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Document 52019AP0019

    P8_TA(2019)0019 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) (COM(2018)0380 — C8-0231/2018 — 2018/0202(COD)) P8_TC1-COD(2018)0202 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 300–323 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 411/300


    P8_TA(2019)0019

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) (COM(2018)0380 — C8-0231/2018 — 2018/0202(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2020/C 411/40)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0380),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0231/2018),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 (1),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0445/2018),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


    P8_TC1-COD(2018)0202

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) den Wandel (EFT) [Abänd. 1. Diese Änderung betrifft den gesamten Text]

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel  9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Im Einklang mit Artikel 8 AEUV sollten Die die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. [Abänd. 2]

    (2)

    Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (4) als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Unter Berücksichtigung der sich verändernden Realitäten in der Arbeitswelt soll die Union für die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung gewappnet werden, indem ein inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik angestrebt werden. Die zwanzig zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die europäische Säule sozialer Rechte soll für den Europäischen Fonds für den Wandel ( EFT ) als übergreifender Orientierungsrahmen dienen, der es der Union bei großen Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, die einschlägigen Grundsätze in die Praxis umzusetzen.

    (3)

    Am 20. Juni 2017 nahm der Rat den Standpunkt der Union (5) (eine nachhaltige Zukunft für Europa) zur VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (6) an. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftlich, sozial, ökologisch) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im europäischen Politikrahmen durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ vom 22. November 2016 als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente.

    (4)

    Im Februar 2018 nahm die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (7) an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Daher wird es von entscheidender Bedeutung sein, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, der Automatisierung und dem Übergang hin zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft, unter vollständiger Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu bewältigen. Haushaltsflexibilität ist ein wichtiger Grundsatz des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Flexibilitätsmechanismen müssen bestehen bleiben, damit die Union auf unvorhergesehene Ereignisse zeitnaher reagieren kann, und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind. [Abänd. 3]

    (5)

    In ihrem Weißbuch zur Zukunft Europas (8) zeigt sich die Kommission besorgt über isolationistische Bewegungen und wachsende Zweifel an den Vorteilen des offenen Handels und an der sozialen Marktwirtschaft der Union allgemein.

    (6)

    In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ (9) sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Die Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen müssen zwar anerkannt werden, aber geeignete Mittel sind erforderlich, um damit zusammenhängende nachteilige Nebenwirkungen angegangen werden auszugleichen . Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte technologischen und ökologischen Veränderungen diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden . Etwaige gleichzeitig auftretende nachteilige Wirkungen der Globalisierung sowie des technologischen und ökologischen Wandels sollten umfassender von den einschlägigen Strukturfonds der Union, wie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), antizipiert werden, um eine bessere Anpassung der Wirtschaft und der Arbeitskräfte zu erreichen , und zwar indem dem Wirtschaftswachstum und dem technischen Fortschritt angemessene Sozialschutzmaßnahmen und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende Sozialschutzmaßnahmen aktive Unterstützung beim Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Seite gestellt werden. [Abänd. 4]

    (7)

    In ihrem „Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen“ (10) betont die Kommission die Notwendigkeit zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten. Eine zentrale Priorität sind daher Investitionen in nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit. [Abänd. 5]

    (8)

    D Der Klimawandel, d ie Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der ESF+, der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EFT, der auf eine rasche Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen abzielt. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“ (11) ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle unerwarteter größerer Umstrukturierungen abzielt [Abänd. 6]

    (9)

    Der Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ( EGF) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind.

    (10)

    Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die ihre Erwerbstätigkeit als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verloren haben.

    (11)

    Für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 wurde der Anwendungsbereich mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erweitert, damit nicht nur Entlassungen infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise laut der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 verursachten schweren wirtschaftlichen Störung abgedeckt sind, sondern auch Entlassungen infolge einer neuen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise.

    (11a)

    Das EFT-Programm sollte sichtbar sein und mehr und bessere Daten verlangen, damit der EFT einer fundierten wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden kann und bürokratische Hürden bei der Durchführung des Programms für strukturelle Anpassungshilfe vermieden werden können. [Abänd. 7]

    (12)

    Die Kommission führte eine Halbzeitevaluierung des EGF durch, um zu bewerten, wie und in welchem Ausmaß der EGF seine Ziele erreicht. Daraus ging hervor, dass der EGF ein wirksames Instrument ist, durch dessen Einsatz eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitnehmer als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum verzeichnet werden konnte. Die Evaluierung ergab zudem, dass der EGF einen europäischen Mehrwert erbringt. Dies gilt insbesondere für seine Volumeneffekte. Dies bedeutet, dass die EGF-Unterstützung nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöht, sondern auch deren Wirkungsgrad. Weiterhin haben EGF-Interventionen eine hohe Öffentlichkeitswirkung und führen der Öffentlichkeit den EU-Mehrwert der Intervention unmittelbar vor Augen. Es wurden jedoch auch mehrere Herausforderungen festgestellt. Auf der einen Seite wurde das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel als zu langwierig angesehen. Darüber hinaus berichteten viele Mitgliedstaaten über Probleme bei der Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Ereignisses, das die Entlassungen bewirkte. Der Hauptgrund für den Verzicht auf die Antragstellung in Mitgliedstaaten mit einem potenziellen EGF-Fall sind Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen und institutionellen Kapazitäten. Die Ursache dafür könnte einfach fehlendes Personal sein — die Mitgliedstaaten können derzeit nur technische Hilfe beantragen, wenn sie einen EGF-Fall abwickeln. Da Entlassungen unerwartet kommen können, wäre es wichtig, dass die Mitgliedstaaten sofort reagieren und einen Antrag ohne Verzögerungen einreichen können. Darüber hinaus scheinen in einigen Mitgliedstaaten intensivere Anstrengungen für den Aufbau institutioneller Kapazitäten erforderlich zu sein, um eine wirksame und effektive Abwicklung von EGF-Fällen sicherzustellen. Der Schwellenwert von 500 Entlassungen wurde als zu hoch kritisiert, vor allem im Hinblick auf weniger dicht besiedelte Gebiete (15).

