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Document 52018IP0119

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 zur Anwendung der Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen: Halbzeitbewertung 2017 und künftige Struktur in der Zeit nach 2020 (2017/2280(INI))

    ABl. C 390 vom 18.11.2019, p. 76–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 390/76


    P8_TA(2018)0119

    Anwendung der Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen: Halbzeitbewertung 2017 und künftige Struktur in der Zeit nach 2020

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 zur Anwendung der Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen: Halbzeitbewertung 2017 und künftige Struktur in der Zeit nach 2020 (2017/2280(INI))

    (2019/C 390/10)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (1),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (2),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (3),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (4),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (5),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (6),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020 (7) (DCI-Verordnung),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (8),

    unter Hinweis auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (9),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (10),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (die „Haushaltsordnung“) (11),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 18. April 2017 an den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016)0605 – C8-0372/2016 – 2016/0282(COD)) (12),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13) („Verordnung über die Ausschussverfahren “),

    unter Hinweis auf den Beschluss C(2014)9615 der Kommission vom 10. Dezember 2014 über die Einrichtung des Regionalen Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise („Madad-Fonds“) sowie auf den Beschluss C(2015)9691 der Kommission vom 21. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses C(2014)9615,

    unter Hinweis auf den Beschluss C(2015)7293 der Kommission vom 20. Oktober 2015 über die Einrichtung eines Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika sowie auf den Beschluss C(2017)0772 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses C(2015)7293 der Kommission,

    unter Hinweis auf den Beschluss C(2015)9500 der Kommission vom 24. November 2015 über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus – die Flüchtlingsfazilität für die Türkei (14) sowie die Beschlüsse der Kommission C(2016)0855 vom 10. Februar 2016 (15) und C(2017)2293 vom 18. April 2017 (16) über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und zur Änderung des Beschlusses C(2015)9500 der Kommission,

    unter Hinweis auf verschiedene Berichte des Europäischen Rechnungshofs über die Außenfinanzierung der EU, insbesondere auf den Sonderbericht Nr. 18/2014 mit dem Titel „Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme“,

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Dezember 2017 über die Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln (COM(2017)0720) und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen über die Bewertung der gemeinsamen Durchführungsverordnung (SWD(2017)0606), des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (SWD(2017)0602), des Instruments für Heranführungshilfe (SWD(2017)0463), des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (SWD(2017)0607), des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (SWD(2017)0608) und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) (SWD(2017)0604),

    unter Hinweis auf die externen Bewertungen der Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen (17),

    unter Hinweis auf die laufenden Verfahren im Europäischen Parlament im Zusammenhang mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020,

    unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) durchgeführte Bewertung der EU-weiten Umsetzung mit dem Titel „The EU external financing instruments and the post-2020 architecture“ (Die Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen und deren Struktur nach 2020),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. November 2015 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Jahresbericht 2015 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2014“ (COM(2015)0578),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Jahresbericht 2016 über die Anwendung der Instrumente der Europäischen Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns im Jahr 2015“ (COM(2016)0810),

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (18),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (19),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld – eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“ (20),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. April 2014 zu dem umfassenden Ansatz der EU und seinen Folgen für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU (21),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (22),

    unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017 (23),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über die Türkei (24),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Februar 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über Albanien (25) und zu dem Bericht 2016 der Kommission über Bosnien und Herzegowina (26),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über Montenegro (27),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Juni 2017 zu dem Bericht 2016 der Kommission über das Kosovo (28), zu dem Bericht 2016 der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (29) und zu dem Bericht 2016 der Kommission über Serbien (30),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Februar 2018 mit dem Titel „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“ (COM(2018)0065),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu lokalen Behörden und zur Zivilgesellschaft: Europas Engagement zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (31),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (32),

    unter Hinweis auf die im Juni 2016 vorgelegte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (33),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zur Zusammenarbeit der EU mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen,

    unter Hinweis auf die Unionsstrategie „Handel für alle“,

    unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 9. November 2017 zur Umsetzung von Freihandelsabkommen der EU (SWD(2017)0364),

    unter Hinweis auf die Zuständigkeiten seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten als der Ausschuss, der für alle im Rahmen des ENI, des IPA II, des EIDHR, des PI und des IcSP angenommenen Rechtsvorschriften, die entsprechende Programmplanung und Kontrolle sowie die ihnen zugrunde liegende Politik zuständig ist (Anlage V Abschnitt I seiner Geschäftsordnung),

    unter Hinweis auf die den Verordnungen zur Einrichtung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen beigefügte Erklärung der Europäischen Kommission, in der sie sich zum Führen strategischer Dialoge mit dem Parlament über die Programmplanung der Kommission verpflichtet,

    unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des ENI-Ausschusses, des IPA-II-Ausschusses, des EIDHR-Ausschusses, des IcSP-Ausschusses, des PI-Ausschusses und des DCI-Ausschusses,

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und auf die Stellungnahmen und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A8-0112/2018),

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union im Bereich der Außenhilfe nach wie vor weltweit führend ist;

    B.

    in der Erwägung, dass die Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen das wichtigste Instrument zur Unterstützung des Handelns der EU auf globaler Ebene sind und dass das auswärtige Handeln der EU für die EU-Bürger immer wichtiger wird;

    C.

    in der Erwägung, dass die Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen aufgrund der begrenzten Mittel oftmals ausgeschöpft worden sind;

    D.

    in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Halbzeitüberprüfung die Auffassung vertritt, dass die derzeitige Struktur der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllt;

    E.

    in der Erwägung, dass eine Verschmelzung der Instrumente an sich nicht als Ziel betrachtet werden darf;

    F.

    in der Erwägung, dass die EU nicht nur in der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch auf globaler Ebene mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert ist;

    G.

    in der Erwägung, dass beim auswärtigen Handeln der EU der Bewältigung schwieriger globaler Herausforderungen, etwa dem Frieden und der nachhaltigen Entwicklung, Vorrang eingeräumt und anerkannt werden muss, dass die Förderung der Menschenrechte für alle sowie der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie, mit einem besonderem Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter und der sozialen Gerechtigkeit, sowie die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern für die Verwirklichung dieser Ziele grundlegend sind;

    H.

    in der Erwägung, dass die externe Finanzhilfe der EU ein Schlüsselinstrument für die Unterstützung wirtschaftlicher Reformen sowie die Unterstützung der demokratischen, politischen und institutionellen Konsolidierung in Partnerländern darstellt;

    I.

    in der Erwägung, dass keine ausgewogene und robuste parlamentarische Kontrolle aller Instrumente durchgeführt wird;

    J.

    in der Erwägung, dass die Sichtbarkeit der den Bürgern von Partnerländern sowie den EU-Bürgern geleisteten EU-Hilfe dringend verbessert werden muss, damit der Nutzen einer Unterstützung durch die EU besser vermittelt werden kann; in der Erwägung, dass Investitionen zugunsten konkreter und greifbarer Projekte, die für die Öffentlichkeit besser sichtbar sind, und die Ausarbeitung einer umfassenden, wirksamen und systematischen Kommunikationsstrategie im Rahmen eines jeden Instruments in diesem Zusammenhang von ausschlaggebender Bedeutung sein können;

    K.

