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Document 52020M9700
Prior notification of a concentration (Case M.9700 — Dnata/Alpha LSG) Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance) 2020/C 51/14
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9700 — Dnata/Alpha LSG Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 51/14
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9700 — Dnata/Alpha LSG Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 51/14
PUB/2020/126
ABl. C 51 vom 14.2.2020, p. 45–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/45 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
Sache M.9700 — Dnata/Alpha LSG
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2020/C 51/14)
1.
Am 7. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Dnata (Vereinigte Arabische Emirate), letztlich kontrolliert von der Regierung von Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), |
— |
Alpha LSG Limited („Alpha LSG“, Vereinigtes Königreich). |
Dnata übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Alpha LSG.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Dnata erbringt für Fluggesellschaften in mehreren Ländern weltweit Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich Bordverpflegung, Passagier- und Frachtabfertigung, Wartung und anderer technischer Dienstleistungen. Dnata steht unter der Kontrolle der Regierung von Dubai, die auch Emirate Airlines kontrolliert. |
— |
Alpha LSG erbringt Bordverpflegungsdienste im Vereinigten Königreich. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9700 — Dnata/Alpha LSG
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).