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Document 52019IP0062

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zum Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik (2018/2102(INI))

ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 187–198 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/187


P8_TA(2019)0062

Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zum Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik (2018/2102(INI))

(2020/C 411/27)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 7, 8, 9, 11,12, 39, 42, 101 bis 109 und 174;

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 35, 37 und 38,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Juni 2018 über die Wettbewerbspolitik 2017 (COM(2018)0482) sowie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die am selben Tag als Begleitunterlage veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) („EG-Fusionskontrollverordnung“),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 9. Juli 2014 mit dem Titel „Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle“ (COM(2014)0449),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. März 2017 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (COM(2017)0142) (ECN+-Richtlinie),

unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 19. Juli 2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C(2016)2946),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik — der einzuschlagende Weg“ (3),

unter Hinweis auf die einschlägigen Regeln, Leitlinien, Beschlüsse, Entschließungen, Mitteilungen und Unterlagen der Kommission zum Thema Wettbewerb,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 19. April 2018 (4) und vom 14. Februar 2017 (5) zu den Jahresberichten über die EU-Wettbewerbspolitik 2017 bzw. 2016,

unter Hinweis auf die Studie vom Juli 2018 mit dem Titel „Competition issues in the Area of Financial Technology (Fin Tech)“, die von der Arbeitsgruppe Wettbewerb des Wirtschafts- und Währungsausschusses in Auftrag gegeben wurde,

unter Hinweis auf die Antworten der Kommission auf die Anfragen zur schriftlichen Beantwortung E-000344-16, E-002666-16 und E-002112-16,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018 zum Bericht der Kommission vom 18. Juni 2018 über die Wettbewerbspolitik 2017,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Kommission vom 10. Mai 2017 über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel (COM(2017)0229),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0474/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik seit mehr als sechzig Jahren in Kraft ist, und in der Erwägung, dass eine starke und wirksame EU-Wettbewerbspolitik seit jeher ein Eckpfeiler des europäischen Projekts ist;

B.

in der Erwägung, dass Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu unlauterem Wettbewerb führen, was kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders stark beeinträchtigt;

C.

in der Erwägung, dass Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung die gerechte Verteilung der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten untergraben und somit zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt führen;

D.

in der Erwägung, dass massive Steuerhinterziehung durch wohlhabende Einzelpersonen und Unternehmen nicht nur den gewöhnlichen Steuerzahlern, den öffentlichen Finanzen und den Sozialausgaben schadet, sondern dass sie auch die gute Regierungsführung, die makroökonomische Stabilität, den sozialen Zusammenhalt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen der Union und der Mitgliedstaaten gefährdet;

E.

in der Erwägung, dass sich bestimmte Regierungen und Länder bzw. Gebiete, auch einige in der EU, darauf spezialisiert haben oder daran beteiligen, Sondersteuerregelungen zu schaffen, die den Wettbewerb zugunsten multinationaler Unternehmen und wohlhabender Einzelpersonen verzerren, die tatsächlich keine wirtschaftliche Substanz in diesen Ländern bzw. Gebieten haben, sondern lediglich von Briefkastenfirmen repräsentiert werden;

1.

ist der Ansicht, dass eine Wettbewerbspolitik, die auf die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in allen Sektoren abzielt, ein Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft in Europa und ein Schlüsselfaktor für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ist; begrüßt den Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2017 sowie ihre Bemühungen und Tätigkeiten, mit denen eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union zugunsten aller EU-Bürger, insbesondere derjenigen, die sich als Verbraucher in einer schwächeren Lage befinden, sichergestellt werden soll; fordert die Kommission darüber hinaus auf, weiterhin die vollständige Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln unter besonderer Berücksichtigung der Schwierigkeiten, vor denen KMU stehen, sicherzustellen, um zu verhindern, dass sie in den Mitgliedstaaten uneinheitlich angewandt werden;

2.

begrüßt und unterstützt weiterhin den strukturierten Dialog mit dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied und die Bemühungen der Kommission, eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses des Parlaments und seiner Arbeitsgruppe zur Wettbewerbspolitik aufrechtzuerhalten; hält den Jahresbericht der Kommission zur Wettbewerbspolitik für ein unverzichtbares Element für die demokratische Kontrolle; erinnert daran, dass das Parlament in den vergangenen Jahren über das ordentliche Rechtsetzungsverfahren an der Gestaltung des Rahmens für die Wettbewerbsregeln beteiligt war, zum Beispiel bei der vorgeschlagenen ECN+-Richtlinie; stellt fest, dass das Parlament Mitentscheidungsbefugnisse bei der Gestaltung des Rahmens für die Wettbewerbsregeln erhalten sollte, und bedauert, dass die demokratische Dimension dieses Bereichs der Unionspolitik bei den letzten Vertragsänderungen nicht gestärkt wurde;

3.

begrüßt die ehrgeizige Agenda und die Prioritäten der GD Wettbewerb der Kommission und unterstützt sie weiterhin, weist jedoch darauf hin, dass wichtige Herausforderungen weiter bestehen, beispielsweise im Bereich der Fusionskontrolle, wobei die schiere Zahl der Fusionen eine Herausforderung darstellt; stellt fest, dass die Entscheidungen der Kommission über Fusionen, Kartelle und staatliche Beihilfen oft Gegenstand politischer Diskussionen sind, und betont, dass in diesem Bericht zwar einige Beispiele von Entscheidungen aus jüngster Zeit dargestellt sind, dass aber das Gesamtbild breiter ist und dass das Parlament nicht beabsichtigt, einen Standpunkt in Einzelfällen einzunehmen, denn es ist die Aufgabe der Kommission zu entscheiden, wann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird;

4.

fordert die Kommission auf, die potenziellen negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Fusion Siemens / Alstom auf die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnmarktes und ihre negativen Auswirkungen auf Eisenbahnnutzer zu analysieren;

5.

weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung einer europaweiten privaten Altersvorsorge vorgelegt hat, bei der es sich um einen privaten Pensionsfonds handeln würde;

6.

betont, dass ein funktionierender Wettbewerb im Europäischen Binnenmarkt vor allem dem Verbraucher zugute kommt;

7.

begrüßt die kartellrechtliche Untersuchung zu Lastkraftwagen; nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass die Kommission nicht nur die Auswirkungen des Kartells zwischen großen Lkw-Herstellern auf die Preise von Lkw berücksichtigt hat, sondern sie auch dafür sanktioniert hat, dass sie zusammengearbeitet haben, um die Einführung saubererer Lkw zu verzögern;

8.

betont die Tatsache, dass die Wettbewerbsregeln auf den Verträgen basieren und so, wie sie in Artikel 7 des AEUV verankert sind, vor dem Hintergrund der übergeordneten europäischen Werte gesehen werden sollten, die dem Recht der Union in den Bereichen Soziales, soziale Marktwirtschaft, Umweltnormen, Klimapolitik und Verbraucherschutz zugrunde liegen; ist der Auffassung, dass durch die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts gegen alle Marktverzerrungen vorgegangen werden sollte, einschließlich derjenigen, die durch negative gesellschaftliche und ökologische externe Effekte verursacht werden;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik mit ihrer Initiativkraft einen Beitrag zur Förderung der Energiewende in der gesamten EU leisten, die wirtschaftliche und soziale Integration in Europa vorantreiben, ökologisch nachhaltige landwirtschaftliche Methoden fördern und die Möglichkeiten der großen Energieversorger, die Energiepreise anzuheben, begrenzen sollte;