    in der Erwägung, dass es bei der strategischen Kommunikation oftmals zu externen Herausforderungen kommt, darunter gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten gerichtete Fehlinformationskampagnen, die zusätzliche Anstrengungen erfordern; in der Erwägung, dass es daher von grundlegender Bedeutung ist, dass objektive, unabhängige und unparteiische Informationen gefördert und gleichzeitig die rechtlichen Aspekte der Medienlandschaft, in der die EU-Instrumente und -Maßnahmen zum Einsatz kommen, angegangen werden;

    L.

    in der Erwägung, dass der internationale Handel ein wichtiges Werkzeug der EU ist, wenn es gilt, Länder in ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu unterstützen und die Menschenrechte, die Grundwerte und die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen und zu fördern;

    M.

    in der Erwägung, dass den Verträgen zufolge die Handelspolitik zu den außenpolitischen Zielen der Union beitragen sollte, zu denen auch die nachhaltige Entwicklung zählt;

    N.

    in der Erwägung, dass sich die Finanzhilfen, die im Rahmen des ENI (15,4 Mrd. EUR), des IPA II (11,7 Mrd. EUR), des IcSP (2,5 Mrd. EUR), des EIDHR (1,3 Mrd. EUR) und des PI (1 Mrd. EUR) für den Zeitraum 2014–2020 geplant sind, auf insgesamt 32 Mrd. EUR belaufen;

    O.

    in der Erwägung, dass die Mittel des IPA II für die Steuerung der Migrationsströme aufgewendet worden sind;

    P.

    in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage des EIDHR und insbesondere des IcSP die Artikel 209 und 212 AEUV sind, in denen auf Artikel 208 AEUV verwiesen wird, der besagt, dass das „Hauptziel der Unionspolitik [im] […] Bereich [der Entwicklungszusammenarbeit] die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut“ ist;

    Q.

    in der Erwägung, dass die Kommission für die Feststellung, Ausarbeitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der EU-Hilfe im Rahmen dieser Instrumente verantwortlich ist; in der Erwägung, dass der EAD dafür zuständig ist, die Kontinuität und Kohärenz der Außenpolitik der EU, unter anderem mithilfe der Instrumente, sicherzustellen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament für demokratische Kontrolle und Überwachung zuständig ist und im Mitentscheidungsverfahren als Mitgesetzgeber fungiert;

    R.

    in der Erwägung, dass der duale Charakter des Amtes des Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bedeutet, dass der Amtsinhaber eine Schlüsselrolle in der politischen Koordinierung der Finanzhilfen der Union im Rahmen dieser Instrumente übernehmen muss;

    S.

    in der Erwägung, dass mehrere Projekte und Finanzhilfen im Rahmen der bestehenden Instrumente nicht vollständig bewertet werden können, da sich ihre Durchführung noch in einem frühen Stadium befindet; in der Erwägung, dass mehrere Zielsetzungen qualitativen Charakter haben und mit Rechtsvorschriften, Verfahren und Vorgehensweisen im Zusammenhang stehen, die auf quantitativer Ebene nicht leicht zu bemessen sind;

    T.

    in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Halbzeitbewertung darauf hinweist, dass sich die Wirksamkeit der Instrumente für die Verwirklichung ihrer Ziele – teilweise aufgrund der Schwierigkeiten bei der Festlegung geeigneter Monitoring- und Evaluierungssysteme auf Ebene der Instrumente – schwer messen lässt (S. 13); in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 18/2014 auf schwerwiegende Mängel im bei EuropeAid eingerichteten Evaluierungssystem hingewiesen hat;

    U.

    in der Erwägung, dass die gemeinsame Durchführungsverordnung zentrale Bestimmungen über die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklung und Hilfe enthält, zu denen zum Beispiel die Aufhebung von Lieferbindung und der Rückgriff auf die Institutionen, Systeme und Verfahren der Partnerländer gehören;

    V.

    in der Erwägung, dass die derzeitigen Verwaltungsverfahren oftmals mit übermäßigem Verwaltungsaufwand für potenzielle Begünstigte verbunden sind, wodurch es für kleinere Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnerorganisationen schwierig ist, an der Gestaltung und Umsetzung von Projekten teilzuhaben, da sie oftmals nicht über die Kenntnisse und Verwaltungskapazitäten verfügen, um förderfähige und erfolgreiche Vorschläge einzureichen;

    W.

    in der Erwägung, dass in den Verordnungen zur Einrichtung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen festgelegt ist, dass der Kommission Durchführungsbefugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 übertragen werden sollen, und in der Erwägung, dass in diesen Verordnungen auch festgelegt ist, dass die Kommission vom ENI-Ausschuss, vom IPA-II-Ausschuss, vom EIDHR-Ausschuss, vom IcSP-Ausschuss, vom PI-Ausschuss und vom DCI-Ausschuss unterstützt wird;

    X.

    in der Erwägung, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten dem Rat und dem Parlament zum gleichen Zeitpunkt wie den Mitgliedern des ENI-Ausschusses, des IPA-II-Ausschusses, des EIDHR-Ausschusses, des IcSP-Ausschusses, des PI-Ausschusses und des DCI-Ausschusses übermittelt werden müssen, und in der Erwägung, dass in der jeweiligen Geschäftsordnung dieser Ausschüsse festgelegt ist, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten den Mitgliedern dieser Ausschüsse mindestens 20 Kalendertage vor der betreffenden Ausschusssitzung übermittelt werden müssen; in der Erwägung, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten dem Parlament daher mindestens 20 Kalendertage vor diesen Sitzungen übermittelt werden sollten, und in der Erwägung, dass schriftliche Verfahren zur Annahme von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten in angemessen begründeten Fällen als Ausnahme von dieser Regel angewandt werden können;

    Y.

    in der Erwägung, dass die Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten eine kommissionsinterne Vorbereitungsphase umfasst, zu der auch die dienststellenübergreifende Konsultation gehört und die sich über einen beträchtlichen Zeitraum – in der Regel über mehrere Monate – erstreckt;

    Halbzeitbewertung

    1.

    weist darauf hin, dass die Halbzeitbewertung der Kommission ergeben hat, dass die bestehenden Instrumente im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllen;

    2.

    bedauert, dass Quantität sowie mangelnde Flexibilität und Kohärenz der EU-Finanzierung aus Rubrik 4 des geltenden MFR auf den begrenzten Ehrgeiz der EU, als echter globaler Akteur zu handeln, hinweisen; stellt allerdings fest, dass für viele der Partnerländer und Themenbereiche, für die die EFI eingesetzt wurden, positive Fortschritte verzeichnet werden, was die Relevanz und Bedeutung der EFI belegt;

    3.

    ist jedoch beunruhigt über verschiedene Erkenntnisse, laut denen unter anderem ein Mangel an politischer Orientierung und einer übergeordneten Vision besteht, die Werte der EU und die Grundsätze der Partnerschaft nicht einheitlich umgesetzt werden, bei der Verwirklichung der Ziele im Zusammenhang mit Sozial- und Justizreformen in der weiteren Nachbarschaft – wenn überhaupt – nur langsam Fortschritte erzielt werden, keine solide Überwachung und Bewertung durchgeführt wird und die Flexibilität eingeschränkt ist;

