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Document C2020/051/09

AUFFORDERUNG ZUR AKKREDITIERUNG — EACEA/03/2020 Erasmus-Hochschulcharta 2021-2027 2020/C 51/09

PUB/2020/97

ABl. C 51 vom 14.2.2020, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/17


AUFFORDERUNG ZUR AKKREDITIERUNG — EACEA/03/2020

Erasmus-Hochschulcharta 2021-2027

(2020/C 51/09)

Vorbehalt

Das von der Europäischen Kommission am 30. Mai 2018 vorgeschlagene EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport für den Zeitraum 2021-2027 (nachstehend „Programm“) ist vom europäischen Gesetzgeber noch nicht angenommen worden. Gleichwohl wird dieser Aufruf zur Akkreditierung veröffentlicht, um potenziellen Begünstigten die Beantragung von Finanzhilfen der Union zu erleichtern, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage von den europäischen Gesetzgebern verabschiedet wurde.

Diese Aufforderung zur Akkreditierung begründet keine rechtlichen Verpflichtungen der Kommission. Sollte der Basisrechtsakt von den europäischen Gesetzgebern wesentlich geändert werden, so behält sich die ausschreibende Stelle vor, diese Aufforderung zu ändern oder zu annullieren und andere Aufforderungen zur Akkreditierung mit anderem Inhalt und mit entsprechend angepassten Antwortfristen zu veröffentlichen.

Grundsätzlich ist der weitere Ablauf, der sich aus dieser Aufforderung zur Akkreditierung ergibt, von den folgenden Voraussetzungen abhängig, auf die die Kommission keinen Einfluss hat:

der Annahme der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union;

der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2021 und der nachfolgenden Jahresarbeitsprogramme und der allgemeinen Leitlinien für die Durchführung, der Auswahlkriterien und -verfahren nach Übermittlung, durch den Programmausschuss sowie

der Feststellung der Haushaltspläne der Europäischen Union für das Jahr 2021 und die Folgejahre durch die Haushaltsbehörde.

Das vorgeschlagene EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2021-2027 stützt sich auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf das Subsidiaritätsprinzip.

1.   Ziele und Beschreibung

Die Erasmus-Charta für die Hochschulbildung bildet den allgemeinen Qualitätsrahmen für europäische und internationale Kooperationsaktivitäten, die eine Hochschuleinrichtung im Rahmen des Programms durchführt. Die Verleihung einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung ist eine Grundvoraussetzung für alle Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder, die nach einem entsprechenden Antrag an der Lernmobilität, der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Institutionen und/oder der Unterstützung von Projekten zur Politikentwicklung im Rahmen des Programms 2021-2027 teilnehmen möchten. Für Hochschuleinrichtungen in Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, ist die Charta nicht erforderlich; der Qualitätsrahmen wird durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Hochschuleinrichtungen abgesteckt.

Die Charta wird für die gesamte Laufzeit des Programms verliehen. Die Umsetzung der Charta wird von den nationalen Erasmus+-Agenturen überwacht; etwaige Verletzungen der niedergelegten Grundsätze und Pflichten können den Entzug der Charta durch die Europäische Kommission zur Folge haben.

2.   In Frage kommende Antragsteller

Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der folgenden Länder können einen Antrag für eine Erasmus-Charta für die Hochschulbildung stellen:

in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

in mit dem Programm assoziierten Drittländern unter den in der Rechtsgrundlage festgelegten Bedingungen (1).

Um für die Teilnahme in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller von den nationalen Behörden ihres Landes als Hochschuleinrichtung (2) anerkannt sein.

3.   Frist für die Einreichung der Anträge und voraussichtliches Datum der Veröffentlichung der Auswahlergebnisse

Die Frist für die Einreichung der Anträge auf Verleihung der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung endet am 21. April 2020. Die Auswahlergebnisse werden voraussichtlich am 15. Oktober 2020 bekannt gegeben.

4.   Auswahlverfahren

Für diese Aufforderung werden ausnahmsweise zwei getrennte Antragsverfahren eingerichtet.

Die Europäische Kommission und die nationalen Erasmus+-Agenturen analysieren vor der Veröffentlichung dieser Aufforderung die Tätigkeit und die bisherigen Leistungen der Inhaber der Charta im Rahmen des Programms Erasmus+ 2014-2020. Hierbei werden folgende Aspekte berücksichtigt:

ob die Hochschuleinrichtung nach der Aufforderung des Jahres 2017 an Erasmus+-Aktivitäten teilgenommen hat;

ob die Hochschuleinrichtung die Grundsätze der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung eingehalten hat;

ob der Hochschuleinrichtung ihre Charta im Rahmen der Aufforderung des Jahres 2020 verliehen wurde.

Entsprechend kommen zwei getrennte Antragsverfahren zur Anwendung:

Ehemalige Inhaber einer Charta, die nach der Erasmus+-Aufforderung des Jahres 2017 an Aktivitäten teilgenommen und die Grundsätze der Charta eingehalten haben, sowie Hochschuleinrichtungen, denen die Charta im Rahmen der Aufforderung des Jahres 2020 verliehen wurde, werden gebeten, ihren Antrag unter folgendem Link einzureichen: Thema 1

Ehemalige Inhaber einer Charta, die nach der Erasmus+-Aufforderung des Jahres 2017 nicht an Aktivitäten teilgenommen oder die Grundsätze der Charta nicht eingehalten haben, sowie neue Antragsteller werden gebeten, ihren Antrag unter folgendem Link einzureichen: Thema 2

Alle derzeitigen Inhaber einer Charta (2014-2020) werden von den nationalen Erasmus+-Agenturen darüber informiert, welches Antragsverfahren für sie gilt. Antragsteller, die sich nicht sicher sind, welches Verfahren für sie gilt, werden gebeten, unter den auf der folgenden Webseite angegebenen Kontaktdaten mit ihrer nationalen Agentur Rücksprache zu halten: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/contact/national-agencies_de.

Ein Bewertungsausschuss, der sich aus Beamten der EACEA und der Europäischen Kommission zusammensetzt, bewertet die Anträge anhand der Zulassungs- und Auswahlkriterien für die Verleihung der Charta auf der Grundlage der Rückmeldungen unabhängiger externer Sachverständiger.

Die Anträge werden den nationalen Erasmus+-Agenturen zur Verfügung gestellt, damit sie die Einhaltung der Grundsätze der Charta überwachen können. Die Nichteinhaltung dieser Grundsätze kann zum Entzug der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung und zum Ausschluss der Hochschuleinrichtung von der Teilnahme am Programm führen.

5.   Ausführliche Informationen

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2021-2027 ist auf folgender Webseite abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2018%3A367%3AFIN

Die Anträge sind unter Beachtung der von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bereitgestellten Anleitung zu stellen, die auf der folgenden Website verfügbar ist: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/erasmus-charter-for-higher-education-2021-2027_en


(1)  Vorbehaltlich der Annahme der Rechtsgrundlage. Im Programm Erasmus+ 2014-2020 umfasst die Liste die folgenden Länder: Island, Norwegen, Liechtenstein, Türkei, Nordmazedonien und Serbien.

(2)  „Hochschuleinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere vergleichbare Einrichtung der Tertiärstufe, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Land als für die Teilnahme an dem Programm in Frage kommend angesehen wird.


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