10.

weist darauf hin, dass Verbraucher selbst dann, wenn Produkte oder Dienstleistungen kostenlos bereitgestellt werden, insbesondere in der digitalen Wirtschaft, mit ungerechten Verhaltensweisen wie einer Verschlechterung der Qualität, der Wahlmöglichkeiten und der Innovation oder erpresserischem Verhalten konfrontiert sein können; vertritt die Ansicht, dass die EU-Wettbewerbsregeln und Durchsetzung eine Bandbreite von Aspekten über preisorientierte Ansätze hinaus betreffen sollten und dass umfassendere Überlegungen wie die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen auch vor dem Hintergrund der Privatsphäre der Bürger berücksichtigt werden sollten;

11.

weist auf die enormen Veränderungen auf den Märkten hin, die sich aus der anhaltenden technologischen Entwicklung ergeben, was sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt; weist insofern darauf hin, dass der Wettbewerbspolitik bei der weiteren Entwicklung des digitalen Binnenmarkts entscheidende Bedeutung zukommt; betont, dass unbedingt ein Rahmen notwendig ist, durch den zwar Innovationen im Bereich Daten und neue Geschäftsmodelle gefördert werden, aber auch die Herausforderungen der auf Daten und Algorithmen basierenden Wirtschaft wirksam bewältigt werden; betont insbesondere, dass mehrere digitale Plattformen, die Zugriff auf ständig wachsende Datenströme haben und diese kontrollieren, Größenvorteile und beträchtliche netzbedingte externe Effekte für sich nutzen und aufgrund einer übermäßigen Marktkonzentration und Rentabilität durch missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht zu Marktversagen führen können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ernennung von Sonderberatern für das Mitglied der Kommission, das sich schwerpunktmäßig mit den künftigen Herausforderungen der Digitalisierung für die Wettbewerbspolitik befasst, und sieht ihren Erkenntnissen und Empfehlungen für Maßnahmen mit Interesse entgegen; betont, dass ein EU-weiter gemeinsamer Ansatz zu diesen Fragen erforderlich ist;

12.

betont, dass sich die Nutzer des Ausmaßes, in dem ihre Daten für Werbe- und Geschäftszwecke genutzt und an Dritte weitergegeben werden, oft nicht bewusst sind; fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (6) dafür zu sorgen, dass digitale Unternehmen personenbezogene Daten erst nutzen, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, und dass Daten ohne diese Zustimmung nicht an Dritte übertragen werden dürfen, mit denen das Unternehmen oder die Plattform eine Vereinbarung hat; ist deshalb der Ansicht, dass die digitalen Märkte aus einer multidisziplinären Perspektive betrachtet werden müssen, da ein wettbewerbswidriges Verhalten einen Verstoß in anderen Rechtsbereichen, wie Datenschutz und Verbraucherschutz, nach sich ziehen kann; betont, dass eine angemessene Reaktion darauf erfordern würde, dass verschiedene zuständige Behörden zusammenarbeiten, insbesondere die Wettbewerbs-, Verbraucher- und Datenschutzbehörden, wie es in der Initiative des Europäischen Datenschutzbeauftragten für ein Clearinghaus (7) vorgeschlagen wurde;

13.

fordert die Kommission auf, eine Anhörung mit Technologieunternehmen zu organisieren, zu denen die Vorstandsvorsitzenden von Google, Facebook und Apple eingeladen werden, um insbesondere zu erörtern, wie personenbezogene Daten von Verbrauchern von Drittländern gesammelt und verwendet werden; fürchtet, dass sich die Nutzer, die Regulierungsbehörden und manchmal sogar die App-Entwickler und Werbetreibenden nicht darüber im Klaren sind, in welchem Umfang Daten von Smartphones an digitale Werbegruppen und andere Dritte fließen; stellt fest, dass Daten, die von Dritten über Smartphone-Apps erhoben werden, alles von Profildaten wie Alter und Geschlecht bis hin zu Standortangaben, einschließlich Daten zu nahegelegenen Telefonmasten oder Wi-Fi-Routern, sowie Informationen über jede andere App auf einem Telefon umfassen können; ist der Ansicht, dass die EU den Einzelnen in die Lage versetzen sollte, die Monopol- und Konzentrationsprobleme im Zusammenhang mit diesen Trackingunternehmen zu verstehen;

14.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Kontrolle der für die Schaffung und Bereitstellung von Diensten erforderlichen Daten als Indikator für das Bestehen von Marktmacht — auch im Rahmen ihrer Leitlinien zu Artikel 102 AEUV — heranzuziehen, und Interoperabilität zwischen Online-Plattformen und Anbietern sozialer Netze zu verlangen; weist auch auf die Entwicklung von selbst lernenden Algorithmen und künstlicher Intelligenz hin, insbesondere, wenn sie den Unternehmen von Dritten bereitgestellt werden, sowie auf ihre Auswirkungen auf die Art von Kartelltätigkeiten; verlangt, dass die Kommission in ihrem nächsten Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik detaillierte Informationen zu diesen Fragen erteilt;

15.

hält es für geboten, dass für das gute Funktionieren der kollektiven Rechtsbehelfsmechanismen der Union gesorgt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass von wettbewerbswidrigen Praktiken betroffene Verbraucher angemessen entschädigt werden;

16.

hält es für geboten, dass das Recht auf grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet wird, sodass sich die derzeit diesbezüglich bestehenden Einschränkungen nicht als legitime Marktmethoden durchsetzen; ist außerdem der Ansicht, dass dem missbräuchlichen und ungerechtfertigten Rückgriff auf geografisch begründete Blockierungen, die ein uneinheitliches Maß an vermeintlichem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewähren, ein Riegel vorgeschoben werden muss;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Zuständigkeitsschwellen, die den Ausgangspunkt für eine EU-Fusionskontrolle bilden und auf den Umsätzen der erwerbenden und der zu erwerbenden Unternehmen beruhen, nicht immer für die digitale Wirtschaft geeignet sind, in der der Wert für Werbezwecke häufig durch die Zahl der Besucher einer Website dargestellt wird; schlägt vor, dass diese Schwellen überarbeitet und angepasst werden, um unter anderem Faktoren, wie etwa die Zahl der von den Fusionen betroffenen Verbraucher und den Wert der zugehörigen Transaktionen, aufzunehmen;

18.

hebt hervor, dass Hindernisse für den Eintritt in einige Bereiche der digitalen Wirtschaft zunehmend unüberwindbar werden, denn je länger ungerechtfertigte Verhaltensmuster aufrechterhalten werden, desto schwieriger wird es, wettbewerbsschädliche Wirkungen umzukehren; ist der Auffassung, dass einstweilige Maßnahmen ein nützliches Instrument sein können um sicherzustellen, dass der Wettbewerb während einer laufenden Untersuchung nicht beeinträchtigt wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission einstweilige Maßnahmen wirksam nutzen und gleichzeitig ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht der von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen auf Verteidigung sicherstellen sollte; begrüßt die Zusage der Kommission, innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Umsetzung der ECN+-Richtlinie eine Analyse zu der Frage durchzuführen, ob es Möglichkeiten gibt, den Erlass von einstweiligen Maßnahmen zu vereinfachen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission aus bewährten Verfahren in anderen Ländern lernt;