    (13)

    Die Kommission betont, wie wichtig nach wie vor die Rolle des EGF EFT als flexibler Fonds ist, der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge groß angelegter Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden Die Union sollte weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen im Bereich des offenen Handels, des technologischen Wandels , der Digitalisierung und Automatisierung oder auch anderer Faktoren, wie des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in der Erwägung, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF EFT in Zukunft nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EFT darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, soll er sollte der EFT ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Kommissionsmitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (einschließlich Anhang (16)) keine Anwendung finden. [Abänd. 8 und 97]

    (13a)

    Das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ seinen festen Standpunkt in Bezug auf die notwendige Mittelausstattung der wichtigsten Politikbereiche der Union im MFR 2021–2027, damit die in diesen Bereichen verfolgten Zwecke und Ziele erreicht werden können. Es forderte mit besonderem Nachdruck, dass die spezifischen Mittel aus dem MFR für KMU und für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit verdoppelt werden. Es begrüßte mehrere Vorschläge, mit denen die derzeitigen Bestimmungen verbessert werden, und zwar in erster Linie die höheren Zuweisungen für besondere Instrumente. Es bekundete seine Absicht, zusätzliche Verbesserungen auszuhandeln, wo sich dies als notwendig erweist. [Abänd. 9]

    (14)

    Um den europäischen Charakter des EGF EFT zu erhalten, sollte — wie bereits erwähnt — die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 250  200 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in sektorspezifischen Fällen) der jeweiligen Bezugszeiträume festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch sollte es möglich sein, Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden zu stellen . [Abänd. 10]

    (14a)

    Wenn auch das Subsidiaritätsprinzip zu achten ist und berücksichtigt werden muss, dass eine Umstrukturierung als Schwelle für einen EFT-Antrag beträchtliche Auswirkungen haben muss, sollte sich der EFT doch darum bemühen, Solidarität mit entlassenen Arbeitnehmern bei allen Arten von Unternehmen zu zeigen, unabhängig von ihrer Größe. [Abänd. 11]

    (14b)

    Der EFT sollte ein besonderes Unionsinstrument bleiben, mit dem auf Situationen reagiert wird, die größere Umstrukturierungen auf dem europäischen Arbeitsmarkt zur Folge haben. Die Union sollte ihre Bemühungen fortsetzen, tragfähigere Wege zur Bewältigung der Strukturveränderungen und Herausforderungen zu finden, von denen die Arbeitsmärkte betroffen sind und die zu solchen Ereignissen in den Mitgliedstaaten führen. [Abänd. 12]

    (15)

    Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz für die Kosten des Pakets personalisierter Dienstleistungen und seiner Durchführung dem Kofinanzierungssatz des ESF+ in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.

    (16)

    Der Teil des Unionshaushalts, der dem EFT zugewiesen wird, sollte von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) [Nummer der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (17) („Haushaltsordnung“) ausgeführt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher, wenn der EFT im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt wird, die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten.

    (17)

    Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in , wie etwa bei der Globalisierung, bei technologischen und ökologischen Veränderungen, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF EFT . Zu diesen Analysen gehören ausreichend aufgeschlüsselte Daten, insbesondere aus der Geschlechterperspektive, um Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern wirksamer bekämpfen zu können. [Abänd. 13]

    (17a)

    Das Europäische Beobachtungsinstrument für Umstrukturierungen (ERM) von Eurofound beobachtet mithilfe eines Netzwerks nationaler Korrespondenten in Echtzeit die Meldung größerer Umstrukturierungen in der Union. Das ERM ist sehr wichtig für den EFT und sollte insbesondere dadurch einen Beitrag zum Betrieb der EFT leisten, dass man mögliche Fälle, in denen eingegriffen werden muss, in einem frühen Stadium erkennen kann. [Abänd. 14]

    (18)

    Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF EFT haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer unabhängig von der Art und der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses ebenso wie Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF EFT -Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. [Abänd. 15]

    (19)

    Finanzbeiträge des EGF EFT sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierten Dienstleistungen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt zukunftsorientierten Sektor abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Es sollte allerdings auch angestrebt werden, die Selbstständigkeit und die Gründung von Unternehmen, einschließlich durch die Einrichtung von Genossenschaften, zu fördern. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten voraussichtlichen Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll sollte auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter und gegebenenfalls zur Überwindung von Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Die Finanzbeiträge sollten Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten und/oder Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, ergänzen und nicht ersetzen. Unternehmen könnten sollten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF EFT unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. [Abänd. 16]

    (19a)

    Bei der Umsetzung und Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, die der Wiedereingliederung der Begünstigten dienen, sollten die Mitgliedstaaten die Ziele der Digitalen Agenda und der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt nutzen und besser verfolgen, um das beträchtliche geschlechtsspezifisches Gefälle innerhalb der Bereiche der IKT sowie der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik (MINT) zu verringern, indem die Weiterbildung und Requalifizierung von Frauen in diesen Bereichen gefördert werden. Bei der Umsetzung und Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten zudem verhindern, dass die vorherrschende Rolle eines Geschlechts in denjenigen Industrien und Bereichen fortgeführt wird, in denen dies bisher der Fall war. Eine stärkere Vertretung des weniger vertretenen Geschlechts in verschiedenen Bereichen wie Finanzen, IKT und MINT würde zu einer Verringerung des Lohn- und Rentengefälles zwischen den Geschlechtern beitragen. [Abänd. 17]

