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Document 52020XC1027(04)
Notice concerning a request in accordance with Article 34 of Directive 2014/25/EU Request made by a contracting entity 2020/C 361/07
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU Antrag eines Auftraggebers 2020/C 361/07
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU Antrag eines Auftraggebers 2020/C 361/07
PUB/2020/832
ABl. C 361 vom 27.10.2020, p. 17–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/17 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU
Antrag eines Auftraggebers
(2020/C 361/07)
Am 2. Oktober 2020 hat die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 5. Oktober 2020.
Dieser Antrag der Österreichischen Postbus AG betrifft nicht gewerbliche Busverkehrsdienste in Österreich. Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.
Die Kommission entscheidet binnen 145 Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Die Frist läuft somit am 10. Mai 2021 ab.
Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden weitere Anträge, die dieselbe Tätigkeit in Österreich betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).