EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019IP0054

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Jahresbericht 2017 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2018/2152(INI))

ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 153–162 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/153


P8_TA(2019)0054

Jahresbericht 2017 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Jahresbericht 2017 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2018/2152(INI))

(2020/C 411/21)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den vorherigen Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 3. September 2018 mit dem Titel „29. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2017)“ (COM(2018)0553) und dem Bericht beigefügten Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2018)0381, SWD(2018)0382, SWD(2018)0383, SWD(2018)0384, SWD(2018)0385 und SWD(2018)0386),

unter Hinweis auf den Bericht 2017 des OLAF (1) und den Tätigkeitsbericht 2017 des OLAF-Überwachungsausschusses,

unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 8/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 22. November 2018 zu dem Vorschlag der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der OLAF-Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 mit den Antworten der Organe,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die am 2. Oktober 2017 von der Kommission veröffentlichte Halbzeitevaluierung dieser Verordnung (COM(2017)0589),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (3) (die „PIF-Richtlinie“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5),

unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht 2015 mit dem Titel „Study to quantify and analyse the VAT Gap in the EU Member States. 2015 Report“ (Studie zur Quantifizierung und Analyse der MwSt.-Lücke in den EU-Mitgliedstaaten. Bericht 2015) und auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016)0148),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-105/14, Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a. (6),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-42/17, Strafverfahren gegen M.A.S. und M.B. (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zu der Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (8),

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht vom 12. Mai 2017 über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen — Eine umfassende EU-Strategie (COM(2013)0324 vom 6.6.2013)“ (COM(2017)0235),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),

unter Hinweis auf den vom OLAF koordinierten und am 20. Dezember 2017 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Fraud in Public Procurement — A collection of red flags and best practices“ (Betrug bei der Vergabe öffentlicher Aufträge — eine Sammlung der „Red Flags“ und bewährten Verfahren) und das OLAF-Handbuch 2017 zu dem Thema „Reporting of irregularities in shared management“ (Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei gemeinsamer Mittelverwaltung),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der EU — Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“ (10),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. Februar 2014 über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“,

unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 9/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ (COM(2018)0321),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2018 zu dem Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen und Eigenmittel“ (11),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0003/2019),

A.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission de jure die gemeinsame Verantwortung für die Ausführung von 74 % des Unionshaushalts für 2017 tragen; in der Erwägung, dass de facto aber die Mitgliedstaaten diese Mittel ausgeben und die Kommission für die Aufsicht über die Vorhaben zuständig ist, indem sie Kontrollmechanismen bereitstellt;

B.

in der Erwägung, dass eine solide Ausgabenpolitik und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zentrale Elemente der EU-Politik sein sollten, um das Vertrauen der Bürger dadurch zu stärken, dass ihre Finanzmittel tatsächlich ordnungsgemäß und effizient verwendet werden;

C.

in der Erwägung, dass es in Artikel 310 Absatz 6 AEUV heißt, „[d]ie Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel 325 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen“;

D.

in der Erwägung, dass Vereinfachungsprozesse nur dann zu guten Ergebnissen führen, wenn Einnahmen und Ausgaben, Resultate und Wirkungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig evaluiert werden;

E.

in der Erwägung, dass der Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss, um Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und Betrug zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Kommission daher ihre Bemühungen intensivieren sollte, für eine wirksame Betrugsbekämpfung zu sorgen, die zu greifbareren und besseren Ergebnissen führt;

F.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 325 Absatz 2 AEUV die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten;

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union allgemein das Recht hat, im Bereich der Korruptionsbekämpfung im Rahmen der durch den AEUV gesetzten Grenzen tätig zu werden; in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 67 AEUV dazu verpflichtet ist, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, unter anderem durch Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften; in der Erwägung, dass Korruption gemäß Artikel 83 AEUV ein Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ist;

H.

in der Erwägung, dass es in Artikel 325 Absatz 3 heißt, „[d]ie Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien“ und „sorgen gemeinsam mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden“;

I.

in der Erwägung, dass Korruption in den Mitgliedstaaten weit verbreitet ist und eine schwere Bedrohung der finanziellen Interessen der Union darstellt, wodurch wiederum das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung untergraben wird;

J.

in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuer eine wichtige Einnahmequelle der nationalen Haushalte ist und dass sich 2017 die auf die Mehrwertsteuer gestützten Eigenmittel auf 12,1 % der Gesamteinnahmen des EU-Haushalts beliefen;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission in der am 14. April 2005 angenommenen Entschließung des Rates 6902/05 betreffend eine umfassende EU-Politik zur Bekämpfung der Korruption ersucht wurde, im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Mechanismus für die gegenseitige Bewertung und Überwachung alle praktikablen Optionen wie die Mitwirkung am GRECO-Mechanismus oder einen Mechanismus zur gegenseitigen Bewertung und Überwachung zu erwägen;

L.

