtbetrag des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, der dem Mitgliedstaat zuzuordnen ist, die Dotierungsquote, den Beitrag aus Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, den Zeitraum der Bildung der Dotierung gemäß einem jährlichen Finanzplan und den Betrag der entsprechenden Eventualverbindlichkeit, der durch eine von dem betreffenden Mitgliedstaat und/oder den Durchführungspartnern oder den privaten Investoren bereitgestellte Rückgarantie zu decken ist,

    b)

    die Strategie hinsichtlich der Finanzprodukte und ihrer Mindesthebelwirkung, die geografische Abdeckung, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzmittler,

    c)

    den oder die Durchführungspartner, der bzw. die im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat ▌ausgewählt wurde(n) ,

    d)

    den möglichen Beitrag von Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, zu Investitionsplattformen und zur InvestEU-Beratungsplattform,

    e)

    die jährlichen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, einschließlich der Berichterstattung anhand der in der Beitragsvereinbarung genannten Indikatoren,

    f)

    die Bestimmungen über die Entgelte des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente,

    g)

    die Möglichkeit der Kombination mit Mitteln der EU-Komponente, darunter im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 in einer mehrschichtigen Struktur, um eine bessere Risikoabdeckung zu erreichen.

    Beiträge aus Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, können nach Ermessen der Mitgliedstaaten und im Einvernehmen mit den Durchführungspartnern verwendet werden, um jede Tranche strukturierter Finanzinstrumente zu garantieren.

    4.   Die Beitragsvereinbarungen werden von der Kommission mittels Garantievereinbarungen umgesetzt, die nach Maßgabe des Artikels 14 mit den Durchführungspartnern geschlossen werden.

    Wurde binnen neun Monaten ab Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen oder wurde der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag in diesem Zeitraum nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, so wird die Beitragsvereinbarung im ersten Fall gekündigt und im zweiten Fall entsprechend geändert, und der ungenutzte Dotierungsbetrag wird gemäß [Artikel 10 Absatz 5] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 5] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet.

    Wurde die Garantievereinbarung nicht innerhalb des in [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] festgelegten Zeitraums umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert und der ungenutzte Dotierungsbetrag wird gemäß [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet.

    5.   Für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, für den eine Beitragsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:

    a)

    Nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung werden am Ende des Jahres verbleibende Dotierungsüberschüsse, die durch Vergleich des nach der Dotierungsquote erforderlichen Betrags mit der tatsächlichen Dotierung ermittelt werden, nach Maßgabe von [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet.

    b)

    Abweichend von [Artikel 213 Absatz 4] der [Haushaltsordnung] wird die Dotierung nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung während des Verfügbarkeitszeitraums dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nicht jährlich aufgefüllt.

    c)

    Fällt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente infolge der Inanspruchnahme dieses Teils der EU-Garantie unter 20 % der ursprünglichen Dotierung, setzt die Kommission den Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis.

    d)

    KAPITEL III

    EU-Garantie

    Artikel 10

    EU-Garantie

    1.   Die EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ wird den Durchführungspartnern nach Maßgabe des [Artikels 219 Absatz 1] der [Haushaltsordnung] gewährt und nach Maßgabe des [Titels X] der [Haushaltsordnung] verwaltet. Die EU-Garantie ist unwiderruflich und nicht an Auflagen gebunden und wird förderfähigen Gegenparteien auf erste Anforderung für unter diese Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen zur Verfügung gestellt. Die Entgeltgestaltung der Garantie wird ausschließlich an die Merkmale und das Risikoprofil der zugrundeliegenden Geschäfte geknüpft, wobei die Art der zugrundeliegenden Geschäfte und die Verwirklichung der angestrebten politischen Ziele gebührend berücksichtigt werden. Dies umfasst auch die mögliche Gewährung spezifischer Vorzugsbedingungen und Anreize, sofern dies notwendig und hinreichend begründet ist, und zwar insbesondere in Fällen:

    a)

    in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde,

    b)

    in denen es notwendig ist, die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen und/oder suboptimaler Investitionssituation zu erleichtern,

    Darüber hinaus umfasst die EU-Garantie folgende Elemente:

    a)

    einen zuverlässigen Mechanismus, der ihre rasche Inanspruchnahme ermöglicht;

    b)

    eine Laufzeit, die der Endfälligkeit der letzten Forderung des Endbegünstigten entspricht;

    c)

    eine angemessene Überwachung des Risiko- und Garantieportfolios;

    d)

    einen zuverlässigen Mechanismus für die Ermittlung der erwarteten Zahlungsströme im Falle ihrer Inanspruchnahme;

    e)

    eine angemessene Dokumentation bezüglich Risikomanagemententscheidungen;

    f)

    angemessene Flexibilität bezüglich der Art der Verwendung der Garantie, die es den Durchführungspartnern insbesondere dann, wenn kein zusätzliches Garantiesystem besteht, erlaubt, die Garantie bei Bedarf unmittelbar in Anspruch zu nehmen;

    g)

    die Erfüllung aller zusätzlichen Anforderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, die möglicherweise gelten könnten, um als wirksame, vollständige Risikominderung zu gelten.

    1a.     Die unter die EU-Komponente fallende EU-Garantie wird den Durchführungspartnern zugewiesen. Mindestens 75 % der unter die EU-Komponente fallenden EU-Garantie werden der EIB-Gruppe zugewiesen. Der EIB-Gruppe können Beträge bereitgestellt werden, die 75 % der EU-Garantie überschreiten, falls nationale Förderbanken oder -institute den verbleibenden Teil der Garantie nicht vollständig nutzen können. Genauso können Durchführungspartnern Beträge bereitgestellt werden, die 25 % der EU-Garantie überschreiten, falls die EIB-Gruppe den verbleibenden Teil der Garantie nicht vollständig nutzen kann. Nationale Förderbanken oder -institute können auch dann vollständig in den Genuss der EU-Garantie kommen, wenn sie beschließen, über die EIB oder den Europäischen Investitionsfonds auf sie zuzugreifen.

    2.   Die Förderung mittels der EU-Garantie kann für unter die vorliegende Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für Investitionszeiträume gewährt werden, die am 31. Dezember 2027 enden. Verträge im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzmittler oder einer anderen Einrichtung werden spätestens am 31. Dezember 2028 unterzeichnet.

    Artikel 11

    Förderfähige Finanzierungen- und Investitionen

    1.   Mit dem Fonds „InvestEU“ werden lediglich öffentliche und private Finanzierungen und Investitionen gefördert, die

    a)

    den in [Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e] der [Haushaltsordnung] festgelegten Anforderungen und der in ▌ Artikel 7a der vorliegenden Verordnung festgelegten Zusätzlichkeitsanforderung und gegebenenfalls der in [Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d] der [Haushaltsordnung] festgelegten Anforderung der Maximierung von Privatinvestitionen entsprechen,

    b)

    zu den politischen Zielen der Union beitragen , sie ergänzen und mit ihnen im Einklang stehen und einem der Bereiche zuzuordnen sind, die im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden können, und

    c)

    mit den Investitionsleitlinien im Einklang stehen.

    2.   Neben Projekten in der Union können aus dem Fonds „InvestEU“ auch die folgenden Projekte und Vorhaben mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden:

    a)

    ▌Projekte zwischen Stellen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung oder ihren Sitz haben, und die sich auf ein oder mehrere Drittländer erstrecken — einschließlich beitretender Länder, Kandidatenländern und potenzieller Kandidaten, Ländern, die in den Geltungsbereich der Europäischen Nachbarschaftspolitik fallen, Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Freihandelsassoziation — oder auf überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Anhangs II des AEUV oder auf assoziierte Drittländer, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten einen Partner gibt oder nicht;

    b)

    Finanzierungen und Investitionen in Ländern nach Artikel 5, die sich an einem bestimmten Finanzprodukt beteiligen.

