Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019XC1120(01)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel2019/C 393/03

    ABl. C 393 vom 20.11.2019, p. 3–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 393/3


    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2019/C 393/03)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

    ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

    „CINTA SENESE“

    EU-Nr.: PDO-IT-0491-AM01 — 5.4.2019

    g. U. (X) g. g. A. ()

    1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

    Consorzio di Tutela della Cinta Senese DOP

    Strada di Cerchiaia, 41/4

    53100 Siena

    ITALIEN

    Tel.: +39 05771606961

    Fax +39 05771601244

    E-Mail: info@cintasenesedop.it

    Das „Consorzio di Tutela della Cinta Senese DOP“ besteht aus Erzeugern von „Cinta Senese“ und ist berechtigt, gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Erlasses Nr. 12511 des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft („Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali“) vom 14. Oktober 2013 einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung zu stellen.

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

    ☐ Name des Erzeugnisses

    ☒ Beschreibung des Erzeugnisses

    ☒ Geografisches Gebiet

    ☐ Ursprungsnachweis

    ☒ Erzeugungsverfahren

    ☐ Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    ☒ Kennzeichnung

    ☒ Sonstiges (Kontrollen)

    4.   Art der Änderung(en)

    ☒ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

    ☐ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

    5.   Änderungen

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Artikel 1 der Produktspezifikation

    „Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Cinta Senese‘ ist ausschließlich dem Fleisch von in der Toskana geborenen, gehaltenen und geschlachteten Schweinen vorbehalten, das die Bedingungen und Anforderungen der vorliegenden Produktspezifikation erfüllt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erstellt wurde.“

    erhält folgende Fassung:

    „Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Cinta Senese‘ ist ausschließlich allen genießbaren Schlachtkörperteilstücken von in der Toskana geborenen, gehaltenen und geschlachteten Schweinen vorbehalten, die die Bedingungen und Anforderungen der vorliegenden Produktspezifikation erfüllen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erstellt wurde.“

    Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    1.

    Die Wörter „dem Fleisch von (…) Schweinen“ werden durch die Formulierung „allen genießbaren Schlachtkörperteilstücken von (…) Schweinen“ ersetzt, da die g. U. „Cinta Senese“ gemäß dem neu gefassten Artikel 2 der Produktspezifikation nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke aus diesem Schlachtkörper bezeichnet.

    Diese Änderung gilt für Punkt 4.2 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011, S. 16 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.2 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

    2.

    Die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ werden durch den Verweis auf die „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt, um die Produktspezifikation mit den aktuell geltenden Vorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. U.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) in Einklang zu bringen.

    Artikel 2 der Produktspezifikation

    „Die g. U. ‚Cinta Senese‘ ist Fleisch vorbehalten, das gemäß vorliegender Produktspezifikation gewonnen wird.

    Physikalisch-chemische Eigenschaften

    Um die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ zu tragen, muss das Fleisch die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen (pro 100 g genießbares Fleisch — 24 Stunden nach der Schlachtung):

    Wassergehalt höchstens 78 %;

    Fettgehalt mindestens 2,5 % (bezogen auf den Muskel longissimus dorsi);

    pH45 (45 Minuten nach der Schlachtung ermittelter pH-Wert): 6-6,5.

    Sichtbare/organoleptische Eigenschaften

    Um die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ zu tragen, muss das Fleisch die folgenden sichtbaren/organoleptischen Eigenschaften besitzen:

    Farbe lebhaft rosa bzw. rot;

    feine Struktur;

    kompakte Konsistenz, leicht von Fett durchzogen, zart und saftig, mit dem Aroma von frischem Fleisch.“

    erhält folgende Fassung:

    „Die g. U. ‚Cinta Senese‘ ist allen genießbaren Teilstücken vorbehalten, die gemäß der vorliegenden Produktspezifikation aus Schweineschlachtkörpern gewonnen werden, deren Fleisch die nachstehend aufgeführten Eigenschaften aufweist.

    Physikalisch-chemische Eigenschaften (pro 100 g genießbares Fleisch — 24 Stunden nach der Schlachtung):

    Wassergehalt höchstens 78 %;

    Fettgehalt mindestens 2,5 %;

    pH45 (45 Minuten nach der Schlachtung ermittelter pH-Wert): 6-6,5.