in der Erwägung, dass infolge der systematischen und institutionalisierten Fälle von Korruption in bestimmten Mitgliedstaaten die finanziellen Interessen der Union erheblich geschädigt werden und durch diese Fälle überdies Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte bedroht sind;

M.

in der Erwägung, dass in dem im Dezember 2017 veröffentlichten Eurobarometer-Sonderbericht Nr. 470 über die Korruption festgestellt wurde, dass die Wahrnehmung und Einstellung zur Korruption im Vergleich zu 2013 insgesamt recht stabil geblieben ist, was darauf hindeutet, dass keine konkreten Ergebnisse in Bezug darauf erzielt wurden, das Vertrauen der EU-Bürger in ihre Institutionen zu mehren;

Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten

1.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Gesamtzahl der 2017 gemeldeten betrügerischen und nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten (15 213 Fälle) im Vergleich zu 2016 (19 080 Fälle) um 20,8 % niedriger ist und dass ihr geldwerter Umfang um 13 % abgenommen hat (2,97 Mrd. EUR im Jahr 2016 im Vergleich zu 2,58 Mrd. EUR im Jahr 2017);

2.

weist darauf hin, dass es sich nicht bei allen Unregelmäßigkeiten um Betrug handelt und klar zwischen den begangenen Fehlern unterschieden werden muss;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten gegenüber dem Vorjahr um 19,3 % und mithin erheblich zurückgegangen ist, womit sich die seit 2014 abzeichnende rückläufige Tendenz fortsetzt; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass dies auf einen tatsächlichen Rückgang der Zahl der Betrugsfälle und nicht auf Mängel bei deren Aufdeckung zurückzuführen ist;

4.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten beim Informationsaustausch enger zusammenarbeiten sollten, um sowohl die Datenerhebung zu verbessern als auch die Wirksamkeit der Kontrollen zu verstärken;

5.

bedauert, dass mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten keine nationale Betrugsbekämpfungsstrategie beschlossen hat; fordert die Kommission auf, diesen Mitgliedstaaten nahezulegen, die Annahme einer nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie voranzutreiben;

6.

fordert die Kommission erneut auf, ein einheitliches System zur Erhebung vergleichbarer Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aus den Mitgliedstaaten einzurichten, mit dem das Meldeverfahren und die Qualität der übermittelten Informationen bzw. die Vergleichbarkeit der Daten standardisiert wird;

7.

weist darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine speziellen Rechtsvorschriften gegen die organisierte Kriminalität gibt, die zunehmend grenzüberschreitend und in Bereichen aktiv ist, die die finanziellen Interessen der Union berühren, etwa Schmuggel und Geldfälschung;

8.

äußert sich besorgt darüber, wie die von den Intermediären verwalteten Finanzinstrumente kontrolliert werden und welche Mängel bei der Kontrolle des jeweiligen satzungsmäßigen Sitzes der Begünstigten zutage getreten sind; bekräftigt, dass die Vergabe von direkten und indirekten Darlehen an die Bedingung geknüpft werden sollte, länderbezogene Steuer- und Buchhaltungsdaten zu veröffentlichen und Daten über das wirtschaftliche Eigentum der an Finanzierungstätigkeiten beteiligten Begünstigten und Finanzintermediäre zugänglich zu machen;

Einnahmen — Eigenmittel

9.

ist besorgt darüber, dass sich nach den Statistiken der Kommission die MwSt-Lücke im Jahr 2016 auf 147 Mrd. EUR belief, was mehr als 12 % der insgesamt erwarteten MwSt-Einnahmen entspricht, und dass die Kommission schätzt, dass der Union durch Fälle von innergemeinschaftlichem Mehrwertsteuerbetrug jährlich ein Schaden in Höhe von etwa 50 Mrd. EUR entsteht;

10.

begrüßt den MwSt-Aktionsplan der Kommission vom 7. April 2016 für eine Reform des MwSt-Rahmens und die 13 seit Dezember 2016 von der Kommission verabschiedeten Legislativvorschläge, in denen es um den Übergang zum endgültigen MwSt-System, die Abschaffung von MwSt-Hindernissen für den elektronischen Handel, die Überarbeitung des MwSt-Systems für KMU, die Modernisierung der MwSt-Sätze und die MwSt-Lücke geht; stellt fest, dass mit dem Vorschlag für ein endgültiges System der innergemeinschaftliche Missing-Trader-Betrug beseitigt werden könnte, es aber nicht vor 2022 in Kraft treten wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Reform des MwSt-Systems rasch umzusetzen und weitere Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Schaden einstweilen einzudämmen, auch im Rahmen von Eurofisc, des OLAF, Europol und der künftigen EUStA;

11.

begrüßt das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache gegen M.A.S. (C-42/17), mit dem den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, ihren Verpflichtungen aus Artikel 325 Absätze 1 und 2 AEUV nachzukommen, indem sie wirksame und abschreckende strafrechtliche Sanktionen in gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen verhängen;

12.