    3.   Der Fonds „InvestEU“ kann zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, die dazu dienen, Finanzmittel für Rechtsträger bereitzustellen, die in einem der folgenden Länder niedergelassen sind:

    a)

    einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet,

    b)

    einem mit dem Programm „InvestEU“ assoziierten Drittland oder Gebiet gemäß Artikel 5,

    c)

    einem Drittland gemäß Absatz 2 Buchstabe a, falls zutreffend,

    d)

    einem anderen Land, sofern dies erforderlich ist, um ein Projekt in einem Land oder Gebiet im Sinne der Buchstaben a bis c zu finanzieren.

    Artikel 12

    Auswahl der Durchführungspartner

    1.   Die Kommission wählt im Einklang mit [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] aus dem Kreis der förderfähigen Gegenparteien die Durchführungspartner oder eine Gruppe von Durchführungspartnern im Sinne von Unterabsatz 2.

    Für eine Förderung aus der EU-Komponente müssen die förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse bekundet haben und in der Lage sein, Finanzierungen und Investitionen in einem oder mehr Mitgliedstaaten oder in einer oder mehr Regionen abzudecken. Die Durchführungspartner können sich auch zu einer Gruppe zusammenschließen, um Finanzierungen und Investitionen in einem oder mehr Mitgliedstaaten oder in einer oder mehr Regionen abzudecken. Die Durchführungspartner, deren vertragliche Verantwortung durch ihr jeweiliges nationales Mandat begrenzt ist, können Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen auch mit entsprechenden lokal angepassten und vergleichbaren Instrumenten entgegenwirken.

    Auf der Grundlage des Reifegrads des Projekts kann die Gruppe der Durchführungspartner zu jedem Zeitpunkt und in verschiedenen Zusammensetzungen gebildet werden, damit den Erfordernissen des Marktes wirksam entsprochen werden kann.

    Für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-Komponente kann der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere förderfähige Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen.

    Schlägt der betreffende Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Durchführungspartner, die die Finanzierungen und Investitionen in den betreffenden geografischen Gebieten abdecken können.

    2.   Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU“

    a)

    optimal auf die in Artikel 3 genannten Ziele ausgerichtet ist,

    b)

    die Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel optimiert,

    c)

    gegebenenfalls Privatinvestitionen maximiert,

    d)

    geografisch diversifiziert ist und die Finanzierung kleinerer Projekte ermöglicht ,

    e)

    eine ausreichende Risikostreuung aufweist,

    f)

    innovative Finanzierungslösungen und Risikoansätze unterstützt, um Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken;

    fa)

    die Zusätzlichkeit erreicht.

    3.   Bei der Auswahl der Durchführungspartner berücksichtigt die Kommission ferner

    a)

    etwaige Aufwendungen und Erträge für den Haushalt der Union,

    b)

    die Fähigkeit des Durchführungspartners, die Anforderungen des [Artikels 155 Absatz 2 und Absatz 3 ] der [Haushaltsordnung] in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen,

    ba)

    die Fähigkeit des Durchführungspartners, Finanzierungen und Investitionen anhand von international anerkannten sozialen Bewertungsnormen unter besonderer Berücksichtigung der sozialen und ökologischen Auswirkungen zu evaluieren,

    bb)

    die Fähigkeit des Durchführungspartners, für Transparenz und den öffentlichen Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit allen Finanzierungen und Investitionen zu sorgen und öffentliche Nachweise darüber zu erbringen,

    bc)

    gegebenenfalls die Fähigkeit des Durchführungspartners, Finanzierungsinstrumente unter Berücksichtigung früherer Erfahrungen mit Finanzierungsinstrumenten und Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwalten  (1a) .

    4.   Nationale Förderbanken oder -institute können als Durchführungspartner gewählt werden, sofern sie die im vorliegenden Artikel und in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

    Artikel 13

    Förderfähige Finanzierungsarten

    1.   Die EU-Garantie kann bei folgenden Arten von Finanzierungen der Durchführungspartner für die Absicherung der Risiken eingesetzt werden:

    a)

    Darlehen, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Kapitalmarktinstrumente, andere Finanzierungsformen oder Instrumente zur Verbesserung der Kreditqualität, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen oder Kapital- oder Quasi-Kapitalbeteiligungen, die direkt oder indirekt über Finanzmittler, Fonds, Investitionsplattformen oder sonstige Instrumente erbracht werden und an die Endempfänger weitergeleitet werden sollen;

    b)

    Finanzierungen oder Bürgschaften, die ein Durchführungspartner für ein anderes Finanzinstitut leistet, um es diesem zu ermöglichen, die in Buchstabe a genannten Finanzierungstätigkeiten durchzuführen.

    Um von der EU-Garantie gedeckt werden zu können, müssen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen oder Investitionen nach Artikel 11 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner, die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde, unterzeichnet oder geschlossen hat.

    2.   Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Deckung durch die EU-Garantie nach Bestimmungen, die in den Investitionsleitlinien festzulegen sind, selbst wenn lediglich eine Minderheit der von der betreffenden Struktur investierten Beträge außerhalb der Union und in Ländern nach Artikel 11 Absatz 2 oder in Vermögenswerten angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.

    Artikel 14

    Garantievereinbarungen

    1.   Die Kommission schließt nach Maßgabe dieser Verordnung mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie und legt darin deren Höchstbetrag fest.

    Falls die Durchführungspartner nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Gruppe bilden, wird die Garantievereinbarung entweder zwischen der Kommission und allen Durchführungspartnern oder zwischen der Kommission und einem Durchführungspartner, der die gesamte Gruppe vertritt, geschlossen.

    2.   Die Garantievereinbarungen enthalten insbesondere Bestimmungen über

    a)

    die Höhe und die Bedingungen des vom Durchführungspartner zu leistenden finanziellen Beitrags,

    b)

    die Bedingungen der Finanzierung oder der Bürgschaften, die der Durchführungspartner für einen anderen an der Durchführung beteiligten Rechtsträger zu leisten hat, falls dies zutrifft,

    c)

    detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 16, einschließlich der Deckung der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen,

    d)

    die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte, die der Union und den Durchführungspartnern ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen sind,

    e)

    die Zahlungsbedingungen,

    f)

    die Verpflichtung des Durchführungspartners, Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie unberührt bleibt;

    g)

    die Vorschriften und Verfahren für die Einziehung von Forderungen, die dem Durchführungspartner zu übertragen ist,

    h)

    die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung,

    i)

    die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 7 und 11 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital,

    j)

    gegebenenfalls die für Mischfinanzierungen geltenden Vorschriften und Verfahren,

    k)

    die sonstigen Vorschriften gemäß den Anforderungen des [Titels X] der [Haushaltsordnung].

    3.   In der Garantievereinbarung wird außerdem festgelegt, dass die der Union zustehenden Entgelte aus unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen bereitzustellen sind.

    4.   Ferner wird in der Garantievereinbarung festgelegt, dass Beträge, die dem Durchführungspartner im Zusammenhang mit der EU-Garantie zustehen, vom Gesamtbetrag der Entgelte, Einnahmen und Rückzahlungen in Abzug gebracht werden, die der Durchführungspartner der Union für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung schuldet. Reicht dieser Gesamtbetrag nicht aus, um den Betrag abzudecken, der dem Durchführungspartner nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 3 zusteht, so wird für den fehlenden Restbetrag die Mittelausstattung der EU-Garantie in Anspruch genommen.

    5.   Wird die Garantievereinbarung im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente geschlossen, so kann sie vorsehen, dass Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region in die Überwachung der Umsetzung der Garantievereinbarung eingebunden werden.

    Artikel 15

    Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

    1.   Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem betreffenden Durchführungspartner.