    (20)

    Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an alle Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen siebenmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, hochwertige und dauerhafte Beschäftigung finden. Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollten gegebenenfalls den den Entlassungen zugrundeliegenden Ursachen sowie den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket sollte mit dem Übergang zu einer klimafreundlichen und ressourcenschonenden Wirtschaft vereinbar sein. [Abänd. 18]

    (21)

    Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen Menschen mit Behinderungen, Menschen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, junge und ältere Arbeitslose , Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationshintergrund und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF EFT die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. [Abänd. 19]

    (21a)

    Im Zeitraum von März 2007 bis März 2017 gingen bei der Kommission 148 Anträge auf Kofinanzierung aus dem (EFT) aus 21 Mitgliedstaaten ein, die insgesamt fast 600 Millionen EUR betrafen, um 138 868 entlassene Arbeitnehmer und 2 944 Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), zu unterstützen.

    (22)

    Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um unverzüglich vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF EFT vorzulegen , und die Institutionen der Union sollten ihr Möglichstes tun, um diese schnell zu bewerten . Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. [Abänd. 21]

    (22a)

    Für den EFT und seine Möglichkeiten sollte stärker geworben werden, insbesondere bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, damit die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird und ihre Ziele besser erreicht werden. [Abänd. 22]

    (22b)

    Die Kommission sollte den Zugang für nationale und regionale Behörden vereinfachen, indem sie einen speziellen Helpdesk einrichtet, der allgemeine Auskünfte erteilt und Erläuterungen zu den Verfahren und zur Antragstellung anbietet. Dieser Helpdesk sollte Standardformulare für statistische Angaben und weitere Analysedaten zur Verfügung stellen. [Abänd. 23]

    (23)

    Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren und sie in das Verfahren zur Durchführung einbinden . [Abänd. 24]

    (24)

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten können Finanzbeiträge des EGF EFT Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte durchgeführt werden können, nicht ersetzen, sondern sie sollten sie nach Möglichkeit ergänzen. Ebenso wenig darf der Finanzbeitrag aus dem EFT nationale Maßnahmen ersetzen oder an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die entlassenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, und er sollte stattdessen einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen. [Abänd. 25]

    (25)

    Die Mitgliedstaaten sollten im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes auf ihrem gesamten Staatsgebiet, einschließlich in ländlichen Gegenden, einen wirksamen Zugang zu Informationen über den EFT sicherstellen. Die Kommission sollte insbesondere die Verbreitung vorhandener bewährter Verfahren fördern, das Bewusstsein für die Kriterien des EFT für die Förderfähigkeit und die Antragsverfahren schärfen und mehr tun, damit der EFT bei Bürgern und insbesondere Arbeitnehmern stärker wahrgenommen wird. Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF EFT vorgesehen werden. [Abänd. 26]

    (26)

    Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen entweder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringt, oder ab dem Tag, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EFT entstehen, förderfähig sein.

    (27)

    Um den Bedarf zu decken, der insbesondere in den ersten Monaten des Jahres anfällt, in denen die Übertragung von Mitteln aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig ist, sollte die EFT -Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe ausgestattet werden.

    (27a)

    Um den insbesondere während der ersten Monate jedes Jahres, in denen die Möglichkeiten von Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien häufig eingeschränkt sind, entstehenden Bedarf zu decken, sollte im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens ein angemessener Betrag an Mitteln für Zahlungen für die Haushaltslinie des EFT zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 27]

    (28)

    [Der mehrjährige Finanzrahmen und die Interinstitutionelle Vereinbarung [future date] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (18) („Interinstitutionelle Vereinbarung“) legen den Haushaltsrahmen für den EFT fest.]

    (29)

    Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF EFT -Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF EFT sichergestellt werden kann. Daher wird die Haushaltsbehörde künftig über Anträge der Kommission auf Mittelübertragung entscheiden; ein Vorschlag der Kommission für die Inanspruchnahme des EGF ist nicht mehr erforderlich. [Abänd. 28]

    (30)

    Im Fall der Schließung eines Unternehmens können entlassene Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, einen Teil oder alle Tätigkeiten ihres früheren Arbeitgebers zu übernehmen , und der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, kann die Mittel, die dringend erforderlich sind, um dieses Projekt zu verwirklichen, als Vorschuss gewähren . [Abänd. 29]

    (31)

    Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF EFT erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF EFT -Maßnahmen vorlegen , der klare Überwachungsanforderungen erfüllen und ein Follow-up zu den Begünstigten sowie eine Folgenabschätzung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter enthalten sollte . [Abänd. 30]

    (32)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) (19) bzw. deren Nachfolgeverordnung für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EFT erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. Im Hinblick auf den kurzen Durchführungszeitraum von EFT -Operationen sollten die Berichterstattungspflichten den besonderen Charakter der Interventionen des EFT widerspiegeln.