bedauert, dass eine 2017 durchgeführte Untersuchung des OLAF zum Zollbetrug im Vereinigten Königreich ergab, dass in Verbindung mit Einfuhren über das Vereinigte Königreich durch missbräuchlichen Rückgriff auf die Aussetzung der Mehrwertsteuerzahlung, das sogenannte Zollverfahren 42 (CP 42), in großem Umfang Mehrwertsteuer hinterzogen wurde; begrüßt, dass die Kommission im Mai 2018 die Vorstufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen das Vereinigte Königreich einleitete; weist darauf hin, dass sich diese Verluste für den Zeitraum 2013–2016 Schätzungen zufolge auf etwa 3,2 Mrd. EUR summieren, was auch einen Verlust für den EU-Haushalt darstellt; ist besorgt darüber, dass die kürzlich angenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (12) im Hinblick auf Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer möglicherweise nicht ausreichen, um Betrug im Rahmen des CP 42 zu verhindern, und fordert die Kommission auf, neue Strategien zu prüfen, mit denen sich Güter, die dem CP 42 unterliegen, in der EU nachverfolgen lassen;

13.

begrüßt, dass die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates am 2. Oktober 2018 angenommen wurde, und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass durch engere Zusammenarbeit künftig wirksam gegen zentrale Aspekte des länderübergreifenden Betrugs im Binnenmarkt vorgegangen wird, etwa gegen den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug;

14.

begrüßt, dass die PIF-Richtlinie verabschiedet wurde, mit der die Fragen der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust, der EUStA und der Kommission bei der Bekämpfung von MwSt-Betrug geklärt werden;

15.

betont in diesem Zusammenhang, dass die derzeitige Lage beim Betrug durch Nichtabführung der Mehrwertsteuer, insbesondere den sogenannten Karussellbetrug, ernst ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an allen Tätigkeitsbereichen von Eurofisc zu beteiligen, um den Austausch von Informationen zu erleichtern, die für die Betrugsbekämpfung nützlich sind;

16.

weist erneut darauf hin, dass der Gerichtshof mehrmals — unlängst in der Rechtssache Taricco (C-105/14) — bekräftigt hat, dass die MwSt im finanziellen Interesse der Union liegt; stellt jedoch fest, dass das OLAF nur sehr selten Untersuchungen wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die MwSt durchführt, weil es an Instrumenten mangelt; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der Kommission zu billigen, wonach dem OLAF neue Instrumente zur Verfügung gestellt werden sollen, damit es sich mit MwSt-Fällen befassen kann, etwa durch den Zugang zu Eurofisc, zum MIAS oder zu Informationen über Bankkonten;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass sowohl die Zahl der Fälle gemeldeter betrügerischer und nichtbetrügerischer Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit traditionellen Eigenmitteln (TEM) (4 647 im Jahr 2016 und 4 636 im Jahr 2017) als auch die Höhe der entsprechenden Beträge (537 Mio. EUR im Jahr 2016 und 502 Mio. EUR im Jahr 2017) nahezu gleich geblieben ist; stellt jedoch fest, dass die Unregelmäßigkeiten ungleich auf die Mitgliedstaaten verteilt sind, wobei Griechenland (7,17 %), Spanien (4,31 %) und Ungarn (3,35 %) bei den nicht erhobenen TEM deutlich über dem EU-Durchschnitt von 1,96 % liegen;

18.

weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass der Tabakschmuggel in die EU in den vergangenen Jahren zugenommen hat, dass dadurch dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten ein geschätzter Verlust an öffentlichen Einnahmen in Höhe von jährlich 10 Mrd. EUR entsteht und dass der Tabakschmuggel gleichzeitig eine Haupteinnahmequelle der organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus ist; hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um die Bekämpfung dieser illegalen Aktivitäten verstärken, indem sie beispielsweise die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen auf der Ebene der Mitgliedstaaten wirkungsvoller gestalten;

19.

ist der Ansicht, dass bei der Aufdeckung von Betrugsfällen der kombinierte Einsatz mehrerer Methoden (Kontrollen bei Mittelfreigabe, nachträgliche Kontrollen, Kontrollen durch Betrugsbekämpfungsstellen usw.) am wirksamsten ist und dass die Wirksamkeit der einzelnen Methoden von dem jeweiligen Mitgliedstaat, der effizienten Koordinierung seiner Verwaltungsstellen und den Möglichkeiten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten abhängt, untereinander zu kommunizieren;

20.

hält es für besorgniserregend, dass einige Mitgliedstaaten regelmäßig keinen einzigen Betrugsfall melden; fordert die Kommission auf, dieser Situation auf den Grund zu gehen, da die Wahrscheinlichkeit, dass die Kommission diese Mitgliedstaaten als Paradiese einstuft, in denen Betrug unbekannt ist, doch eher gering sein dürfte; fordert die Kommission auf, in diesen Ländern stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchzuführen;

21.