    4.

    bedauert, dass es kein einheitliches Dokument mit einem eindeutigen Konzept gibt, in dem geklärt würde, welche Synergien zwischen den Instrumenten bestehen und wie die Instrumente in die globale, übergreifende außenpolitische Strategie der EU einfließen;

    5.

    ist beunruhigt darüber, dass die EU und ihre Instrumente mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter politische Tauschgeschäfte mit der Förderung von Werten und Rechten und kurzfristigen Sicherheitsinteressen, das Auftreten neuer Akteure im Bereich der globalen Ordnungspolitik und der internationalen Finanzinstitute, zahlreiche gewaltsame Konflikte in der ganzen Welt, einschließlich der Unbeständigkeit in der unmittelbaren – sowohl östlichen als auch südlichen – Nachbarschaft der EU, sowie die zunehmend aggressive und energische Politik Russlands;

    6.

    weist darauf hin, dass die EU-Treuhandfonds mit dem Ziel der Bekämpfung der Ursachen von Migration geschaffen wurden; bedauert, dass Beiträge aus dem EU-Haushalt zu den EU-Treuhandfonds und zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei die allgemeine Kohärenz, die langfristige Perspektive und die Wirkung des Handelns der Union beeinträchtigen; betont erneut, dass neue Prioritäten durch neue Mittel finanziert werden müssen; bedauert zutiefst, dass das Parlament in keiner Phase des Beschlussfassungsverfahrens im Zusammenhang mit der Erklärung EU-Türkei offiziell befasst oder um seine Zustimmung ersucht wurde;

    7.

    bekräftigt, dass die Instrumente im jeweiligen lokalen Kontext als Ergänzung dienen und anpassungsfähig sein sowie rasch und wirksam auf neue und unvorhergesehene Herausforderungen reagieren können müssen, ohne dass ihre ursprünglichen Ziele aus dem Blickfeld geraten;

    8.

    bedauert, dass die Instrumente keinen ausdrücklichen Verweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Hilfe in Fällen enthalten, in denen das Empfängerland (insbesondere wenn von der indirekten Mittelverwaltung durch das Empfängerland (IMBC) Gebrauch gemacht wurde) grundlegende Prinzipien wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder die Achtung der Menschenrechte missachtet;

    9.

    stellt fest, dass bei der Entwicklungshilfe der EU (ODA) das Ziel der VN von 0,7 % nicht erreicht worden ist; fordert daher eine Aufstockung der Mittel für die Entwicklungshilfe, damit die vereinbarten Zusagen der Agenda 2030 eingehalten werden können;

    IPA II

    10.

    fordert Bemühungen darum, dass das IPA II mittels einer spezifischen Planung für den jeweiligen Begünstigten und mittels eines sektorbezogenen Ansatzes langfristig strategisch relevanter wird und greifbare Ergebnisse liefert; ist der Auffassung, dass ein solcher Ansatz dazu beitragen könnte, die enorme Anhäufung nicht verwendeter Mittel des IPA I und des IPA II in der Türkei, die auf Unzulänglichkeiten bei der IMBC und eine geringe Absorptionskapazität zurückzuführen sind, zu verringern;

    11.

    ist zutiefst besorgt darüber, dass die Türkei in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie trotz der im Rahmen des IPA II für den aktuellen MFR-Zeitraum veranschlagten Mittel in Höhe von 4,5 Mrd. EUR Rückschritte macht; stellt fest, dass die derzeitige Perspektive auf einen Beitritt der Türkei die weit verbreitete Unsicherheit über den Wert des IPA II in dem Land nährt; stellt fest, dass IPA-II-Mittel für finanzielle Verpflichtungen im Rahmen der Erklärung EU-Türkei aufgewandt wurden;

    12.

    weist auf die unterschiedlichen Fortschritte der verschiedenen Länder des westlichen Balkans, die langfristige Hilfe im Rahmen des IPA II erhalten, hin; stellt fest, dass die IPA-II-Hilfe im Hinblick auf das Ausrichten von Reformen – insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, öffentliche Verwaltung und Korruptionsbekämpfung – in bestimmten Fällen nur begrenzte Ergebnisse nach sich gezogen hat;

    13.

    stellt fest, dass die Qualität der Indikatoren in Länderprogrammen und Maßnahmendokumenten nach wie vor mangelhaft ist;

    14.

    betont, dass es möglich sein muss, IPA-II-Mittel auszusetzen oder umzuschichten, wenn eine eingehende Prüfung durch die Kommission ergibt, dass die betreffenden Partnerländer ihre Verpflichtungen systematisch nicht erfüllt haben oder schwere politische Rückschritte aufweisen; bedauert, dass solche Maßnahmen in der Vergangenheit durch eine systemische und politische Handlungsunfähigkeit behindert wurden;

    15.

    weist darauf hin, dass es einen Leistungsrahmen gibt; bedauert jedoch, dass die Prüfung und Gewährung der Belohnung von Leistungen noch aussteht; fordert in diesem Zusammenhang zusätzliche Bemühungen um die weitere Verbesserung des Rahmens, wobei auch Fälle negativer Leistung und in der Folge eine Kürzung der Mittel zu berücksichtigen sind;

    16.

    bekräftigt die Bedeutung des IPA II als wichtigstes Finanzierungsinstrument der EU im Bereich der Heranführungshilfe, in deren Rahmen mit diesem Instrument wesentliche soziale, wirtschaftliche, politische und institutionelle Reformen in Schwerpunktbereichen mit dem Ziel der Angleichung der Länder an den Besitzstand der EU finanziert werden; stellt fest, dass solche Reformen langfristig auch der regionalen Sicherheit zuträglich sein können; begrüßt die zunehmend strategische Ausrichtung des IPA II, betont jedoch auch, dass die im Rahmen des IPA II verfügbaren Finanzmittel ehrgeizig und zukunftsorientiert sein und den tatsächlichen Erfordernissen, Verpflichtungen und Erwartungen im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess und der EU-Mitgliedschaft entsprechen müssen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Mittel im Einklang mit den spezifischen Zielen des Instruments verwendet werden sollten;

    17.

    stellt fest, dass die die lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft durch die Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft des IPA II entscheidende Unterstützung erhalten; betont, dass die Zusagen nicht den tatsächlichen Erfordernissen vor Ort entsprechen; fordert in diesem Zusammenhang eine verstärkte Komplementarität zwischen dem IPA II und Maßnahmen anderer Instrumente, insbesondere des EIDHR und des IcSP; stellt fest, dass dies eine verstärkte Koordinierung sowohl während der Planung als auch während der Programmplanung erfordert;

    18.

    erachtet den sektorbezogenen Ansatz als gerechtfertigt, bedauert jedoch, dass aufgrund der fragmentierten Zuständigkeiten eine klare Eigenverantwortung bei den Projekten fehlt; stellt fest, dass durch die indirekte Mittelverwaltung die Eigenverantwortung insgesamt verbessert, jedoch auch die Effizienz verringert wurde, da sich die Umsetzung länger verzögert;

    19.

    begrüßt Initiativen zur Schaffung von Systemen zur besseren Überwachung und Messung der Leistung, unter anderem durch Ausschüsse zur Überwachung von Sektoren, durch interne Leitlinien und durch die Entwicklung eines neuen Systems für Informationsmanagement (OPSYS);