    2.   Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und in den betreffenden Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss feststellt, dass sie die Anforderungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie erfüllen. Die Durchführungspartner sind dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der betreffenden Investitionsleitlinien eingehalten werden.

    3.   Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann nachweisen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem betreffenden Finanzprodukt verfolgt werden, eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten wird in der Garantievereinbarung festgelegt und muss mit [Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe g] der [Haushaltsordnung] im Einklang stehen.

    4.   Darüber hinaus kann der Durchführungspartner die EU-Garantie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abzudecken, sofern er nicht von den eingezogenen Summen abgezogen wird.

    Artikel 16

    Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

    1.   Die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte werden der Union und dem Durchführungspartner entsprechend dem Risikoübernahmeanteil zugewiesen, den sie in Bezug auf ein Portfolio von Finanzierungen und Investitionen oder gegebenenfalls in Bezug auf einzelne Finanzierungen oder Investitionen übernehmen , und beziehen sich ausschließlich auf die Merkmale und das Risikoprofil der zugrundeliegenden Finanzierungen und Investitionen . Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn die mit dem Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.

    2.   Die EU-Garantie deckt Folgendes ab:

    a)

    im Fall der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel

    i)

    den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen gilt ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall,

    ii)

    Verluste aus Umschuldungen,

    iii)

    Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,

    b)

    im Fall der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;

    c)

    im Fall von Finanzierungen oder Bürgschaften im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b, die der Durchführungspartner zugunsten eines anderen Rechtsträger geleistet hat, den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

    3.   Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an den Durchführungspartner, tritt sie in die entsprechenden Rechte des Durchführungspartners im Zusammenhang mit sämtlichen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen oder Investitionen ein, sofern diese Rechte fortdauern.

    Der Durchführungspartner zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der Beträge, die auf die Union übergegangen sind, ein und erstattet ihr die eingezogenen Summen.

    KAPITEL IV

    LEITUNGSSTRUKTUR

    Artikel 16a

    Lenkungsausschuss

    1.     Der Fonds „InvestEU“ wird von einem Lenkungsausschuss gesteuert, der für die Zwecke des Einsatzes der EU-Garantie im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Zielen Folgendes bestimmt:

    a)

    die strategische Ausrichtung des Fonds „InvestEU“,

    b)

    die operationellen Strategien und Verfahren, die für die Arbeit des Fonds „InvestEU“ erforderlich sind,

    c)

    die Vorschriften, die für die Geschäfte mit den Investitionsplattformen gelten.

    2.     Der Lenkungsausschuss

    a)

    setzt sich aus folgenden sechs Mitgliedern zusammen:

    i)

    drei Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden;

    ii)

    einem von der EIB-Gruppe ernannten Mitglied;

    iii)

    ein Mitglied, das vom Beratungsausschuss aus den Reihen der Vertreter der Durchführungspartner ernannt wird; dieses Mitglied ist kein Vertreter der EIB-Gruppe;

    iv)

    ein Sachverständiger, der vom Europäischen Parlament ernannt wird; Weisungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen werden von diesem Sachverständigen weder angefordert noch angenommen; er handelt in völliger Unabhängigkeit. Der Sachverständige nimmt seine Pflichten unbefangen und im Interesse des Fonds „InvestEU“ wahr.

    b)

    wählt aus den drei von der Kommission ernannten Mitgliedern einen Vorsitz für eine feste Amtszeit von drei Jahren, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist;

    c)

    erörtert und berücksichtigt möglichst weitgehend die Standpunkte aller Mitglieder. Gelingt es den Mitgliedern nicht, ihre Standpunkte anzunähern, so fasst der Lenkungsausschuss seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Sitzungsprotokoll des Lenkungsausschusses enthält eine ausführliche Darstellung der Standpunkte aller Mitglieder.

    3.     Der Lenkungsausschuss schlägt der Kommission Änderungen der Aufteilung der in Anhang I genannten Beträge vor.

    4.     Der Lenkungsausschuss hört regelmäßig einschlägige Interessenträger — insbesondere Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Sachverständige, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, Organisationen der Wohlfahrtspflege, einschlägige Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft — zu der Ausrichtung und Umsetzung der verfolgten Anlagepolitik nach dieser Verordnung an.

    5.     Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden so schnell wie möglich veröffentlicht, nachdem sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden.

    Artikel 17

    Beratungsausschuss

    1.   Die Kommission und der Lenkungsausschuss werden von einem Beratungsausschuss beraten ▌.

    1a. Der Beratungsausschuss bemüht sich darum, für ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu sorgen, und besteht aus

    a)

    einem Vertreter jedes Durchführungspartners;

    b)

    einem Vertreter jedes Mitgliedstaats;

    c)

    einem Vertreter der EIB-Gruppe;

    d)

    einem Vertreter der Kommission;

    e)

    einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ernannten Sachverständigen für jeden Politikbereich;

    f)

    einem vom Ausschuss der Regionen ernannten Sachverständigen.

    2.   ▌

    3.   ▌

    4.   Bei Sitzungen ▌im Beratungsausschuss führt ein Vertreter der Kommission ▌den Vorsitz. Den stellvertretenden Vorsitz führt der Vertreter der EIB-Gruppe .

    Der Beratungsausschuss tritt regelmäßig und mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzenden zusammen. ▌

    Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Beratungsausschusses werden so schnell wie möglich veröffentlicht, nachdem sie vom Beratungsausschuss genehmigt wurden.

    Die Kommission legt die Vorschriften und Verfahren für die Tätigkeit des Beratungsausschusses fest und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

    5.   Der Beratungsausschuss übernimmt folgende Aufgaben:

    a)

    Er berät ▌bei der Gestaltung von Finanzprodukten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung umgesetzt werden sollen.

    b)

    Er ▌berät die Kommission und den Lenkungsausschuss zu Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen sowie Marktbedingungen.

    c)

    Er informiert ▌die Mitgliedstaaten über die Durchführung des Fonds „InvestEU“ in jedem Politikbereich .

    d)

    Er steht ▌im Austausch mit den Mitgliedstaaten über Marktentwicklungen und bewährte Verfahren.

    Artikel 17a

    Methodik der Risikobewertung

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung einer Methodik der Risikobewertung zu erlassen. Diese Methodik der Risikobewertung wird in enger Zusammenarbeit mit der EIB-Gruppe und den anderen Durchführungspartnern entwickelt und beinhaltet unter anderem:

    a)

    eine Klassifizierung der Risikoeinstufung, damit alle Finanzierungen und Investitionen unabhängig vom zwischengeschalteten Institut einheitlich und standardmäßig behandelt werden,

    b)

    eine Methodik zur Bewertung des Risikopotenzials und der Ausfallwahrscheinlichkeit auf der Grundlage klarer statistischer Methoden, einschließlich ökologischer, sozialer und die Unternehmensführung betreffender Kriterien,

    c)

    eine Methode zur Bewertung der Forderungshöhe bei Ausfall und der Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung des Wertes der Finanzierung, des Projektrisikos, der Rückzahlungsbedingungen, der Sicherheiten und anderer relevanter Indikatoren.

    Artikel 17b

    Bewertungsmatrix

    1.     Jeder Durchführungspartner bewertet anhand einer Bewertungsmatrix die Qualität und Solidität der Investitionen, die potenziell durch die EU-Garantie unterstützt werden. Mithilfe der Bewertungsmatrix wird eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie sichergestellt.

    2.     Jeder Durchführungspartner füllt die Bewertungsmatrix für seine vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen aus. Wird die Investition von mehreren Durchführungspartnern vorgeschlagen, füllen die beteiligten Durchführungspartner die Bewertungsmatrix gemeinsam aus.