stellt mit Bestürzung fest, dass die durchschnittliche Beitreibungsquote in den als betrügerisch gemeldeten Fällen in den Jahren 1989–2017 lediglich 37 % beträgt; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ermitteln, mit denen in dieser unerträglichen Situation Abhilfe geschaffen werden kann;

22.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, jährlich den EU-Eigenmittelbetrag festzustellen, der auf Empfehlungen des OLAF hin eingezogen wurde, und die Beträge anzugeben, die noch einzuziehen sind;

Betrugsbekämpfungsprogramm der EU

23.

begrüßt die Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU, das vom OLAF im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt werden soll (COM(2018)0386), und fordert, dass die Finanzhilfen mit dem kommissionseigenen System für die digitale Verwaltung von Finanzhilfen (eGrants) elektronisch verwaltet werden;

Die EUStA und ihre künftige Beziehung zum OLAF

24.

begrüßt, dass 22 Mitgliedstaaten beschlossen haben, mit der Schaffung der EUStA im Wege der verstärkten Zusammenarbeit fortzufahren; fordert die Kommission auf, Anreize für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die bislang noch zögern, sich an der EUStA zu beteiligen;

25.

weist darauf hin, dass durch die Kooperationsabkommen zwischen dem OLAF und der EUStA eine klare Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten sichergestellt sein sollte, damit keine doppelten Strukturen entstehen, Kompetenzkonflikte verhindert werden und sich keine durch mangelnde Befugnisse bedingten rechtlichen Schlupflöcher auftun;

26.

begrüßt, dass der EUStA im Entwurf des Haushaltsplans 2019 erstmals Mittel zugewiesen werden (4,9 Mio. EUR), und erachtet es als sehr wichtig, die EUStA finanziell und personell angemessen auszustatten; nimmt zur Kenntnis, dass lediglich 37 Planstellen vorgesehen sind, was bedeutet, dass nach Abzug der 23 für Europäische Staatsanwälte vorgesehenen Stellen nur 14 Planstellen für administrative Aufgaben übrig bleiben; hält dies für unrealistisch, zumal zwei weitere Mitgliedstaaten unlängst beschlossen haben, der EUStA beizutreten; fordert deshalb, die für 2020 vorgesehene Personalaufstockung vorzuziehen, damit die EUStA — wie in der Verordnung vorgesehen — bis Ende 2020 ihre Tätigkeit vollständig aufnehmen kann;

27.

begrüßt den hauptsächlich auf die Einführung der EUStA zurückzuführenden, gezielten Vorschlag der Kommission, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu überarbeiten; betont, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA darauf beruhen sollte, ohne Doppelarbeit und Kompetenzkonflikte eng zusammenzuarbeiten, Informationen effizient untereinander auszutauschen und einander zu ergänzen;

Korruptionsbekämpfung

28.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten; betont, dass sich eine objektive und systematische Bewertung nur vornehmen lässt, wenn die Kommission regelmäßig eine Bewertung der Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Risiken der systemischen Korruption, in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Reihe von Indikatoren und unabhängigen Berichten veröffentlicht;

29.

betont, dass das OLAF auch nach der Gründung der EUStA das einzige Amt bleibt, das für den Schutz der finanziellen Interessen der EU in den Mitgliedstaaten zuständig ist, die sich gegen den Beitritt zur EUStA entschieden haben; hebt hervor, dass es in der Stellungnahme Nr. 8/2018 des Europäischen Rechnungshofs heißt, durch den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung über das OLAF würden die Probleme hinsichtlich der geringen Wirksamkeit der Verwaltungsuntersuchungen des OLAF nicht gelöst; hebt hervor, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass das OLAF auch künftig ein starker und uneingeschränkt funktionsfähiger Partner der EUStA ist;

30.

bedauert, dass die Kommission es nicht mehr für erforderlich hält, einen Bericht über die Korruptionsbekämpfung zu veröffentlichen; bedauert, dass die Kommission beschlossen hat, die Überwachung der Korruptionsbekämpfung in die wirtschaftspolitische Steuerung im Rahmen des Europäischen Semesters zu integrieren; ist der Ansicht, dass die Kommission infolgedessen noch weniger Kontrollen durchführt, da nur für sehr wenige Länder Daten vorliegen; bedauert zudem, dass durch diese geänderte Herangehensweise der Schwerpunkt vor allem auf den Auswirkungen der Korruption auf die Wirtschaft liegt und die anderen möglicherweise von Korruption betroffenen Bereiche vollständig außer Acht gelassen werden, etwa das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Verwaltung und sogar die demokratische Struktur der Mitgliedstaaten; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, mit der Veröffentlichung ihrer Anti-Korruptionsberichte fortzufahren; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine noch größer angelegte und kohärentere Korruptionsbekämpfungsstrategie zu verfolgen, wozu auch eine eingehende Evaluierung der Korruptionsbekämpfungsstrategien der einzelnen Mitgliedstaaten zählt;

31.