    Sensorische Eigenschaften:

    Farbe lebhaft rosa bzw. rot;

    feine Struktur;

    kompakte Konsistenz, leicht von Fett durchzogen, zart, mit dem Aroma von frischem Fleisch.“

    Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    1.

    Die Wörter „dem Fleisch von“ werden durch „allen genießbaren Teilstücken von“ ersetzt, damit die g. U. „Cinta Senese“ nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke aus diesem Schlachtkörper bezeichnen kann, wie dies laut Tradition üblich ist; danach können nämlich alle genießbaren Teile des Schweins und nicht nur das Fleisch verzehrt werden.

    2.

    Es wurde festgestellt, dass die Merkmale, die gegeben sein müssen, damit einem Teilstück das Kennzeichen „Fleisch“ zugeordnet wird, auch den Schlachtkörper angemessen beschreiben und somit nicht nur die „Fleischanteile“, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke, die aus dem Schlachtkörper gewonnen werden, unter die g. U. „Cinta Sinese“ fallen. Daher wird/werden

    der Teilsatz „aus Schweineschlachtkörpern, deren Fleisch die nachfolgend aufgeführten Eigenschaften aufweist“ eingefügt,

    folgende Teilsätze gestrichen, da sie dazu führen, dass der Geltungsbereich der g. U. „Cinta Senese“ allein auf „Fleisch“ beschränkt bleibt:

    „Um die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ zu tragen, muss das Fleisch die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen“,

    „Um die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ zu tragen, muss das Fleisch die folgenden sichtbaren/organoleptischen Eigenschaften besitzen:“

    3.

    Die Formulierung „bezogen auf den Muskel longissimus dorsi“ entfällt, da die Angaben zum Fettgehalt an anderen Teilstücken des Schlachtkörpers nachgeprüft werden können und dabei ebenso verlässliche und für die Qualität des zertifizierten Erzeugnisses repräsentative Ergebnisse erzielt werden. Die Verpflichtung, diese Angabe ausschließlich auf der Grundlage des Muskels „Longissimus dorsi“ zu überwachen, stellt daher eine Einschränkung dar, die analog zu den Vorgaben für den Wassergehalt und den pH-Wert beseitigt werden sollte, bei denen das anatomische Teilstück für eine entsprechende Prüfung nicht genau angegeben ist. Diese Änderung gilt für Punkt 4.2 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.2 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

    4.

    Die Wörter „sichtbar/organoleptisch“ werden durch „sensorisch“ ersetzt, da dieser Begriff fachlich besser geeignet ist, um die von der Norm festgelegten Merkmale (Farbe, Textur und Konsistenz) umfassend zu beschreiben. Diese Änderung gilt für Punkt 4.2 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.2 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

    5.

    Das Wort „saftig“ wird gestrichen, weil es sich auf einen Parameter (Geschmack) bezieht, der sich nicht durch eine einfache Sichtprüfung des Erzeugnisses an sich nachweisen lässt, da man darunter die Fähigkeit eines Lebensmittels versteht, den Speichelfluss beim Kauen anzuregen. Diese Änderung gilt für Punkt 4.2 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.2 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

    Geografisches Gebiet

    In Artikel 3 der Produktspezifikation heißt es:

    „Das geografische Erzeugungsgebiet für Fleisch der g. U. ‚Cinta Senese‘ umfasst das gesamte Territorium der Region Toskana bis in eine Höhe von 1 200 m ü. M.; in höheren Lagen sind die Umgebungsbedingungen nicht mehr für die Haltung dieser Tiere geeignet.“

    Das Wort „Fleisch“ wird gestrichen, da es im neu gefassten Artikel 2 heißt, dass die g. U. „Cinta Senese“ nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke aus diesem Schlachtkörper bezeichnet.

