EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019AP0001

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018)0474 — C8-0273/2018 — 2018/0258(COD))

ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 230–255 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/230


P8_TA(2019)0001

Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (COM(2018)0474 — C8-0273/2018 — 2018/0258(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2020/C 411/30)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die 2 140  Zollstellen (2) an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern.

(1)

Die 2 140 Zollstellen (2) an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr im Einklang mit den Sicherheitskriterien erleichtern.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist, und trägt entscheidend zur ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes zugunsten sowohl der Unternehmen als auch der Bürger bei. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 14. März 2018  (2a) besonders besorgt darüber geäußert, dass dem Unionshaushalt durch Zollbetrug erhebliche Einnahmeverluste entstehen. Es bekräftigte zudem, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur dann erreicht werden kann, wenn ihm mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, und forderte deshalb, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich zu unterstützen, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass mehr Zuständigkeiten auch mit einer Aufstockung der Mittel einhergehen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden.

(2)

Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen sowie auf das Fehlen standardisierter Zollkontrollen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und dem ordnungsgemäßen Funktionieren moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Darüber hinaus machen weitere Herausforderungen — etwa der massive Anstieg des elektronischen Handels, die Digitalisierung der Kontrollen und der Kontrollregister, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Sabotage, Industriespionage und Missbrauch von Daten — ein besseres Funktionieren der Zollverfahren noch dringender erforderlich. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. Alle Waren sollten beim Eingang in das Zollgebiet der Union eingehenden Kontrollen unterzogen werden, um dem sogenannten „Port Shopping“ (Auswahl der Häfen mit den niedrigsten Zollgebühren) durch Zollbetrüger vorzubeugen. Eine klare Strategie für den Umgang mit den schwächsten Punkten ist erforderlich, um die Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten insgesamt zu stärken und für größere Einheitlichkeit bei ihrer Durchführung zu sorgen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Mitgliedstaaten haben wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 2017 (3) hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzprogrammen der Kommission zu … bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung … zu intensivieren“.

(3)

Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 2017 (3) hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzprogrammen der Kommission zu … bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung … zu intensivieren“.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Es ist daher angemessen, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung zu schaffen.

(6)

Es ist daher angemessen, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung zu schaffen , mit dem die Ermittlung von Praktiken wie beispielsweise Fälschung von Waren und anderen illegalen Geschäftspraktiken sichergestellt wird. Bereits bestehende Formen der finanziellen Unterstützung sollten berücksichtigt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern.

(7)

Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern , wobei der Cybersicherheit Rechnung getragen werden muss .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bilden soll.

(11)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bilden soll. Im Interesse der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung der Finanzhilfen eindeutig und klar definiert sein und auf dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zollstellen ermittelten Bedarf beruhen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte optimale Sicherheitsstandards, unter anderem in den Bereichen Cybersicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt und Gesundheit, erfüllen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Daten, die mit Zollkontrollausrüstung erlangt wurden, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wurde, sollten nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und angemessen vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die vollständige Kontrolle über diese Daten haben.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)

Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte zu einem optimalen Zollrisikomanagement beitragen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13d)

Wird mithilfe dieses Instruments alte Zollkontrollausrüstung ersetzt, so sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortung für deren umweltfreundliche Entsorgung tragen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX] (10) geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1624 (11) förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren .

(15)

Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX] (10) geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere damit in Zusammenhang stehende Zwecke wie Grenzkontrollen, Gefahrenabwehr und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1624 (11) förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximieren. Um sicherzustellen, dass alle aus dem Fonds finanzierten Instrumente oder Ausrüstungen dauerhaft von der benannten Zollstelle kontrolliert werden, die Eigentümer der Ausrüstung ist, sollte die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität zwischen Zoll- und Grenzbehörden als nicht systematisch und nicht regelmäßig definiert werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um gegebenenfalls eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken.

