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Document 52019AP0006

P8_TA(2019)0006 Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (COM(2017)0282 — C8-0172/2017 — 2017/0113(COD)) P8_TC1-COD(2017)0113 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 258–262 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/258


P8_TA(2019)0006

Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (COM(2017)0282 — C8-0172/2017 — 2017/0113(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 411/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0282),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0172/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Dezember 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0193/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 71.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 14. Juni 2018 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2018)0264).


P8_TC1-COD(2017)0113

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht ein Mindestmaß an Marktöffnung für die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr vor.

(2)

Durch die eine solche Verwendung von Mietfahrzeugen können Unternehmen, die Waren im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr befördern, ihre Kosten verringern und gleichzeitig ihre betriebliche Flexibilität erhöhen. Dies Diese Verwendung von Mietfahrzeugen kann somit zur Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen beitragen. Darüber hinaus sind Mietfahrzeuge tendenziell jünger als die Fahrzeuge einer durchschnittlichen Fahrzeugflotte und daher auch häufig sicherer und umweltfreundlicher. [Abänd. 1]

(3)

Die Richtlinie 2006/1/EG ermöglicht es den Unternehmen nicht, in vollem Umfang Nutzen aus den Vorteilen der Verwendung gemieteter Fahrzeuge zu ziehen. Sie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Verwendung von Mietfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen für den Werkverkehr ihrer durch die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen einzuschränken. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Verwendung gemieteter Fahrzeuge eines gemieteten Fahrzeugs auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gestatten, wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden ist. [Abänd. 2]

(4)

Damit die Unternehmen die Vorteile der Verwendung gemieteter Fahrzeuge besser nutzen können, sollte es ihnen möglich sein, Fahrzeuge zu verwenden, die in einem beliebigen Mitgliedstaat und nicht nur in ihrem Niederlassungsstaat angemietet wurden. Insbesondere könnte sie so einfacher kurzfristige, saisonale oder vorübergehende Nachfragespitzen bewältigen oder defekte oder beschädigte Fahrzeuge ersetzen.

(4a)

Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung eines durch ein Unternehmen mit einem ordnungsgemäßen Sitz auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemieteten Fahrzeugs auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nicht einschränken dürfen, sofern das Fahrzeug zugelassen ist und den Betriebsstandards und Sicherheitsanforderungen entspricht oder im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurde und von dem Mitgliedstaat des Sitzes des betreffenden Unternehmens für den Betrieb zugelassen wurde. [Abänd. 3]

(5)

Die Kraftfahrzeugsteuersätze in der Union unterscheiden sich nach wie vor erheblich. Daher haben bestimmte Beschränkungen, die sich indirekt auch auf die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugvermietung auswirken, weiterhin ihre Berechtigung, da sie zur Vermeidung von Steuerverzerrungen beitragen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Nutzungsdauer eines vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen und innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets den Zeitraum zu beschränken, für den ein niedergelassenes Unternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung des Unternehmens gemieteten Fahrzeugs innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets einzuschränken zugelassenes oder in Verkehr gebrachtes gemietetes Fahrzeug nutzen darf. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, die Anzahl der Fahrzeuge zu beschränken, die von einem auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen gemietet werden . [Abänd. 4]

(5a)

Damit diese Maßnahmen durchgesetzt werden können, sollten die Informationen über die Zulassungsdaten des gemieteten Fahrzeugs in den nationalen elektronischen Registern der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) eingerichtet wurden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung, die über die Nutzung eines Fahrzeugs informiert werden, das der Betreiber gemietet hat und das im Einklang mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, sollten die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats darüber informieren. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verwenden. [Abänd. 5]

(6)

Im Interesse eines effizienteren Werkverkehrs sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zur Verwendung gemieteter Fahrzeuge für solche Beförderungen nicht länger einschränken können.