bekräftigt, dass es durch den Drehtüreffekt zu negativen Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den Institutionen und Interessenvertretern kommen kann; fordert die Institutionen der EU auf, zur Bewältigung dieser Herausforderung ein systematisches und verhältnismäßiges Konzept auszuarbeiten;

32.

bedauert, dass die Kommission die Mitwirkung der EU in der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im Europarat nicht vorangebracht hat; fordert die Kommission auf, die GRECO-Verhandlungen so bald wie möglich wiederaufzunehmen und zeitnah zu bewerten, ob die EU das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) einhält, sowie einen internen Evaluierungsmechanismus für die Institutionen der EU einzurichten;

33.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, ein System strenger Indikatoren sowie einfach anwendbare, einheitliche Kriterien zu schaffen, die auf den Anforderungen gemäß dem Stockholmer Programm beruhen, um das Ausmaß der Korruption in den Mitgliedstaaten zu messen und ihre Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen zu evaluieren; fordert die Kommission auf, einen Korruptionsindex zu erstellen, um eine Rangfolge der Mitgliedstaaten ermitteln zu können; ist der Ansicht, dass ein Korruptionsindex eine solide Grundlage darstellen könnte, auf der die Kommission ihren länderspezifischen Kontrollmechanismus aufbauen könnte, wenn sie die Verwendung von EU-Mitteln überprüft;

34.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission keinen Zugang zu den zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen hinsichtlich der Verhinderung und Bekämpfung von innergemeinschaftlichem Missing-Trader-Betrug — auch bekannt als „Karussellbetrug“ — hat; vertritt die Auffassung, dass die Kommission Zugang zu Eurofisc haben sollte, damit sie den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besser kontrollieren, einschätzen und optimieren kann; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich in alle Tätigkeitsbereiche von Eurofisc einzubringen, damit gemäß den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs der Informationsaustausch mit Justiz- und Strafverfolgungsbehörden wie Europol oder dem OLAF erleichtert und beschleunigt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, der Kommission Zugang zu diesen Daten zu gewähren, um die Zusammenarbeit zu stärken, Daten verlässlicher zu machen und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

Vergabe öffentlicher Aufträge

Digitalisierung

35.

stellt fest, dass ein erheblicher Betrag der Investitionen der öffentlichen Hand im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgegeben wird (2 Billionen EUR pro Jahr); betont, dass die elektronische Auftragsvergabe Vorteile bei der Betrugsbekämpfung bietet, etwa Einsparungen für alle Parteien, mehr Transparenz und vereinfachte und verkürzte Verfahren;

36.

fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Digitalisierung aller Prozesse zur Umsetzung von EU-Maßnahmen (Aufrufe zur Einreichung von Interessensbekundungen, Einreichung der Angebote, Bewertung, Umsetzung, Zahlungen) auszuarbeiten, der von allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist;

37.

bedauert, dass nur einige wenige Mitgliedstaaten bei allen wesentlichen Schritten des Vergabeverfahrens neue Technologien (Benachrichtigung, Zugang zu Ausschreibungsunterlagen, Einreichung der Angebote, Vergabe, Bestellung, Rechnungsstellung und Bezahlung allesamt in elektronischer Form) einsetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Formulare im Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die öffentlich zugänglichen Auftragsregister bis Juli 2019 in maschinenlesbarem Format online zur Verfügung zu stellen;

38.

fordert die Kommission auf, Anreize für die Schaffung eines elektronischen Profils der öffentlichen Auftraggeber in den Mitgliedstaaten zu setzen, in denen es keine derartigen Profile gibt;

39.

begrüßt, dass die Kommission einen Zeitplan für die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe in der EU aufgestellt hat, und fordert die Kommission auf, den Zeitplan nachzuverfolgen;

Prävention und frühe Phasen des Ausschreibungsverfahrens

40.

vertritt die Auffassung, dass Präventionsmaßnahmen sehr wichtig sind, wenn es gilt, das Ausmaß des Betrugs bei Ausgaben von EU-Mitteln zu verringern, und dass die Umstellung auf die elektronische Auftragsvergabe ein großer Fortschritt ist, wenn es gilt, Betrug zu verhindern und Integrität und Transparenz zu fördern;

41.

begrüßt die Einführung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) und ist der Ansicht, dass in den frühen Phasen des Ausschreibungsverfahrens der kombinierte Einsatz mehrerer Methoden (Kontrollen) zum Zwecke der Betrugsbekämpfung am wirksamsten ist, da so die entsprechenden Mittel anderen Projekten zugewiesen werden können;

42.

begrüßt, dass der Beratende Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) Leitlinien für die Verwendung roter Warnhinweise sowie bewährte Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für die Meldung von Unregelmäßigkeiten ausgearbeitet hat;

43.

begrüßt die Vereinfachung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und vertritt die Auffassung, dass die Effizienz durch die weitere Vereinfachung steigt; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die vereinfachten Kostenoptionen anderen Empfängern von Unionsmitteln in noch stärkerem Maße zugutekommen;

