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Document 52020AT40411(03)

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 20. März 2019 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40411 — Google Search (AdSense)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2173) (Nur der englische Text ist verbindlich) 2020/C 369/04

C/2019/2173

ABl. C 369 vom 3.11.2020, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 20. März 2019

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40411 — Google Search (AdSense))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2173)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2020/C 369/04)

Am 20. März 2019 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Abkommen). Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

1.   EINLEITUNG

(1)

Im Beschluss wird festgestellt, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel, der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen sowie der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in die zwischen Google Inc. (im Folgenden „Google“) und seinen Großkunden im Bereich der Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung (im Folgenden „direkte Partner“) geschlossenen Dienstleistungsverträge gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstößt.

(2)

Mit dem Beschluss wird Google angewiesen, die Verwendung der vorgenannten Klauseln einzustellen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und von Maßnahmen mit derselben oder einer entsprechenden Zielsetzung oder Wirkung abzusehen. Google Inc. bzw. Alphabet Inc. (im Folgenden „Alphabet“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 6. September 2016 bzw. 2. Oktober 2015 bis 6. September 2016 eine Geldbuße wegen missbräuchlichen Verhaltens auferlegt.

2.   MARKTABGRENZUNG UND MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG

(3)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass für den Zweck des vorliegenden Falles die sachlich relevanten Märkte der Markt für Online-Suchmaschinenwerbung und der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung sind.

(4)

Die Bereitstellung von Online-Suchmaschinenwerbung stellt einen in sachlicher Hinsicht eigenständigen Produktmarkt dar, weil sie nicht durch i) Offline-Werbung, ii) nicht suchmaschinengebundene Online-Werbung und iii) bezahlte spezielle Suchergebnisse ersetzt werden kann. Angesichts der sprachlichen und kulturellen Besonderheiten, die das Verhalten der Marktteilnehmer auf diesem Markt beeinflussen, ist der räumlich relevante Markt nationaler Natur.

(5)

Ferner kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung angesichts der begrenzten Substituierbarkeit mit i) direkten Online-Verkäufen und ii) Vermittlungsdiensten für nicht suchmaschinengebundene Online-Anzeigen einen eigenen Markt darstellt. In dem Beschluss wird der Schluss gezogen, dass sich der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung auf den EWR erstreckt, da die Marktteilnehmer in der Lage sind, ihre Leistungen an die sprachlichen und kulturellen Besonderheiten des Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) bzw. des Vertragslands des EWR-Abkommens, in dem sie tätig sind, anzupassen.

Marktbeherrschende Stellungen von Google auf den nationalen Märkten für Online-Suchmaschinenwerbung

(6)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass Google zumindest in den folgenden Zeiträumen auf zumindest den folgenden nationalen Märkten für Online-Suchmaschinenwerbung im EWR eine marktbeherrschende Stellung innehatte:

zwischen 2006 und 2016 in Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Spanien, im Vereinigten Königreich und in Zypern;

zwischen 2007 und 2016 in Norwegen und Polen;

zwischen 2008 und 2016 in Rumänien, Schweden und Ungarn;

zwischen 2009 und 2016 in Finnland und Slowenien;

zwischen 2010 und 2016 in Bulgarien und der Slowakei;

zwischen 2011 und 2016 in Tschechien und

zwischen dem 1. Juli 2013 und 2016 in Kroatien.

(7)

Diese Schlussfolgerung beruht auf den Marktanteilen von Google und konkurrierenden Anbietern von Online-Suchmaschinenwerbung sowie auf Nachweisen, dass die nationalen Märkte für Online-Suchmaschinenwerbung im EWR durch erhebliche Schranken für Marktzutritt und Expansion gekennzeichnet sind. Zu diesen Schranken gehören die für den Marktzutritt erforderlichen erheblichen Investitionen, das Vorhandensein von Netzwerkeffekten und der Mangel an ausgleichender Nachfragemacht.

Marktbeherrschende Stellung von Google auf dem EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung

(8)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google zumindest zwischen 2006 und 2016 auf dem EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung marktbeherrschend war.

(9)

Diese Schlussfolgerung beruht auf den Marktanteilen von Google und konkurrierenden Vermittlern von Online-Suchmaschinenwerbung sowie auf Nachweisen, dass der EWR-weite Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung durch hohe Zutritts- und Expansionsschranken gekennzeichnet ist. Zu diesen Schranken gehören die für den Marktzutritt erforderlichen erheblichen Investitionen, das Vorhandensein von Netzwerkeffekten und der Mangel an ausgleichender Nachfragemacht.

