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Document 62020TN0122

Rechtssache T-122/20: Klage, eingereicht am 20. Februar 2020 — Sciessent/Kommission

ABl. C 129 vom 20.4.2020, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/22


Klage, eingereicht am 20. Februar 2020 — Sciessent/Kommission

(Rechtssache T-122/20)

(2020/C 129/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sciessent LLC (Beverly, Massachusetts, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie V. McElwee, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1960 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen eine Rechtsnorm zur Anwendung der Verträge und Verstoß gegen die Art. 4 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (2)

Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zur Genehmigung des Wirkstoffs Silberzeolith für Produktarten 2 und 7 habe die Beklagte entschieden, der Stoff könne nicht genehmigt werden, da keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen worden sei. Die Klägerin trägt vor, bei der Wirksamkeitsprüfung sei allerdings fälschlicherweise auf die Ware abgestellt worden, in der Silberzeolith verwendet werde. Die Wirksamkeit des Stoffes Silberzeolith sei von der Klägerin im Einklang mit dem anwendbaren Recht nachgewiesen worden. In ihrer Bewertung der Wirksamkeit des Stoffes und ihren entsprechenden Schlussfolgerungen habe die Beklagte das einschlägige Recht falsch ausgelegt und angewandt.

2.

Unzuständigkeit — Verstoß gegen Art. 290 AEUV und die Art. 4 und 19 der Verordnung Nr. 528/2012

Der angefochtene Beschluss nenne als Grund für die Nichtzulassung von Silberzeolith die angeblich fehlende Wirksamkeit der behandelten Ware, in der es verwendet werde. Jedoch beschränkten sich die Kriterien, auf die die Beklagte rechtmäßig habe abstellen dürfen, auf jene, die in den Art. 4 und 19 der Verordnung Nr. 528/2012 angeführt seien. Diese Kriterien beinhalteten nicht die Wirksamkeit der behandelten Ware, deren Bewertung in einem zweiten, nachfolgenden Schritt zur Zulassung von Biozidprodukten auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolge. Da die Beklagte eben genau diese Bewertung unternommen habe, um die Nichtzulassung von Silberzeolith zu begründen, und damit die ihr von der Verordnung Nr. 528/2012 delegierten Befugnisse weit überschritten habe, habe sie gegen Art. 290 der Verträge und die Art. 4 und 19 der Verordnung verstoßen.

3.

Verstoß gegen eine Rechtsnorm zur Anwendung der Verträge — Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Der Stoff der Klägerin sei anders behandelt worden als andere für dieselben Produkttypen 2 und 7 gebrauchten Stoffe, ohne dass die Beklagte objektiv begründet habe, warum Silberzeolith anders als andere Stoffe — die für dieselben Produkttypen alle denselben Beurteilungsregeln nach der Verordnung Nr. 528/2012 (und der Richtlinie 98/8/EG (3)) unterlegen hätten — zu behandeln sei.

4.

Verstoß gegen eine Rechtsnorm zur Anwendung der Verträge — Grundsatz der Rechtssicherheit

Die Beklagte habe einen offenen Brief an den BPC-Vorsitz gerichtet, mit dem die Auslegung und Anwendung der Regeln in der Verordnung Nr. 528/2012 zur Beurteilung der Wirksamkeit und zu behandelten Waren klargestellt werden sollten. Obwohl die Regeln eindeutig gewesen seien, sei in dem Brief bestätigt worden, dass das Erfordernis, den Nutzen der behandelten Waren nachzuweisen, nicht unter die Verordnung Nr. 528/2012 falle. Die Klägerin habe auf den Inhalt dieses Briefes vertraut, mit dem die klare Rechtslage bestätigt worden sei, und habe auf die Zulassung des Stoffes vertrauen dürfen. Daher verletze der angefochtene Beschluss die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.


(1)  ABl. 2019, L 306, S. 42.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 1998, L 123, S. 1).


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