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Document 62020TN0126
Case T-126/20: Action brought on 27 February 2020 — Autoridad Portuaria de Bilboa v Commission
Rechtssache T-126/20: Klage, eingereicht am 27. Februar 2020 — Autoridad Portuaria de Bilbao/Kommission
Rechtssache T-126/20: Klage, eingereicht am 27. Februar 2020 — Autoridad Portuaria de Bilbao/Kommission
ABl. C 129 vom 20.4.2020, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/23 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2020 — Autoridad Portuaria de Bilbao/Kommission
(Rechtssache T-126/20)
(2020/C 129/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Autoridad Portuaria de Bilbao (Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und X. Codina García-Andrade)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären; |
— |
in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 8. Januar 2019 (C (2018) 8676 final) über die Besteuerung der Häfen in Spanien sowie gegen die Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 7. März 2019, C (2019) 1765 final, und vom 15. November 2019, C (2019) 8068 final (im Folgenden: die angefochtenen Beschlüsse).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:
1. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Steuerbefreiung keinen Vorteil darstelle Die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, stellten keinen wirtschaftlichen Vorteil dar; dagegen erlege die Streichung dieser Befreiung der Autoridad Portuaria eine wirtschaftliche Belastung auf, da diese verpflichtet bleibe, aus ihren Mitteln Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren. |
2. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Kommission bei der Prüfung, ob ein Vorteil bestehe, keine vollständige Analyse der verfügbaren Daten durchgeführt habe Die Europäische Kommission habe zum Zeitpunkt der Beurteilung, ob die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, einen Vorteil bedeuteten, keine vollständige Analyse der Daten durchgeführt, die von der Autoridad Portuaria während des Verfahrens vorgelegt worden seien. |
3. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Steuerbefreiung weder den Wettbewerb verfälsche noch zu verfälschen drohe und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige Die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, verbesserten nicht die Wettbewerbsstellung der Autoridades Portuarias. Daher sei es nicht möglich, dass der Wettbewerb den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. Folglich liege keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV vor. |
4. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Steuerbefreiung nicht selektiv sei Die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, seien nicht selektiv, da sie keine Ausnahme vom Bezugssystem darstellten. Deshalb liege keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV vor. |
5. |
Hilfsweise seien die vorliegenden Steuerbefreiungen für den Fall, dass sie staatliche Beihilfen darstellen sollten, mit dem Binnenmarkt vereinbar Hilfsweise stellten für den Fall, dass die Maßnahmen zur Steuerbefreiung, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse seien, als staatliche Beihilfe angesehen würden, diese Maßnahmen Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. |