    Erzeugungsverfahren

    Folgender Absatz in Artikel 5 der Produktspezifikation

    „Rasse: Für die Erzeugung von Fleisch, für das die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ gilt, dürfen nur Schweine verwendet werden, die durch Paarung von im Tierregister und/oder im Zuchtbuch für den Genotyp ‚Cinta Senese‘ eingetragenen Schweinen entstanden sind.“

    erhält folgende Fassung:

    „Rasse: Bei den Schweinen, deren Schlachtkörperteilstücke unter die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ fallen, handelt es sich ausschließlich um Tiere, die durch Paarung von im Tierregister und/oder im Zuchtbuch für den Genotyp ‚Cinta Senese‘ eingetragenen Schweinen entstanden sind.“

    Bei der vorgenommenen Änderung wird die Formulierung „Für die Erzeugung von Fleisch, für das (…) gilt, dürfen nur Schweine verwendet werden“ durch „Bei den Schweinen, deren Schlachtkörperteilstücke (…) fallen, handelt es sich ausschließlich um Tiere“ ersetzt, um diesen Textabschnitt an die neue Fassung von Artikel 2 anzupassen, wonach die g. U. „Cinta Senese“ nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke aus diesem Schlachtkörper bezeichnet.

    Folgender Absatz in Artikel 5 der Produktspezifikation

    „Bei Ferkeln bis zum vierten Lebensmonat, die auch im Stall gehalten werden, kann hingegen der gesamte Tagesfutterbedarf durch Zufütterung gedeckt werden.“

    erhält folgende Fassung:

    „Bei bis zu vier Monate alten Ferkeln und säugenden Muttersauen, die auch im Stall gehalten werden, kann hingegen der gesamte Tagesfutterbedarf – unabhängig von der Art des verwendeten Zusatzfutters – durch Zufütterung gedeckt werden.“

    Im Rahmen der Änderung wird/werden

    1.

    die Wörter „und säugenden Muttersauen“ eingefügt; damit wird klargestellt, dass die Möglichkeit, den Tagesfutterbedarf im gleichen Umfang wie den gesamten Futterbedarf durch Zufütterung zu decken, nicht nur für bis zu vier Monate alte Ferkel, sondern auch für säugende Muttersauen gilt, da sie zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eine heikle Lebensphase durchlaufen und eine angemessene Eiweißgabe brauchen;

    2.

    der Zusatz „– unabhängig von der Art des verwendeten Zusatzfutters –“ hinzugefügt; dies bedeutet, dass Erzeugnisse, die die Futterration für bis zu vier Monate alte Ferkel und säugende Muttersauen bilden, auch von denjenigen abweichen können, die zur Zubereitung der Futterration in allen anderen Fällen verwendet werden, da sowohl bis zu vier Monate alte Ferkel als auch säugende Muttersauen zu diesem Zeitpunkt eine heikle Lebensphase durchlaufen und eine angemessene Eiweißgabe brauchen.

    Folgender Absatz in Artikel 5 der Produktspezifikation

    „Für diese Zufütterung sind die folgenden Erzeugnisse zugelassen:

    Energiepflanzen: alle Vollkorn-Getreide

    Eiweißpflanzen: Ölpflanzen (außer Sojabohnen und Sojaderivate) und Gemüsepflanzen (alle Sorten)

    Fasern: Grünfutter, frisches Obst und Gemüse, Nebenprodukte der Getreideverarbeitung.“

    erhält folgende Fassung:

    „Für diese Zufütterung sind die folgenden Erzeugnisse zugelassen:

    Energiepflanzen: alle Vollkorn-Getreide und/oder deren Nebenprodukte, auch solche, die beim Mahlen entstehen

    Eiweißpflanzen: Ölpflanzen (außer Sojabohnen und Sojaderivate) und ganze Hülsenfrüchte und/oder deren Nebenprodukte

    Faserstoffe: Grünfutter, frisches Obst und Gemüse und/oder deren Nebenprodukte“

    Im Rahmen der Änderung werden

    1.

    die Wörter „und/oder deren Nebenprodukte“ für alle Kategorien von Zusatzfutter, die für die Futterration verwendet werden dürfen, eingefügt, um klarzustellen, dass gerade die entsprechenden Nebenprodukte für jede einzelne Futtermittelkategorie (als Zusatz- oder Austauschstoff) verwendet werden dürfen, da es sich um Futtermittel ohne gesundheitliche Gegenindikationen handelt, deren Verzehr sich nicht negativ auf die Merkmale der als g. U. „Cinta Senese“ bezeichneten Teilstücke der Schweinehälften auswirkt;

    2.

    die Wörter „Nebenprodukte der Getreideverarbeitung“ unter dem Gedankenstrich „Fasern“ gestrichen, durch „und/oder deren Nebenprodukte, auch solche, die beim Mahlen entstehen“ ersetzt und im Gedankenstrich zu Getreide eingefügt, da die Einfügung an dieser Stelle logischer ist und zum besseren Textverständnis beiträgt.

