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Document 52019IP0034
European Parliament resolution of 17 January 2019 on Sudan (2019/2512(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zum Sudan (2019/2512(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zum Sudan (2019/2512(RSP))
ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 110–113
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 411/110 |
P8_TA(2019)0034
Sudan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zum Sudan (2019/2512(RSP))
(2020/C 411/14)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan, insbesondere jene vom 31. Mai 2018 (1), vom 15. März 2018 (2), vom 16. November 2017 (3) und vom 6. Oktober 2016 (4), |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien die Republik Sudan seit 1986 gehört, |
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unter Hinweis darauf, dass dem Menschenrechtsverteidiger Salih Mahmoud Osman 2007 der Sacharow-Preis für geistige Freiheit verliehen wurde, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Sudan vom 19. November 2018, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Norwegen und dem Vereinigten Königreich bestehenden Troika und Kanadas vom 8. Januar 2019 zu der Reaktion auf die anhaltenden Proteste im Sudan, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Sprecherin für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik vom 24. Dezember 2018 und vom 11. Januar 2019 zu den anhaltenden Protesten im Sudan, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, |
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unter Hinweis auf die sudanesische Verfassung von 2005, |
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unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, das die sudanesische Regierung 2005 unterzeichnet hat, |
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unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den interaktiven Dialog über die Lage der Menschenrechte im Sudan, der am 11. Dezember 2018 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen geführt wurde, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung Mitte Dezember als Reaktion auf die schnell wachsende Inflation ein Ende der Subventionen für Grundnahrungsmittel angekündigt hat; in der Erwägung, dass die Inflationsrate des Landes etwa 122 % beträgt und damit die zweithöchste der Welt ist (5); |
B. |
in der Erwägung, dass es im Sudan seit 19. Dezember 2018 Straßenproteste gibt, in deren Rahmen gegen Preiserhöhungen und Kürzungen der Subventionen für Grundbedarfsgüter und wegen des herrschenden Kraftstoffmangels protestiert wird; in der Erwägung, dass sich die Demonstrationen von kleineren Städten und Dörfern auf die Hauptstadt Khartum ausweiteten; |
C. |
in der Erwägung, dass sich die Demonstrationen ausweiteten und inzwischen Zehntausende Menschen an den Straßenprotesten teilnehmen, wobei die Teilnehmer, die sich gegen das autoritäre Regime aussprechen, einen breiten Querschnitt der sudanesischen Gesellschaft repräsentieren und Präsident Omar al-Baschir, der seit 29 Jahren im Amt ist, auffordern, zurückzutreten; |
D. |
in der Erwägung, dass sich 22 Parteien von der Regierung zurückgezogen und mit den Demonstranten solidarisch gezeigt haben; in der Erwägung, dass die Demonstrationen von einigen ehemaligen Verbündeten des Präsidenten und Mitgliedern seiner Regierungspartei unterstützt werden, was in Bezug auf Präsident al-Baschir als echte Provokation gewertet wird, zumal dieser auf eine Änderung von Artikel 57 der Verfassung hinwirkt, um ein lebenslanges Mandat zu erhalten; |
E. |
in der Erwägung, dass am 1. Januar 2019 22 oppositionelle Parteien und Gruppen gefordert haben, dass Präsident al-Baschir die Macht auf einen „souveränen Rat“ und eine Übergangsregierung überträgt, die einen „geeigneten“ Termin für demokratische Wahlen festlegen sollen; in der Erwägung, dass die nächsten Präsidentschaftswahlen im Sudan 2020 stattfinden sollen; in der Erwägung, dass Präsident al-Baschir der sudanesischen Verfassung zufolge nach Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit nicht erneut kandidieren darf; in der Erwägung, dass mehrere Abgeordnete im Sudan ihre Bereitschaft erklärt haben, die Verfassung zu ändern, um die Amtszeit des Präsidenten zu verlängern, damit sich Präsident al-Baschir im Jahr 2020 zur Wiederwahl stellen kann; |
F. |
in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden nationale Sicherheitskräfte, die Polizei und paramilitärische Kräfte entsandt haben, die mit übermäßiger Gewalt unbewaffnete Demonstranten zerstreuten, diese mit Schlagstöcken schlugen und ferner scharf geladene Waffen und Gummigeschosse abfeuerten sowie Tränengas einsetzten; |