    3.     Anhand der Matrix werden insbesondere folgende Aspekte bewertet:

    a)

    das Risikoprofil der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, das sich aus der Anwendung der Methodik der Risikobewertung gemäß Artikel 17a ergibt,

    b)

    der Nutzen für die Endempfänger,

    c)

    die Einhaltung der Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens, der europäischen Säule sozialer Rechte und der Charta der Grundrechte,

    d)

    die Erfüllung der Förderkriterien,

    e)

    die Qualität der Investition und ihr Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und nachhaltiger Beschäftigung,

    f)

    der Beitrag der Investition zur Verwirklichung der Ziele des Programms „InvestEU“,

    g)

    der technische und finanzielle Beitrag des Projekts,

    h)

    die Frage, ob mit der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition etwas gegen das identifizierte Marktversagen und die identifizierten suboptimalen Investitionsbedingungen unternommen wird.

    4.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die von den Durchführungspartnern zu verwendende Bewertungsmatrix zu erlassen.

    5.     Falls erforderlich, kann die Kommission die Durchführungspartner bei der Anwendung der Methodik der Risikobewertung und der Zusammenstellung der Bewertungsmatrix unterstützen. Die Kommission stellt sicher, dass die Bewertungsmethodik ordnungsgemäß angewendet wird und die dem Investitionsausschuss vorgelegten Matrizen von hoher Qualität sind.

    Artikel 18

    Artikel 19

    Investitionsausschuss

    1.   Es wird ein völlig unabhängiger Investitionsausschuss eingerichtet. Der Investitionsausschuss

    a)

    prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen , die eine von der Kommission durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit dem Recht und der Politik der Union bestanden haben ,

    b)

    überprüft die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien unter besonderer Berücksichtigung des Zusätzlichkeitskriteriums gemäß Artikel  7a der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der Gewinnung möglichst vieler privater Investitionen gemäß [Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d] der [Haushaltsordnung] und

    c)

    überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.

    2.   Der Investitionsausschuss tritt in fünf verschiedenen Formationen zusammen, die den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereichen entsprechen.

    Jede Formation des Investitionsausschusses umfasst sechs vergütete externe Sachverständige. Die Sachverständigen werden im Einklang mit [Artikel 237] der [Haushaltsordnung] ausgewählt und von der Kommission für einen befristeten Zeitraum von bis zu vier Jahren bestellt. Ihre Amtszeit kann verlängert werden, darf aber einen Gesamtzeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. Der Lenkungsausschuss kann beschließen, die Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Investitionsausschusses zu verlängern, ohne das in diesem Absatz dargelegte Verfahren anzuwenden.

    Die Sachverständigen verfügen über umfangreiche einschlägige Markterfahrung mit der Strukturierung und Finanzierung von Projekten oder der Finanzierung von KMU oder größeren Unternehmen.

    Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist sicherzustellen, dass er über eine umfassende Kenntnis der Sektoren der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereiche und der geografischen Märkte in der Union verfügt und Frauen und Männer insgesamt ausgewogen vertreten sind.

    Vier Mitglieder sind ständige Mitglieder aller vier Formationen des Investitionsausschusses. Zudem verfügen in allen vier Formationen jeweils zwei Sachverständige über Erfahrung mit Investitionen in Sektoren des betreffenden Politikbereichs. Mindestens eines der ständigen Mitglieder verfügt über Fachkenntnisse in Bezug auf nachhaltige Investitionen. Der Lenkungsausschuss weist die Mitglieder des Investitionsausschusses der oder den geeigneten Formation(en) zu. Der Investitionsausschuss wählt aus den Reihen seiner ständigen Mitglieder einen Vorsitzenden.

    Die Kommission legt die Geschäftsordnung fest und stellt das Sekretariat für den Investitionsausschuss. Das Sekretariat unterstützt auch den Lenkungsausschuss.

    3.   Die Mitglieder des Investitionsausschusses nehmen ihre Ausschusstätigkeiten unparteiisch und im alleinigen Interesse des Fonds „InvestEU“ wahr. Sie dürfen keine Weisungen der Durchführungspartner, der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

    Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses übermittelt der Kommission und dem Lenkungsausschuss unverzüglich alle Informationen, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

    Bei Nichterfüllung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss ein Ausschussmitglied von seinen Aufgaben entbinden.

    4.   Im Rahmen seiner Tätigkeiten nach diesem Artikel stützt sich der Investitionsausschuss auf das von der Kommission gestellte und dem Vorsitzenden des Investitionsausschusses verantwortliche Sekretariat . Das Sekretariat prüft die von den Durchführungspartnern vorgelegten Unterlagen , bestehend aus einem standardisierten Antragsformular, der Bewertungsmatrix und sonstigen Dokumenten , die der Investitionsausschuss für sachdienlich erachtet , auf Vollständigkeit . Der Investitionsausschuss kann den Durchführungspartner während seiner Sitzungen um Klarstellung ersuchen oder zusätzliche Informationen anfordern, die bei einer Folgesitzung vorgelegt werden müssen. Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.

    Der Investitionsausschuss verwendet für die Bewertung und Überprüfung der Vorschläge eine Bewertungsmatrix im Sinne des Artikels  17b .

    5.   Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses werden mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder angenommen , sofern dieser einfachen Mehrheit mindestens einer der Sachverständigen angehört . Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Investitionsausschusses den Ausschlag.

    Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen die Unterstützung einer Finanzierung oder Investition durch die EU-Garantie genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und eine Begründung enthalten. In ihnen wird auch auf die Gesamtbewertung verwiesen, die auf der Bewertungsmatrix beruht. Gegebenenfalls nimmt der Investitionsausschuss in die Liste der Schlussfolgerungen zur Genehmigung der Unterstützung durch die EU-Garantie Informationen über die Finanzierungen oder Investitionen auf, insbesondere ihre Beschreibung, die Identität der Träger oder der Finanzintermediäre und die Ziele des Projekts. Die Veröffentlichung darf keine sensiblen Geschäftsinformationen enthalten. Bei Beschlüssen im Zusammenhang mit vertraulichen Geschäftsdaten veröffentlicht der Investitionsausschuss diese Beschlüsse und Informationen über die Träger bzw. Finanzintermediäre am Stichtag der entsprechenden Finanzierung oder früher, wenn die Geschäftsdaten nicht mehr als vertraulich gelten.

    Die Bewertungsmatrix muss vor Unterzeichnung einer Vereinbarung über eine Finanzierung, eine Investition oder ein Teilprojekt öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung darf keine sensiblen Geschäftsinformationen oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Datenschutzbestimmungen der Union nicht offengelegt werden dürfen.

    Zweimal jährlich übermittelt der Investitionsausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste aller Schlussfolgerungen ▌ sowie die Bewertungsmatrizen, die sich auf all diese Beschlüsse beziehen . Für diese Übermittlung gelten strenge Vertraulichkeitsanforderungen.

    Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen der Einsatz der EU-Garantie abgelehnt wird, werden dem betreffenden Durchführungspartner zeitnah zur Verfügung gestellt.

    6.   Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht sich die Genehmigung auch auf die Teilprojekte, sofern der Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese in hinreichend begründeten Fällen separat zu genehmigen.

    6a.     Der Investitionsausschuss kann der Kommission, wenn er es für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung der Anlagerichtlinien unterbreiten.

    KAPITEL V

    InvestEU-Beratungsplattform

    Artikel 20

    InvestEU-Beratungsplattform

    1.   Mit der InvestEU-Beratungsplattform wird die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten durch Beratung unterstützt und die Fähigkeit von Projektträgern und Finanzintermediären gestärkt, Finanzierungen und Investitionen durchzuführen. Diese Unterstützung kann in jeder Phase des Lebenszyklus eines Projekts beziehungsweise der Finanzierung einer geförderten Stelle erfolgen.