    Diese Änderung wird in Punkt 3.3 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

    In Artikel 5 der Produktspezifikation wird nach folgendem Satz

    „Diese Kennzeichnungsvorgänge müssen im Schlachtbetrieb bzw. im Zerlegebetrieb erfolgen.“

    folgender Satz (unverändert) eingefügt, der ursprünglich in Artikel 8 der Produktspezifikation stand:

    „Das Brandzeichen besteht aus dem Logo der g. U. ‚Cinta Senese‘ und dem Code des Schlachthofs.“

    Diese Umstellung ist insofern gerechtfertigt, als es sich um eine Bestimmung zu einem Aspekt (Anbringen des Brandzeichens) handelt, der einem Schritt vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses (Schlachtung) entspricht und eben in Artikel 5 geregelt wird, während sich Artikel 8 auf Angaben bezieht, die das Erzeugnis selbst zum Zeitpunkt der Vermarktung (geschlachtet und fertig zerlegt) begleiten müssen.

    In Artikel 5 der Produktspezifikation, in der es heißt:

    „Nach der Schlachtung wird das Fleisch gekühlt und in Portionen und Teilstücke zerlegt, die für das Inverkehrbringen oder die Herstellung traditioneller toskanischer Wurstwaren bestimmt sind.“

    wird der Begriff „Fleisch“ durch „Schweinehälfte“ ersetzt, da die g. U. „Cinta Senese“ laut dem neu gefassten Artikel 2 nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke der Schweinehälfte bezeichnet. Dadurch ergibt sich folgende neue Fassung:

    „Nach der Schlachtung wird die Schweinehälfte gekühlt und in Portionen und Teilstücke zerlegt, die für das Inverkehrbringen oder die Herstellung traditioneller toskanischer Wurstwaren bestimmt sind.“

    Kennzeichnung

    Artikel 8 der Produktspezifikation

    „Alle für den Endverbraucher bestimmten Teilstücke, die bei der Zerlegung der mit dem Brandzeichen versehenen Schweinehälfte entstehen, müssen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

    1.

    Logo gemäß Artikel 9

    2.

    Name der geschützten Ursprungsbezeichnung: Cinta Senese D.O.P.

    3.

    EU-Zeichen oder Schriftzug „Denominazione d’Origine Protetta“

    4.

    Rückverfolgbarkeitscode, auf dem Geburtsort und -datum des Tiers, Ort und Tag der Schlachtung und Zerlegung sowie die in den Handel gebrachten Mengen erfasst sind.

    Das Kennzeichen mit den vorgenannten Angaben ist so auf den Teilstücken bzw. abgepackten Produkten anzubringen, dass diese nicht ausgetauscht werden können.

    Etwaige Hinweise zur Verbrauchergarantie“

    wird durch folgende Fassung ersetzt:

    „Alle für den Endverbraucher bestimmten Teilstücke, die bei der Zerlegung der mit dem Brandzeichen versehenen Schweinehälfte entstehen, müssen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

    1.

    Logo gemäß Artikel 9

    2.

    Name der geschützten Ursprungsbezeichnung: Cinta Senese D.O.P.

    3.

    Unionszeichen

    4.

    Rückverfolgbarkeitscode, durch den sich das Tier (Geburtsort und -datum) zurückverfolgen lässt und Ort und Tag der Schlachtung und Zerlegung sowie die in den Handel gebrachten Mengen erfasst sind.

    Wenn das für den Endverbraucher bestimmte Erzeugnis vorverpackt ist, müssen die oben genannten Angaben auf einer fest mit dem Erzeugnis selbst verbundenen, manipulationssicheren Marke stehen.