    (32a)

    Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Kommunikationsmaßnahmen ergreifen, um die Finanzbeiträge des EFT zu fördern, die Herkunft von Unionsmitteln bekannt zu machen und die Sichtbarkeit von Maßnahmen, die im Rahmen des EFT von der Union finanziert werden, zu erhöhen. [Abänd. 31]

    (33)

    Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug durch Begünstigte, verhindern bzw. aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (21) und Nr. 2185/96 des Rates (22) Verwaltungsuntersuchungen durchführen, darunter Vor-Ort-Überprüfungen und Inspektionen, um zu ermitteln, ob Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (23) kann die Europäische Staatsanwaltschaft Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union untersuchen und strafrechtlich verfolgen, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, vollumfassend beim Schutz der finanziellen Interessen der Union kooperiert, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Rechnungshof (EuRh) die notwendigen Rechte und den erforderlichen Zugang erteilt und sicherstellt, dass alle am Einsatz der Unionsmittel beteiligten Dritten gleichwertige Rechte erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Bericht zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, und deren Follow-up sowie zum Follow-up der OLAF-Ermittlungen Bericht erstatten.

    (34)

    Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU) 2017/1939 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem angemessene Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

    (35)

    Horizontale Haushaltsvorschriften, die das Europäische Parlament und der Rat aufgrund von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen haben, finden auf diese Verordnung Anwendung. Diese Vorschriften werden in der Haushaltsordnung festgehalten und regeln insbesondere das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, öffentliche Aufträge, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Gemäß Artikel 322 AEUV angenommene Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Wahrung dieses Prinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

    (36)

    Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (25) ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.

    (37)

    Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen der Evaluierung erneut bewertet. [Abänd. 32]

    (38)

    Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (39)

    In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein und das Ziel berücksichtigen, die Zahl der Frauen in MINT-Berufen zu erhöhen, [Abänd. 33]

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für Wandel ( EFT ) eingerichtet.

    Die Verordnung legt die Ziele des EGF EFT , die Formen der Finanzierung durch die Union und die Bestimmungen und Kriterien für die Bereitstellung dieser Finanzierung fest, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF EFT für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 7. [Abänd. 34]

    Artikel 2

    Auftrag

    Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei Ziel des EFT ist es, sozioökonomische Übergangsprozesse zu begleiten, die durch die Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen entstehen , indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel durch die Förderung einer alternativen, nachhaltigen Beschäftigung unterstützt. Der EFT ist ein Nothilfefonds, der reaktiv operiert und zu einem gerechten Übergang beiträgt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten. [Abänd. 35]

    Artikel 3

    Ziele

    1.   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern – unabhängig von der Art und der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses – und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 aufgegeben haben, zu bekunden und sie Maßnahmen zugunsten ihrer Wiederbeschäftigung finanziell zu unterstützen. [Abänd. 36]

    2.   Das spezifische Ziel des EGF EFT besteht darin, Unterstützung und Hilfe Arbeitnehmern im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten zu leisten , vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen , Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung , Automatisierung und technologischen Wandel, verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt muss auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen und der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gelegt werden . [Abänd. 37 und 98]

    Artikel 4

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer – unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses – , dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird; [Abänd. 38]

    b)

    „Selbstständiger“ eine Person, die weniger als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat;

    c)

    „Begünstigter“ eine Person, die an aus dem EFT kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

    d)

    „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EFT -Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

    Artikel 5

    Interventionskriterien

    1.   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EFT für Maßnahmen stellen, die sich an entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige richten.

    2.   Ein Finanzbeitrag aus dem EFT wird bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt, die dazu führen, dass

    a)

    es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier sechs Monaten in mehr als 250 mindestens 200  Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein; [Abänd. 39]

    b)

    es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs neun Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 mindestens 200  Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 250 mindestens 200  Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind; [Abänd. 40]

    c)

    es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier neun Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 mindestens 200  Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt. [Abänd. 41]

    3.   Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann b B ei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen , einschließlich Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung das Beschäftigungsniveau und die lokale oder regionale oder nationale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF EFT nicht übersteigen. [Abänd. 42]

    4.   Der EGF EFT kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Haushaltskürzungen entlassen werden, die ein Mitgliedstaat vornimmt und die Wirtschaftszweige betreffen, die hauptsächlich auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind. [Abänd. 43]

    Artikel 6

    Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

    1.   Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach welcher die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer und Selbstständigen gemäß Artikel 4 zum Zwecke von Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 berechnet wird. [Abänd. 44]

    2.   Der antragstellende Mitgliedstaat berechnet die in Absatz 1 genannte Zahl an einem der folgenden Zeitpunkte:

    a)

    dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates (26) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigt;

    b)

    dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Entlassung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber;

    c)

    dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dem Zeitpunkt des Auslaufens des Arbeitsvertrags;

    d)

    dem Ende der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen; oder

    e)

    bei Selbstständigen an dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

    Erfolgt die Berechnung gemäß Buchstabe a, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung vorgenommenen Entlassungen.

    Artikel 7

    Förderfähige Begünstigte

    Der antragstellende Mitgliedstaat kann förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 8 ein aus dem EFT kofinanziertes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen anbieten; als förderfähig können folgende Personen gelten:

    a)

    entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 6 innerhalb der in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Bezugszeiträume; [Abänd. 45]

    b)

    entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 6 außerhalb des in Artikel 5 genannten Bezugszeitraums, d. h. 6 Monate vor Beginn des Bezugszeitraums oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem letzten Tag vor dem Datum des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission.