    ENI

    20.

    begrüßt die Förderung struktureller Reformen im Wege von geplanten Finanzhilfen und hebt den besonderen Charakter des ENI hervor, der es der EU ermöglicht, maßgeschneiderte Strategien auszuarbeiten, die den spezifischen Bedürfnissen der Partnerländer entsprechen;

    21.

    teilt die Einschätzung der Kommission, dass mit dem Bestehen eines Finanzierungsinstruments eigens für die EU-Nachbarschaft die politische Bedeutung, die die EU den Beziehungen zu ihren Nachbarländern und der Vertiefung der politischen Zusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen Integration mit sowie innerhalb der Region beimisst, ganz konkret aufgezeigt worden ist;

    22.

    weist darauf hin, dass die derzeitigen Herausforderungen und Erfordernisse in der EU-Nachbarschaft sowie die Diskrepanzen zwischen den Zielsetzungen, den Interessen und den Finanzmitteln eine erhebliche Belastung für den Haushalt und die Humanressourcen des ENI darstellen, und betont, dass es hierbei einer erhöhten Flexibilität bedarf;

    23.

    ist beunruhigt darüber, dass sich die Finanzierung aus dem ENI in Partnerländern, die weniger Bereitschaft zu Reformen zeigen, als weniger effektiv erwiesen hat und sich in politisch sensiblen Situationen sowie Konfliktsituationen nach wie vor schwierig gestaltet, aber notwendig ist, insbesondere was die Förderung der gemeinsamen Werte der Demokratie und der Menschenrechte betrifft; bedauert, dass der „Mehr für mehr“-Ansatz und der auf Anreizen beruhende Ansatz nicht wirksam angewendet wurden und dass Länder, die offenkundig von ihren erklärten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten und demokratischen Reformen abweichen, während des letzten Programmplanungszeitraums verstärkt finanziell unterstützt worden sind;

    24.

    weist erneut darauf hin, dass die EU-Nachbarschaft seit 2014 aufgrund der steigenden Anzahl an seit Langem bestehenden und neu entstehenden Herausforderungen – etwa die illegale Annektierung der Halbinsel Krim durch Russland oder der Konflikt in der Ostukraine, die Syrien-Krise, die Lage in Libyen, Radikalisierung und Terrorismus, die Jugendarbeitslosigkeit und die Herausforderung der Migration – mit nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert ist;

    25.

    ist beunruhigt darüber, dass die finanziellen Kapazitäten dieses Instruments aufgrund der genannten Entwicklungen sowie aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Zielsetzungen, den Interessen der EU und der Partnerländer und den verfügbaren Finanzmitteln ausgeschöpft worden sind, und betont, dass es hierbei einer erhöhten Flexibilität bedarf;

    26.

    betont, dass die Werte und Grundsätze der EU, etwa Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und effiziente, rechenschaftspflichtige und transparente öffentliche Einrichtungen, im Hinblick auf Stabilität, Sicherheit und Wohlstand sowohl im Interesse unserer Nachbarländer als auch im Interesse der EU sind; begrüßt die Förderung von strukturellen Reformen im Rahmen von geplanten Finanzhilfen; ist der Auffassung, dass es der EU durch die Umsetzung des Grundsatzes der Differenzierung möglich wurde, ihre Unterstützung an die Bedürfnisse und Zielsetzungen der Partnerländer anzupassen;

    27.

    weist auf die Beiträge zum Madad-Fonds und zum Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika im Rahmen des ENI hin;

    28.

    betont, dass im Hinblick auf eine verstärkte Unterstützung und Förderung der Entwicklung des privaten Sektors regionale und bilaterale Programme und Investitionsfazilitäten besser miteinander koordiniert werden müssen; stellt fest, dass es bei Mängeln im Zusammenhang damit, dass die Programmplanung nicht gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, leichte Verbesserungen gab;

    29.

    begrüßt, dass die ENI-Hilfen mithilfe des ergebnisorientierten Monitoring überwacht werden; bedauert, dass es auf der Ebene des Instruments keine einheitlichen Überwachungs- und Bewertungssysteme gibt;

    30.

    hebt hervor, dass mit der handelsbezogenen technischen Unterstützung und Wirtschaftshilfe, die den engsten Partnern der Union an deren Süd- und Ostgrenze im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zukommen, ein wichtiger Beitrag zur Stabilität in diesen Regionen geleistet wird; stellt fest, dass die ENI-Mittel verwendet werden könnten, um den Handel zu erleichtern, und daher die bestehenden Unionsmittel für das Übereinkommen über Handelserleichterungen ergänzen können, damit die mittel- und langfristige politische Stabilität besser sichergestellt werden kann;

    IcSP

    31.

    weist darauf hin, dass der Mehrwert des IcSP in erster Linie in seiner Fähigkeit, rasch und flexibel auf Konflikte zu reagieren, und in seinem breiten Spektrum an zivilen Akteuren, mit denen die EU eine Partnerschaft eingehen kann, liegt; verweist darauf, dass das IcSP das einzige EU-Instrument für die Prävention ziviler Konflikte, unter anderem durch Vermittlung, Dialog und Aussöhnung, ist;

    32.

    weist darauf hin, dass es beim Sammeln von Daten und der Messung der Ergebnisse von Maßnahmen im Rahmen des IcSP zu Komplikationen kommt und der Grund dafür, dass sich beides als problematisch erwiesen hat, darin liegen könnte, dass es schwierig ist, politische Ergebnisse einzuschätzen, Ergebnisse den im Rahmen des IcSP ergriffenen Maßnahmen zuzuschreiben, wenn auf diese im Rahmen anderer Instrumente parallel bestehende Maßnahmen folgen, und Zugang zu Konfliktgebieten zu erlangen;

    33.

    stellt fest, dass die Notwendigkeit der Konfliktprävention und der Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen in der letzten Zeit dramatisch zugenommen hat; ist der Auffassung, dass in vielen Ländern, die sich in einer Krisensituation nach einem Krieg befinden, Initiativen zu Aussöhnung, Vermittlung und Dialog erforderlich sind; betont, dass im Kontext von Krisen und Konflikten rasch reagiert werden muss; betont, dass die Mittel für solche Initiativen drastisch erhöht werden müssen; stellt fest, dass die im November 2017 vorgenommene Änderung am IcSP darauf abzielt, die Stärkung der Sicherheitskapazitäten von Drittstaaten zu stärken und somit die Stabilität, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung weiter zu fördern; stellt fest, dass das IcSP als letztes Mittel oder als Vorläufer für längerfristige, im Rahmen von anderen Instrumenten finanzierten Maßnahmen fungiert;

    34.

    stellt fest, dass sich das IcSP in einer frühen Phase der weltweiten Abwehr von Cyberbedrohungen befindet; fordert nachdrücklich, dass – unter anderem mittels einer kohärenten Strategie, die auf das gesamte auswärtige Handeln der EU anwendbar ist – verstärkt ein Schwerpunkt auf Cybersicherheit gelegt wird; fordert, dass zugleich die Mittel für Cybersicherheit im Rahmen des IcSP, das das geeignete Instrument für die Abwehr solcher Bedrohungen darstellt, aufgestockt werden;

