EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019IP0058

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais 5307der Sorte SYN-Ø53Ø7-1 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D059689/02 — 2019/2522(RSP))

ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 168–172 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/168


P8_TA(2019)0058

Gentechnisch veränderter Mais der Sorte 5307 (SYN-Ø53Ø7-1)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais 5307der Sorte SYN-Ø53Ø7-1 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D059689/02 — 2019/2522(RSP))

(2020/C 411/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais 5307 der Sorte SYN-Ø53Ø7-1 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D059689/02,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf das am 16. April 2015 angenommene und am 5. Mai 2015 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3) sowie auf die Erklärung zur Ergänzung des Wissenschaftlichen Gutachtens zu dem Antrag von Syngenta Crop Protection AG (EFSA-GMO-DE-2011-95) auf das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais 5307 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung von genetisch verändertem Mais dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, unter Berücksichtigung einer von der EFSA am 7. März 2018 angenommenen und am 11. April 2018 veröffentlichten zusätzlichen Studie zur Toxizität (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD)),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (5),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Syngenta Crop Protection AG. über das angeschlossene Unternehmen Syngenta Crop Protection NV/SA am 7. April 2011 einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 5307 enthalten oder aus ihm bestehen, („der Antrag“) bei der nationalen zuständigen Behörde Deutschlands gestellt hat; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 5307 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.

in der Erwägung, dass gentechnisch veränderter Mais der Sorte 5307 ein neues insektizides Protein, eCry3.1Ab, produziert, das für bestimmte Käfer und Rüsselkäfer giftig ist und das aus einer Fusion und Umlagerung von Toxinen stammt, die natürlich in Bodenbakterien vorkommen, die als Bacillus thuringiensis (Bt) bekannt sind; in der Erwägung, dass gentechnisch veränderter Mais der Sorte 5307 auch das Protein Phosphommanose-Isomerase (PMI) enthält, das als Selektionsmarker verwendet wird;

C.

in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem Gutachten von 2015 zu dem Schluss gekommen ist, dass sie ihre Risikobewertung für Lebens- und Futtermittel aufgrund von Unzulänglichkeiten in der vom Antragsteller vorgelegten 28-tägigen Toxizitätsstudie nicht abschließen kann, insbesondere weil die Datensätze aus zwei getrennten Versuchen stammen und weil nicht genügend Tiere verwendet wurden (6);

D.

in der Erwägung, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt eine neue 28-tägige Toxizitätsstudie vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die zweite Studie jedoch nicht alle Anforderungen der Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für 28-tägige orale Toxizitätsstudien mit wiederholter Dosis an Nagetieren erfüllt hat (7), wie von der EFSA gefordert;

E.

in der Erwägung, dass die EFSA sich in ihrer Erklärung von 2018 positiv zu diesem Antrag geäußert hat;

F.

in der Erwägung, dass Cry-Proteine (Bt-Toxine) zwar als adjuvant anerkannt wurden, was bedeutet, dass sie die allergenen Eigenschaften anderer Lebensmittel verstärken können, dies aber von der EFSA nicht analysiert wurde; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da Bt-Toxine mit Allergenen in Lebens- und Futtermitteln wie Sojabohnen vermischt werden können;

G.

in der Erwägung, dass in der von der EFSA akzeptierten 28-tägigen Toxizitätsstudie nur das isolierte Protein getestet wurde; in der Erwägung, dass jedoch nachgewiesen werden konnte, dass die Toxizität von Bt-Toxinen durch Wechselwirkungen mit anderen Verbindungen wie Pflanzenenzymen, anderen Bt-Toxinen und Rückständen aus dem Sprühen mit Herbiziden erhöht werden kann; in der Erwägung, dass die Untersuchung des Bt-Toxins allein und in isolierter Form daher keine Rückschlüsse auf seine gesundheitlichen Auswirkungen nach dem Konsum zulässt (8);

H.

in der Erwägung, dass die EFSA feststellte, dass der Antragsteller relevante Ähnlichkeiten zwischen der Aminosäuresequenz von eCry3.1Ab und Parasporinen festgestellt hat, die als zytotoxische Proteine auf Säugetierzellen wirken könnten (9); in der Erwägung, dass die EFSA dies nicht weiter untersucht hat;

I.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (10);

J.

in der Erwägung, dass nach Angaben einer zuständigen Behörde (11) die Expressionswerte von eCry3.1Ab in GV-Mais 5307-Körnern den standardmäßig zulässigen Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) überschreiten.

K.

in der Erwägung, dass bei der Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Präsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde (13);

M.

in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte (14) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

bekräftigt seinen festen Willen, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich voranzubringen;

5.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet und die bestehenden Mängel behoben wurden;

6.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittelzwecke;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten zu dem Antrag von Syngenta Crop Protection AG, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2015.4083 (EFSA-GMO-DE-2011-95) auf das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais 5307 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung von genetisch verändertem Mais dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

(4)  Ergänzende Erklärung zu dem Wissenschaftlichen Gutachten zu dem Antrag von Syngenta Crop Protection AG (EFSA-GMO-DE-2011-95) auf das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte 5307 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf Einfuhr und Verarbeitung von genetisch verändertem Mais dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Studie zur Toxizität https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5233,

(5)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83).

Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67).

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × CSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133).

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051).

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052).

Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H71 (KM-ØØØH714) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197).

Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221).

Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222).

Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416).

Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU. (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417).

(6)  Gutachter der EFSA von 2015, S. 15, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2015.4083

(7)  Erklärung der EFSA von 2018, S. 4, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5233

(8)  Für nähere Einzelheiten siehe die Analyse des Instituts für unabhängige Folgenabschätzung in der Biotechnologie, TESTBIOTECH, S. 3: https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_Maize%205307.pdf

(9)  Gutachten der EFSA von 2015, S. 9, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2015.4083

(10)  Vgl. Anhang G, Anmerkungen der Mitgliedstaaten, http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00310

(11)  Anmerkungen der Mitgliedstaaten, S. 95.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(13)  Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(14)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(15)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


Top