19.

fordert die Kommission auf, ehrgeizigere Schritte zur Beseitigung rechtswidriger Hindernisse für den Online-Wettbewerb einzuleiten, um ungehinderte Online-Einkäufe innerhalb der EU zu ermöglichen, Preisobergrenzen in Branchen wie Online-Plattformen für Beherbergung und Tourismus zu beobachten und sicherzustellen, dass Verbraucher grenzüberschreitenden Zugang zu einer großen Bandbreite von Online-Waren und -Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen haben; ersucht die Kommission darum, eine sektorspezifische Untersuchung des Werbemarktes durchzuführen, um die Dynamik des Marktes für Online-Werbung besser zu verstehen und wettbewerbswidrige Praktiken zu ermitteln, gegen die man im Rahmen der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts vorgehen muss, wie es einige nationale Behörden bereits getan haben;

20.

unterstreicht die Tatsache, dass die Digitalisierung der modernen Wirtschaft zu Veränderungen in der traditionellen wirtschaftlichen Logik führt; betont deshalb, dass bei jedem Besteuerungssystem davon ausgegangen werden muss, dass die Digitalisierung die neue Realität für alle Teile unserer Wirtschaft ist; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (8) zur Kenntnis; betont, dass die digitale Besteuerung die Asymmetrie zwischen der traditionellen Wirtschaft und den neuen wirtschaftlichen Praktiken, die auf der Digitalisierung beruhen, ausgleichen muss, wobei zu vermeiden ist, dass die Digitalisierung und Innovation behindert und künstliche Grenzen in der Wirtschaft geschaffen werden; betont, wie wichtig es ist, internationale Lösungen und gemeinsame Ansätze zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu finden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen im Rahmen internationaler Foren, insbesondere in der OECD, fortzusetzen, um zu einer solchen Einigung zu gelangen;

21.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für die Steuer auf digitale Dienstleistungen (COM(2018)0148) als eine entscheidende Maßnahme, um sicherzustellen, dass der digitale Sektor seinen gerechten Anteil an Steuern zahlt, bis eine dauerhafte Lösung angenommen wird, durch die Gewinne dort besteuert werden, wo die Wertschöpfung erfolgt;

22.

bekräftigt, dass der Wettbewerb im Telekommunikationssektor für die Förderung der Innovation und Investition in Netze von grundlegender Bedeutung ist und dass erschwingliche Preise und Wahlmöglichkeiten für Verbraucher bei Dienstleistungen gefördert werden sollten; ist der Ansicht, dass Anrufe innerhalb der EU nach wie vor eine große Belastung für Unternehmen und Kunden darstellen und dass die Schritte zur Abschaffung der vom Verbraucher getragenen Gebühren für das Roaming in der EU nicht ausreichen, wenn der Binnenmarkt weiter vertieft werden soll; ist sich der Tatsache bewusst, dass Anreize geschaffen werden müssen, um Anrufe innerhalb der EU an Ortsgespräche anzugleichen, indem Investitionen in ein gesamteuropäisches oder gemeinsam genutztes Netz erleichtert werden; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen effiziente Investitionen in neue Netze fördern und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung tragen und dadurch auch das Entstehen neuer digitaler Kluften zwischen Haushalten mit hohem Einkommen und solchen mit niedrigem Einkommen verhindern sollten; fordert die Kommission auf, den Ausbau der Breitbandnetze durch die Förderung eines hohen Maßes an Wettbewerb zu fördern und ein hohes Maß an Konnektivität in der EU und die rasche Einführung von 5G in der gesamten Union sicherzustellen, um die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu sichern und Investitionen anzuziehen; ist der Auffassung, dass es bei der Wahrnehmung der vorstehend erwähnten Aufgabe wichtig ist, dass die Wettbewerbspolitik die Besonderheiten der Einführung einer Breitbandabdeckung im ländlichen Raum berücksichtigt, sodass in diesem Fall das öffentliche Interesse Vorrang genießt und auf diese Weise der Tendenz hin zu einer zunehmenden Asymmetrie zwischen dem ländlichen Raum und städtischen Gebieten mit Blick auf den Zugang zu technischen Möglichkeiten entgegengewirkt wird;

23.

ist der Ansicht, dass bei Giro- und Sparkonten für die Nutzer keine Gebühren anfallen sollten, sofern diese nicht für konkrete Dienstleistungen erhoben werden;

24.

begrüßt die kartellrechtliche Entscheidung der Kommission, wegen illegaler Praktiken in Bezug auf mobile Android-Geräte zur Stärkung der marktbeherrschenden Stellung der Suchmaschine von Google eine Geldbuße in Höhe von 4,34 Mrd. EUR gegen Google zu verhängen; fordert die Kommission auf, 2019 das Kartellverfahren „Google Shopping“ abzuschließen, das vor acht Jahren im November 2010 eingeleitet wurde; erinnert die Kommission daran, die Untersuchung der Behandlung anderer spezialisierter Google-Suchdienste in seinen Suchergebnissen durch Google abzuschließen, einschließlich der Fragen im Zusammenhang mit der lokalen Suche, die Yelp in seiner kürzlich eingereichten Beschwerde angesprochen hat; empfiehlt der Generaldirektion Wettbewerb, Überlegungen über die Dauer von digitalen Kartellverfahren und das am besten geeignete Mittel, um diese Verfahren abzuwickeln, anzustellen; fordert die Kommission insbesondere auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, Fristen für Kartellverfahren festzusetzen, wie sie das in Fusionsverfahren tut;

25.

bekräftigt, dass die Kommission auch die vollständige strukturelle Entflechtung der digitalen Technologiemonopole als mögliche Lösung in Erwägung ziehen muss, um die Wiederherstellung des Wettbewerbs und gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen digitalen Markt zu ermöglichen;

26.

betont, dass die Wirksamkeit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts von der geeigneten Ausgestaltung und Prüfung von Abhilfemaßnahmen abhängt; betont, dass verbraucherorientierte Abhilfemaßnahmen wichtig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit auf einem Markt wiederherzustellen, indem sie die Verbraucher dabei unterstützen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich über den Status quo hinwegzusetzen; ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Ausgestaltung verhaltensorientierter Abhilfemaßnahmen die Verhaltensökonomie als unterstützende Disziplin einbeziehen sollte, wie es einige nationale Behörden in den letzten Jahren getan haben;

27.

weist darauf hin, dass der Präsident der Kommission zugesagt hat, Vorschläge zur Förderung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die verpflichtende Beantwortung von Gruppenanträgen in Steuersachen vorzulegen, damit ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen zur Verfügung stellen kann, die benötigt werden, damit andere grenzüberschreitende Steuerhinterzieher verfolgen können; weist darauf hin, dass das Parlament und der Rat in dem Fall, dass die Handlungen eines Mitgliedstaates den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren, unter bestimmten Bedingungen und gemäß Artikel 116 AEUV Richtlinien zur Beseitigung dieser Verzerrung erlassen können;

28.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass Luxemburg Engie unzulässige Steuervergünstigungen in Höhe von etwa 120 Mio. EUR gewährt hat, und dass das Einziehungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist; bedauert, dass die luxemburgische Regierung beschlossen hat, gegen die Entscheidung der Kommission zu klagen;