    35.

    stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Operationen und Einsätzen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie die humanitäre Hilfe der EU verstärkt wurden;

    EIDHR

    36.

    hebt den beim EIDHR ungeachtet seiner relativ geringen Mittelausstattung bestehenden Mehrwert seines globalen und ganzheitlichen Ansatzes und die Bedeutung der Zivilgesellschaft für die Verwirklichung seiner Zielsetzungen sowie das einzigartige Merkmal des EIDHR hervor, das darin besteht, dass es das einzige Instrument ist, mit dem die EU Aktionen der Zivilgesellschaft unabhängig von Eingriffen der Behörden des von solchen Aktionen betroffenen Staates unterstützen kann;

    37.

    weist darauf hin, dass das EIDHR im laufenden Zeitraum flexibler und stärker komplementär genutzt worden ist als im vorausgegangenen Zeitraum und somit rascher auf auftretende Krisen im Zusammenhang mit Menschenrechten und Demokratie reagiert; begrüßt die Komplementarität des EIDHR mit Mitteln aus anderen Quellen wie etwa dem Europäischen Fonds für Demokratie, durch die die Finanzierung des EIDHR in dringlichen Fällen wirksamer ist; begrüßt die verstärkte Schwerpunktlegung auf Menschenrechtsverteidiger – unter anderem durch den auf der Ebene der EU-Delegationen verfügbaren Notfonds – sowie die Schaffung und das erfolgreiche Funktionieren des EU-Mechanismus für Menschenrechtsverteidiger „ProtectDefenders.eu“; betont, dass das Verfahren der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen lange dauert und unpraktisch sowie übermäßig kompetitiv ist;

    38.

    weist ferner auf den Nutzen des „ProtectDefenders.eu“-Mechanismus hin, der von der Zivilgesellschaft eingerichtet wurde und durch den zahlreichen Menschenrechtsverteidigern entscheidende Unterstützung zuteil wurde; fordert nachdrücklich, dass solche Mechanismen weiterhin unterstützt werden;

    39.

    ist beunruhigt über die Schwierigkeiten, die es darstellt, Menschenrechte und demokratische Werte mittels geografischer Programme durchgängig zu berücksichtigen, sowie über die verringerte Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft seitens der EU, was einen erhöhten Druck auf das EIDHR in einer Zeit, in der der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft zunehmend eingeschränkt wird, zur Folge hat;

    40.

    ist der Auffassung, dass die EU Führungsstärke und Ehrgeiz zeigen muss, indem sie eine übergreifende Strategie zur durchgängigen Berücksichtigung ihrer Demokratieförderung in ihren gesamten Außenbeziehungen verfolgt; ist daher der Auffassung, dass die Mittel für Demokratieförderung entsprechend erhöht werden müssen, insbesondere angesichts der derzeitigen weltweiten Angriffe auf die Demokratie; beharrt darauf, dass sichergestellt werden muss, dass die am stärksten gefährdeten Menschenrechtsverteidiger mit den Ausgaben für das Ziel Nr. 1 des länderspezifischen Förderprogramms wirksam und effizient erreicht werden; fordert die EU-Delegationen auf, in dieser Hinsicht die erforderliche Unterstützung bereitzustellen;

    41.

    stellt fest, dass sich die Bewertung der Maßnahmen des EIDHR schwierig gestaltet, da keine strategischen und operativen Indikatoren bestehen; stellt fest, dass die Schwierigkeiten bei der Bewertung auch dadurch entstehen, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger erhebliche finanzielle Unterstützungen erhalten, die verständlicherweise vertraulich geleistet werden, um die Identität und Sicherheit der Begünstigten zu schützen;

    42.

    verweist erneut auf den Mehrwert der Wahlbeobachtungsmissionen der EU, in denen die EU weltweit führend ist; begrüßt, dass die Anzahl der Überwachungsmissionen und der Missionen zur Weiterverfolgung der Empfehlungen von Wahlbeobachtungsmissionen gestiegen ist;

    PI

    43.

    hebt hervor, dass das PI eigens darauf ausgerichtet ist, gemeinsam mit Drittstaaten thematische Interessen der EU sowie gemeinsame thematische Interessen zu verfolgen, Bündnisse mit bestehenden und neuen strategischen Partnern aufzubauen und die Zusammenarbeit mit ihnen zu fördern; stellt fest, dass das PI in der Praxis als letztes Mittel eingesetzt wird, und zwar dann, wenn es als das einzige Instrument erachtet wird, das zur Verwirklichung der politischen Agenda der Union und zur Bewältigung globaler Herausforderungen beitragen kann;

    44.

    stellt fest, dass das PI im Vergleich zu früheren Instrumenten eine kooperativere Zusammenarbeit mit Drittstaaten ermöglicht hat – darunter mit strategischen Partnern, Ländern, die zuvor bilaterale Entwicklungshilfe erhalten haben und nicht mehr dafür infrage kommen, und verschiedenen internationalen Foren –, ist jedoch der Ansicht, dass von Dienststellen, die mit der Politikgestaltung befasst sind, mehr Ressourcen bereitgestellt und Beiträge erbracht werden müssen, damit sichergestellt ist, dass sie umfassend an der Gestaltung, Planung und Umsetzung der Maßnahmen beteiligt sind, und dass die aktive Rolle der EU-Delegationen bei der Gestaltung der Maßnahmen erweitert und der Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten intensiviert werden muss;

    45.

    spricht sich dafür aus, dass die Sichtbarkeit der Ziele des PI erhöht wird und die Kenntnis sowie das Verständnis bezüglich derselben erweitert werden, insbesondere in den Organen der EU;

    46.

    stellt mit Bedauern fest, dass die Bewertung dadurch, dass kein Zentralregister für die Dokumentation der Maßnahmen eingerichtet wurde, da sich die Annahme eines Ergebnisindikatorrahmens verzögert hat und die meisten Projekte noch nicht abgeschlossen sind, behindert worden ist;

    Gemeinsame Durchführungsverordnung

    47.

    verweist darauf, dass die Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen ein komplexes Instrumentarium sind, mit dem die EU ihre Maßnahmen auf internationaler Ebene unterstützen und verstärken soll, und dass deren komplexe Struktur durch die gemeinsame Durchführungsverordnung koordiniert wird; bekräftigt, dass die gemeinsame Durchführungsverordnung die Kriterien der Haushaltskontrolle und der demokratischen Kontrolle erfüllen muss; bedauert, dass der äußerst komplexe und restriktive Charakter der gemeinsamen Durchführungsverordnung die effiziente Nutzung von Unionsmitteln behindert hat und einer zügigen Reaktion auf neue Herausforderungen und Bedürfnisse von Partnern entgegensteht; bedauert, dass die gemeinsamen Regeln nicht dazu geführt haben, dass die Planung der Finanzhilfen instrumentenübergreifend gemeinsam erfolgt;

    48.

    weist darauf hin, dass die gemeinsame Durchführungsverordnung eingeführt wurde, um bei der Verwendung der Unionsmittel für Harmonisierung, eine vereinfachte Umsetzung, erhöhte Flexibilität sowie Kohärenz, Einheitlichkeit und Effizienz zu sorgen und damit die Anwendung aller Instrumente reibungslos abläuft und dabei ein komplementärer Ansatz verfolgt wird;

