EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020XG1013(01)

Mitteilung an die Personen und die Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1466 des Rates, und der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1463 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen 2020/C 340/02

ABl. C 340 vom 13.10.2020, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/2


Mitteilung an die Personen und die Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1466 des Rates, und der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1463 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen

(2020/C 340/02)

Den Personen und der Organisation, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1466 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1463 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss (GASP) 2018/1544 und in der Verordnung (EU) 2018/1542 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen, Organisationen und Einrichtungen weiter gelten sollten.

Die betroffenen Personen und die betroffene Organisation werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1542) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und die betroffene Organisation können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 1. Juli 2021 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1542 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen und die betroffene Organisation werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25.

(2)  ABl. L 340 vom 13.10.2020, S. 16.

(3)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.

(4)  ABl. L 340 vom 13.10.2020, S. 1.


Top