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Document 62018TB0755

Rechtssache T-755/18: Beschluss des Gerichts vom 20. August 2020 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Ökologische/biologische Landwirtschaft – Tierische Erzeugung – Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel – Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere – Verlängerung des Anwendungszeitraums für die Ausnahmen von den Produktionsvorschriften – Keine unmittelbare Betroffenheit – Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

ABl. C 371 vom 3.11.2020, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/10


Beschluss des Gerichts vom 20. August 2020 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission

(Rechtssache T-755/18) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Ökologische/biologische Landwirtschaft - Tierische Erzeugung - Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel - Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere - Verlängerung des Anwendungszeitraums für die Ausnahmen von den Produktionsvorschriften - Keine unmittelbare Betroffenheit - Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2020/C 371/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: FL Brüterei M-V GmbH (Finkenthal, Deutschland), Erdegut GmbH (Finkenthal), Ökofarm Groß Markow GmbH (Lelkendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, B. Eggers und B. Hofstötter)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2018, L 264, S. 1), sowie zum anderen eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz erstens des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund des Erlasses der genannten Vorschrift entstanden sein soll, und zweitens des Schadens, der der FL Brüterei M-V dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission nicht dafür gesorgt habe, dass die niederländischen Behörden Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2008, L 250, S. 1) einhalten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FL Brüterei M-V GmbH, die Erdegut GmbH und die Ökofarm Groß Markow GmbH tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.


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