(16)

Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um gegebenenfalls eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm angeführt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Die Kommission sollte Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten schaffen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Angesichts der sich rasch entwickelnden Zollprioritäten, Bedrohungen und Technologien sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über lange Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig erhöht sich aufgrund der Notwendigkeit zur Aufstellung jährlicher Arbeitsprogramme sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Durchführung des Instruments erforderlich wäre. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken.

(17)

Angesichts der sich rasch entwickelnden Zollprioritäten, Bedrohungen und Technologien sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über lange Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig erhöht sich aufgrund der Notwendigkeit zur Aufstellung jährlicher Arbeitsprogramme sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Durchführung des Instruments erforderlich wäre. In Anbetracht dessen sollten sich Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken. Damit die Integrität der strategischen Interessen der Union gewahrt wird, werden die Mitgliedstaaten darüber hinaus aufgefordert, bei der Ausschreibung neuer Zollkontrollausrüstung die Cybersicherheit und die Risiken bezüglich der potenziellen Exposition sensibler Daten außerhalb der Union sorgfältig zu berücksichtigen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (12) ausgeübt werden.

entfällt

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen erhoben werden.

(19)

Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch individuelle Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen einschlägigen Informationen erhoben werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung beinhalten , deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen.

(20)

Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten ein transparentes und eindeutiges Vergabeverfahren sicherstellen. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung detaillierter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung und Vergabeverfahren , deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen , sowie eine Begründung der Ausgaben beinhalten .

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Um auf sich entwickelnde politischen Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Zollkontrollzwecke zu ändern , denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen , die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen . Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten ; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(22)

Um auf sich entwickelnde politische Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Arbeitsprogramme festzulegen und die Zollkontrollzwecke, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden , zu ändern . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und uneingeschränkt transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen , durchführt , die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden . Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten , und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(24)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten die Grundsätze der Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit geachtet werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(25)

Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind . Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten die Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

(1)   Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement und im Hinblick auf das langfristige Ziel, dass alle Zollkontrollen in der EU standardisiert werden, hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Zusammenarbeit zwischen Behörden an den Unionsgrenzen bei Waren- und Personenkontrollen zu fördern, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen.

(2)   Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die vollständig transparente Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster , sicherer, gegen Cyberangriffe gefeiter, unbedenklicher, umweltfreundlicher und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Qualität der Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, um zu vermeiden, dass Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Das Instrument wird zur Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements beitragen, indem es die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden sowie die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität über das Instrument erworbener neuer Ausrüstungen unterstützen wird.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 300 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 149 175 000  EUR in Preisen von 2018 ( 1 300 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen).

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der legitimen und nachgewiesenen Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Leistung des Instruments und der Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit legitime und nachgewiesene Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten , insofern sie die spezifischen Ziele des Instruments zur Unterstützung des allgemeinen Ziels betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Umfasst die unterstützte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und -instrumente erworbene Ausrüstung von den betreffenden Zollbehörden in allen relevanten Fällen eingesetzt wird.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde.

(3)   Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde , und der die Konsultation und Beteiligung der einschlägigen EU-Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, ermöglicht. Der Koordinierungsmechanismus umfasst die Beteiligung und Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, um den Mehrwert der Union im Bereich des Grenzmanagements zu maximieren.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Umfasst die unterstützte Maßnahme den Erwerb oder die Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und -instrumente erworbene Ausrüstung die vereinbarten Standards bezüglich regelmäßiger Wartung erfüllt.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die uneingeschränkt transparente Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird.

(3)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird , und um mit technologischen Entwicklungen, sich ändernden Mustern beim Warenschmuggel und neuen, intelligenten und innovativen Lösungen im Bereich Zollkontrolle Schritt zu halten .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung kann zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden.

(4)   Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte in erster Linie für Zollkontrollen verwendet werden, kann aber zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden , um die in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments zu verwirklichen .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Im Fall gemeinsamer Auftragsvergabe und gemeinsamer Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten können Mittel über diese Obergrenze hinaus gewährt werden.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände können die Anschaffung neuer Zollkontrollausrüstung und deren Aufnahme in den Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Grenz- und Küstenwache umfassen. Ob die Zollkontrollausrüstung in den Pool für technische Ausrüstung aufgenommen werden darf, wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 überprüft.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nicht infrage:

Eine Finanzierung im Rahmen des Instruments kommt für alle Kosten in Verbindung mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der folgenden Kosten infrage:

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Kosten im Zusammenhang mit Schulungen oder der Verbesserung der Kenntnisse, die für die Nutzung der Ausrüstung erforderlich sind;

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich ist ;

c)

Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates , die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden ;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements;

d)

Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements , mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind ;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen .

(2)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, in denen sie die Arbeitsprogramme festlegt .

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung, die mindestens Folgendes umfasst:

Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung, die Folgendes umfasst:

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

ein vollständiges Verzeichnis der verfügbaren Zollkontrollausrüstung;

b)

ein vollständiges Verzeichnis der verfügbaren und funktionsfähigen Zollkontrollausrüstung;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

eine gemeinsame Definition eines Mindeststandards und eines optimalen Standards der Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und

c)

eine gemeinsame Definition eines technischen Mindeststandards der Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

eine Beurteilung der optimalen Ausstattung mit Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs.

d)

eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs in Abhängigkeit vom Umfang der Zolltätigkeiten und vom einschlägigen Arbeitsaufwand .

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und spezifische Ziel gemäß Artikel 3 aufgeführt.

(1)    Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung der Kommission über die Leistung umfasst Informationen über die Fortschritte und über Mängel .

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(2)    In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls mit Blick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen , damit sie dem Europäischen Parlament und dem Rat aktuelle qualitative und quantitative Informationen über die Leistung des Programms vorlegen kann .

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und von Ergebnissen des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

(3)   Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt und diese Daten vergleichbar und vollständig sind . Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Vorhandensein und Zustand der aus dem Unionshaushalt finanzierten Ausrüstungen fünf Jahre nach Inbetriebnahme;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)

Informationen über die Wartung der Zollkontrollausrüstung;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)

Informationen über das Vergabeverfahren;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4 — Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd)

Begründung der Ausgaben.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(1)    Bei Evaluierungen von im Rahmen des Instruments finanzierten und in Artikel 6 genannten Maßnahmen werden die Ergebnisse, Auswirkungen und Effektivität des Instruments beurteilt, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse im Entscheidungsprozess wirksam genutzt werden können.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments.

(2)   Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.

(3)   Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen .

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Kommission nimmt jährliche Teilevaluierungen in ihren Bericht mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung“ auf.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 , Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten .

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 , Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt .

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 , Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

entfällt

Ausschussverfahren

 

(1)     Die Kommission wird von dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) [2018/XXX]  (23) genannten „Zollprogrammausschuss“ unterstützt.

 

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

 

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen , wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel  3 genannten Ziele betreffen .

(2)    Um Transparenz zu gewährleisten, informiert die Kommission die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse , wobei sie unter anderem auf die Arbeitsprogramme gemäß Artikel  11 Bezug nimmt .

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 — Spalte 3 — Reihe 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons

Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 — Spalte 3 — Reihe 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Fahrzeuge

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 — Spalte 2 — Reihe 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Röntgenrückstreu-Portalscanner

Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 — Spalte 2 — Reihe 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Sicherheit und Gefahrenabwehr

a)

Maß der Einhaltung von Sicherheitsstandards, einschließlich Cybersicherheit, bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen

b)

Maß der Einhaltung von Standards der Gefahrenabwehr bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 — Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.

Gesundheit und Umwelt

a)

Maß der Einhaltung von Gesundheitsstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen

b)

Maß der Einhaltung von Umweltstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0460/2018).

(2)  Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en

(2)  Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en

(2a)   P8_TA(2018)0075: Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020.

(3)  https://www.consilium.europa.eu/media/22301/st09581en17-vf.pdf und http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7586-2017-INIT/de/pdf.

(3)  https://www.consilium.europa.eu/media/22301/st09581en17-vf.pdf und http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7586-2017-INIT/de/pdf.

(6)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(6)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(10)  COM(2018)0473.

(11)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(10)  COM(2018)0473.

(11)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(12)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(23)   COM(2018)0442.


Top