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Document 62020TN0470

    Rechtssache T-470/20: Klage, eingereicht am 23. Juli 2020 — DD/FRA

    ABl. C 339 vom 12.10.2020, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 339/22


    Klage, eingereicht am 23. Juli 2020 — DD/FRA

    (Rechtssache T-470/20)

    (2020/C 339/29)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: DD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Blot und L. Levi)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung des Direktors der FRA vom 11. November 2019, mit der eine Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst mit Wirkung ab dem 15. November 2019 verhängt wird, aufzuheben;

    erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der FRA vom 15. April 2020, die am selben Tag empfangen wurde, mit der der Widerspruch des Klägers vom 16. Dezember 2019 gegen die oben angeführte Entscheidung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

    dem Kläger den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf zwei Gruppen von Klagegründen, die materiellrechtliche bzw. Verfahrensfragen betreffen, sowie auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt.

    Klagegründe betreffend materiellrechtliche Fragen:

    1.

    Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes — Verstoß gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte

    2.

    Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Sorgfaltspflicht — Verstoß gegen die Unschuldsvermutung — Beweislast — Nichtfeststellung des Sachverhalts — Pflicht zu maßvollen Äußerungen

    3.

    Fehlende Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität des Direktors als Anstellungsbehörde — Verstoß gegen die Unschuldsvermutung — Ermessensmissbrauch

    4.

    Offensichtliche Beurteilungsfehler

    i. Der angebliche Verstoß gegen Art. 11 des Statuts der Beamten durch den Kläger sei sachlich unzutreffend.

    ii. Der angebliche Verstoß gegen Art. 12 des Statuts der Beamten durch den Kläger sei sachlich unzutreffend.

    iii. Der angebliche Verstoß gegen Art. 21 des Statuts der Beamten durch den Kläger sei sachlich unzutreffend.

    Betreffend das Verfahren macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

    1.

    Für die Eröffnung der Verwaltungsuntersuchung habe es schon am Anscheinsbeweis gefehlt und die Eröffnung des Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig gewesen.

    2.

    Nichtbeachtung des Mandats durch die untersuchenden Person — Weiterhin werden folgende Verstöße der Beklagten gerügt: Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses 2013/01 der FRA (1), die Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, b, c und d und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1725 (2) und, vor Anwendbarkeit der Verordnung 2018/1725, gegen die Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, b, c und d und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) — Weiterhin wird die Nichtbeachtung der Rechtsfolgen eines Nichtigkeitsurteils gerügt.

    3.

    Fehlende Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität der untersuchenden Person.

    4.

    Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts, gehört zu werden — Verstoß der Beklagten gegen die Art. 1, 2 und 12 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.

    5.

    Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Sorgfaltspflicht — Nichtbeachtung durch die Beklagte des angemessenen zeitlichen Abstands und Verstoß gegen Art. 22 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.

    Hilfsweise beruft sich der Kläger auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.


    (1)  Beschluss über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren.

    (2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABL. 2018, L 295, S. 39).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


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