Einfuhrverfahren

44.

stellt fest, dass Zölle 14 % des EU-Haushalts ausmachen, und ist der Ansicht, dass deren ineffiziente Erhebung und das Fehlen harmonisierter Vorschriften den finanziellen Interessen der EU schadet;

45.

stellt fest, dass die Zolldienststellen mehrerer Mitgliedstaaten Informationen über mutmaßliche Betrugsfälle austauschen, um die Einhaltung der Zollvorschriften sicherzustellen (gegenseitige Unterstützung); vertritt die Auffassung, dass die einschlägige Kommunikation in denjenigen Fällen einfacher ist, in denen die Angabe des Versenders in der Einfuhrzollanmeldung (SAD) verbindlich ist, und fordert die Kommission auf, diese Angabe in allen Mitgliedstaaten bis Juli 2019 für verbindlich zu erklären;

46.

ist besorgt, was die Zollkontrollen und die damit verbundene Erhebung von Steuern betrifft, die Eigenmittel des EU-Haushalts sind; weist darauf hin, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Kontrollen durchführen, mit denen festgestellt wird, ob die Einführer die Zoll- und Einfuhrvorschriften einhalten, und fordert die Kommission auf, für angemessene und harmonisierte Kontrollen an den EU-Grenzen zu sorgen, damit die Sicherheit der Europäischen Union und der Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen gewahrt wird, und sich für die Bekämpfung des Handels mit illegalen Waren und Produktfälschungen einzusetzen;

47.

bedauert, dass die Einführung der neuen IT-Systeme für die Zollunion mit zahlreichen Verzögerungen einherging, sodass einige der wichtigsten Systeme zu dem im Zollkodex der Union festgelegten Termin im Jahr 2020 noch nicht zur Verfügung stehen werden; hebt hervor, dass der rasche Übergang zu einer papierlosen Zollverwaltung von entscheidender Bedeutung ist, damit die Zollbehörden wirklich als Einheit zusammenarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dazu beizutragen, dass das EU-Zollinformationssystem vollendet wird und finanziell tragfähig ist;

48.

begrüßt, dass das OLAF elf gemeinsame Zollkontrollaktionen durchgeführt hat, die sich erfolgreich gegen diverse Gefährdungen wie Einkommensbetrug, unrechtmäßige Bargeldbewegungen, nachgeahmte Produkte, Zigarettenschmuggel und Drogenhandel richteten; begrüßt zudem, dass im Anschluss an Amtshilfehinweise des OLAF Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden konnten, insbesondere Betrug im Zusammenhang mit Solarpaneelen;

49.

hebt hervor, dass an allen Eingangsstellen einheitliche und standardisierte Zollkontrollen benötigt werden, da das wirksame Funktionieren der Zollunion durch Unterschiede bei der Durchführung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten erschwert wird;

Ausgaben

50.

begrüßt, dass im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums die Zahl der gemeldeten Betrugsfälle erheblich (von 272 im Jahr 2016 auf 133 im Jahr 2017) und folglich auch der entsprechende Gegenwert von 47 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR zurückgegangen ist; stellt jedoch fest, dass sich bei den Direktzahlungen in der Landwirtschaft eine gegenläufige Tendenz zeigt, wo der Gegenwert der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten von 11 Mio. EUR auf 39 Mio. EUR stark angestiegen ist und der Gegenwert in den einzelnen Fällen im Durchschnitt um 227 % gestiegen ist; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass sich dies nicht zu einer negativen Tendenz verfestigt;

51.

erwartet, dass die Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften, die in den gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehen ist, dazu beiträgt, dass die Zahl der nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten zurückgeht, Betrugsfälle aufgedeckt werden und der Zugang der Begünstigten zu Unionsfonds verbessert wird;

52.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Vereinheitlichung der Fehlernomenklatur im Bereich Ausgaben fortzusetzen, da aus den Daten hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten dieselben Fehler in verschiedenen Kategorien melden (SWD(2018)0386);

53.

hebt hervor, dass die Fähigkeit, Betrugsfälle aufzudecken, im Rahmen der Betrugsbekämpfung ein entscheidendes Merkmal ist, das zur Wirksamkeit und Effizienz des Systems für den Schutz des EU-Haushalts beiträgt; begrüßt daher, dass Polen, Rumänien, Ungarn, Italien und Bulgarien bei der Aufdeckung und Meldung möglicherweise betrügerischer Unregelmäßigkeiten die aktivsten Mitgliedstaaten waren, auf die 73 % der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten in der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Jahren 2013–2017 entfielen; betont in diesem Zusammenhang, dass eine rein quantitative Bewertung der Meldungen zu einer nicht korrekten Wahrnehmung in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrollen führen kann; fordert die Kommission daher auf, die Mitgliedstaaten auch künftig zu unterstützen, damit sowohl die Qualität als auch die Anzahl der Kontrollen erhöht wird und es zu einem Austausch bewährter Verfahren der Betrugsbekämpfung kommt;