    Auch etwaige Hinweise zur Verbrauchergarantie können hier wiedergegeben sein.“

    Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    1.

    Unter dem dritten Gedankenstrich der Aufzählung wird der Zusatz „EU-“ zum besseren Verständnis durch „Unions-“ ersetzt, und die Formulierung „oder Schriftzug „Denominazione d’Origine Protetta“ wird gestrichen, da [gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012] die Verwendung des Unionszeichens unbedingt erforderlich ist und nicht durch die Angabe „Denominazione d’Origine Protetta“ oder das entsprechende Kürzel „D.O.P.“ ersetzt werden darf (die Verwendung des Kürzels ist im Übrigen bereits gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Aufzählung vorgesehen). Diese Änderung gilt für Punkt 4.8 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.6 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

    2.

    Zur Klärung dieser Bestimmung wird der Satz „Das Kennzeichen mit den vorgenannten Angaben ist so auf den Teilstücken bzw. abgepackten Produkten anzubringen, dass diese nicht ausgetauscht werden können“ durch den Satz „Wenn das für den Endverbraucher bestimmte Erzeugnis vorverpackt ist, müssen die oben genannten Informationen auf einer fest mit dem Erzeugnis selbst verbundenen, manipulationssicheren Marke stehen“ ersetzt. Diese Änderung gilt für Punkt 4.8 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.6 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

    3.

    Die Wörter „Etwaige Hinweise zur Verbrauchergarantie“ in Artikel 8 wird zum besseren Verständnis durch „Auch etwaige Hinweise zur Verbrauchergarantie können hier wiedergegeben sein“ eingefügt.

    Sonstiges

    Kontrollen

    Artikel 7 der Produktspezifikation

    „Die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der Produktspezifikation wird von einer Kontrollstelle gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kontrolliert. Als Kontrollstelle fungiert: Istituto Nord Est Qualità — I.N.E.Q, Via Nazionale, 33/35-33030 Villanova di San Daniele del Friuli (Udine), Italien, Tel. +39 0432956951; Fax +39 0432956955; E-Mail: info@ineq.it“

    erhält folgende Fassung, um ihn mit den vorgenannten Änderungen der Rechtsvorschriften über g. U., g. g. A. und g. t. S. in Einklang zu bringen und die Kontaktdaten der Kontrollstelle zu aktualisieren, die (nach Genehmigung der Produktspezifikation) ihre Firmenbezeichnung und Anschrift geändert hat:

    „Die Einhaltung der Produktspezifikation wird gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrolliert. Für diese Aufgabe ist folgende Kontrollstelle zuständig: IFCQ CERTIFICAZIONI, via Rodeano n° 71, San Daniele del Friuli (Udine), Italien, Tel. +39 0432940349; Fax +39 0432943357; E-Mail: info@ifcq.it, ifcq@pec.it“

    EINZIGES DOKUMENT

    „CINTA SENESE“

    EU-Nr.: PDO-IT-0491-AM01 — 5.4.2019

    g. U. (X) g. g. A. ()

    1.   Name(n)

    „Cinta Senese“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

    3.1.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cinta Senese“ ist allen genießbaren Schlachtkörperteilstücken von wild oder halbwild gehaltenen Schweinen der Rasse Cinta Senese vorbehalten. Sie müssen von Tieren stammen, die durch Paarung von im Tierregister und/oder im Zuchtbuch für den Genotyp „Cinta Senese“ eingetragenen Schweinen entstanden sind.

    Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Fleisch mit der g. U. „Cinta Senese“ die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen (pro 100 g genießbares Fleisch — 24 Stunden nach der Schlachtung): Wassergehalt höchstens 78 %; Fettgehalt mindestens 2,5 %; pH45 (45 Minuten nach der Schlachtung ermittelter pH-Wert): 6-6,5.

    Es muss außerdem folgende sensorische Eigenschaften aufweisen: Farbe lebhaft rosa bzw. rot; feine Struktur; kompakte Konsistenz, leicht von Fett durchzogen, zart, mit dem Aroma von frischem Fleisch.