3.   MISSBRAUCH DER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG

(10)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 6. September 2016 durch drei verschiedene Verhaltensweisen, die zusammen eine einzige ununterbrochene Zuwiderhandlung darstellen, gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen hat.

(11)

Erstens hat Google durch die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, seine marktbeherrschende Stellung im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung missbraucht. Mit dieser Klausel wurden die direkten Partner verpflichtet, sämtliche oder den Großteil ihrer Werbeanzeigen von Google zu beziehen.

(12)

Zweitens hat Google durch die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern seine marktbeherrschende Stellung im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung missbraucht. Nach dieser Klausel waren direkte Partner verpflichtet, die prominentesten Flächen auf ihren Suchergebnisseiten, die von den entsprechenden Dienstleistungsverträgen erfasst waren, einer Mindestzahl von Google Anzeigen vorzubehalten.

(13)

Drittens hat Google durch die Aufnahme der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern seine marktbeherrschende Stellung im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung missbraucht. Gemäß dieser Klausel durften direkte Partner erst nach Zustimmung von Google verändern, wie Suchmaschinenwerbung von Google-Konkurrenten auf den Websites, die von den entsprechenden Dienstleistungsverträgen erfasst waren, angezeigt wurde.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google: Ausschließlichkeitsklausel

(14)

In dem Beschluss gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2016 einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung darstellte.

(15)

Erstens stellte die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, eine Alleinbelieferungsverpflichtung dar. Mit dieser Klausel wurden die direkten Partner verpflichtet, all ihre Werbeanzeigen für die in den Dienstleistungsverträgen erfassten Websites von Google zu beziehen. Zudem durften sie ohne die Zustimmung von Google keine Websites vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsverträge ausnehmen.

(16)

Zweitens war die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, da dies i) die direkten Partner davon abhielt, Werbeanzeigen von Konkurrenten zu beziehen; ii) den Zutritt konkurrierender Anbieter von Diensten der Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung zu einem beträchtlichen Teil des EWR-weiten Marktes für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung verhinderte; iii) Innovationen hätte verhindern können; iv) Google dabei half, seine marktbeherrschende Stellung in den einzelnen nationalen Märkten für Online-Suchwerbung im EWR, ausgenommen Portugal, beizubehalten und zu stärken, und v) schädliche Auswirkungen für die Verbraucher hätte haben können.

(17)

Drittens konnte Google nicht nachweisen, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in die Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern, deren gesamtes Werbeinventar erfasst war, objektiv gerechtfertigt war oder dass die ausschließende Wirkung der Klausel durch Vorteile im Hinblick auf Effizienzgewinne, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgewogen wurde. Insbesondere hat Google nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel notwendig war, um kundenspezifische Investitionen in die direkten Partner zu unterstützen und die für den Betrieb, die Wartung und die qualitative Verbesserung seiner Vermittlungsplattform für Suchmaschinenwerbung erforderlichen Investitionen zu rechtfertigen.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google: Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen

(18)

In dem Beschluss gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern im Zeitraum vom 31. März 2009 bis 6. September 2016 einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung darstellte.

(19)

Erstens waren direkte Partner nach dieser Klausel verpflichtet, die prominentesten und damit rentabelsten Flächen auf ihren Suchergebnisseiten den Anzeigen von Google vorzubehalten. Zudem durften sie keine Werbeanzeigen von Google-Konkurrenten direkt neben oder über den Google-eigenen Anzeigen platzieren. Die Rentabilität einer Werbeanzeige hängt von ihrer Platzierung auf der Suchergebnisseite ab, wobei die Fläche über den organischen Ergebnissen die rentabelste Position darstellt, da Verbraucher eher auf Anzeigen klicken, die über den organischen Ergebnissen platziert sind.

(20)

Zweitens verpflichtet die Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen die direkten Partner, eine Mindestanzahl von Google-Anzeigen auf den prominentesten Flächen ihrer Suchergebnisseiten zu platzieren. In der Folge mussten direkte Partner, die nur eine begrenzte Anzahl von Werbeanzeigen abnehmen wollten, alle Anzeigen von Google beziehen.

(21)

Drittens war die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, da dies i) die direkten Partner davon abhielt, Werbeanzeigen von Konkurrenten zu beziehen; ii) den Zutritt konkurrierender Vermittler von Online-Suchmaschinenwerbung zu einem beträchtlichen Teil des EWR-weiten Marktes für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung verhinderte; iii) Innovationen hätte verhindern können; iv) Google dabei half, seine marktbeherrschende Stellung in den einzelnen nationalen Märkten für Online-Suchwerbung im EWR, ausgenommen Portugal, beizubehalten und zu stärken, und v) schädliche Auswirkungen für die Verbraucher hätte haben können.

