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Dokumentum 62020CN0344
Case C-344/20: Request for a preliminary ruling from the Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgium) lodged on 27 July 2020 — L.F. v S.C.R.L.
Rechtssache C-344/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2020 — L.F./S.C.R.L.
Rechtssache C-344/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2020 — L.F./S.C.R.L.
ABl. C 339 vom 12.10.2020., 6—7. o.
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 339/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2020 — L.F./S.C.R.L.
(Rechtssache C-344/20)
(2020/C 339/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: L.F.
Beklagte: S.C.R.L.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin gehend auszulegen, dass die Religion und die Weltanschauung zwei Facetten ein und desselben geschützten Merkmals sind, oder vielmehr dahin, dass die Religion und die Weltanschauung verschiedene Merkmale bilden, nämlich zum einen das Merkmal der Religion einschließlich der damit verbundenen Weltanschauung und zum anderen das Merkmal der Weltanschauung jeder beliebigen Art? |
2. |
Für den Fall, dass Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin gehend auszulegen sein sollte, dass die Religion und die Weltanschauung zwei Facetten ein und desselben geschützten Merkmals sind, würde dies dem entgegenstehen, dass das nationale Gericht auf der Grundlage von Art. 8 derselben Richtlinie und zur Verhinderung einer Absenkung des Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung eine innerstaatliche Rechtsvorschrift wie Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung weiterhin in dem Sinne auslegt, dass religiöse, weltanschauliche und politische Überzeugungen verschiedene geschützte Merkmale darstellen? |
3. |
Kann Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin gehend ausgelegt werden, dass eine in der Arbeitsordnung eines Unternehmens enthaltene Regel, die den Arbeitnehmern vorschreibt, „ihre religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen in keiner Weise, weder durch Worte noch durch die Kleidung oder auf andere Weise, zum Ausdruck [zu] bringen“, eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn die konkrete Durchführung dieser internen Regel zeigt, dass einer der folgenden Fälle vorliegt:
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