G. |
in der Erwägung, dass Präsident al-Baschir das einzige amtierende Staatsoberhaupt ist, nach dem der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) fahndet, wobei gegen ihn wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord während seiner Kampagne zur ethnischen Säuberung in Darfur zwei Haftbefehle des IStGH mit Datum vom 4. März 2009 und vom 12. Juli 2010 ausstehen; in der Erwägung, dass der Sudan zwar nicht dem Römischen Statut beigetreten ist, gemäß der Resolution 1593 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (2005) allerdings verpflichtet ist, mit dem IStGH zu kooperieren; in der Erwägung, dass Präsident al-Baschir trotz der Haftbefehle weiterhin straffrei Verbrechen beging und die Bombardierungen und Angriffe von Zivilpersonen über die Grenzen Darfurs hinaus in die sudanesischen Bundesstaaten Blauer Nil und Süd-Kurdufan ausweitete; |
H. |
in der Erwägung, dass internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge bis 1. Januar 2019 45 Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung lediglich 24 Todesopfer meldet; in der Erwägung, dass am 9. Januar 2019 im Zuge einer gegen die Regierung gerichtete Demonstration im Sudan drei weitere Demonstranten getötet wurden; in der Erwägung, dass am selben Tag in Khartum die erste Kundgebung überhaupt zur Unterstützung von Präsident al-Baschir stattfand; |
I. |
in der Erwägung, dass die Polizei Angaben der sudanesischen Regierung zufolge während der bislang dreiwöchigen Proteste 816 Personen verhaftet hat, die tatsächliche Zahl aber nach Angaben der Zivilgesellschaft viel höher ist; in der Erwägung, dass mehrere Fakultätsangehörige der Universität Khartum festgenommen wurden, nachdem sie sich den Protesten angeschlossen hatten; in der Erwägung, dass eine Reihe von Oppositionsführern, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Universitätsprofessoren und Studierenden, einschließlich Personen mit schweren Verletzungen, nach wie vor inhaftiert sind und nicht von Familienangehörigen, Anwälten und Ärzten besucht werden dürfen; |
J. |
in der Erwägung, dass Salih Mahmoud Osman, ein sudanesischer Menschenrechtsanwalt und Sacharow-Preisträger des Jahres 2007, am 8. Januar 2019 in seiner Kanzlei festgenommen wurde; in der Erwägung, dass die Behörden bestätigt haben, dass er inhaftiert ist, aber nicht offengelegt haben, wo er sich befindet; in der Erwägung, dass die Familie von Salih Mahmoud Osman insbesondere über seine Inhaftierung besorgt ist, weil er an Bluthochdruck und Diabetes leidet, was eine medizinische Versorgung notwendig macht; |
K. |
in der Erwägung, dass von der Verhaftungswelle viele Menschenrechtsverteidiger und eine Reihe von Oppositionsmitgliedern betroffen sind; |
L. |
in der Erwägung, dass der ehemalige Vizepräsident Ali Osman Taha die Gegner der Regierung am 8. Januar 2019 davor gewarnt hat, dass die Miliz-„Brigaden“ das Land verteidigen würden; |
M. |
in der Erwägung, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien zu den unverzichtbaren Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gehören; in der Erwägung, dass die Regierung den Zugang zu sozialen Medien blockiert hat und mehrere Zeitungen davon Abstand genommen haben, in Druck zu gehen, nachdem der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) des Sudan Beschränkungen für die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit den Demonstrationen erlassen hat; in der Erwägung, dass die Menschen aufgrund der Tatsache, dass weithin VPN genutzt werden, grafische Darstellungen und Videos von verletzten oder getöteten Demonstranten veröffentlichen konnten; in der Erwägung, dass der Sudan auf der Rangliste der Pressefreiheit des Jahres 2018, die von der Organisationen „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlicht wird, auf Rang 174 von 180 geführt wird; in der Erwägung, dass die Vereinigung „Association of Sudanese Professionals“, der unter anderem Ärzte, Professoren und Ingenieure angehören, am 13. Januar 2019 anlässlich einer „Woche des Aufstands“ zu Demonstrationen in der Hauptstadt Khartum und anderen Städten wie Madani (im Osten des Landes), Kosti (im Süden) und Dongola (im Norden) aufgerufen hat; in der Erwägung, dass zum ersten Mal überhaupt auch in Nyala und al-Fascher in der Konfliktregion Darfur zu Protesten aufgerufen wurde; |
N. |
in der Erwägung, dass nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern vor allem Menschen aus der Region Darfur im ganzen Land schikaniert und verhaftet werden, selbst wenn sie nicht an Demonstrationen teilnehmen; |
