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Document 52020XG1103(01)

Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen 2020/C 369/08

PUB/2020/784

ABl. C 369 vom 3.11.2020, p. 14–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/14


Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2020/C 369/08)

BEKANNTMACHUNG EINES KONZESSIONSANTRAGS FÜR DIE PROSPEKTION UND EXPLORATION VON ERDÖL- UND ERDGASLAGERSTÄTTEN UND DIE FÖRDERUNG VON ERDÖL UND ERDGAS

ABSCHNITT I: RECHTSGRUNDLAGE

1.

Artikel 49ec Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes vom 9. Juni 2011 (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw), 2020, Pos. 1064, in geänderter Fassung).

2.

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3; Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 6, Band 2, S. 262).

ABSCHNITT II: VERGABEBEHÖRDE

Bezeichnung: Umweltministerium

Postanschrift:

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

Tel. +48 223692449

Fax +48 223692460

Website: www.gov.pl/web/srodowisko

ABSCHNITT III: VERFAHRENSGEGENSTAND

1)   Informationen über die Einreichung von Konzessionsanträgen

Ein Konzessionsantrag für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Żarówka“ wurde der Konzessionsvergabestelle vorgelegt.

2)   Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll

Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Żarówka“, Teil der Konzessionsblöcke 374, 375, 394, 395 und 415.

3)   Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen

Die Grenzen des Gebiets sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 verbinden:

Lp.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

270 540,043

672 311,742

2

249 443,453

672 878,103

3

245 290,899

669 473,151

4

240 958,636

665 921,830

5

237 577,757

665 495,763

6

237 410,575

650 413,455

7

239 417,422

650 357,023

8

238 508,655

648 788,837

9

243 613,841

646 403,423

10

249 610,064

642 378,845

11

272 901,839

642 324,883

12

275 644,856

655 439,420

13

281 714,994

660 677,582

14

281 732,174

663 835,806

15

277 531,651

670 376,646

16

271 201,938

670 339,108

mit Ausnahme der Gebiete Nr. 1 bis 3, die im PL-1992-System durch folgende Koordinaten begrenzt werden:

 

Gebiet Nr. 1:

Lp.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

253 717,84

659 764,02

2

251 939,39

662 811,64

3

250 457,41

663 851,33

4

249 458,27

663 878,05

5

249 431,37

662 878,69

6

250 913,54

661 839,11

7

252 329,78

659 091,17

 

Gebiet Nr. 2:

Lp.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

243 841,27

652 408,86

2

243 704,28

652 859,09

3

242 160,78

653 402,84

4

241 942,54

652 079,84

5

242 104,56

650 665,63

6

242 538,42

650 063,90

7

242 988,25

650 051,86

 

Gebiet Nr. 3:

Lp.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

239 836

658 121

2

239 517

658 892

3

240 337

660 407

4

240 349

661 365

5

239 838

661 533

6

239 595

660 944

7

238 995

661 013

8

238 365

660 292

9

238 360

660 175

10

238 425

659 983

11

239 673

660 009

12

239 103

658 799

13

239 277

658 137

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebietes beträgt 1 072,40 km2.

Administrative Lage:

Woiwodschaft Małopolskie

Landkreis (Powiat) Dąbrowa: Landgemeinden: Mędrzechów, Radgoszcz, Olesno, Stadt/Land-Gemeinden: Szczucin, Dąbrowa Tarnowska,

Landkreis Tarnów: Landgemeinden: Lisia Góra, Tarnów, Skrzyszów;

Woiwodschaft Podkarpackie:

Landkreis Mielec, Landgemeinden: Borowa, Czermin, Wadowice Górne, Mielec, Stadt/Land-Gemeinden: Radomyśl Wielki, Przecław,

Landkreis Dębice, Landgemeinden: Żyraków, Czarna, Stadt/Land-Gemeinde Pilzno.

4)   Die Frist für die Einreichung von Konzessionsanträgen durch andere Einrichtungen, die an der Tätigkeit interessiert sind, für die die Konzession erteilt werden soll, beträgt mindestens 90 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union

Konzessionsanträge müssen beim Umweltministerium bis spätestens 12.00 Uhr (MEZ/MESZ) am letzten Tag des 180-Tage-Zeitraums eingereicht werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt.