29.

nimmt die Entscheidung des für Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission, Margrethe Vestager, über die Untersuchung der staatlichen Beihilfen für McDonald’s zur Kenntnis, wonach die Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald’s in Luxemburg keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt; ist der Ansicht, dass die geltende EU-Regelung nicht geeignet ist, doppelte Nichtbesteuerung wirksam zu bekämpfen und den Wettlauf nach unten bei der Körperschaftssteuer zu stoppen;

30.

weist darauf hin, dass kürzlich in zwei Fällen trotz der Schlussfolgerungen des Ausschusses für einheitliche Abwicklung, dass die Abwicklung nicht mit Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden könne, die Kommission staatliche Beihilfen mit der Begründung genehmigt hat, dass dadurch wirtschaftliche Turbulenzen auf regionaler Ebene abgeschwächt würden, was zwei grundlegend unterschiedliche Auslegungen von öffentlichem Interesse aufzeigt; fordert die Kommission auf, Diskrepanzen zwischen den Vorschriften für staatliche Beihilfe im Bereich Abwicklungsbeihilfe und der Abwicklungsregelung im Rahmen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) zu überprüfen und danach ihre Bankenmitteilung 2013 entsprechend zu überarbeiten;

31.

stellt fest, dass eine Reihe von Studien (9) die versteckten sozialen Kosten und den geringeren Produktwettbewerb aufgezeigt habe, der auf eine höhere horizontale Eigentumskonzentration zurückzuführen ist; fordert die Kommission daher auf, eine Überarbeitung der EG-Fusionskontrollverordnung in Betracht zu ziehen und Leitlinien zur Anwendung der Artikel 101 und 102 des AEUV in solchen Fällen vorzulegen;

32.

stellt fest, dass befristete staatliche Beihilfen für den Finanzsektor zur Stabilisierung des globalen Finanzsystems angesichts fehlender Abwicklungsinstrumente notwendig gewesen sein mögen, dass sie aber jetzt überprüft und beseitigt werden müssen; bedauert, dass diese Überprüfung in unzureichender Weise erfolgt; bekräftigt deshalb seine Forderung, dass die Kommission prüft, ob Banken seit Beginn der Krise durch die Bereitstellung von Liquiditätshilfen durch die Zentralbanken implizite Subventionen und staatliche Beihilfen erhalten haben; erinnert daran, dass Margrethe Vestager, Mitglied der Kommission, im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments im November 2017 zugesagt hat zu prüfen, ob das Programm der EZB zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors zu Wettbewerbsverzerrungen führt, und in Form einer qualitativen Antwort darüber zu berichten; betont in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Selektivität bei der Gewährung staatlicher Beihilfen ein entscheidendes Kriterium darstellt, das eingehend geprüft werden muss, und verweist außerdem auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verankert ist;

33.

ist der Ansicht, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen bei weiteren Bankenkrisen streng und unvoreingenommen eingehalten werden, damit den Steuerzahlern nicht die Last auferlegt wird, die Rettung von Banken zu finanzieren;

34.

begrüßt, dass die Kommission ein Instrument zur anonymen Meldung von Missständen eingeführt hat, das die Meldung von Kartellen oder anderen Arten von illegalen wettbewerbsschädlichen Praktiken ermöglicht und so die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie ermittelt und verfolgt werden; stellt fest, dass die Zahlen nach dem ersten Monat der Nutzung vielversprechend sind;

35.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass die zunehmende Konzentration in der Finanzbranche den Wettbewerb in dieser Branche möglicherweise einschränkt und dass es keinen wirklichen Binnenmarkt für Banken gibt und nach wie vor eine Aufspaltung in nationale Märkte vorherrscht;

36.

betont, dass Europa einen starken harmonisierten Rahmen für die Berichterstattung und die Körperschaftsteuer für multinationale Unternehmen benötigt, der öffentliche länderspezifische Berichterstattung und eine einheitliche konsolidierte KSt-Bemessungsgrundlage umfasst; erinnert ferner daran, dass damit nicht nur die Kosten für die Unternehmen und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verringert werden, sondern durch die Annahme dieser Maßnahmen auch die Frage der Verrechnungspreise geklärt und für einen faireren Wettbewerb im Binnenmarkt gesorgt würde;

37.

fordert die Kommission auf, schädliche Steuerpraktiken in den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters weiter zu bewerten und die Wettbewerbsverzerrungen und Spillover-Effekte auf andere Länder bzw. Gebiete umfassend zu beurteilen;

38.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen bezüglich der Untersuchungen des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen zum Nachteil der Verbraucher in der EU fortzusetzen und sogar noch auszuweiten; verlangt, dass die Kommission gleichzeitig die derzeitigen staatlichen Monopole und die Rechtmäßigkeit der Konzessionsvergabeverfahren streng überwacht, damit es nicht zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt;

39.

betont, dass staatliche Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes verzerren können; erinnert an die strengen Anforderungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV; stellt fest, dass die meisten Beschlüsse über Kartellangelegenheiten und staatliche Beihilfen auf nationaler Ebene gefasst werden; ist daher der Ansicht, dass die Kommission überwachen und Maßnahmen ergreifen sollte, dass die Kohärenz der Politik im Binnenmarkt sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für gezieltere staatliche Beihilfen vorzulegen; begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Kommission, die verschiedenen Aspekte der Definition für staatliche Beihilfen klarzustellen, wie sie in ihrer Mitteilung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV deutlich gemacht hat; nimmt insbesondere die Bemühungen um die Präzisierung der Begriffe „Unternehmen“ und „Wirtschaftstätigkeit“ zur Kenntnis; stellt allerdings fest, dass es nach wie vor schwierig ist, zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden; weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, die ordnungsgemäße Auslegung der Verträge sicherzustellen; fordert die Kommission auf, der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, darunter Energie, Verkehr und Telekommunikation, bei der Anwendung der EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere im Zusammenhang mit staatlicher Unterstützung für isolierte und abgelegene Regionen bzw. Regionen in Randlage der Union; betont, dass bei der Anwendung staatlicher Beihilfen zur Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse das Ziel darin bestehen sollte, Verbrauchern und Bürgern zu nutzen, statt Einzelinteressen zu dienen;

40.