    Die Arbeitnehmer und Selbstständigen gemäß Buchstabe b gelten als förderfähig, sofern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

    Abweichend von Artikel 5 können antragstellende Mitgliedstaaten aus dem EFT kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für NEETs (Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren), die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 25 Jahren oder, sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen, unter 30 Jahren sind, erbringen, die der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten entsprechen, vorrangig für Personen, die arbeitslos geworden sind, oder die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern zumindest einige der Entlassungen in Regionen auf NUTS-2-Niveau erfolgt sind. [Abänd. 46]

    Artikel 8

    Förderfähige Maßnahmen

    1.   Ein Finanzbeitrag des EGF EFT kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen unter Einbeziehung von Gewerkschaftsorganisationen und/oder Arbeitnehmervertretern bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. [Abänd. 47]

    Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter sowie in einer ressourcenschonenden Wirtschaft erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit individuell abgestimmter Schulung und/oder personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen , Kompetenzen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen. [Abänd. 48]

    Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere Folgendes enthalten:

    a)

    auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, personalisierte Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten; [Abänd. 49]

    b)

    spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen für Kinderbetreuung, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer , und Einstellungsanreize für Arbeitgeber, einschließlich Anreize, flexible Arbeitsregelungen für entlassene Arbeitnehmer anzubieten . [Abänd. 50]

    Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

    Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen die Gründung eines eigenen Unternehmens, einschließlich einer Genossenschaft, und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 20 000 25 000  EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen. [Abänd. 52]

    Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt sowie der Möglichkeit Rechnung , Arbeitnehmer in den in ihrer früheren Beschäftigung ausgeübten Beruf wiedereinzugliedern, wenn durch umfangreiche Umstrukturierungen ein Bedarf an neuen oder zusätzlichen Kompetenzen entstanden ist, und wenn vorhandene Kompetenzen möglichst effizient genutzt werden können . [Abänd. 53]

    2.   Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EFT nicht in Betracht:

    a)

    in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;

    b)

    Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

    ba)

    Maßnahmen, mit denen gefördert wird, dass insbesondere benachteiligte, stärker armutsgefährdete oder ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren; [Abänd. 54]

    bb)

    Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind. [Abänd. 55]

    Die vom EGF EFT unterstützten Maßnahmen treten nicht dürfen auf keinen Fall an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen treten . [Abänd. 56]

    3.   Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern und/ oder mit den Sozialpartnern geschnürt. [Abänd. 57]

    4.   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EFT für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

    Artikel 9

    Anträge

    1.   Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 5 Absatz 2 oder 3 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag bei der Kommission ein.

    2.   Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, setzt bestätigt die Kommission den Antragseingang und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten. [Abänd. 58]

    3.    Die Kommission sollte dem Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen in der Anfangsphase des Verfahrens technische Hilfe leisten. Werden zusätzliche Informationen von der Kommission angefordert, so antwortet der Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zehn Arbeitstage verlängert. [Abänd. 59]

    4.   Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 60 40  Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt. Ist die Kommission ausnahmsweise dazu nicht in der Lage, kann diese Frist einzuhalten, so legt sie um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden , wenn die Kommission in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung dar vorab darlegt und dem betroffenen Mitgliedstaat diese Erklärung übermittelt . [Abänd. 60]

    5.   Ein Antrag enthält Folgendes:

    a)

    eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 6, einschließlich der Berechnungsmethode;

    b)

    die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat , sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt; [Abänd. 61]

    ba)

    eine klare Darstellung der Maßnahmen, die bereits von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der entlassenen Arbeitnehmer ergriffen wurden und des ergänzenden Charakters der Finanzbeiträge aus dem EFT, die aufgrund der mangelnden Ressourcen der nationalen und regionalen Behörden beantragt wurden; [Abänd. 62]

    bb)

    einen Überblick über die Unionsmittel, die das entlassende Unternehmen in den fünf Jahren vor den Massenentlassungen bereits erhalten hat; [Abänd. 63]

    c)

    eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung von Arbeitnehmern geführt haben;

    d)

    gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsstand;

    e)

    erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale , nationale oder nationale gegebenenfalls grenzüberschreitende Wirtschafts- und Beschäftigungslage; [Abänd. 64]

    f)

    eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, geringqualifizierte, ältere und junge Begünstigte sowie für Begünstigte aus benachteiligten Gebieten ; [Abänd. 65]

    g)

    eine Erklärung, inwieweit die im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen berücksichtigt wurden und wie durch das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln des Mitgliedstaats oder der Union gefördert werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, welche Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

    h)

    den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

    i)

    für Evaluierungszwecke fallspezifische Zielwerte, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wiedereinstellungsquote von Begünstigten 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums festlegen;

    j)

    die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EFT gemäß Artikel 8 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

    k)

    die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

    l)

    eine Erklärung, dass die beantragte EFT -Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

    m)

    die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen;

    ma)

    eine Erklärung darüber, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die aus den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen ergänzen werden und dass jegliche Doppelfinanzierung vermieden wird. [Abänd. 66]

    Artikel 10

    Komplementarität, Konformität und Koordinierung

    1.   Ein Finanzbeitrag aus dem EFT tritt nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

    2.   Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler und gegebenenfalls grenzüberschreitender Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln und -programmen kofinanziert werden — im Einklang mit den im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen. [Abänd. 67]

    3.   Der Finanzbeitrag des EGF EFT ist auf das zur Bekundung von Solidarität mit den und zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF EFT unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen. [Abänd. 68]

    4.   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den Unionsfonds und -programmen . [Abänd. 69]

    5.   Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EFT bereitgestellt wird, nicht aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden.