    49.

    vertritt die Auffassung, dass ausreichend Zeit eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass das Parlament seine Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Entwürfe von Durchführungsrechtsakten ordnungsgemäß und angemessen ausüben kann; vertritt die Auffassung, dass es angesichts des langen Zeitraums, in dem sich die Entwürfe von Durchführungsrechtsakten in der Vorbereitung befinden, bevor sie beim ENI-Ausschuss, beim IPA-II-Ausschuss, beim EIDHR-Ausschuss, beim IcSP-Ausschuss, beim PI-Ausschuss und beim DCI-Ausschuss eingehen, nicht zu rechtfertigen ist, dass in der Schlussphase des Erlasses von Durchführungsrechtsakten die Frist von 20 Tagen, die bei der Vorlage von Dokumenten beim Parlament und beim Rat zu berücksichtigen ist, nicht eingehalten wird; bedauert daher, dass die Frist von 20 Kalendertagen nicht immer eingehalten wird, und erachtet sein Kontrollrecht als beeinträchtigt; fordert, dass alle Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen mindestens 20 Tage im Voraus vorgelegt werden, und fordert die Kommission auf, die Geschäftsordnung des ENI-Ausschusses, des IPA-II-Ausschusses, des EIDHR-Ausschusses, des IcSP-Ausschusses, des PI-Ausschusses und des DCI-Ausschusses dahingehend zu ändern, dass die 20-Tage-Frist, die bei der Vorlage zu berücksichtigen ist, verlängert und somit die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Parlaments erleichtert wird;

    50.

    bedauert, dass die Sichtbarkeit der Außenfinanzierungspolitik der EU in einem Kontext, in dem Dritte aktiv versuchen, die Außenpolitik der EU durch Falschinformationen zu untergraben, nach wie vor eingeschränkt ist;

    Empfehlungen für den Zeitraum 2017/2018–2020

    51.

    fordert, dass die Werte der EU und die universellen Werte sowie die Menschenrechte weiterhin im Mittelpunkt des gesamten auswärtigen Handelns der EU stehen;

    52.

    fordert nachdrücklich größere Synergien und Kohärenz zwischen allen Instrumenten der Rubrik 4 sowie eine bessere Koordinierung mit den bilateralen Hilfsprogrammen der Mitgliedstaaten und, wann immer möglich, mit sonstigen Gebern; fordert die Kommission und den EAD in diesem Zusammenhang zu einer verstärkten Zusammenarbeit und Koordinierung unter anderem mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und den Akteuren vor Ort sowie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf;

    53.

    fordert die Einrichtung solider, einheitlicher und transparenter Systeme zur Überwachung und Bewertung; bekräftigt, dass es solche Mechanismen ermöglichen würden, greifbare Fortschritte bei entscheidenden, mit Reformen verbundenen Zielen in den Nachbarländern zu verfolgen, was insbesondere in Fällen, in denen die entsprechenden Reformen stagnieren oder sich auf sonstige Weise verzögern, wichtig ist;

    54.

    fordert verbesserte und für alle Instrumente einheitliche Verfahren und Systeme zur parlamentarischen Kontrolle und Überwachung; empfiehlt, dass die Transparenz durch die Schaffung einer einzigen gemeinsamen transparenten, öffentlichen Datenbank von Projekten und Maßnahmen verbessert wird;

    55.

    betont, dass den Organisationen der Zivilgesellschaft zusätzliche Finanzmittel und Schulungen bereitgestellt werden müssen; beharrt darauf, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den bürokratischen Aufwand und die verfahrensrechtlichen Hürden, mit denen sich die – insbesondere lokalen – Organisationen der Zivilgesellschaft konfrontiert sehen, weiter abzubauen; fordert spezifische Haushaltslinien für den Aufbau von Kapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft, um deren Fähigkeit, Zugang zu Finanzmitteln zu erlangen, zu verbessern; bedauert, dass im Bericht der Kommission über die Halbzeitüberprüfung das Problem der mangelnden Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Planung und Umsetzung der Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen nicht aufgegriffen wird; fordert die Kommission auf, die Organisationen der Zivilgesellschaft bei sämtlichen Instrumenten und Programmen im Bereich der Außenbeziehungen durchgängig strategischer einzubeziehen, wie es sowohl der Rat als auch das Parlament gefordert haben;

    56.

    spricht sich für eine direktere und aktivere Förderung der Strategien der EU, deren finanzieller Unterstützung und deren Sichtbarkeit aus;

    57.

    bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Möglichkeit eingeführt werden sollte, dass nicht zugewiesene Mittel des ENI und des IPA II in einem Rahmen von höchstens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisungen für das jeweilige Instrument übertragen werden, um die Kapazität, auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren, zu erhöhen, wobei die in der ENI- und der IPA-II-Verordnung festgelegten Ziele zu wahren sind;

    IPA II

    58.

    unterstützt die in Artikel 21 EUV aufgeführten Grundsätze und empfiehlt, dass ein stärkeres Augenmerk auf die Stärkung der demokratischen Institutionen, die Bekämpfung der Korruption und Reformen der öffentlichen Verwaltung, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Verwaltungspraxis und Verbesserungen bei der einheitlichen Umsetzung der Menschenrechte sowie der Rechte von Minderheiten gelegt wird; fordert eine verstärkte Unterstützung von Reformen in für den Beitrittsprozess relevanten Sektoren sowie die Förderung der regionalen Zusammenarbeit zur Unterstützung der EU-Erweiterungspolitik;

    59.

    empfiehlt, dass die Übertragung von Mitteln an die Zivilgesellschaft ermöglicht wird, wenn die staatlichen Stellen nicht bereit sind, den von der EU festgelegten Zielen zu entsprechen, oder wenn sie bei der Verwirklichung der Ziele der Instrumente nicht zur Zusammenarbeit bereit sind; fordert die Kommission auf, die Finanzhilfen für Länder, die auf schwerwiegende Weise gegen Grundwerte der EU wie die grundlegenden Kopenhagener Kriterien verstoßen, einzuschränken oder auszusetzen; fordert, dass der Verwaltungsaufwand für Empfänger, die EU-Mittel beantragen und Organisationen der Zivilgesellschaft angehören, abgebaut wird;

    60.

    fordert, dass das Parlament einbezogen wird, wenn eine Aussetzung der Mittel oder wesentliche Änderungen der maximalen vorläufigen Mittelzuweisungen erwogen werden;

    61.

    beharrt auf einer ausgeprägten Eigenverantwortung der Begünstigten von der Programmplanung über die Überwachung bis hin zur Prüfung; fordert die Kommission auf, die nationalen Prüfbehörden in den Bereichen Methodik, Planung, Einstellung von Personal, Schulungen und Überwachung gezielt zu unterstützen;

    62.

    empfiehlt, die für die Koordinierung der Geber zuständigen nationalen Behörden, die zwar über unzureichende Kapazitäten verfügen, aber den politischen Willen an den Tag legen, die Ziele zu verwirklichen, verstärkt zu unterstützen; bedauert die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Kapazität zur Inanspruchnahme dieser Mittel;