    Die Kommission unterzeichnet Vereinbarungen mit der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern, um sie als Partner der Beratungsplattform zu benennen und sie mit der in Unterabsatz 1 genannten beratenden Unterstützung und den in Absatz 2 genannten Dienstleistungen zu beauftragen. Die Kommission richtet einen einzigen Zugangspunkt zur InvestEU-Beratungsplattform ein und teilt die Anträge auf Beratungsunterstützung dem entsprechenden Partner der Beratungsplattform zu. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Durchführungspartner arbeiten eng zusammen, um Effizienz, Synergien und eine wirksame geografische Abdeckung der Unterstützung in der gesamten Union zu gewährleisten, wobei die bestehenden Strukturen und Arbeiten gebührend berücksichtigt werden.

    Die InvestEU-Beratungsplattform steht als Komponente aller in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereiche für alle Sektoren des betreffenden Politikbereichs zur Verfügung. Darüber hinaus stehen sektorübergreifende und kapazitätsaufbauende Beratungsdienste zur Verfügung.

    2.   Durch die InvestEU-Beratungsplattform werden insbesondere die folgenden Dienste erbracht:

    a)

    Bereitstellung einer einzigen Anlaufstelle für Behörden und Projektträger, um Projektentwicklungshilfe für zentral verwaltete Unionsprogramme zu erhalten,

    aa)

    Verbreitung aller verfügbaren zusätzlichen Informationen bezüglich der Investitionsleitlinien und deren Auslegung bei Behörden und Projektträgern,

    b)

    gegebenenfalls Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3, 7 und 11 festgelegten Ziele und Förderkriterien erfüllen, und Förderung der Entwicklung von Aggregatoren für kleine Projekte; diese Unterstützung greift aber den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie nicht vor,

    ba)

    Nutzung des Potenzials zur Gewinnung und Finanzierung kleinerer Projekte, auch im Rahmen von Investitionsplattformen,

    c)

    Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen Wissens, um die Nutzung der Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ in der gesamten Union zu erleichtern, sowie aktive Unterstützung des Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU“ durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Ausarbeitung möglicher Finanzierungen und Investitionen,

    d)

    Erleichterung der Einrichtung kollaborativer Plattformen für den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Daten, Know-how und bewährten Verfahren zur Unterstützung des Aufbaus der Projektpipeline und der Entwicklung der Sektoren , einschließlich der Unterstützung bei der Förderung der Zusammenarbeit zwischen gemeinnützigen Organisationen einerseits und anderen potenziellen Investoren und Projektträgern andererseits, insbesondere im Zusammenhang mit dem Politikbereich „soziale Investitionen und Kompetenzen“ ,

    e)

    proaktive beratende Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen , gegebenenfalls durch eine Präsenz vor Ort , insbesondere von grenzüberschreitenden und makroregionalen Investitionsplattformen sowie Investitionsplattformen, die kleine und mittelgroße Projekte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Thema oder Region bündeln ,

    ea)

    Erleichterung und Unterstützung der Kombination mit Finanzhilfen oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Quellen finanziert werden, um Synergien und Komplementarität zwischen EU-Instrumenten zu verstärken und eine möglichst große Hebelwirkung des Programms „InvestEU“ zu erzielen,

    f)

    Unterstützungsmaßnahmen für den Kapazitätsaufbau, um Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verfahren im Bereich Organisation zu entwickeln und die Investitionsbereitschaft von Einrichtungen zu beschleunigen, damit Projektträger und Behörden Pipelines mit Investitionsprojekten aufbauen , Finanzierungsinstrumente und Investitionsplattformen entwickeln und Projekte verwalten können beziehungsweise Finanzintermediäre Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen tätigen können, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen haben; darunter fällt auch die Unterstützung des Aufbaus von Risikobewertungskapazitäten oder sektorspezifischen Kenntnissen unter besonderer Berücksichtigung der Kultur- und Kreativbranche ,

    fa)

    aktive Unterstützung für Start-ups durch Beratung vor allem dann, wenn diese ihre Investitionen in Forschung und Innovation durch den Erwerb von Rechtstiteln für das geistige Eigentum, etwa durch Patente, schützen wollen.

    3.   Die InvestEU-Beratungsplattform steht öffentlichen und privaten Projektträgern , einschließlich nationalen Förderbanken, Investitionsplattformen, KMU und Start-ups, öffentlichen Stellen sowie Finanzintermediären und anderen Mittlern zur Verfügung.

    4.   Für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen können Entgelte berechnet werden, um einen Teil der Kosten für die Erbringung dieser Dienste zu decken ; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen für öffentliche Projektträger und Organisationen ohne Erwerbszweck, die kostenlos sind . Die den KMU für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen berechneten Entgelte sind auf ein Drittel der Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistungen begrenzt.

    5.   Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen und die Erbringung von Beratungsdiensten zu erleichtern, baut die InvestEU-Beratungsplattform auf der Sachkenntnis der Kommission , der EIB-Gruppe und der anderen Durchführungspartner auf.

    6.   Die InvestEU-Beratungsplattform ist bei Bedarf vor Ort präsent. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ Schwierigkeiten bestehen. Die InvestEU-Beratungsplattform leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene die in Absatz 1 genannten Kapazitäten und Kompetenzen entstehen und kleine Projekte umgesetzt werden können und deren Anforderungen Rechnung getragen wird .

    6a.     Um die in Absatz 1 genannte Unterstützung durch Beratungsdienste zu leisten und die Bereitstellung dieser Unterstützung auf lokaler Ebene zu erleichtern, arbeitet die InvestEU-Beratungsplattform mit nationalen Förderbanken oder Förderinstituten zusammen und greift auf deren Fachkompetenz zurück. Die Zusammenarbeit zwischen der InvestEU-Beratungsplattform einerseits und nationalen Förderbanken oder Förderinstituten andererseits kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen. Die InvestEU-Beratungsplattform verfolgt das Ziel, in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Kooperationsabkommen mit einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut zu schließen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Förderbanken oder Förderinstitute gibt, leistet die InvestEU-Beratungsplattform gegebenenfalls und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats proaktiv beratende Unterstützung zur Einrichtung derartiger Banken oder Institute.

    7.   Die Durchführungspartner empfehlen (insbesondere bei kleineren Projekten) Projektträgern, die einen Finanzierungsantrag stellen, für ihre Projekte eine Unterstützung durch die InvestEU-Beratungsplattform zu beantragen, damit ihre Projekte besser vorbereitet werden können und/oder geprüft werden kann, ob Vorhaben gebündelt werden können.

    Die Durchführungspartner unterrichten Projektträger gegebenenfalls auch über die Möglichkeit, ihre Projekte bei dem in Artikel 21 genannten InvestEU-Portal zu registrieren.

    KAPITEL VI

    Artikel 21

    InvestEU-Portal

    1.   Die Kommission richtet das InvestEU-Portal ein. Dabei handelt es sich um eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Projektdatenbank, die relevante Informationen über die einzelnen Projekte liefert.

    2.   Das InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, sichtbar zu machen und Anleger über sie zu informieren. Die Aufnahme der Projekte in das InvestEU-Portal hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Projekte für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, im Rahmen eines anderen Unionsinstruments oder für eine öffentliche Förderung.

    3.   Nur Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, werden auf dem Portal registriert.

    4.   Projekte, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, übermittelt die Kommission den einschlägigen Durchführungspartnern bzw. der InvestEU-Beratungsplattform .

    5.   Die Durchführungspartner prüfen Projekte, die nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

    KAPITEL VII

    RECHENSCHAFTSPFLICHT, ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

    Artikel 21a

    Rechenschaftspflicht

    1.     Der Vorsitz des Lenkungsausschusses erstattet auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des Fonds „InvestEU“, auch durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.

    2.     Der Vorsitz des Lenkungsausschusses beantwortet Fragen, die dem Fonds „InvestEU“ vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

    3.     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament oder dem Rat auf Verlangen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

    Artikel 22

    Überwachung und Berichterstattung

    1.   In Anhang III der vorliegenden Verordnung sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt bei der Durchführung des Programms „InvestEU“ im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.

