Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020AT40135

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 6. Mai 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40135 — Forex-Essex Express Berichterstatter: Tschechien (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 219/05

    C/2019/3621

    ABl. C 219 vom 3.7.2020, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 219/5


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 6. Mai 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40135 — Forex-Essex Express

    Berichterstatter: Tschechien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2020/C 219/05)

    1.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

    2.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder der abgestimmten Verhaltensweisen an.

    3.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die von dem Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren, so wie es im Beschlussentwurf dargelegt ist.

    4.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

    5.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

    6.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.

    7.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

    8.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Methode zur Festsetzung der Geldbußen in Anwendung der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1).

    9.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Festsetzung der Grundbeträge der Geldbußen und die angewandten Korrekturen für die Überschneidungen.

    10.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) stimmt der für die Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer zu.

    11.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache keine erschwerenden Umstände vorliegen.

    12.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache in Bezug auf zwei Parteien mildernde Umstände vorliegen.

    13.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen und die Teilerlasse nach der Kronzeugenregelung von 2006.

    14.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung aus dem Jahr 2008.

    15.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültigen Beträge der Geldbuße.

    16.   

    Der Beratende Ausschuss (9 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


    Top