54.

nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der als nicht betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten in der Kohäsions- und der Fischereipolitik (5 129 Fälle im Jahr 2017) nach einer zweijährigen Hochphase wieder auf das Niveau der Jahre 2013 und 2014 (4 695 bzw. 4 825 Fälle) zurückgegangen ist;

55.

weist darauf hin, dass eine vollständige Transparenz bei der Rechnungslegung in Bezug auf Ausgaben von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere bei Infrastrukturvorhaben, die direkt aus EU-Fonds oder durch Finanzinstrumente finanziert werden; fordert die Kommission auf, den EU-Bürgern uneingeschränkten Zugang zu Informationen über kofinanzierte Projekte zu gewähren;

56.

nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten bei der Heranführungshilfe 2017 weiter zurückgegangen ist und dass im Zuge des Auslaufens der Heranführungsprogramme die Zahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten fast bei Null liegt;

Ermittelte Probleme und erforderliche Maßnahmen

Bessere Kontrollen

57.

unterstützt das Programm Hercule III, das ein gutes Beispiel für den Ansatz der „optimalen Nutzung jedes Euros“ ist; erwartet, dass das Nachfolgeprogramm für die Zeit nach 2020 noch effizienter sein wird;

58.

verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die beabsichtigte neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement künftig dazu beiträgt, die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung durch eine bessere Partnerschaft auf EU-Ebene zu intensivieren;

Länderübergreifender Betrug

59.

betont, dass durch ein System des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden die gegenseitige Kontrolle der Buchführung über Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ermöglicht würde, damit länderübergreifendem Betrug im Zusammenhang mit Struktur- und Investitionsfonds entgegengewirkt wird und dadurch ein horizontaler und umfassender Ansatz für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten sichergestellt ist; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen Legislativvorschlag über die gegenseitige Amtshilfe in den Bereichen der Verwendung von EU-Mitteln vorzulegen, in denen eine solche Praxis bislang nicht vorgesehen ist;

60.

ist besorgt darüber, dass das OLAF immer mehr Bedrohungen und immer mehr Fälle länderübergreifenden Betrugs aufdeckt; begrüßt, dass sein Bericht vom 25. Oktober 2018 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der EU — Einziehung von Finanzmitteln und Vermögenswerten von Drittstaaten in Betrugsfällen“ angenommen und in das Freihandelsabkommen mit Japan eine Betrugsbekämpfungsklausel aufgenommen wurde; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten regelmäßig Klauseln zur Betrugsbekämpfung aufgenommen werden;

Hinweisgeber

61.

begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218); verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass dadurch der Schutz von Hinweisgebern in der EU beträchtlich verbessert wird, was zu erheblichen Verbesserungen beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit führen dürfte; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Richtlinie sehr bald in Kraft tritt; fordert alle Institutionen der EU auf, die in der Richtlinie niedergelegten Normen so rasch wie möglich in ihre internen Strategien zu übernehmen, damit die finanziellen Interessen der Union optimal geschützt werden; legt den Mitgliedstaaten nahe, sie in ihr jeweiliges nationales Rechtssystem zu übernehmen und dabei ihren Geltungsbereich so weit wie möglich zu fassen;

62.

betont, dass Hinweisgebern bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen große Bedeutung zukommt und sie geschützt werden müssen;

Investigativjournalismus

63.

ist der Auffassung, dass dem Investigativjournalismus eine entscheidende Funktion dabei zukommt, in der Union und den Mitgliedstaaten für die notwendige Transparenz zu sorgen, und dass er sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der Union gefördert und unterstützt werden muss;

Tabakerzeugnisse

64.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass laut Schätzungen des OLAF durch den illegalen Handel mit Zigaretten in den Haushalten der Union und der Mitgliedstaaten finanzielle Verluste in Höhe von über 10 Mrd. EUR verursacht werden;

65.

begrüßt, dass das Protokoll der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen am 25. September 2018 in Kraft getreten ist, nachdem es am 27. Juni 2018 von der 41. Vertragspartei ratifiziert worden war; begrüßt, dass die erste Tagung der Vertragsparteien des Protokolls vom 8. bis 10. Oktober 2018 stattfand; fordert indes die Mitgliedstaaten, die das Protokoll noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, diesen Schritt so rasch wie möglich nachzuholen; fordert die Kommission auf, tatkräftig daran mitzuwirken, dass ein umfassender Bericht ausgearbeitet wird, in dem bewährte Verfahren und die Erfahrungen bei der Anwendung von Überwachungs- und Rückverfolgbarkeitssystemen in den Vertragsstaaten dargelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten, die das Protokoll zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, auf, es zu ratifizieren;

66.