5)   Bewertungskriterien für Konzessionsanträge und Gewichtung dieser Kriterien nach Maßgabe von Artikel 49k Absatz 1, 1a und 3 des Geologie- und Bergbaugesetzes:

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

 

30 % — Umfang und Zeitplan der vorgeschlagenen geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder der Gewinnungstätigkeiten;

 

20 % — Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der praktischen geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen;

 

20 % — finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -arten für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und des Anteils der Fremdfinanzierung;

 

20 % — vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, oder Gewinnungstätigkeiten;

 

5 % — technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen (einschließlich 2 % für den Umfang der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Lösungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die Forschungsarbeiten zur Geologie Polens und zur Nutzung analytischer Instrumente, Technologien und Methoden der Prospektion von Lagerstätten, die den spezifischen geologischen Gegebenheiten Polens Rechnung tragen und unter diesen Bedingungen angewandt werden können, durchführen und die in die Liste wissenschaftlicher Einrichtungen gemäß Artikel 49ka Absatz 1 des Geologie und Bergbaugesetzes eingetragen sind).

 

5 % — Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes.

Haben nach der Bewertung der Anträge anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts als zusätzliches Kriterium herangezogen.

ABSCHNITT IV: WEITERE ANGABEN

IV.1)   Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Umweltministerium

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

IV.2)   Weitere Informationen:

Website des Umweltministeriums: https://www.gov.pl/web/srodowisko

im Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

Umweltministerium

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

Tel. +48 225792449

Fax +48 225792460

E-Mail: sekretariat.dgk@srodowisko.gov.pl

IV.3)   Beschluss über die Qualifikation:

Konzessionsanträge können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 17 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, eingereicht werden.

IV.4)   Mindestentgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Die Mindestentgelthöhe für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für das Gebiet „Żarówka“ während der fünfjährigen Prospektions- und Explorationsphase beträgt 245 740,46 PLN (in Worten: zweihundertfünfundvierzigtausendsiebenhundertvierzig Zloty und sechsundvierzig Groszy) pro Jahr. Das jährliche Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zum Zweck der Prospektion und Exploration von Mineralien ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem „Monitor Polski”, bekannt gegeben.

IV.5)   Erteilung der Konzession und Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Nachdem die Konzessionsbehörde die nach dem Geologie- und Bergbaugesetz erforderlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen erhalten hat, erteilt sie Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und die Förderung von Kohlenwasserstoffen:

1)

dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder

2)

wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhalten hat, den Parteien des betreffenden Kooperationsvertrages, sobald dieser der Konzessionsbehörde vorgelegt wurde;

zugleich erteilt sie anderen Unternehmen keine Konzession (Artikel 49ee Absatz 1 des Geologie- und Bergbaugesetzes).

Die Konzessionsbehörde schließt mit dem Unternehmen, dessen Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält, oder – wenn ein von mehreren Unternehmen gemeinsam eingereichter Konzessionsantrag die höchste Punktzahl erhält – mit all diesen Unternehmen einen Vertrag zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts (Artikel 49ee Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes). Um Tätigkeiten der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen in Polen durchführen zu können, muss der Betreiber sowohl das bergbauliche Nießbrauchsrecht als auch eine Konzession besitzen.

IV.6)   Anforderungen an Konzessionsanträge und von den Antragstellern einzureichende Unterlagen

In Artikel 49eb des Geologie- und Bergbaugesetzes ist festgelegt, welche Bestandteile ein Konzessionsantrag enthalten muss.

Als Zweck der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, sollte das Alter der geologischen Formationen, in denen die geologischen Arbeiten durchgeführt werden (geologischer Zweck), angegeben werden.

IV.7)   Mindestexplorationskategorie für Lagerstätten

Kategorie C ist die Mindestexplorationskategorie für Erdöl- und Erdgaslagerstätten im Gebiet „Żarówka“.

Im Auftrag des Ministers

Umweltministerium


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