betont die Tatsache, dass die Besteuerung wegen des Einstimmigkeitserfordernisses im Rat weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass die Wahl der Politik daher von der politischen Überzeugung und Ausrichtung der jeweiligen nationalen Regierungen und Parlamente abhängt; stellt jedoch fest, dass das Instrument der Besteuerung verwendet werden kann, um implizite staatliche Beihilfen für Unternehmen zu gewähren, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt führen kann; betont deshalb, dass sichergestellt werden muss, dass die nationale Steuerpolitik nicht den lauteren Wettbewerb verzerrt, und dass somit die Steuer- und Wettbewerbspolitik innerhalb des Binnenmarktes einheitlich angewandt werden muss; begrüßt es, dass die Task Force für staatliche Beihilfen in Form steuerlicher Vergünstigungen eine ständige Einrichtung geworden ist; fordert, dass die Task Force eine ausreichende Ausstattung mit Humanressourcen und Ermittlungsinstrumenten erhält; fordert, den Stand der Untersuchungen zu staatlichen Beihilfen in Bezug auf solche Fragen deutlich zu machen, einschließlich der Zahl der untersuchten Fälle; betont, dass neue Marktteilnehmer und Unternehmen im Binnenmarkt, darunter KMU, die sich nicht aggressiver Steuerplanung bedienen, bestraft werden; begrüßt die eingehenden Untersuchungen der Kommission zu wettbewerbswidrigen Praktiken wie selektiven Steuervergünstigungen und Systemen von Steuervorbescheiden für übermäßig hohe Gewinne; begrüßt insbesondere die Leitlinien in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfen für Steuervorbescheide; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf ungerechtfertigten Steueranreizen beruhende und gegenüber anderen Staaten unfaire Wettbewerbspraktiken aufzugeben; fordert den Rat auf, den Vorschlag für die einheitliche konsolidierte KSt-Bemessungsgrundlage anzunehmen; bedauert, dass nicht entrichtete Steuern, die von Begünstigten illegaler Steuervorteile eingezogen werden, den EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen zufolge dem Land, das die Vorteile gewährt hat, zufließen; fordert die Kommission auf, an der Lösung dieses Problems zu arbeiten; betont, dass die künftigen Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auch die Achtung des fairen Wettbewerbs und eine Garantie umfassen sollten, dass das Vereinigte Königreich nicht in der Lage sein sollte, staatliche Beihilfen in Form einer besonders günstigen steuerlichen Behandlung zu gewähren;

41.

betont die weit reichende Konzentration der Lebensmittelversorgungskette, bei der einige Unternehmen ein Oligopol im Weltmarkt für Saatgut und Pestizide bilden, was den Verbrauchern, den Landwirten, der Umwelt und der biologischen Vielfalt gleichermaßen schadet; weist darauf hin, dass eine solche Struktur die technologische und wirtschaftliche Abhängigkeit der Landwirte von wenigen weltweit integrierten als zentrale Anlaufstellen fungierenden Plattformen noch weiter verschärfen, eine begrenzte Vielfalt von Saatgut erzeugen, Innovationstrends von der Annahme eines Produktionsmodells, das die Umwelt und die biologische Vielfalt achtet, ablenken und letztlich aufgrund des geringeren Wettbewerbs zu weniger Innovation und einer schlechteren Qualität der Endprodukte führen wird; fordert die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Einkommen — insbesondere von Kleinerzeugern — in der Landwirtschaft sinken, auf, ihre Interventionsmaßnahmen dahingehend auszurichten, dass die Erzeuger in der Agrarbranche und insbesondere diejenigen mit kleinen und mittleren Betrieben ein angemessenes Auskommen erzielen können;

42.

hält es für unabdingbar, dass die Kommission den Rückgriff auf Patente in der Agrarbranche umfassender kontrolliert;

43.

begrüßt Initiativen wie den Rahmen für intelligente Städte, durch den Siedlungen dazu angeregt werden, agiler zu werden, ihre Ressourcen besser zu nutzen und sich aktiver am Wettbewerb des Binnenmarkts zu beteiligen sowie ihre Attraktivität und die Lebensqualität der Landbewohner zu verbessern;

44.

erkennt das Potenzial der Blockchain-Technologie für Finanzdienstleistungen an; warnt jedoch davor, dass die Nutzung dieser Technologie für die Mittelbeschaffung reguliert werden muss, um übermäßiges Dumping gegenüber regulierten Finanzmärkten, Risiken für Anleger sowie Geldwäscherisiken zu verhindern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Regelungsrahmen für Initial Coin Offerings (ICO) vorzuschlagen;

45.

äußert Bedenken angesichts der Tatsache, dass die Kommission vor kurzem die Fusion von Bayer und Monsanto gebilligt und eingeräumt hat, bei ihrer Entscheidung im AEUV verankerte Ziele missachtet zu haben, insbesondere die Lebensmittelsicherheit und den Schutz von Verbrauchern, Umwelt und Klima;

46.

hält es für geboten, dass Maßnahmen gegen die Unternehmen ergriffen werden, die in der Vermarktungs- und Vertriebsphase der landwirtschaftlichen Kette tätig sind und die Agrarmärkte zum Nachteil der Einkommen in der Landwirtschaft und der Verbraucherpreise verzerren;

47.

begrüßt den von der Kommission verfolgten Ansatz, sich bei der Beurteilung horizontaler Fusionen zunehmend auf Innovationswettbewerb zu konzentrieren, insbesondere bei Fusionen, bei denen FuE-intensive Märkte beteiligt sind, und stellt fest, dass Fusionen aus der Perspektive des gesamten Binnenmarkts bewertet werden sollten; ersucht die Kommission außerdem darum, eine Überprüfung der EG-Fusionskontrollverordnung vorzulegen und zu analysieren, inwieweit sie — wie es derzeit für eine Reihe von Mitgliedstaaten der Fall ist — mit den Befugnissen ausgestattet werden sollte, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung in Europa und der Rechte und Grundsätze des AEUV sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Umweltschutzes, zu ergreifen;

48.

bekräftigt die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass Google seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschine ausgenutzt hat, indem das Unternehmen seinen Produkten einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat; betont, dass eine umfassende strukturelle Trennung zwischen den allgemeinen und spezialisierten Suchdiensten des Unternehmens erforderlich ist, um diesem Missbrauch ein Ende zu bereiten;

49.

stellt fest, dass der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung von Artikel 101 AEUV die verschiedenen Ziele der Verträge berücksichtigt; betont allerdings, dass die enge Auslegung des Artikels 101 des AEUV in den horizontalen Leitlinien der Kommission zunehmend als Hindernis für die Zusammenarbeit kleinerer Marktakteure bei der Annahme höherer Umwelt- und Sozialstandards angesehen wird; ist der Auffassung, dass die Kommission Rechtssicherheit hinsichtlich der Bedingungen schaffen sollte, unter denen kollektive Vereinbarungen von Erzeugerorganisationen, darunter auch Erzeugergenossenschaften, ihren Verbänden und Branchenverbänden, die in der gesamten Lebensmittelversorgungskerze für die Zwecke der Nachhaltigkeit und fairer Arbeitsnormen geschlossen werden, im Rahmen des Wettbewerbsrechts bewertet würden, und solche Initiativen innerhalb der Wettbewerbspolitik fördern sollte; betont auch, dass durch einen solchen Ansatz nicht verhindert werden sollte, dass kostengünstigere Waren hergestellt werden, insbesondere in Sektoren, in denen die Verbraucher preissensibler sind; betont auch die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was bedeutet, dass die Einschränkung des Wettbewerbs nicht über das zur Verwirklichung des allgemeinen Interesses erforderliche Maß hinausgehen darf;

50.