    Artikel 11

    Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen aller dafür geeigneten Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF EFT sind und in diesen Phasen gefördert werden. [Abänd. 70]

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum EFT und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

    Artikel 12

    Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

    1.   Auf Initiative der Kommission können bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF EFT für technische die Finanzierung technischer und administrative administrativer Hilfe zur Umsetzung des EGF für seine Umsetzung in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Datenerhebung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF EFT sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer und administrativer Hilfe. Synergien mit eingerichteten Überwachungssystemen für Strukturveränderungen wie dem ERM werden gestärkt. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken. [Abänd. 71]

    2.   Vorbehaltlich des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrags übermittelt die Kommission gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf die entsprechenden Haushaltslinien.

    3.   Die Kommission führt die technische Hilfe auf eigene Initiative im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c] der Haushaltsordnung durch.

    Führt die Kommission die technische Unterstützung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch, stellt sie sicher, dass das Verfahren zur Benennung des Auftragnehmers, der ihre Verpflichtung übernimmt, transparent abläuft und dass alle EFT-Interessenträger, einschließlich des Europäischen Parlaments, entsprechend informiert werden. [Abänd. 72]

    4.   Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF EFT ein. Hierzu gehört auch die Einrichtung eines Helpdesks. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF EFT zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen. [Abänd. 73]

    Artikel 13

    Information, Kommunikation und Publizität

    1.   Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft von Unionsmitteln durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen — einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit — bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der europäische Mehrwert der Finanzierung hervorgehoben wird und dass sie die Kommission in ihren Bemühungen um die Erhebung von Daten unterstützen, damit die Haushaltstransparenz gestärkt wird. [Abänd. 74]

    Die Mitgliedstaaten verwenden das EU-Emblem gemäß [Anhang VIII der Dachverordnung] zusammen mit einem einfachen Hinweis zur Finanzierung („finanziert/kofinanziert durch die Europäische Union“).

    2.   Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF EFT , Leitlinien für die Einreichung von Anträgen und zu förderfähigen Maßnahmen, eine regelmäßig aktualisierte Liste von Kontakten in den Mitgliedstaaten sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. [Abänd. 75]

    3.   Die Kommission fördert die Verbreitung vorhandener bewährter Verfahren im Kommunikationsbereich und führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF EFT durch, um die Sichtbarkeit des EFT zu steigern, das Bewusstsein für die Kriterien des EFT für die Förderfähigkeit und die Antragsverfahren zu schärfen, die Wirksamkeit des EGF EFT zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union , auch Bürger und Arbeitnehmer in ländlichen Gegenden, für die der Zugang zu Informationen schwierig ist, über den EGF EFT Bescheid wissen. [Abänd. 76]

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliches Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial den Organen, Stellen oder Agenturen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird. Durch die Lizenz werden der Union folgende Rechte gewährt:

    interner Gebrauch, d. h. das Recht, das betreffende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu vervielfältigen, zu kopieren und den Institutionen und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten sowie den Beschäftigten dieser Stellen zur Verfügung zu stellen;

    Vervielfältigung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;

    öffentliche Kommunikation betreffend das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial über jedwede Kommunikationsmittel;

    Verteilung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials (bzw. Kopien davon) an die Öffentlichkeit in jedweder Form;

    Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;

    Sublizenzierung der Rechte betreffend das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.

    Der Union können zusätzliche Rechte gewährt werden.

    4.   Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 zusammenhängen.

    Artikel 14

    Festsetzung des Finanzbeitrags

    1.   Die Kommission führt auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung, und insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, eine Evaluierung durch und schlägt möglichst umgehend innerhalb der in Artikel 9 Absatz 4 festgesetzten Frist einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF EFT vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. [Abänd. 77]

    2.   Der Kofinanzierungssatz des EFT für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen.

    3.   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 16 festgelegte Verfahren ein und setzt den antragstellenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis . [Abänd. 78]

    4.   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat sowie anderen betroffenen Interessenträgern, einschließlich des Europäischen Parlaments, umgehend mit. [Abänd. 79]

    Artikel 15

    Förderzeitraum

    1.   Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EFT ab den in dem Antrag nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe j genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EFT gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 tätigt.

    2.   Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 8 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, . Sie werden in jedem Fall binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag umgesetzt und spätestens binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag durchgeführt . [Abänd. 80]

    3.   Der Durchführungszeitraum beginnt zu den im Antrag angegebenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe j, an denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen an die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zum Einsatz des EFT gemäß Artikel 8 beginnt, und endet 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.

    4.   Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die zwei Jahre oder länger dauert, so kommen die Gebühren für einen solchen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, für eine Kofinanzierung im Rahmen des EFT in Frage, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet wurden.

    5.   Ausgaben gemäß Artikel 8 Absatz 4 sind bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 förderfähig.

    Artikel 16

    Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug

    1.   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF EFT erfüllt sind, so ersucht sie im Einklang mit Artikel 31 der Haushaltsordnung um legt sie einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam binnen eines Monats nach der Übermittlung des Vorschlags an sie, ob der EFT in Anspruch genommen wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

    Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EFT unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Übertragung von Mitteln auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

    Die Mittelübertragungen für den EFT werden im Einklang mit Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen. [Abänd. 81]

    2.   Wird um eine Mittelübertragung ersucht, muss eine Zusammenfassung der Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags beigefügt werden. [Abänd. 82]

    3.   Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag im Wege eines Durchführungsrechtsakts an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung von Haushaltsmitteln zustimmen. Der Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung über die Inanspruchnahme des EFT beschließen . [Abänd. 83]

    3a.     Ein Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EFT gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

    a)

    die gemäß Artikel 9 Absatz 4 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, die dieser Bewertung zugrunde liegen,

    b)

    den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 5 und 10 erfüllt sind, und

    c)

    eine Begründung der Höhe der vorgeschlagenen Beträge. [Abänd. 84]

    Artikel 16a

    Ausnahmefälle

    In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der größeren Umstrukturierung noch verfügbaren Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die von der Haushaltsbehörde als erforderlich betrachtete Hilfe zu leisten, kann die Kommission vorschlagen, die fehlenden Mittel aus dem Fonds des Folgejahres zu schöpfen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds für das Jahr der größeren Umstrukturierung und für das Folgejahr wird auf keinen Fall überschritten. [Abänd. 85]

    Artikel 17

    Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

    1.   Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 3 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Arbeitstagen. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, sobald der Mitgliedstaat die bescheinigte Ausgabenerklärung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermittelt hat. Der nicht in Anspruch genommene Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten.