    63.

    fordert nachdrücklich, dass Mittel Bereichen zugutekommen, in denen nachweislich Erfolge erzielt werden, damit weitere chronische Verzögerungen, die bei der indirekten Mittelverwaltung durch die Empfängerländer (IMBC) insbesondere in der Türkei aufgetreten sind, verhindert werden;

    64.

    fordert angesichts der entscheidenden Bedeutung der Erweiterungspolitik für die EU eine bessere Sichtbarkeit des IPA II in der Region, etwa durch geeignete und gezielte Kommunikations- und Informationskampagnen in nationalen, regionalen und lokalen Medienunternehmen oder über andere als zweckmäßig erachtete Kanäle, bei denen die Kommission die Mindestanforderungen und deren Überwachung in enger Zusammenarbeit mit den Begünstigten festlegt; unterstützt gezielte Bemühungen um Gegenpropaganda und strategische Kommunikation, insbesondere dann, wenn das Ansehen und die Interessen der EU aktiv bedroht und untergraben werden;

    65.

    empfiehlt, dass auf Mittel des IPA II zurückgegriffen wird, damit Kommunikationskanäle für Unternehmen, insbesondere KMU, in den Mitgliedstaaten wie auch in Heranführungsländern eingerichtet werden und so starke Geschäftsbeziehungen zwischen den jeweiligen Gebieten entstehen, was von großem Nutzen wäre, wenn es gilt, die Empfängerländer auf den Beitritt zum Binnenmarkt vorzubereiten;

    66.

    bekräftigt den Nutzen der in der IPA-II-Verordnung vorgesehenen Belohnung für finanzielle Leistungen für Länder, die Fortschritte erzielen;

    67.

    ist der Ansicht, dass Flexibilität und die Verwendung von Mitteln für die Bewältigung konkreter Krisensituationen im Einklang mit den zentralen Prioritäten des Instruments und den Grundprinzipien der Erweiterungsstrategie und des Beitrittsprozesses stehen müssen, die auch künftig Schwerpunkt des IPA II sein müssen;

    68.

    fordert während der Planungs- und der Programmplanungsphase des IPA II eine bessere Abstimmung und zusätzliche Synergien mit den Maßnahmen anderer Instrumente – insbesondere des EIDHR und des IcSP –, damit für Kohärenz gesorgt ist und die Komplementarität sowohl intern – bei seinen eigenen Zielen und Programmen – als auch gegenüber anderen EFI gestärkt wird;

    ENI

    69.

    betont, dass ein allgemeines Strategiepapier für die Anwendung des ENI, mit dem die Finanzhilfen an den größeren politischen Rahmen angeglichen werden, sowie eine bessere Abstimmung mit anderen Instrumenten erforderlich sind; betont, dass zu den Prioritäten der ENI-Programmplanung auch die sozioökonomische Entwicklung, die Jugend und die nachhaltige Bewirtschaftung von Energieressourcen zählen sollten;

    70.

    bedauert, dass die mehrjährige Programmplanung für die meisten Begünstigten bereits im Laufe des Jahres 2017 und somit vor dem Abschluss der Halbzeitbewertung der Finanzhilfen in diesen Ländern stattgefunden hat; verweist darauf, dass das Parlament seine Empfehlungen zur Programmplanung im Rahmen eines strategischen Dialogs mit der Kommission im April 2017 abgegeben hat;

    71.

    unterstreicht die politische Wahrnehmbarkeit und den Einfluss, die die EU durch das ENI als gesondertes Finanzierungsinstrument in der – sowohl östlichen als auch südlichen – Nachbarschaft erhält;

    72.

    fordert die Aufrechterhaltung des bestehenden Gleichgewichts bei der Aufteilung der Mittel auf die südlichen und östlichen Nachbarländer der Union;

    73.

    hebt das Wechselspiel zwischen Stabilisierung, Förderung der Demokratisierung, Prävention und Beilegung von Konflikten, Achtung der Menschenrechte sowie der Rechtsstaatlichkeit und der sozioökonomischen Entwicklung hervor; betont, wie wichtig Projekte zur Unterstützung der Bildung und Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen sind;

    74.

    bekräftigt, wie wichtig die Fähigkeit ist, schneller auf Herausforderungen reagieren zu können;

    75.

    hebt hervor, dass Investitionen in die Stabilisierung und Entwicklung von Ländern in der Nachbarschaft auch dazu beitragen, Probleme wie Migration, Terrorismus, lokale Konflikte und wirtschaftliche Instabilität zu bewältigen, was auf lange Sicht der EU in ihrer Gesamtheit zugutekommen wird;

    76.

    hebt hervor, dass die besonderen Merkmale der Herausforderungen in der Nachbarschaft eine integrierte und umfassende Vorgehensweise auf der Grundlage der verschiedenen Bedürfnisse und Umstände der Begünstigten, unter anderem durch Synergien mit anderen EFI und in sämtlichen Politikbereichen der Union, erforderlich machen; betont, dass eine der wichtigsten Aufgaben in der raschen und effektiven Umsetzung von Assoziierungsabkommen sowie vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen und sämtlichen damit verbundenen Reformen besteht, die mit angemessenen EU-Mitteln unterstützt werden muss;

    77.

    bekräftigt, dass zusätzlich zu den erfreulichen Fortschritten bei gemeinsamen Analysen, der Abstimmung und der Konsensbildung im Zusammenhang mit Prioritäten der Geber eine umfassendere gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten vonnöten ist; fordert nachdrücklich eine bessere Koordinierung der Geber, insbesondere bei der Kopplung mit Geldern aus anderen EU-Instrumenten, von internationalen Finanzierungsinstitutionen und von sonstigen Gebern, damit wirtschaftlicher Wandel und Stabilität in den Partnerländern gefördert werden;

    78.

    ist beunruhigt darüber, dass die Reaktionskapazitäten sowie die finanziellen Kapazitäten des Instruments ausgeschöpft sind; bedauert, dass in der Planungsphase internes Fachwissen in Form von politischen und geopolitischen Risikoanalysen nicht ausreichend berücksichtigt wurde;

    79.

    gelangt zu dem Schluss, dass es angesichts der aktuellen Herausforderungen in der EU-Nachbarschaft notwendig sein könnte, die vorläufigen Mittelzuweisungen durch eine legislative Änderung zu erhöhen;

    80.

    bekräftigt, dass die Ziele der im Rahmen des ENI veranschlagten Mittel nicht aus dem Blick geraten dürfen, wenn diese Mittel auf andere Mechanismen wie Treuhandfonds übertragen werden, und dass die Kontrolle und Überwachung durch das Parlament erforderlich sind und keinesfalls umgangen werden dürfen;

    81.

    fordert, dass die Zivilbevölkerung stärker an der Feststellung des Bedarfs beteiligt wird;

    82.

    fordert, dass uneingeschränkt auf Konditionalität zurückgegriffen und ein auf Anreizen beruhender Ansatz verfolgt wird, welche gegebenenfalls politische und wirtschaftliche Reformen unterstützen und mit Reformen und strategischen Zielen im Zusammenhang stehen; bedauert, dass das ENI nicht in der Lage ist, Ländern, die politischen Reformen ablehnend gegenüberstehen, ausreichende Anreize zu bieten; fordert, dass das ENI auf der Ebene des Instruments wirksam überwacht wird;