    2.   Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms „InvestEU“ wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

    3.   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Durchführungspartner und gegebenenfalls andere Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

    4.   Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms „InvestEU“ gemäß [den Artikeln 241 und 250] der [Haushaltsordnung] Bericht. Zu diesem Zweck übermitteln die EIB-Gruppe und die Durchführungspartner jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann , einschließlich der Informationen über das Funktionieren der Garantie .

    5.   Zudem übermittelt jeder Durchführungspartner dem Europäischen Parlament und der Kommission alle sechs Monate einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach der EU-Komponente und innerhalb der Mitgliedstaaten-Komponente nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt sind. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren im Sinne des Anhangs III der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht so viele operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen und Investitionen auf Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds „InvestEU“ , wie unter Wahrung der Vertraulichkeit von schützenswerten Angaben privaten Charakters bzw. Geschäftsinformationen irgend möglich ist . Einer dieser Berichte enthält die Informationen, die die Durchführungspartner im Einklang mit [Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a] der [Haushaltsordnung] vorlegen. Die Kommission sammelt und bewertet die Berichte der Durchführungspartner und legt eine Zusammenfassung in Form öffentlicher Jahresberichte vor, die Informationen zum Umfang der Umsetzung des Programms gegenüber seinen Zielen und Leistungsindikatoren enthalten, einschließlich Risiken und Möglichkeiten für durch das Programm „InvestEU“ geförderte Finanzierungen und Investitionen.

    Artikel 23

    Evaluierung

    1.   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

    2.   Bis zum 30. September 2024 nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“ vor, die insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft.

    3.   Am Ende der Durchführung des Programms „InvestEU“, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms „InvestEU“ vor, die insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft.

    4.   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

    5.   Die Durchführungspartner leisten einen Beitrag zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Evaluierungen und übermitteln der Kommission die dafür benötigten Informationen.

    6.   Im Einklang mit [Artikel 211 Absatz 1] der [Haushaltsordnung] enthält der jährliche Bericht der Kommission gemäß [Artikel 250] der [Haushaltsordnung] alle drei Jahre eine Überprüfung, in der festgestellt wird, ob die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Dotierungsquote dem tatsächlichen Risikoprofil der durch die EU-Garantie gedeckten Finanzierungen und Investitionen angemessen Rechnung trägt. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 26 delegierte Rechtsakte anzunehmen, um auf der Grundlage dieser Überprüfung die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dotierungsquote um bis zu 15 % anzupassen.

    Artikel 24

    Prüfungen

    Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung von Unionsmitteln, die vom Europäischen Rechnungshof durchgeführt werden, zusammen mit denjenigen, die von Personen oder Stellen — was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß [Artikel 127] der [Haushaltsordnung].

    Artikel 25

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm „InvestEU“ teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchzuführen.

    Artikel 26

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Delegierte Rechtsakte betreffend Tätigkeiten, die von den Durchführungspartnern oder unter deren Einbeziehung durchgeführt wurden, werden im engen Dialog mit diesen Durchführungspartnern erarbeitet.

    2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 3 und 6 , Artikel 17a, Artikel 17b , Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 3 und  6, Artikel 17a, Artikel 17b, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

    4.   Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

    5.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 3 und  6, Artikel 17a, Artikel 17b, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    KAPITEL VIII

    TRANSPARENZ UND SICHTBARKEIT

    Artikel 27

    Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

    1.   Die Durchführungspartner machen die Herkunft von Unionsmitteln durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen insbesondere mittels Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen – vor allem auch im Hinblick auf ihre sozialen und ökologischen Auswirkungen – sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.

    2.   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm „InvestEU“, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm „InvestEU“ zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

    KAPITEL IX

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 28

    Übergangsbestimmungen

    1.   Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch Programme im Sinne des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geschaffen wurden, können für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

    2.   Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführten EU-Garantie können für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung eingesetzt werden, sofern sie nicht für die in den Artikeln 4, 9 und 12 der Verordnung (EU) 2015/1017 genannten Zwecke verwendet werden.

    Artikel 29

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Anhang I

    Beträge für die einzelnen Ziele

    Für Finanzierungen und Investitionen gilt nach Artikel 4 Absatz 2 die folgende ▌Aufteilung:

    a)

    ▌11 500 000 000 EUR für die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a genannten Ziele;

    b)

    ▌11 250 000 000 EUR für die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe b genannten Ziele;

    c)

    12 500 000 000  EUR für die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe c genannten Ziele;

    d)

    5 567 500 000  EUR für die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d genannten Ziele.

    Anhang II

    Förderfähige Bereiche

    Die Finanzierungen und Investitionen können einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

    1.

    Entwicklung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, und den im Rahmen der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch:

    a)

    Ausbau der Herbeiführung , Beschleunigung der Verbreitung, Bereitstellung oder Anwendung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer Energielösungen ;

    b)

    Energieeffizienz , Energiewende und Energieeinsparung (mit Schwerpunkt auf der Reduzierung der Nachfrage durch Nachfragesteuerung und Sanierung von Gebäuden);

    c)

    Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur (Übertragungs- und Verteilungsebene, Speichertechnologien , intelligente Netze ); Steigerung des Vernetzungsgrades der Stromnetze zwischen den Mitgliedstaaten;

    d)

    Produktion und Bereitstellung nachhaltiger synthetischer Kraftstoffe aus erneuerbaren/CO2-neutralen Quellen und alternativer Kraftstoffe , unter Einschluss aller Verkehrsträger, im Einklang mit den Bestimmungen der [Richtlinie über erneuerbare Energiequellen 2009/28/EG] ;

    e)

    Infrastruktur für die Kohlenstoffabscheidung und die CO2 -Speicherung bei Industrieprozessen, Bioenergiepflanzen und Herstellungsstätten im Zusammenhang mit der Energiewende .

    2.

    Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastrukturen und Mobilitätslösungen , Ausrüstungen und innovativer Technologien im Einklang mit den Verkehrsprioritäten der Union und den im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch:

    a)

    Projekte zur Unterstützung der Entwicklung der TEN-V-Infrastruktur, einschließlich der städtischen Knotenpunkte, See- und Binnenhäfen, Flughäfen, multimodalen Umschlaganlagen und ihrer Anbindung an die Hauptnetze , und der Telematikanwendungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ;

    aa)

    TEN-V-Infrastrukturprojekte, in denen die Nutzung von mindestens zwei unterschiedlichen Verkehrsträgern berücksichtigt wird, insbesondere multimodale Güterumschlaganlagen und Personenverkehrsknotenpunkte;

    b)

    intelligente und nachhaltige städtische Mobilitätsprojekte , darunter Binnenwasserstraßen und Luftverkehr, (mit Zielsetzungen in Bezug auf emissionsarme städtische Verkehrsträger, diskriminierungsfreie Zugänglichkeit, Luftverschmutzung und Lärm, Energieverbrauch und verbesserte Sicherheit auch für Fahrradfahrer und Fußgänger );

    c)

    Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung des rollenden Materials mit dem Ziel, emissionsarme Mobilität zu ermöglichen , auch durch Verwendung alternativer und synthetischer Kraftstoffe aus erneuerbaren bzw. CO2-neutralen Quellen in Fahrzeugen aller Verkehrsträger ;

    d)

    Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte , Binnenwasserstraßen-Infrastruktur und Seehäfen und Meeresautobahnen ;

    e)

    Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger , einschließlich Ladeinfrastruktur;

    ea)

    intelligente und nachhaltige Mobilitätsprojekte, bei denen Folgendes im Mittelpunkt steht:

    i)

    Straßenverkehrssicherheit (u. a. mehr Sicherheit für Fahrer und Mitfahrer und Verringerung der Zahl der tödlichen Unfälle und Schwerverletzten);

    ii)

    Zugänglichkeit (u. a. im ländlichen Raum);

    iii)

    Emissionsminderung;

    iv)

    Entwicklung und Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, insbesondere durch KMU und im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Verkehrsträgern und integrierten Fahrscheinsystemen;

    eb)

    Vorhaben zur Erhaltung oder Verbesserung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Autobahnen im TEN-V — falls erforderlich –, um die Straßenverkehrssicherheit zu steigern, zu erhalten oder zu verbessern, ITS-Dienste zu entwickeln oder die Unversehrtheit und Standards der Infrastruktur zu gewährleisten, insbesondere sichere Rast- und Parkplätze, Tankstellen für alternative Kraftstoffe und Ladesysteme;

    ec)

    Straßeninfrastruktur für den Verkehr in Kohäsionsländern, weniger entwickelten Regionen oder bei grenzüberschreitenden Verkehrsvorhaben.