    2.   Der in Absatz 1 genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung ausgeführt.

    3.   Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

    4.   Während der Durchführung der im koordinierten Paket personalisierter Dienstleistungen enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der eingeschlossenen Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, ändert sie den Beschluss über den Finanzbeitrag entsprechend.

    5.   Der betreffende Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 3 umzuschichten. Sollte eine Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führen, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

    Artikel 18

    Verwendung des Euro

    Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

    Artikel 19

    Indikatoren

    1.   Im Anhang sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele aufgeführt.

    2.   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen für die Mitgliedstaaten festgelegt.

    3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 zur Änderung der Indikatoren im Anhang zu erlassen, sofern dies erforderlich erscheint, um eine wirksame Bewertung des Einsatzes des Fonds durchzuführen.

    Artikel 19a

    Muster für die Befragung der Begünstigten

    Die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d genannte Befragung der Begünstigten basiert auf dem Muster, das die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festlegt. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren. [Abänd. 86]

    Artikel 20

    Schlussbericht und Abschluss

    1.   Spätestens sieben Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schlussbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der folgende Informationen enthält:

    a)

    Art der Maßnahmen und wichtigste Ergebnisse, einschließlich Erläuterungen zu den Herausforderungen, gewonnenen Erkenntnissen, Synergien und zur Komplementarität mit anderen EU-Fonds , insbesondere ESF+, sowie — wann immer dies möglich ist — Informationen über die Komplementarität der betreffenden Maßnahmen mit jenen, die im Einklang mit dem Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen durch andere Unions- oder nationale Programme finanziert werden; [Abänd. 87]

    b)

    Namen der Stellen, die das Maßnahmenpaket in dem Mitgliedstaat ausführen;

    c)

    Indikatoren gemäß Artikel 19;

    d)

    Ergebnisse einer binnen sechs Monate Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums vorgenommenen Befragung der Begünstigten, die auf Folgendes abstellt: wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten bzw. — für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben — weitere Informationen über die Qualität der Beschäftigung, wie z. B. Änderung der Arbeitszeit, des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe im Vergleich zur früheren Beschäftigung, und über den Sektor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat; die entsprechenden Informationen sind nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufzuschlüsseln; [Abänd. 88]

    e)

    Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen — Start-ups, Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen — in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; [Abänd. 89]

    f)

    eine Erklärung zur Begründung der Ausgaben.

    2.   Spätestens neunzehn Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat die vollständigen und ordnungsgemäß geprüften Daten zum Indikator über längerfristige Ergebnisse gemäß Nummer 3 des Anhangs vor. [Abänd. 90]

    3.   Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EFT und gegebenenfalls den Saldo abschließend festsetzt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 schuldet. Die Abwicklung erfolgt unter der Bedingung, dass der Indikator über längerfristige Ergebnisse gemäß Absatz 2 vorgelegt wird.

    Artikel 21

    Zweijahresbericht

    1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF EFT erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur Bearbeitungsgeschwindigkeit und zu möglichen Schwachstellen in den bestehenden Vorschriften, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den im Anhang genannten Indikatoren, der Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags; zudem werden in dem Bericht diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. [Abänd. 91]

    2.   Der Bericht wird den Mitgliedstaaten, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. [Abänd. 92]

    Artikel 22

    Evaluierung

    1.   Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EGF EFT -Finanzbeiträge durch , die auch eine nachträgliche Folgenabschätzung bezüglich der Anwendung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umfasst .

    Zum Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung sammeln die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Daten über EFT-Interventionen und unterstützte Arbeitnehmer. [Abänd. 93]

    2.   Die Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. Die Empfehlungen der Evaluierungen werden bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und Soziales oder der Weiterentwicklung bestehender Programme berücksichtigt.

    3.   Die Evaluierungen gemäß Absatz 1 beinhalten nach Sektor und Mitgliedstaat aufgeschlüsselte relevante Statistiken über die Finanzbeiträge. [Abänd. 94]

    4.   Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des EFT wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang erforderlichenfalls durch Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

    Artikel 23

    Management und Finanzkontrolle

    1.   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der durch den EFT unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu unternehmen sie unter anderem folgende Schritte:

    a)

    sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen eingerichtet worden sind und so umgesetzt werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

    b)

    sie stellen sicher, dass die Bereitstellung von Monitoring-Daten in den Verträgen mit den Stellen, die mit der Durchführung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen betraut sind, vorgeschrieben ist;

    c)

    sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

    d)

    sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

    e)

    sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, decken diese auf und berichtigen sie und ziehen gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen wieder ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug.

    2.   Für die Zwecke von Artikel [63 Absatz 3?] der Haushaltsordnung benennen die Mitgliedstaaten Stellen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EFT geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese Stellen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung die Informationen gemäß [Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7?] der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.

    Wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 benannte Behörden ausreichende Garantien dafür abgegeben haben, dass die Zahlungen recht- und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass diese Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestätigt werden. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat an, welche Behörden bestätigt werden und welche Funktion sie wahrnehmen.

