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Document 52020M8832

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8832 — Knauf/Armstrong) (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 130/01

    C/2018/8649

    ABl. C 130 vom 21.4.2020, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 130/1


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache M.8832 — Knauf/Armstrong)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2020/C 130/01)

    Am 7. Dezember 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

    der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

    der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8832 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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