    3.

    Umwelt und Ressourcen, insbesondere durch:

    a)

    Wasser, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur;

    b)

    Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung;

    c)

    Projekte und Unternehmen in den Bereichen Bewirtschaftung der Umweltressourcen und nachhaltige Technologien;

    d)

    Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Dienstleistungen;

    e)

    nachhaltige Stadt-, Land- und Küstenentwicklung und -erneuerung ;

    f)

    Maßnahmen im Bereich Klimawandel, einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen , Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung des Klimawandels ;

    g)

    Projekte und Unternehmen, die die Kreislaufwirtschaft umsetzen, insbesondere durch Berücksichtigung von Aspekten der Ressourceneffizienz in der Produktion und im Produktlebenszyklus, einschließlich der nachhaltigen Versorgung mit Primär- und Sekundärrohstoffen;

    h)

    Dekarbonisierung und erhebliche Verringerung der Emissionen energieintensiver Branchen, einschließlich groß angelegter Demonstration innovativer emissionsarmer Technologien und deren Verbreitung;

    ha)

    Projekte zur Förderung eines nachhaltigen Kulturerbes, insbesondere Strategien und Instrumente zum Schutz des materiellen und immateriellen europäischen Kulturerbes.

    4.

    Entwicklung der digitalen Vernetzungsinfrastruktur, insbesondere durch Projekte zur Unterstützung des Aufbaus digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität , 5G-Netzanbindung und Verbesserung der digitalen Anbindung und des digitalen Zugangs, insbesondere in ländlichen Gebieten und Randgebieten .

    5.

    Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch:

    a)

    Unterstützung von Forschungsinfrastruktur und Forschungs- und Innovationsprojekten in allen thematischen Bereichen , die in den Zielen von [Horizont Europa] festgelegt sind und zu deren Verwirklichung beitragen;

    b)

    Unternehmensprojekte , einschließlich Ausbildung und Förderung der Bildung von Clustern und Unternehmensnetzen ;

    c)

    Demonstrationsprojekte und -programme sowie die Verbreitung entsprechender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren;

    d)

    Projekte der kooperativen Forschung und Innovation zwischen Wissenschafts-, Forschungs- und Technologieorganisationen sowie der Industrie; öffentlich-private Partnerschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft;

    e)

    Wissens- und Technologietransfer;

    f)

    neue wirksame und zugängliche Gesundheitsprodukte, einschließlich Arzneimittel, medizinischer Geräte, Diagnostika und Arzneimittel für neuartige Therapien , neuer antimikrobieller Wirkstoffe und innovativer Entwicklungsverfahren, bei denen Tierversuche vermieden werden .

    6.

    Entwicklung, Verbreitung und Ausbau digitaler Technologien und Dienste, insbesondere durch:

    a)

    künstliche Intelligenz im Einklang mit dem Programm „Digitales Europa“, insbesondere im Hinblick auf Ethik ;

    aa)

    Quantentechnologie;

    b)

    Infrastruktur für die Cybersicherheit und den Netzwerkschutz;

    c)

    Internet der Dinge;

    d)

    Blockchain und andere Distributed-Ledger-Technologien;

    e)

    fortgeschrittene digitale Kompetenzen;

    f)

    sonstige fortschrittliche digitale Technologien und Dienste, die zur Digitalisierung der Wirtschaft der Union und zur Eingliederung digitaler Technologien, Dienste und Kompetenzen in das Verkehrswesen der Union beitragen;

    fa)

    Robotik und Automatisation.

    7.

    Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten. Der Schwerpunkt des Politikbereichs „KMU“ liegt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung:

    a)

    Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen , insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen, die eine Unternehmerkultur und ein unternehmerisches Umfeld sowie die Schaffung und das Wachstum von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen fördern ;

    b)

    Bereitstellung von Risikofinanzierungen von der Gründungs- bis zur Expansionsphase zur Sicherung der technologischen Führungsposition in innovativen und nachhaltigen Sektoren , indem beispielsweise ihre Digitalisierungs- und Innovationsfähigkeit verbessert wird, und zur Sicherung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit.

    8.

    Kultur- und Kreativbranche; Medien, audiovisueller Sektor und Journalismus , insbesondere, aber nicht ausschließlich durch:

    a)

    neue Technologien wie etwa unterstützende Technologien für Güter und Dienstleistungen des Kultur- und Kreativbereichs;

    b)

    Nutzung digitaler Technologien für den Erhalt bzw. die Wiederherstellung des materiellen und immateriellen europäischen Kulturerbes;

    c)

    Kultur- und Kreativwirtschaft und -branche (z. B. erweiterte/virtuelle Realität, immersive Umgebungen, Mensch-Maschine-Schnittstellen, Internetprotokolle und Cloud-Infrastrukturen, 5G-Netze, neue Medien);

    d)

    Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums mithilfe von Technologien.

    9.

    Tourismusbranche.

    10.

    Nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie weitere Elemente der nachhaltigen Bioökonomie.

    11.

    Soziale Investitionen, einschließlich Investitionen zur Förderung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere durch:

    a)

    ethische und nachhaltige Finanzierung, Mikrofinanzierung, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft;

    b)

    Nachfrage und Angebot von Qualifikationen;

    c)

    allgemeine und berufliche Bildung und verbundene Dienstleistungen;

    d)

    soziale Infrastruktur, insbesondere

    i)

    allgemeine und berufliche Bildung, inklusive frühkindlicher Erziehung und Betreuung, schulischer Einrichtungen, Studentenwohnungen und digitaler Einrichtungen;

    ii)

    sozialer Wohnungsbau;

    iii)

    Gesundheit und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häusliche Pflege, sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;

    e)

    soziale Innovation, einschließlich innovativer sozialer Lösungen zur Förderung der sozialen Auswirkungen und Ergebnisse in den in diesem Punkt erwähnten Bereichen;

    f)

    kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung;

    fa)

    Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe von Frauen;

    g)

    Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatenangehöriger;

    h)

    innovative Lösungen in der medizinischen Versorgung, einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste, Gesundheitsdienstleistungen und neuer Pflegemodelle;

    i)

    Barrierefreiheit und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.

    12.

    Entwicklung der Verteidigungsindustrie und dadurch Stärkung der strategischen Autonomie der Union, insbesondere durch Unterstützung

    a)

    der Lieferkette der Verteidigungsindustrie der Union, insbesondere durch die finanzielle Förderung von KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung;

    b)

    von Unternehmen, die an disruptiven Innovationen im Verteidigungssektor sowie damit zusammenhängenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck arbeiten;

    c)

    der Lieferkette des Verteidigungssektors bei gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich, einschließlich Projekten, die durch den Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden;

    d)

    der Infrastruktur für Forschung und Ausbildung im Bereich Verteidigung.

    13.

