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Document 62020TN0555

    Rechtssache T-555/20: Klage, eingereicht am 3. September 2020 — QB/EZB

    ABl. C 359 vom 26.10.2020, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 359/14


    Klage, eingereicht am 3. September 2020 — QB/EZB

    (Rechtssache T-555/20)

    (2020/C 359/19)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: QB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist;

    folglich

    die am 8. Oktober 2019 erstellte Beurteilung für den Zeitraum 2015 aufzuheben;

    soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 7. Februar 2020 und vom 24. Juni 2020 aufzuheben, mit denen ihr Einspruch bzw. ihre Beschwerde zurückgewiesen wurden;

    die Beklagte zum Ersatz des nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro veranschlagten immateriellen Schadens zu verurteilen;

    der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen Art. 266 AEUV und den Beurteilungsleitfaden, insbesondere da keine neue Beurteilung der Klägerin vorgenommen sei, sondern nur eine simple Übernahme der in der ursprünglichen Beurteilung enthaltenen Bewertungen stattgefunden habe.

    2.

    Verstoß gegen den Beurteilungsleitfaden und gegen Verfahrensregeln sowie Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, insbesondere da in der Beurteilung der Klägerin die Verbesserungsmöglichkeiten nicht genannt würden und keine Ziele im von dem Beurteilungsleitfaden geforderten Sinne festgelegt würden.

    3.

    Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der in der Beurteilung festgestellten Tatsachen.


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