weist erneut auf den Beschluss der Kommission hin, die am 9. Juli 2016 abgelaufene PMI-Vereinbarung nicht zu verlängern; weist erneut darauf hin, dass es die Kommission am 9. März 2016 aufgefordert hatte, die Vereinbarung nicht über ihr Ablaufdatum hinaus zu verlängern oder neu auszuhandeln; ist der Ansicht, dass die drei übrigen Vereinbarungen mit Tabakunternehmen (BAT, JTI und ITL) nicht verlängert, ausgeweitet oder neu verhandelt werden sollten; fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 einen Bericht vorzulegen, in dem geprüft wird, ob auch diese drei Vereinbarungen aufgehoben werden können;

67.

fordert die Kommission auf, den neuen Aktionsplan und die umfassende Strategie der Union für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen — deren Veröffentlichung für Spätsommer 2018 vorgesehen war — rasch vorzulegen;

68.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Rückverfolgbarkeitssystem und die Sicherheitsmaßnahmen, das bzw. die von den Mitgliedstaaten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen bis zum 20. Mai 2019 und für alle anderen Tabakerzeugnisse (wie Zigarren, Zigarillos und rauchfreie Tabakerzeugnisse) bis zum 20. Mai 2024 einzuführen sind, im Einklang mit den Leitlinien zur Eigenständigkeit des WHO-Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen stehen, das die Europäische Union am 24. Juni 2016 ratifiziert hat;

69.

fordert die Kommission auf, vorab auf die Risiken einzugehen, die damit verbunden sind, dass die Tabakindustrie zum Zwecke der Versorgung des Parallelmarkts einzelne Kennzeichnungen heimlich nachbildet;

70.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Empfehlungen des OLAF zur juristischen Weiterverfolgung in den Mitgliedstaaten nur in sehr beschränktem Maße umgesetzt werden; hält dies für einen nicht hinnehmbaren Zustand und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten mit Nachdruck darum zu ersuchen, dass die Empfehlungen des OLAF vollständig umgesetzt werden, und Vorschriften festzulegen, mit denen die Zulässigkeit der vom OLAF gefundenen Beweise ermöglicht wird;

Untersuchungen und die Aufgabe des OLAF

71.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, dem OLAF die Befugnis zu Untersuchungen in Mehrwertsteuerangelegenheiten zu erteilen; fordert die Kommission auf, nach Abschluss aller europäischen und nationalen Verfahren ein gewisses Maß an Transparenz der Berichte und Empfehlungen des OLAF herzustellen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission nach der Annahme der notwendigen Änderungen der OLAF-Verordnung im Zusammenhang mit der Gründung der EUStA eine gründlichere und umfassendere Modernisierung des Rechtsrahmens für das OLAF ausarbeiten sollte;

72.

bedauert, dass die Terminologie in den Berichten des OLAF uneinheitlich ist, da darin beispielsweise Untersuchungen mal als geschlossen, mal als abgeschlossen bezeichnet werden; fordert die Kommission und das OLAF auf, die Terminologie zu vereinheitlichen, damit unabhängig vom Berichtsjahr Vergleichbarkeit herrscht, was Meldungen von Betrugsfällen und diesbezügliche Rechtsmittel anbelangt;

73.

nimmt die fortbestehenden Probleme im Zusammenhang mit der neuen Content-Management-Datenbank (OCM) des OLAF zur Kenntnis; bedauert insbesondere, dass in der neuen Datenbank Fälle nicht mehr auffindbar sind; begrüßt, dass die Lösung dieses Problems oberste Priorität hat; fordert die Kommission auf, dem Parlament gemäß den Empfehlungen des OLAF-Überwachungsausschusses eine eingehende Bewertung des OCM-IT-Projekts — insbesondere in Bezug auf Projektdesign, Gesamtkosten, Durchführung und die Erfahrungen der Nutzer — sowie eine Liste der aufgetretenen Probleme vorzulegen (13);

74.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam sicherzustellen, dass die Untersuchungen des OLAF und der Mitgliedstaaten einander ergänzen, dass das OLAF in allen Mitgliedstaaten über gleiche Untersuchungsbefugnisse verfügt, einschließlich des Zugangs zu Bankkontoinformationen, und dass die vom OLAF gesammelten Beweise von der Justiz in allen Mitgliedstaaten als Beweise in Strafsachen zugelassen werden, da sie für die wirksame Weiterverfolgung der OLAF-Untersuchungen von entscheidender Bedeutung sind;

o

o o

75.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zu übermitteln.

(1)  OLAF, „Achtzehnter Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, 1. Januar bis 31. Dezember 2017“vom 5.10.2018.

(2)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.

(4)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015, Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a., Rechtssache C-105/14, ECLI:EU:C:2015:555.

(7)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Dezember 2017, Strafverfahren gegen M.A.S. und M.B., Rechtssache C-42/17, ECLI:EU:C:2017:936.

(8)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 56.

(9)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0419.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0384.

(12)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(13)  Stellungnahme Nr. 1/2018 des OLAF-Überwachungsausschusses zum Vorentwurf für den Haushaltsplan 2019 des OLAF.


Top