    Weltraum, insbesondere durch die Entwicklung des Raumfahrtsektors in Überstimmung mit den Zielsetzungen der Weltraumstrategie, um

    a)

    den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren;

    b)

    die Wettbewerbsfähigkeit der Raumfahrtsysteme und -Technologien auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit der Lieferketten;

    c)

    das Unternehmertum im Raumfahrtbereich , auch in der der nachgelagerten Entwicklung, zu unterstützen;

    d)

    die Autonomie der Union im Hinblick auf einen sicheren und geschützten Zugang zum Weltraum auszubauen, einschließlich Aspekten der doppelten Verwendbarkeit.

    13a.

    Meere und Ozeane durch die Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen der integrierten Meerespolitik, insbesondere durch

    a)

    maritimes Unternehmertum,

    b)

    eine innovative und wettbewerbsfähige maritime Industrie,

    c)

    Wissen über die Meere und Berufslaufbahnen im maritimen Bereich,

    d)

    die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere des Ziels 14 (Leben unter Wasser),

    e)

    Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen und Kreislaufwirtschaft. [Abänd. 2 und 16/rev]

    Anhang III

    Zentrale Leistungsindikatoren

    1.   Umfang der Finanzierungen im Rahmen von InvestEU (nach den Punkten und Unterpunkten der für Finanzierungen und Investitionen in Frage kommenden Bereiche nach Anhang II)

    1.1

    Umfang der unterzeichneten Finanzierungen und Investitionen

    1.2

    Mobilisierte Investitionen

    1.3

    Umfang der mobilisierten privaten Finanzierungen

    1.4

    Erreichte Hebel- und Multiplikatoreffekte

    1.4a

    Synergien mit anderen Programmen der Union

    2.   Geographische Abdeckung der Finanzierungen im Rahmen von InvestEU (nach den Punkten und Unterpunkten der für Finanzierungen und Investitionen in Frage kommenden Bereiche nach Anhang II)

    2.1

    Anzahl der Länder mit InvestEU-Projekten

    2.1a

    Anzahl der Regionen mit InvestEU-Projekten

    2.1b

    Anzahl und Umfang der Finanzierungen und Investitionen je Mitgliedstaat und Region

    3.   Auswirkung der Finanzierungen im Rahmen von InvestEU

    3.1

    Anzahl der geschaffenen oder geförderten Arbeitsplätze

    3.2

    Investitionen zur Förderung von Energie- und Klimazielen , gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Politikbereich und Kategorie, sowie entsprechender klimarelevanter Anteil

    3.3

    Investitionen zur Förderung der Digitalisierung

    3.3a

    Investitionen zur Unterstützung sozialer Ziele

    4.   Nachhaltige Infrastruktur

    4.1

    Energie: zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energien (MW) nach Quelle

    4.2

    Energie: Anzahl der Haushalte und öffentlicher und gewerblicher Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch , einschließlich des Grades der Verbesserung in der Klassifizierung bzw. gleichwertiger Zahlen, oder Anzahl der Haushalte, die auf den Standard für Niedrigstenergiegebäude und den Passivhausstandard renoviert wurden

    4.3

    Digitalisierung: zusätzliche Haushalte sowie gewerbliche und/oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar , bzw. Anzahl der eingerichteten WiFi-Hotspots

    4.4

    Verkehr: Mobilisierte Investitionen in TEN-V Projekte, davon ▌

    Kernnetze und umfassende Netze in den Komponenten gemäß dem Anhang der [Verordnung Nr. XXX — Verweis auf neue Fazilität „Connecting Europe“ einfügen];

    multimodale Infrastruktur;

    innovative Lösungen zugunsten einer ausgewogenen Mischung von Verkehrsträgern, u. a. für Binnenwasserstraßen und Luftverkehr;

    Anzahl der eingerichteten Infrastrukturstellen für alternative Kraftstoffe

    4.5

    Umwelt: Investitionen zur Durchführung von Plänen und Programmen, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden

    4.5a

    Anzahl der eingerichteten Infrastrukturstellen für alternative Kraftstoffe

    4.6

    Verringerung von Emissionen: eingesparte Menge von CO2-Emissionen

    5.   Forschung, Innovation und Digitalisierung

    5.1

    Im Rahmen des gesamten Programms geleisteter Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren

    5.2

    Anzahl der im Rahmen des gesamten Programms unterstützten Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen

    5.2a

    Anzahl der Projekte, die bereits im Rahmen von „Horizont Europa“ bzw. des Programms „Digitales Europa“ unterstützt wurden

    6.   KMU

    6.1

    Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Größe (Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung)

    6.2

    Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Phase (Früh-, Wachstums-/Expansionsphase) , insbesondere innovativer KMU

    6.3

    Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Sektoren

    7.   Soziale Investitionen und Kompetenzen

    7.1

    Soziale Infrastruktur: Kapazität und Ausmaß der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Sektoren: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges

    7.2

    Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Anzahl der unterstützten Sozialunternehmen

    7.2a

    Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Anzahl der gegründeten Sozialunternehmen

    7.2b

    Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Phase (Früh-, Wachstums-/Expansionsphase)

    7.5

    Kompetenzen: Anzahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert werden ( formelle, informelle und nicht formale allgemeine und berufliche Bildung)

    Anhang IV

    Das Programm „InvestEU“ — Vorgängerinstrumente

    A.   Eigenkapitalinstrumente;

    Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

    TTP: Beschluss der Kommission zur Annahme eines ergänzenden Finanzierungsbeschlusses zur Finanzierung von Aktionen der Aktivität „Binnenmarkt für Waren und sektorale Politiken“ der Generaldirektion Unternehmen & Industrie für das Jahr 2007 und Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Finanzierung der vorbereitenden Aktion „Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt“ und der vier Pilotprojekte „Erasmus für junge Unternehmer“, „Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Kleinstunternehmen und KMU“, „Technologietransfer“ und „Herausragende europäische Reiseziele“ der Generaldirektion Unternehmen & Industrie für das Jahr 2007 (K(2007) 531).

    Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001–2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

    GIF: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    Fazilität „Connecting Europe“ (CEF): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

    COSME EFG: Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

    InnovFin-Eigenkapitalfazilität:

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

    Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

    Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

    EaSI Capacity Building Investments Window: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

    B.   Bürgschaftsinstrumente:

    KMU-Bürgschaftsfazilität '98 (SMEG98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

    KMU-Bürgschaftsfazilität '01 (SMEG01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001–2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

    KMU-Bürgschaftsfazilität '07 (SMEG07): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

    Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Garantie (EPMF-G): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

    RSI:

    Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

    Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86);

    Entscheidung Nr. 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

    EaSI-Garantie: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

    COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (COSME LGF): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

    InnovFin-Fremdkapitalfazilität:

    Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

    Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

    Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (BKK): Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

    Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (SLGF): Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

    Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

    C.   Risikoteilungsinstrumente:

    Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF): Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    InnovFin:

    Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

    Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

    Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

    Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

    D.   Zweckgebundene Anlageinstrumente:

    Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Fonds commun de placements — Fonds d'investissements spécialisés (EPMF FCP-FIS): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

    Fonds Marguerite:

    Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1);

    Beschluss der Kommission vom 25.2.2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“) (C(2010)0941).

    Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF): Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A8-0482/2018).

    (*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

    (2)  ABl. C […] vom […], S. […].

    (3)  ABl. C […] vom […], S. […].

    (4)  COM(2018)0097.

    (1a)   Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

    (5)  COM(2018)0353.

    (6)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

    (7)  COM(2017)0206.

    (8)  COM(2017)0250.

    (9)  Veröffentlicht im Januar 2018 als „ European Economy Discussion Paper “ Nr. 074.

    (10)  Zu aktualisierender Verweis: ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. Die Vereinbarung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013Q1220(01).

    (1a)   Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

    (1b)   Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

    (11)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

    (12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    (14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    (15)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (16)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (17)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (1a)   Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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