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Document 52020AT40411

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 15. März 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40411 Google Search (AdSense) Berichterstatter: Kroatien 2020/C 369/01

C/2019/2173

ABl. C 369 vom 3.11.2020, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/1


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 15. März 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40411 Google Search (AdSense)

Berichterstatter: Kroatien

(2020/C 369/01)

1.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke des vorliegenden Falles die sachlich relevanten Märkte der Markt für Online-Suchmaschinenwerbung und der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung sind.

2.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der räumlich relevante Markt für Online-Suchmaschinenwerbung im vorliegenden Fall nationaler Natur ist.

3.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass sich der Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung in dieser Sache auf den EWR erstreckt.

4.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Google zumindest zwischen 2006 und 2016 auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung marktbeherrschend war.

5.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Aufnahme der Ausschließlichkeitsklausel in die mit direkten Partnern über sämtliche Websites geschlossenen Verträge einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung im Sinne von Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) darstellt.

6.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Klausel über die Prämium-Platzierung und über die Mindestzahl von Google-Anzeigen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung im Sinne von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens darstellt.

7.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Klausel über die Genehmigung von Anzeigen von Google-Konkurrenten einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google im EWR-weiten Markt für die Vermittlung von Online-Suchmaschinenwerbung im Sinne von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens darstellt.

8.   

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission an, dass sämtliche vorstehend genannten Verhaltensweisen eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung darstellen.

9.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der im Beschlussentwurf angegebenen Dauer der Zuwiderhandlung.

10.   

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, die in der Sitzung vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

11.   

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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