hebt die gemeinsam vereinbarten Ziele der Energieunion und besonders die Dimension Sicherheit, Dekarbonisierung der Wirtschaft, Solidarität und Vertrauen hervor; betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass die europäischen Energiemärkte auf Rechtsstaatlichkeit, Wettbewerb, Vielfalt der Energiequellen und Lieferanten, Berechenbarkeit und Transparenz beruhen, und zu verhindern, dass ein in der Union oder in einem Drittland niedergelassener Marktteilnehmer eine beherrschende Stellung zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nutzt; fordert in diesem Zusammenhang eine verstärkte Kontrolle und, soweit erforderlich, Maßnahmen und die Einführung von Verpflichtungen gegen solche Marktteilnehmer; stellt fest, dass der Strategie, die von gewissen Energieunternehmen verfolgt wird, den EU-Gasmarkt aufzuteilen und damit möglicherweise gegen EU-Kartellvorschriften zu verstoßen, in geeigneter Weise ein Riegel vorgeschoben werden muss; erkennt außerdem an, dass die rechtsverbindlichen Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Paris nicht erreicht werden können, wenn keine konkreten staatlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, Anreize dafür zu schaffen und zu ermöglichen; nimmt die bevorstehende Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen und Energie zur Kenntnis, wodurch zwei der Sektoren, die am stärksten in den Genuss staatlicher Subventionen kommen, nämlich Kernenergie und die Gewinnung fossiler Brennstoffe, nicht mehr ausgeschlossen werden und eine größere Flexibilität für von Verbrauchern erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen vorsehen wird; betont, wie wichtig es ist, die Energieunion durch die Integration der Märkte zu vollenden, insbesondere durch Investitionen in Verbindungsleitungen, sofern erforderlich und auf der Grundlage der Marktbedingungen und des Geschäftspotenzials angebracht, und durch die Erhöhung der handelbaren Kapazitäten in den bestehenden Verbindungsleitungen; betont deshalb, dass jede Genehmigung staatlicher Beihilfen für Kapazitätsmechanismen einem strengen Notwendigkeitstest unterworfen werden muss, einschließlich einer Prüfung alternativer Maßnahmen, insbesondere einer effizienteren Nutzung bestehender Verbindungsleitungen; hebt hervor, dass Kapazitätsmechanismen oft beträchtliche Kosten für Verbraucher darstellen und als „versteckte Subvention“ fungieren, durch die unrentable und umweltverschmutzende Kraftwerke unterstützt werden, weswegen es notwendig ist, dafür zu sorgen, dass diese Systeme nicht den Anlagen mit dem höchsten Verschmutzungsgrad offenstehen, wenn eine ihnen gewährte staatliche Beihilfe genehmigt wird;

51.

betont, dass es erhöhter Transparenz bedarf, wenn öffentlich-private Partnerschaften in Erwägung gezogen werden, um der Möglichkeit vorzubeugen, dass diese von den Partnern des Privatsektors genutzt werden, um sich Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Mitbewerbern zu sichern;

52.

begrüßt die Untersuchung der Kommission zu den Preisbildungsmechanismen für lebensrettende Arzneimittel, insbesondere in dem Fall, an dem Aspen beteiligt war;

53.

betont, dass allen Luftfahrtunternehmen, die Flüge in die oder aus der EU durchführen, die gleichen Rechte gewährt werden müssen; stellt mit Bedauern fest, dass dies nicht immer auch für außerhalb der EU tätige Luftfahrtunternehmen aus der EU gilt, die von unfairen, wettbewerbsverzerrenden Praktiken betroffen sind; fordert die Kommission auf, gegen wettbewerbsverzerrende Praktiken vorzugehen, durch die auch die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz unterlaufen werden: betont einmal mehr, dass für einen fairen Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen aus der EU und aus Drittländern gesorgt werden muss;

54.

betont die Bedeutung eines wettbewerbsfähigen Verkehrssektors; stellt fest, dass der Binnenmarkt für Verkehr noch vollendet werden muss, wobei der Schienenverkehr am stärksten fragmentiert ist; begrüßt die Schritte der Kommission, um die Vollendung und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts für den Personenkraftverkehr zu fördern;

55.

bekräftigt, dass neue Infrastrukturprojekte, einschließlich solcher, durch die Verbindungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschaffen werden, Rechtsvorschriften der Union unterliegen müssen, insbesondere Vorschriften über die Entflechtung und die Marktpreisbildung;

56.

betont, dass sowohl in der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission als auch in den zuständigen nationalen Behörden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen sowie die Fachkenntnisse im Bereich IT und Digitales wichtig sind und benötigt werden, die erforderlich sind, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus einer datengesteuerten und algorithmusgestützten Wirtschaft ergeben; befürwortet in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Wettbewerbskomponente des Binnenmarktprogramms im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027;

57.

betont, dass die Kommission den Binnenmarkt bei wettbewerbsrelevanten Entscheidungen als einen Markt sehen muss, nicht als eine Reihe unabhängiger lokaler oder nationaler Märkte;

58.

betont, dass für eine effektive Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Prinzipien und die Vermeidung von Unstimmigkeiten bei den Abhilfemaßnahmen und den Ergebnissen der Durchsetzungsmaßnahmen eine internationale Zusammenarbeit unabdingbar ist; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Wettbewerbsvorschriften und -verfahren weltweit am besten durch die Einleitung fairer und transparenter Debatten verbessert werden können; befürwortet die aktive Beteiligung der Kommission und einzelstaatlicher — und gegebenenfalls auch regionaler — Wettbewerbsbehörden am Internationalen Wettbewerbsnetz;

59.

begrüßt die ECN+-Richtlinie, die die wirksame und einheitliche Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der gesamten Union erheblich verbessern wird, indem sichergestellt wird, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die angemessenen Instrumente, Ressourcen und Garantien für die Unabhängigkeit verfügen, einschließlich eines transparenten Verfahrens für die Wahl und Ernennung ihrer Leitungsorgane, sodass sie bei Wettbewerbsverstößen abschreckende Geldbußen verhängen können; würdigt die frühzeitige Unterstützung der Kommission für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie;

60.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass in allen künftigen Handelsabkommen insbesondere in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen gleiche Bedingungen für alle Partner vorgesehen sind; hebt hervor, dass staatliche Beihilfen nur in außergewöhnlichen, begründeten und rechtlich geregelten Fällen zulässig sein sollten, damit es auf den Märkten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, wobei es jedoch begründete Ausnahmeregelungen zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens geben sollte; weist darauf hin, dass Wettbewerbsbehörden global agieren müssen, da auch Unternehmen weltweit tätig sind, wobei diese weltweite Tätigkeit nicht zuletzt seit der Verbreitung von Informations-und Kommunikationstechnik (IKT) und des Aufkommens der digitalen Wirtschaft in manchen Branchen zu einer übermäßigen Markt- und Machtkonzentration geführt hat; ist der Auffassung, dass weltweite Wettbewerbsregeln und eine möglichst weitgehende Koordinierung zwischen den Wettbewerbsbehörden auch beim Informationsaustausch im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Verfahren Voraussetzungen für den Ausbau des weltweiten fairen Handels sind;

61.

weist darauf hin, dass internationale Handels- und Investitionsabkommen ein gesondertes und belastbares Kapitel zum Thema Wettbewerb enthalten sollten;

62.

fordert die Kommission auf, verstärkt Anstrengungen zu unternehmen, um eine möglichst weitgehende Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Ausschreibungen zu erreichen und öffentlich-private Partnerschaften in Drittstaaten für europäische Unternehmen besser zugänglich zu machen; hält es für erforderlich, die zwischen der Union und Drittstaaten — insbesondere den USA und China — bestehenden Asymmetrien beim Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen abzubauen; fordert sämtliche Handelspartner der EU auf, europäischen Unternehmen und Arbeitnehmern einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge zu gewähren; begrüßt, dass wieder über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) diskutiert wird, das in den Fällen, in denen die Handelspartner den Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge einschränken, die erforderliche Gegenseitigkeit schafft, und fordert den Europäischen Rat auf, das Instrument rasch anzunehmen; unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, Drittlandsmärkte für öffentliche Aufträge im Wege bilateraler Handelspartnerschaften zu öffnen; weist darauf hin, dass Unternehmen, die nicht zu Marktbedingungen tätig und von geopolitischen Erwägungen geleitet sind, in europäischen öffentlichen Ausschreibungen praktisch jeden Mitbewerber ausstechen könnten; fordert die Kommission auf, öffentliche Ausschreibungen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass europäische Unternehmen und Arbeitnehmer nicht durch unlauteres Wettbewerbsverhalten durch staatlich gelenkte Unternehmen geschädigt werden;

