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Document 62020TN0143

Rechtssache T-143/20: Klage, eingereicht am 2. März 2020 — PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission

ABl. C 129 vom 20.4.2020, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/27


Klage, eingereicht am 2. März 2020 — PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission

(Rechtssache T-143/20)

(2020/C 129/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: PT Pelita Agung Agrindustri (Medan, Indonesien) und PT Permata Hijau Palm Oleo (Medan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma, J. Cornelis und E. Rogiest)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

die Kommission zur Tragung der Kosten der Klägerinnen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: die Kommission habe bei der Feststellung einer Preisunterbietung gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Grundverordnung) verstoßen, indem sie erstens nicht alle einschlägigen Beweise geprüft und zweitens keine Preisunterbietung für die Ware insgesamt festgestellt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: die Kommission habe auch gegen Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, weil sie ihre Prüfung der Schadensursache auf die fälschliche Feststellung einer Preisunterbietung gestützt habe.

3.

Dritter Klagegrund: die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die indonesische Regierung die Lieferanten von Rohpalmöl damit betraut oder dazu angewiesen habe, ihre Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen, dass sie den Lieferanten von Rohpalmöl eine Einkommens- oder Preisstützung gewährt habe und dass hierdurch ein Vorteil entstanden sei.

4.

Vierter Klagegrund: die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass zum einen Zahlungen des Oil Palm Plantation Fund (Ölpalmenplantagenfonds, OPPF) als Zuschüsse und nicht als Zahlungen für den Kauf von Biodiesel angesehen werden könnten und zum anderen die Zahlungen des OPPF den Biodieselproduzenten einen Vorteil verschafften, da die Kommission sich auf ein offensichtlich fehlerhaftes kontrafaktisches Szenario gestützt und nicht festgestellt habe, dass der Vorteil, soweit vorhanden, an die Hersteller von Kraftstoffmischungen weitergereicht worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: die Kommission habe bei der Berechnung der Höhe des im Rahmen des OPPF-Systems erlangten Vorteils einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 7 der Grundverordnung verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1 und 8 der Grundverordnung verstoßen, indem sie ihre Feststellung einer drohenden Schädigung nicht auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung aller maßgeblichen Umstände gestützt habe.

7.

Siebter Klagegrund: die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie bestimmte wesentliche Erwägungen in Bezug auf die Prüfung der Preisunterbietung erst in der angefochtenen Verordnung angestellt und die Klägerinnen somit daran gehindert habe, dazu Stellung zu nehmen.


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