    3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    Das Futter stammt von Waldweiden und/oder Brachen in dem abgegrenzten Gebiet gemäß Punkt 4, auf denen Futterkräuter und Getreide ausgesät wurden. Tägliche Zufütterung ist gestattet, sie darf bei mehr als vier Monate alten Schweinen jedoch nur einen Teil der Tagesration in Höhe von maximal 2 % des Lebendgewichts der Tiere ausmachen.

    Nur bei ungünstigen Witterungsbedingungen, die eine umfassende Nutzung von Wald oder Weide unmöglich machen, wie lange Trockenheit, lang anhaltende Regenfälle oder eine durchgehende Schneedecke, ist eine tägliche Zufütterung von maximal 3 % des Lebendgewichts der Tiere erlaubt, um ihre normale Aufzucht sicherzustellen.

    Die verwendeten Zusatzfuttermittel müssen zu mindestens 60 % der verfütterten Gesamtration aus dem geografischen Erzeugungsgebiet stammen.

    Für diese Zufütterung sind die folgenden Erzeugnisse zugelassen:

    Energiepflanzen: alle Vollkorn-Getreide und/oder deren Nebenprodukte, auch solche die beim Mahlen entstehen

    Eiweißpflanzen: Ölpflanzen (außer Sojabohnen und Sojaderivate) und ganze Hülsenfrüchte und/oder deren Nebenprodukte

    Faserstoffe: Grünfutter, frisches Obst und Gemüse und/oder deren Nebenprodukte

    Auch der Zusatz von Vitaminen und/oder Mineralstoffen ist gestattet.

    3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Die Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Punkt 4 des vorliegenden Einzigen Dokuments erfolgen müssen, sind Geburt, Haltung und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch für die g. U. „Cinta Senese“ gewonnen wird.

    3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Die Schlachtkörperhälften von „Cinta Senese“ müssen an den folgenden Teilstücken mit einem Brandzeichen versehen werden: Schinken, Rücken, Bauch, Schulter und Backe. Das Brandzeichen besteht aus dem Logo der g. U. „Cinta Senese“ und dem Code des Schlachthofs.

    Alle für den Endverbraucher bestimmten Teilstücke, die bei der Zerlegung der mit dem Brandzeichen versehenen Schweinehälfte entstehen, müssen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

    1.

    Logo

    2.

    Name der geschützten Ursprungsbezeichnung: Cinta Senese D.O.P.

    3.

    Unionszeichen

    4.

    Rückverfolgbarkeitscode, durch den sich das Tier (Geburtsort und -datum) zurückverfolgen lässt und Ort und Tag der Schlachtung und Zerlegung sowie die in den Handel gebrachten Mengen erfasst sind.

    Wenn das für den Endverbraucher bestimmte Erzeugnis vorverpackt ist, müssen die oben genannten Angaben auf einer fest mit dem Erzeugnis selbst verbundenen, manipulationssicheren Marke stehen.

    Den Mittelteil des Logos bildet ein Wappen mit dunkelrotem Rand, auf dem ein dunkelgraues Schwein mit einem weißen Streifen um den Rumpf abgebildet ist. Rund um das Wappen läuft der Schriftzug „allevata in Toscana secondo tradizione“ (aus traditioneller Haltung in der Toskana), der seinerseits von einem dunkelroten Kreis umschlossen wird. Außerhalb des Kreises ist unter dem Wappen der Schriftzug „Cinta Senese D.O.P.“ zu sehen. Das Logo kann unter Verwendung derselben Schriftzeichen auch in einer Schwarz-Weiß-Version auf verschiedene Trägermaterialien aufgebracht werden. Die Vergrößerung oder Verkleinerung ist zulässig, solange die Proportionen und die Anordnung der Schriftzüge erhalten bleiben.