63.

weist darauf hin, dass ein Vorgehen gegen unlautere Handelspraktiken etwa mithilfe der Wettbewerbspolitik notwendig ist, um weltweit gleiche Bedingungen zu gewährleisten, die den Arbeitnehmern, den Verbrauchern und den Unternehmen zugutekommen, und zu den Prioritäten der Handelsstrategie der EU zählt; hebt hervor, dass die Union dem Reflexionspapier mit dem Titel „Die Globalisierung meistern“ zufolge Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen ergreifen muss; begrüßt zwar, dass in das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Japan und in das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada Bestimmungen über Wettbewerbspolitik aufgenommen wurden; bedauert jedoch, dass diese Bestimmungen nur einen begrenzten Anwendungsbereich haben und weder wirksame Durchsetzungsmechanismen noch Streitbeilegungsverfahren vorsehen; macht darauf aufmerksam, dass in alle Handelsabkommen ambitionierte Wettbewerbsbestimmungen aufgenommen werden müssen, die auch durchgesetzt werden müssen, damit für faire Regeln gesorgt ist;

64.

begrüßt den Vorschlag für die Errichtung eines europäischen Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen; hält ihn für ein sinnvolles Instrument, um strategisch wichtige europäische Unternehmen vor unlauteren Handelspraktiken, die Sicherheit und öffentliche Ordnung gefährden könnten, zu schützen und sicherzustellen, dass in der EU die Grundsätze des fairen Wettbewerbs eingehalten werden;

65.

hebt die große Bedeutung des Antisubventionsinstruments bei der Bekämpfung des weltweiten unlauteren Wettbewerbs und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Einklang mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen hervor; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die meisten neu geschaffenen Handelshemmnisse für europäische Unternehmen und Arbeitnehmer auch 2017 erneut in der Volksrepublik China verzeichnet wurden und die Volksrepublik China erneut in die meisten europäischen Antisubventionsfälle verwickelt war;

66.

äußert sich beunruhigt über die Zollpolitik der USA und ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen; hebt hervor, dass die Kommission bei ihren Anstrengungen zum Abbau der im Handel mit den USA jüngst entstandenen Ungleichgewichte entschieden, aber gleichzeitig besonnen vorgehen und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen sollte, die im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) stehen;

67.

fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Weltmarkt, wie etwa den Kampf gegen ungerechtfertigte Zollschranken und Subventionen, durch eine intensivere Zusammenarbeit mit anderen Staaten in Foren wie der WTO, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD), den G20 und der Weltbank zu verstärken; weist auf die in der WTO zwischen 1996 und 2004 geleistete Arbeit bezüglich der Wechselwirkungen zwischen Handels- und Wettbewerbspolitik hin und bedauert, dass dieses Thema seither nicht mehr Teil des Arbeitsprogramms der WTO ist; betont, dass Bestimmungen in WTO-Übereinkommen wie beispielsweise Artikel IX des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit zwischen den WTO-Mitgliedern in Wettbewerbsfragen bilden; fordert deshalb, dass bei der 12. Ministerkonferenz der WTO neue Fortschritte bei der Sicherung eines fairen internationalen Wettbewerbs erzielt werden müssen;

68.

bekundet jedoch seine Besorgnis über die mutmaßliche Unfähigkeit der WTO, Lösungen für Volkswirtschaften ohne Marktwirtschaft und für von Subventionen und staatlichen Eingriffen verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu finden, auch wenn es zutiefst von der wichtigen Rolle der WTO überzeugt ist; begrüßt, dass die USA, Japan und die EU gemeinsam eine entsprechende Reform der WTO anstreben;

69.

fordert die Kommission auf, KMU in der EU intensiver zu unterstützen, damit diese im Falle unlauterer Geschäftspraktiken, etwa bei Dumping und Subventionen durch Länder außerhalb der EU, ihre Rechte sowohl schützen als auch durchsetzen können; würdigt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, in Fällen von großem öffentlichem Interesse, die namhafte Unternehmen betreffen, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, betont jedoch, dass die Durchsetzung des fairen Wettbewerbs im Fall von KMU ebenso von höchster Bedeutung ist;

70.

hebt hervor, dass eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung in Handelsabkommen für eine Verbesserung der Lebensbedingungen in den Partnerländern und den Schutz der europäischen Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb von Bedeutung ist; begrüßt, dass in die Reform der Maßnahmen zur Bekämpfung von Subventionen und Dumping Umwelt- und Sozialkriterien eingeflossen sind;

71.

weist darauf hin, dass mit der Wettbewerbspolitik der EU nicht die gewünschten Ergebnisse erzielt werden, da sie zwar mit dem Ziel verfolgt wird, für einen fairen Wettbewerb zwischen allen Akteuren auf dem Binnenmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Verbraucherinteressen einzutreten, auf den Schultern der landwirtschaftlichen Erzeuger in der Realität aber aufgrund von Ungleichheiten in der Lebensmittelversorgungskette ein unzulässiger Druck lastet; vertritt die Auffassung, dass die Interessen der Verbraucher und der landwirtschaftlichen Erzeuger gleichwertig behandelt werden müssen;

72.

ist der Ansicht, dass kollektive Organisationen aufgrund der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten unabdingbar sind, um die Stellung der Primärerzeuger in der Lebensmittelkette zu stärken und die in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele der GAP zu verwirklichen, und dass die gemeinsamen Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen — darunter die Produktionsplanung, Verkaufsverhandlungen und vertraglichen Modalitäten — daher als vereinbar mit Artikel 101 AEUV gelten müssen; hebt hervor, dass der Zusammenschluss von Landwirten in Erzeugerorganisationen ihre Position innerhalb der Lieferkette stärkt;

73.

ist der Auffassung, dass das Modell der Branchenverbände eine erfolgreiche Lösung zur Steuerung einer Branche ist, da sie eine Struktur für sämtliche Akteure einer Branche bietet — die damit innerhalb dieser Struktur gerecht vertreten werden –, und den Austausch zwischen diesen Akteuren organisiert, wodurch es zudem möglich wird, wirtschaftliche und technische Informationen zu übermitteln, die Markttransparenz zu erhöhen und Risiken und Nutzen besser zu verteilen; ist der Ansicht, dass verschiedene, angemessen strukturierte Modelle der Zusammenarbeit, wie das derzeitige, durch die GAP erleichtert werden sollten, um die Gründung von Branchenverbänden auf europäischer Ebene zu erleichtern;

74.

ist der Auffassung, dass im Einklang mit der derzeitigen Entwicklung die Befugnisse der Erzeuger- und Branchenverbände weiter gestärkt werden müssen, damit die Verhandlungsmacht der Landwirte und die der Einzelhändler in der Lebensmittelversorgungskette ins Gleichgewicht gebracht werden können; ist der Ansicht, dass die Kofinanzierung, die die EU für die Einrichtung und den Betrieb dieser Organisationen leistet, erhöht werden sollte;