    3.   Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise annulliert wird. Die Mitgliedstaaten ziehen Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der eingeräumten Frist vom entsprechenden Mitgliedstaat zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

    4.   Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

    Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder –bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, Vor-Ort-Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EFT finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens einem Arbeitstag vornehmen. Die Kommission macht darüber dem antragstellenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

    5.   Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 25 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

    6.   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 26 Absatz 2 festgelegt ist, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen.

    7.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EFT erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.

    Artikel 24

    Einziehung des Finanzbeitrags

    1.   Liegen die tatsächlichen Kosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen unter dem Finanzbeitrag gemäß Artikel 16, so zieht die Kommission den entsprechenden Betrag ein, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

    2.   Gelangt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht eingehalten hat oder seine Verpflichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 nicht einhält, so gibt sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann keine Einigung erzielt werden, nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, um die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch vorzunehmen, dass sie den Beitrag des EFT zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise annulliert. Dieser Beschluss wird innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats gefasst. Der betreffende Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die durch eine Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden; wenn der Betrag nicht innerhalb der eingeräumten Frist von dem antragstellenden Mitgliedstaat zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

    Artikel 25

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

    3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

    4.   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

    5.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 26

    Ausschussverfahren

    1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (27).

    2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 27

    Übergangsbestimmung

    Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 gilt weiterhin für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht werden. Sie gilt bis zum Abschluss der betreffenden Fälle.

    Artikel 28

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Anträge, die ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu … am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. …

    (2)  ABl. …

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019.

    (4)  https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de.

    (5)  http://eu-un.europa.eu/eu-response-2030-agenda-sustainable-development-sustainable-european-future/.

    (6)  https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld.

    (7)  https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-new-modern-multiannual-financial-framework_de.pdf

    (8)  https://ec.europa.eu/commission/white-paper-future-europe-reflections-and-scenarios-eu27_de

    (9)  https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de

    (10)  https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-future-eu-finances_de

    (11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013)0882, 13.12.2013).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

    (14)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

    (15)  COM(2018)0297 und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018)0192.

    (16)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018)0171 und Anhang COM(2018)0321.

    (17)  ABl. L …

    (18)  Reference to be updated.

    (19)  Reference to be updated.

    (20)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (21)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    (22)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    (23)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (24)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (25)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (26)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

    (27)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    ANHANG

    GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR EFT-ANTRÄGE

    Alle personenbezogenen Daten (1) sind nach Geschlecht (männlich, weiblich, nicht-binär) aufzuschlüsseln.

    (1)

    Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Begünstigte

    arbeitslos*,

    nichterwerbstätige*,

    abhängig beschäftigt*,

    selbstständig erwerbstätig*,

    unter 30-jährig*,

    über 54-jährig*,

    mit Sekundarbildung (Unterstufe) oder weniger (ISCED 0-2)*,

    mit Sekundarbildung (Oberstufe) (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*,

    mit tertiärer Bildung (ISCED 5-8)*,

    mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung,

    mit zwei bis zehn Jahren Berufserfahrung,

    mit mehr als zehn Jahren Berufserfahrung . [Abänd. 95]

    Die Gesamtzahl der Begünstigten ist automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus (2) zu errechnen.

    Diese Daten über Begünstigte, die an aus dem EFT kofinanzierten Maßnahmen teilnehmen, sind in den Schlussbericht gemäß Artikel 20 Absatz 1 aufzunehmen.

    (2)

    Gemeinsame Ergebnisindikatoren für Begünstigte

    Prozentsatz der EFT -Begünstigten, die 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz haben (aufgeschlüsselt nach Art des Arbeitsvertrags: Vollzeit/Teilzeit, befristet/unbefristet) bzw. selbstständig erwerbstätig sind*,

    Prozentsatz der EFT -Begünstigten, die 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine Qualifikation erlangen*,

    Prozentsatz der EFT -Begünstigten, die 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*.

    Diese Daten sind anhand von Angaben zu erheben, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sowie im Rahmen von Befragungen von Begünstigten (gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) zur Verfügung gestellt werden, und in den Schlussbericht gemäß Artikel 20 Absatz 1 aufzunehmen. Diese Daten beziehen sich auf die errechnete Gesamtzahl der Begünstigten, wie unter den gemeinsamen Outputindikatoren angegeben (1). Die Prozentsätze beziehen sich mithin ebenfalls auf die errechnete Gesamtzahl.

    (3)

    Gemeinsamer Indikator für längerfristige Ergebnisse für Begünstigte

    Prozentsatz der EFT -Begünstigten, die 18 Monate nach Ende des im Finanzierungsbeschluss genannten Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz haben bzw. selbstständig erwerbstätig sind*.

    Diese Daten sind bis zum Ende des neunzehnten Monats nach Ablauf des Durchführungszeitraums zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sollten sich auf die errechnete Gesamtzahl der Begünstigten, wie unter den gemeinsamen Outputindikatoren angegeben, beziehen (1). Die Prozentsätze beziehen sich mithin ebenfalls auf die errechnete Gesamtzahl. Bei größeren Fällen mit mehr als 1 000 Begünstigten können die Daten alternativ auch auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe der Gesamtzahl der Begünstigten gemäß Outputindikator erhoben werden (1).


    (1)  Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), insbesondere Artikel 4, 6 und 9, stehen. Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Ihre Verarbeitung ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).

    (2)  Arbeitslos, nichterwerbstätig, abhängig beschäftigt, selbstständig erwerbstätig.


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