(22)

Viertens konnte Google nicht nachweisen, dass die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in die Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern objektiv gerechtfertigt war oder dass die ausschließende Wirkung der Klausel durch Vorteile im Hinblick auf Effizienzgewinne, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgewogen wurde. Insbesondere hat Google nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Aufnahme der Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen in die Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern notwendig war, um kundenspezifische Investitionen in direkte Partner zu rechtfertigen und die Relevanz der Werbeanzeigen von Google aufrechtzuerhalten.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google: Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten

(23)

In dem Beschluss gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufnahme der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern im Zeitraum vom 31. März 2009 bis 6. September 2016 einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung darstellte.

(24)

Erstens durften direkte Partner gemäß dieser Klausel erst nach Zustimmung von Google verändern, wie Suchmaschinenwerbung von Google-Konkurrenten angezeigt wurde.

(25)

Zweitens war die Aufnahme der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, da dies i) die direkten Partner davon abhielt, Werbeanzeigen von Konkurrenten zu beziehen; ii) den Zutritt von Google-Konkurrenten zu einem beträchtlichen Teil des EWR-weiten Marktes für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung verhinderte; iii) Innovationen hätte verhindern können; iv) Google dabei half, seine marktbeherrschende Stellung beizubehalten, und v) schädliche Auswirkungen für die Verbraucher hätte haben können.

(26)

Drittens konnte Google nicht nachweisen, dass die Aufnahme der Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten in die Dienstleistungsverträge mit direkten Partnern objektiv gerechtfertigt war oder dass die ausschließende Wirkung der Klausel durch Vorteile im Hinblick auf Effizienzgewinne, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgewogen wurde. Insbesondere konnte Google nicht hinreichend nachweisen, dass direkte Partner in erster Linie dafür verantwortlich sein sollten, dass Werbeanzeigen von Konkurrenten den Google-Qualitätsstandards entsprechen und dass die Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten erforderlich war, um irreführende Praktiken auf Websites zu verhindern, auf denen auch Werbeanzeigen von Google angezeigt werden.

Auswirkungen auf den Handel

(27)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass das Verhalten von Google spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hatte.

Dauer

(28)

Die Kommission kommt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung zehn Jahre, acht Monate und sechs Tage andauerte. Was Google betrifft, so begann die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung am 1. Januar 2006 und endete am 6. September 2016. Was Alphabet betrifft, so begann die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung am 2. Oktober 2015 und endete am 6. September 2016.

Abhilfemaßnahmen

(29)

Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google und Alphabet den Missbrauch, soweit noch nicht geschehen, abstellen und jegliches Verhalten unterlassen müssen, das die gleiche oder ähnliche Zielrichtung oder Auswirkung hätte.

(30)

Folglich dürfen Google und Alphabet i) die Beschaffung von Google-Werbeanzeigen nicht von schriftlichen oder nicht schriftlich fixierten Anforderungen abhängig machen, nach denen direkte Partner verpflichtet sind, die prominentesten Flächen auf ihren Suchergebnisseiten, die von den entsprechenden Dienstleistungsverträgen erfasst sind, den Anzeigen von Google vorzubehalten; ii) die Beschaffung von Google-Werbeanzeigen nicht von schriftlichen oder nicht schriftlich fixierten Anforderungen abhängig machen, nach denen direkte Partner verpflichtet sind, eine Mindestanzahl von Google-Anzeigen auf den prominentesten Flächen ihrer Suchergebnisseiten, die in den entsprechenden Dienstleistungsverträgen erfasst sind, zu platzieren; iii) die Unterzeichnung der Dienstleistungsverträge nicht von der Annahme der schriftlichen oder nicht schriftlich festgelegten Bedingungen durch die direkten Partner abhängig machen, nach denen direkte Partner erst nach Zustimmung von Google verändern dürfen, wie Suchmaschinenwerbung von Google-Konkurrenten angezeigt werden, und iv) direkte Partner, die Werbeanzeigen von Google-Konkurrenten beschaffen, nicht bestrafen oder ihnen drohen.

4.   GELDBUßE

(31)

Die Geldbuße, die Alphabet Inc. und Google Inc. für den Missbrauch auferlegt wird, berechnet sich nach den Grundsätzen der 2006 angenommenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Alphabet Inc. und Google Inc. eine Geldbuße von insgesamt 1 494 459 000 EUR aufzuerlegen ist, wobei 130 135 475 EUR gesamtschuldnerisch mit Alphabet Inc. zu entrichten sind.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


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