    Image 1

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Das Erzeugungsgebiet umfasst das gesamte Territorium der Region Toskana bis in eine Höhe von 1 200 m ü. M.; in höheren Lagen sind die Umgebungsbedingungen nicht mehr für die Haltung dieser Tiere geeignet.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Der Zusammenhang zwischen der g. U. „Cinta Senese“ und dem Ursprungsgebiet ergibt sich aus der Art der Haltung und der Ernährung der Schweine dieser Rasse, die ihnen die in Punkt 3.2 genannten Eigenschaften verleiht. Für das abgegrenzte geografische Gebiet sind Mischwälder mit hohem Eichenanteil und hoher Eichelproduktion sowie kaum als Saatland nutzbare Flächen kennzeichnend. Diese zumeist aus Lehmböden bestehenden, oft sehr kargen Flächen werden üblicherweise für den Anbau von Weidefutterpflanzen verwendet. Sie sind typisch für die pedoklimatischen Bedingungen der Toskana. Im Laufe der Jahrhunderte wurde von den Bauern der Region die „Cinta Senese“ herangezüchtet, eine anspruchslose Schweinerasse mit robustem Körperbau und kräftigen Gliedmaßen, bodenständigem Charakter sowie großer Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten, die sich fast ausschließlich von den natürlichen Ressourcen ernähren kann, wie sie für die Toskana typisch sind; noch heute werden die Schweine dieser Rasse in der Regel wie in der Vergangenheit wild und/oder halbwild gehalten. Die Tiere werden zum Weiden in die Wälder und auf geeignete Flächen getrieben; nachts und in den kritischen Phasen vor und nach dem Abferkeln finden sie in Unterständen bzw. im Stall Schutz. Dank dieser Haltungsform, bei der die Schweine das Nahrungsangebot der Wälder und der Brachflächen nutzen, lassen sich viele Krankheiten eindämmen und Stress für die Tiere vermeiden, was sich positiv auf die Zusammensetzung und die Qualität des Fleischs auswirkt. So ist neben einem geringen Anteil an intramuskulärem Fett, das beim Anschnitt sichtbar wird, auch der in Punkt 3.2 angeführte niedrige Fettgehalt als wichtiges Merkmal zu nennen; er ist für Schweinefleisch eher untypisch und gilt als bestimmender Faktor für den Geschmack. Einen weiteren wichtigen Aspekt beim Fleisch „Cinta Senese“ bildet die Zusammensetzung der ungesättigten Fettsäuren; den größeren Anteil macht hier die Ölsäure aus, eine Vorstufe verschiedener Aromastoffe, die die organoleptischen Eigenschaften des Fleischs positiv beeinflussen, und den geringeren die Linolsäure. Wenn diese Säure in zu großen Mengen vorhanden ist, beeinträchtigt sie die Qualität des Erzeugnisses. Die Fettsäurenzusammensetzung hängt von der Ernährung der Schweine mit den typischen Wald- und Weidepflanzen der Toskana ab.

    Die Beweidung beeinflusst zudem auch die genetische Zusammensetzung der Bestände, sodass sich das Fleisch besser für den sofortigen Verzehr und für Verarbeitungserzeugnisse eignet. Es weist eine höhere Wasserhaltefähigkeit auf und dadurch einen geringeren Wasserverlust beim Kochen und einen geringeren Pökelverlust in der ersten Reifungsphase der Verarbeitungserzeugnisse.

    Die Tatsache, dass das Fleisch „Cinta Senese“ auch heute noch direkt mit der Herkunftsregion der Tiere in Verbindung gebracht wird, ist nicht zuletzt einer starken Förderung wegen seiner Eigenschaften in der Vergangenheit zu verdanken, sodass dieses Erzeugnis als typisches Beispiel für die Ernährungstraditionen der Toskana gilt. Dank der Maßnahmen der Regionalverwaltung tauchte immer häufiger Fleisch mit der Bezeichnung „Cinta Senese“ auf dem Markt auf, und viele Restaurants bieten auch verschiedene „Cinta Senese“-Teilstücke auf ihren Speisekarten an.

    Heute sind Fleischerzeugnisse mit der Bezeichnung „Cinta Senese“ so begehrt, dass dafür deutlich höhere Preise im Handel erzielt werden können als für andere Fleischsorten. Beleg dafür sind die Preislisten der Handelskammer Siena für die Jahre 2001 und 2002.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

    (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

    Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann von der folgenden Website abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335.

    Sie kann ebenfalls eingesehen werden

    durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Qualità“ [Qualität] (oben rechts auf dem Bildschirm), dann auf „Prodotti DOP IGP e STG“ („g. U.“-, „g. g. A.“- und „g. t. S.“-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


    Top