(6a)

Damit die Betriebsstandards aufrechterhalten, die Sicherheitsanforderungen erfüllt und angemessene Arbeitsbedingungen für die Fahrer sichergestellt werden, muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Verkehrsunternehmen über Zugang zu Vermögenswerten und direkter Unterstützungsinfrastruktur in dem Land verfügen, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. [Abänd. 6]

(7)

Die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie sollten von der Kommission überwacht und spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie dokumentiert werden. In dem Bericht sollten die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, die Steuereinnahmen und die Umwelt angemessen berücksichtigt werden. Außerdem sollten in einem dem Bericht dokumentiert alle Verstöße gegen diese Richtlinie bewertet werden, einschließlich grenzüberschreitender Verstöße. Die Notwendigkeit Alle zukünftigen zukünftiger Maßnahmen in diesem Bereich sollten sollte im Lichte dieses Berichts geprüft werden. [Abänd. 7]

(8)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Straßenverkehrs und der Probleme, die mit dieser Richtlinie gelöst werden sollen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)

Die Richtlinie 2006/1/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/1/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemietet wurden, in seinem Gebiet verwendet werden, wenn“

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sie in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind , einschließlich in Bezug auf betriebliche Standards und Sicherheitsanforderungen ;“[Abänd. 8]

b)

folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a)   Wurde das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugelassen oder in den Verkehr gebracht, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, können die Mitgliedstaaten die Nutzungsdauer des gemieteten Fahrzeugs innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets beschränken. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch in einem solchen Fall die Verwendung dieses Fahrzeugs in einem bestimmten Kalenderjahr für mindestens vier Monate gestatten.“ [Abänd. 9]

(2)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

1.    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind.“[Abänd. 10]

1a.     Wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden ist, hat der Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens die Möglichkeit,

a)

die Nutzungsdauer des Mietfahrzeugs in seinem jeweiligen Hoheitsgebiet zu beschränken, sofern er den Einsatz des Mietfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb jedes Kalenderjahrs erlaubt; in diesem Fall kann vorgeschrieben werden, dass der Mietvertrag nicht länger gilt als für den durch den Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum;

b)

die Anzahl der Mietfahrzeuge, die von einem Unternehmen eingesetzt werden können, zu begrenzen, sofern er die Verwendung einer Mindestanzahl von Fahrzeugen erlaubt, die mindestens 25 % der Gesamtfahrzeugflotte entspricht, die sich am 31. Dezember des Jahres, das dem Antrag auf Genehmigung zur Nutzung des Fahrzeugs vorausging, im Besitz des Unternehmens befand; in diesem Fall wird einem Unternehmen, das über eine Gesamtflotte von mehr als einem und weniger als vier Fahrzeugen verfügt, die Verwendung mindestens eines solchen Mietfahrzeugs erlaubt. [Abänd. 11]

1b.     Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr, der mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen durchgeführt wird, von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausnehmen. [Abänd. 28 und 34]

(2a)

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

1.     Die Informationen auf dem Kennzeichen eines Mietfahrzeugs werden in das nationale elektronische Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009  (*1) eingetragen.

2.     Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung eines Betreibers, die über die Nutzung eines Fahrzeugs informiert werden, das der Betreiber gemietet hat und das im Einklang mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, informieren die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats darüber.

3.     Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 2 erfolgt mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012  (*2) eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems (IMI).

(*1)   Unter Bezugnahme auf Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterung der aufzunehmenden Informationen. "

(*2)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.“ [Abänd. 12]"

(3)

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [OP: bitte das für fünf drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie berechnete Datum einfügen dieser Änderungsrichtlinie ] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht muss Informationen über die Verwendung von Fahrzeugen enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurden. In dem Bericht wird insbesondere auf die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, auf die Steuereinnahmen, einschließlich steuerlicher Verzerrungen, und auf die Durchsetzung von Kabotagebestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) eingegangen. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen.“[Abänd. 13]

(5)   Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72). "

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens zum … [OP: bitte das für 18  20 Monate nach Inkrafttreten berechnete Datum einfügen dieser Richtlinie ] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. [Abänd. 14]

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 71.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019.

(3)  Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).

(4)   Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).


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