O. |
in der Erwägung, dass der Sudan andere zentrale Verträge über universelle Menschenrechte bislang nicht ratifiziert hat, etwa das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; |
P. |
in der Erwägung, dass die aus den USA, Norwegen und dem Vereinigten Königreich bestehende und von Kanada unterstützte Troika die brutale Niederschlagung der Demonstrationen im Sudan öffentlich verurteilt hat; |
Q. |
in der Erwägung, dass die EU hochrangige Kontakte zu der Regierung des Sudan unterhält und in diesem Rahmen auch Mitglieder der Kommission in den Sudan reisen; |
R. |
in der Erwägung, dass die Organisation Open Doors International den Sudan in ihrer „World Watch List“ des Jahres 2018 als das Land eingestuft hat, in dem die Situation für Christen im Vergleich am viertschlimmsten ist; in der Erwägung, dass sich die Situation für Angehörige anderer religiöser Minderheiten und auch für Nichtgläubige gleichermaßen schwierig gestaltet; |
1. |
verurteilt auf das Schärfste, dass der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst im Zuge der laufenden Demonstrationen übermäßige Gewalt anwendet und die Behörden des Sudan nach wie vor gezielt Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger sowie Rechtsanwälte, Lehrer, Studierende und Ärzte unterdrücken; |
2. |
fordert die sudanesische Regierung auf, dem Einsatz von tödlicher Gewalt, willkürlichen Festnahmen und der Inhaftierung friedlicher Demonstranten ein Ende zu setzen und zu verhindern, dass noch mehr Blut vergossen und weiterhin Folter angewendet wird; hebt hervor, dass alle Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden unmittelbar der Regierung unterstellt sein und in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen handeln sollten; |
3. |
spricht den Opfern der Gewalt, die einsetzte, als die Bevölkerung zu demonstrieren begann, und ihren Familien sein Mitgefühl und seine Anteilnahme aus; |
4. |
fordert, dass der Träger des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman umgehend bedingungslos freigelassen wird, und hält die sudanesischen Behörden mit Nachdruck dazu an, ihm dringend medizinische Versorgung und ungehinderten Zugang zu seinem Rechtsanwalt und seiner Familie zu gewähren; |
5. |
fordert die sudanesische Regierung auf, dem Recht der Menschen darauf, ihre Anliegen zu äußern, Rechnung zu tragen und allen Menschenrechtsverteidigern im Sudan zu erlauben, ihre legitimen Tätigkeiten zur Verteidigung der Menschenrechte fortzusetzen, ohne sie dabei einzuschränken oder sie Repressalien auszusetzen; |
6. |
äußert sich besonders besorgt über das Schicksal von 32 Universitätsstudierenden aus Darfur, die von den sudanesischen Behörden am 23. Dezember 2018 festgenommen, den Medien ausgeliefert wurden sowie Berichten zufolge beschuldigt wurden, in Israel ausgebildet worden zu sein und für die laufenden Demonstrationen verantwortlich zu sein; |
7. |
fordert die sudanesische Regierung auf, umgehend und bedingungslos sämtliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionsführer und sonstige Demonstranten, die sich gegenwärtig ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft befinden, freizulassen, und denjenigen, denen ein Gerichtsverfahren bevorsteht, uneingeschränkten Zugang zu rechtlicher Vertretung gewähren; fordert die sudanesische Regierung auf, bekanntzugeben, wo sich diese Personen befinden; |
8. |
fordert die sudanesische Regierung auf, rasch alle Vorwürfe von Gewalt, Misshandlung, willkürlichen Inhaftierungen und übermäßigem Einsatz von Gewalt gegen durch die Polizei und den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst festgenommene Personen zu untersuchen, darunter auch die Verweigerung benötigter medizinischer Versorgung, und die Verantwortlichen fairen Gerichtsverfahren zu unterziehen, und fordert sie auf, die Ergebnisse zu veröffentlichen und die Verantwortlichen im Einklang mit internationalen Normen zur Rechenschaft zu ziehen; |
9. |
vertritt die Auffassung, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien zu den wichtigsten Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gehören, in der offene Diskussionen eine entscheidende Rolle spielen; fordert die EU auf, ihre Anstrengungen zur Förderung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Rahmen ihrer Maßnahmen des auswärtigen Handelns und der entsprechenden Instrumente auch im Sudan zu verstärken; |
10. |