75.

fordert die Kommission auf, den Einsatz kollektiver Marktsteuerungsinstrumente im Krisenfall zu erleichtern, indem sie Instrumente einsetzt, die keine öffentlichen Mittel erfordern, etwa Produktrücknahmen, die mithilfe von Vereinbarungen zwischen den Akteuren der Lebensmittelkette durchgeführt werden; weist darauf hin, dass diese Maßnahme von den Branchenverbänden selbst umgesetzt werden könnte;

76.

ist der Ansicht, dass die europäischen Erzeuger aufgrund von Erzeugnissen aus Drittländern, die auf den europäischen Markt gelangen und nicht denselben Sozial-, Gesundheits- und Umweltschutznormen genügen, unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind; fordert daher, dass anfällige Branchen geschützt und in künftigen und laufenden Handelsverhandlungen die Grundsätze der Gegenseitigkeit und Regelkonformität systematisch angewendet werden, wenn es um landwirtschaftliche Erzeugnisse geht; fordert die Kommission auf, diesen Aspekt in die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aufzunehmen;

77.

hebt hervor, dass der Zugang zum Binnenmarkt der EU von der Einhaltung der Hygiene-, Pflanzenschutz- und Umweltschutznormen abhängig gemacht werden sollte; ersucht die Kommission, sich dafür stark zu machen, dass die Maßnahmen und Kontrollen der Drittländer und der EU im Bereich der Umweltschutz- und Lebensmittelsicherheitsnormen gleichwertig sind, um für einen lauteren Wettbewerb zu sorgen; weist darauf hin, dass mit den anspruchsvollsten Normen für Umweltschutz und Tierschutz höhere Kosten einhergehen können und eine Senkung der Normen daher zu wettbewerbswidrigem Verhalten führen kann;

78.

betont, dass Klimakatastrophen Folgen für die Landwirte haben und sich auch auf den Markt auswirken und die Stellung der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette schwächen; weist erneut darauf hin, dass Umweltdumping gemäß den Antidumpingvorschriften der EU (10), die unter anderem auch für die Landwirtschaft gelten, zu unlauterem Wettbewerb führt; fordert, dass die Interessen der europäischen Bürger, die eine nachhaltige und umweltfreundliche Gesellschaft fordern, berücksichtigt werden; fordert die Kommission daher auf, unter Berücksichtigung des Funktionierens des Binnenmarkts und des Nutzens für die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln zuzulassen, um bei nachhaltigkeitsorientierten Initiativen sowohl eine horizontal als auch vertikal ausgerichtete Zusammenarbeit zu erleichtern;

79.

hebt hervor, dass der Begriff des „fairen Preises“ nicht als möglichst niedriger Preis für den Verbraucher zu verstehen ist, sondern dass es sich dabei um einen vernünftigen Preis handeln muss, der die gerechte Vergütung aller Akteure in der Lebensmittelversorgungskette ermöglicht; betont, dass für Verbraucher nicht nur niedrige Preise relevant sind, sondern beispielsweise auch das Wohlergehen der Tiere, die ökologische Nachhaltigkeit, die ländliche Entwicklung und Initiativen zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes und zur Vermeidung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe;

80.

begrüßt, dass mit der Omnibus-Verordnung (11) ein Verfahren geschaffen wird, mit dem Zusammenschlüsse von Landwirten die Kommission um eine unverbindliche Stellungnahme zu der Frage ersuchen können, ob eine bestimmte kollektive Maßnahme mit der in Artikel 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 („Verordnung über die einheitliche GMO“) vorgesehenen allgemeinen Ausnahme von den Wettbewerbsregeln vereinbar ist; fordert die Kommission vor dem Hintergrund der Empfehlung der Arbeitsgruppe Agrarmärkte auf, den Geltungsbereich der allgemeinen Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft und ihre Überschneidung mit den Ausnahmeregelungen nach Artikeln 149 und 152 zu präzisieren und somit Ausnahmen genauer zu bestimmen, sodass jede erforderliche Aussetzung der Anwendung des Artikels 101 AEUV ermöglicht wird und umsetzbar ist;

81.

weist darauf hin, dass 2013 der individuelle Höchstbetrag für „De-minimis“-Beihilfen in der Landwirtschaft verdoppelt wurde (von 7 500 EUR auf 15 000 EUR), um der Zunahme von klimabedingten, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Krisen zu begegnen; stellt fest, dass zugleich der einzelstaatliche „De-minimis-Höchstwert“ nur geringfügig angepasst wurde (von 0,75 % auf 1 % des Wertes der einzelstaatlichen landwirtschaftlichen Erzeugung), wodurch die Staaten einen geringeren Spielraum bei der Unterstützung von sich in Schwierigkeiten befindenden landwirtschaftlichen Betrieben haben; unterstützt folglich den Vorschlag der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Regionen im Rahmen der „De-minimis-Regelungen“ mehr Flexibilität einzuräumen;

82.

begrüßt die durch die Omnibus-Verordnung eingeführten Änderungen, die darauf ausgerichtet sind, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 222 der Verordnung über die einheitliche GMO, der zeitlich befristete Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln ermöglicht, zu erleichtern; fordert die Kommission dessen ungeachtet auf, die Anwendung der Artikel 219 und 222 der Verordnung über die einheitliche GMO, die Maßnahmen im Fall von Marktstörungen und schweren Ungleichgewichten auf den Märkten betreffen, zu präzisieren, da die derzeit mit diesen Artikeln verbundene Rechtsunsicherheit dazu führt, dass niemand diese Artikel anwendet, weil eine Nichterfüllung der von den Wettbewerbsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften befürchtet wird;

83.

weist erneut darauf hin, dass eine erhebliche horizontale und vertikale Umstrukturierung stattgefunden hat, die zu einer weiteren Konsolidierung in den bereits von Konzentration gekennzeichneten Bereichen Saatgut, Agrochemie, Düngemittel, Tiergenetik und Landmaschinen sowie in der Verarbeitung und im Einzelhandel geführt hat; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass in diesem Zusammenhang und im Anschluss an die Übernahme von Monsanto durch den Bayer-Konzern, die zusammen etwa 24 % des weltweiten Pestizidmarktes und 29 % des weltweiten Saatgutmarktes kontrollieren, die Interessen der Landwirte und Bürger in der EU und die Umwelt geschützt werden;

84.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den nationalen und gegebenenfalls den regionalen Wettbewerbsbehörden sowie den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1

(3)  ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 71.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0187.

(5)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 78.

(6)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(7)  „Privatsphäre und Wettbewerbsfähigkeit im Zeitalter von ‚Big Data‘: das Zusammenspiel zwischen Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz in der digitalen Wirtschaft“, Vorläufige Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, März 2014, https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/14-03-26_competitition_law_big_data_de.pdf

(8)  COM(2018)0147, COM(2018)0148 und C(2018)1650.

(9)  Common Ownership by Institutional Investors and its Impact on Competition (Gemeinsames Eigentum durch institutionelle Investoren und seine Auswirkungen auf den Wettbewerb), OECD, 5./6. Dezember 2017.

(10)  COM(2013)0192.

(11)  Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).


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