fordert, dass der Zugang zum Internet und das Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Zeitungszensur nicht länger eingeschränkt werden, und hält den Sudan nachdrücklich dazu an, im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen, etwa jenen im Rahmen des Cotonou-Abkommen in der ersten geänderten Fassung vom 25. Juni 2005 (Luxemburg), die Reformen vorzunehmen, die notwendig sind, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu gewährleisten; |
11. |
bedauert, dass der Staat es unterstützt, dass Christen, Angehörige anderer Religionen und Nichtgläubige verfolgt und dass Kirchen geschlossen und zerstört werden; bekräftigt, dass die Gedanken-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ein universelles Menschenrecht ist, das überall und für jedermann geschützt werden muss; |
12. |
betont, dass der Wahlkalender eingehalten werden muss, stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass das Verfahren zur Änderung der sudanesischen Verfassung, mit der es Präsident al-Baschir ermöglicht werden soll, erneut bei der Präsidentschaftswahl anzutreten, eingeleitet wurde; |
13. |
bekräftigt seine Forderung an Präsident al-Baschir, im Einklang mit den Übereinkommen und Verträgen, an die seine Regierung gebunden ist, das Völkerrecht einzuhalten; unterstützt nach wie vor die Rolle, die der IStGH spielt, wenn es darum geht, die Anklagen wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Völkermords voranzutreiben; |
14. |
weist erneut auf die Erklärung hin, die Christos Stylianides, Mitglied der Kommission, am 31. Mai 2018 im Europäischen Parlament abgab, in deren Rahmen er sagte, dass die EU die verschiedenen Instrumente, die ihr zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte von Frauen und Mädchen im Sudan zur Verfügung stehen, weiterhin nutzen würde, etwa indem sie ihren Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsdienstleistungen verbessert und die einschlägigen Gemeinschaften für ihre Rechte sensibilisiert, insbesondere im Hinblick auf schädliche Praktiken wie die Genitalverstümmelung bi Mädchen und Frauen; |
15. |
fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass „Migrationssteuerung“ und Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung nicht zulasten des Einsatzes für die Menschenrechte gehen; missbilligt, dass das Regime die Zusammenarbeit der EU und einzelner Mitgliedstaaten mit dem Sudan im Bereich der Migration als Vorwand missbraucht, um die Bevölkerung noch stärker kontrollieren und unterdrücken zu können, etwa indem sie die Überwachungskapazitäten auch an den Grenzen ausbaut und unter anderem biometrische Geräte bereitstellt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, bei Projekten im Bereich Sicherheit, an denen der Sudan beteiligt ist, für umfassende Transparenz zu sorgen, etwa im Hinblick auf alle geplanten Maßnahmen und alle Begünstigen, die Fördermittel der EU oder einzelner Mitgliedstaaten erhalten; |
16. |
bekräftigt seine Forderung, die Ausfuhr, den Verkauf, die Modernisierung und Instandhaltung jeglicher Form von Sicherheitsausrüstung, die für die interne Repression verwendet werden kann, einschließlich Technologien für die Überwachung des Internets, in Staaten mit einer Menschenrechtsbilanz, wie sie der Sudan aufweist, EU-weit zu verbieten; |
17. |
nimmt die Erklärungen der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Diensts vor dem Hintergrund der laufenden Demonstrationen zur Kenntnis; fordert die VP/HR auf, die alarmierende Lage im Sudan öffentlich zu verurteilen und alles in ihrer Macht stehende zu tun, um Druck auf die sudanesischen Behörden auszuüben, damit diese der anhaltenden Gewalt und Unterdrückung, den Massenverhaftungen und Tötungen ein Ende setzen, und um sie dazu anzuhalten, ihre Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Normen und des Völkerrechts einzuhalten; |
18. |
hebt hervor, dass die EU sich im Sudan engagiert, indem sie humanitäre Hilfe leistet und zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt, und hält die EU und die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Anstrengungen in diesen Bereichen fortzusetzen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die finanzielle Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen im Sudan im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds weiter aufzustocken; |
19. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0233.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0080.
(3) ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 50.
(4) ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 33.
(5) nach Berechnungen von Professor Steve H. Hanke, Johns Hopkins University. https://allafrica.com/stories/201807230267.html