    83.

    ist beunruhigt angesichts der Zerstörung und Beschlagnahme von EU-finanzierten Hilfsmitteln in Drittstaaten; fordert zusätzliche Bemühungen um die Verbesserung der strategischen Kommunikation und Sichtbarkeit der EU in ihren Nachbarländern;

    IcSP

    84.

    fordert verstärkte Bemühungen darum, den Einfluss des IcSP mittels regelmäßiger strategischer Dialoge mit Partnern und internationalen Organisationen zu erhöhen; fordert in diesem Zusammenhang, dass eine Kofinanzierung durch andere bedeutende Geber mit Interessen am Ausgang der jeweiligen Maßnahmen sichergestellt wird;

    85.

    fordert einen verbesserten strategischen Rahmen sowie Synergien zwischen den Maßnahmen im Rahmen des IcSP und den Folgemaßnahmen anderer Instrumente und Akteure;

    86.

    fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen anderen internationalen Organisationen, Regierungen und EU-Organen bei der Bewältigung neuer Bedrohungen, etwa im Bereich hybrider Konflikte und der Cybersicherheit, bei denen das Fachwissen der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) genutzt werden könnte;

    87.

    empfiehlt, dass die Vermittlungskapazität des IcSP nicht nur bei lokal begrenzten Konflikten, sondern auch für die Unterstützung des Friedensprozesses und -dialogs in bestehenden oder aufkommenden Konflikten mit globaler Bedeutung strategischer eingesetzt wird, und fordert bessere Frühwarnsysteme und Instrumente zur Konfliktanalyse, die eine bessere Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung ermöglichen;

    88.

    hebt hervor, dass die Union dank dieses Instruments künftig Schulungsmaßnahmen sowie die Bereitstellung von nichtletaler Ausrüstung (wie IT-Systeme, Krankenhäuser usw.) für Streitkräfte in Drittstaaten finanzieren kann, mit denen im Rahmen der Bemühungen um die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung dringender, kurzfristiger und mittelfristiger Bedarf gedeckt werden kann;

    EIDHR

    89.

    bekräftigt, dass es absolut notwendig ist, Demokratie und Menschenrechte in Drittstaaten zu unterstützen und zu fördern und Menschenrechtsverteidiger zu schützen, und zwar unabhängig von Eingriffen der Behörden der Drittstaaten;

    90.

    weist auf die Wirksamkeit und Bedeutung des EIDHR in dieser Hinsicht hin, das im Kontext eines zunehmend eingeschränkten Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft operiert; bekräftigt, dass finanzielle Mittel eigens für Menschenrechte und Demokratie nach wie vor erforderlich sind und nicht gekürzt werden dürfen; fordert zudem, dass die Aufstockung der Mittel für die Nothilfe für Menschenrechtsverteidiger in Erwägung gezogen wird und dass die Verfügbarkeit dieser Mittel wirksam gefördert wird;

    91.

    bekräftigt, dass der Anwendungsbereich des EIDHR nicht begrenzt werden sollte und das Instrument nicht lediglich dazu genutzt werden sollte, Schwachstellen, die durch andere Instrumente entstanden sind, zu beheben, sondern dass die gezielte Förderung von Demokratie und Menschenrechten an sich ein eindeutiges und strategisches Ziel darstellen sollte;

    92.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit dem zunehmend eingeschränkten Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft, mit den zunehmenden Verstößen gegen die Menschenrechte sowie mit der Repression zu finden, etwa indem sie die Mittel für globale, reaktive Programme wie den EU-Mechanismus für Menschenrechtsverteidiger „ProtectDefenders.eu“ aufstockt; fordert die EU auf, auch weiterhin – insbesondere gefährdete – Menschenrechtsverteidiger sowie die Zivilgesellschaft und gefährdete Gruppen wie Frauen, die indigene Bevölkerung, Roma, LGBTI-Personen, Personen mit Behinderungen, Kinder und ältere Menschen finanziell zu unterstützen;

    93.

    empfiehlt eine verstärkte strategische Planung in Verbindung mit politischer Orientierung durch die EU-Behörden sowie Kohärenz mit den anderen Instrumenten, insbesondere in Ländern, in denen eine Verschlechterung der Menschenrechtslage und der demokratischen Standards zu verzeichnen ist, um der weltweit zu beobachtenden Tendenz des Autoritarismus zu begegnen;

    94.

    hält es für geboten, dass der Schwerpunkt auf international relevante Themen gelegt wird, die auf kurze, mittlere und/oder lange Sicht die weltweite Verbreitung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Gerechtigkeit fördern können; fordert, dass bei einer Reihe von neu aufkommenden Problemstellungen – insbesondere im Bereich der Korruptionsbekämpfung und der Achtung der Menschenrechte, der Umweltrechte und der Rechte von Migranten seitens der Wirtschaft – eine stärkere Unterstützung aus dem EIDHR vorgesehen wird;

    95.

    begrüßt die Unterstützung internationaler und regionaler Mechanismen für Menschenrechte und Rechenschaftspflicht, wie zum Beispiel des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH);

    96.

    empfiehlt, dass die Bemühungen um die weltweite Abschaffung der Todesstrafe fortgesetzt werden;

    97.

    weist erneut auf die Zusagen der Kommission hin, die Zivilgesellschaft stärker zu unterstützen und in den Partnerländern ein günstigeres Umfeld für Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern; beharrt darauf, dass dringend Anstrengungen unternommen werden müssen, um die bürokratischen Hürden, mit denen sich die lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft konfrontiert sehen, weiter abzubauen; fordert die EU-Delegationen auf, aktiv Menschenrechtsverteidiger und Organisationen der Zivilgesellschaft ausfindig zu machen, die sich mit heiklen Themen befassen und finanzielle Unterstützung benötigen, die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den lokalen Sprachen zu veröffentlichen und es den Bewerbern zu ermöglichen, Projektvorschläge in diesen Sprachen vorzulegen, wodurch auch die Eigenverantwortung vor Ort und die langfristige Verankerung von Projekten gestärkt wird;

    98.

    fordert, dass verstärkt ein Augenmerk auf die Nachhaltigkeit der aus dem EIDHR finanzierten Maßnahmen gelegt wird, und zwar insbesondere bei Wahlbeobachtungsmissionen (EOM), bei denen erheblicher Spielraum für eine Verbesserung des Wissenstransfers an die Akteure vor Ort und für eine bessere Weiterverfolgung der Empfehlungen besteht; fordert, dass die Planung von EOM besser mit den Wahlbeobachtungstätigkeiten des Parlaments abgestimmt wird;

    99.

    fordert die Kommission auf, spezifische Mittel für Projekte bereitzustellen, mit denen der zunehmende Missbrauch von Überwachungstechnologien und Online-Übergriffe von repressiven Staaten und nichtstaatlichen Akteuren angegangen werden;

    100.

    fordert die Einrichtung von Überwachungs- und Bewertungssystemen, bei denen Menschenrechtsverteidiger zurate gezogen werden;

    101.

    spricht sich für ein mit dem IcSP abgestimmtes Vorgehen zur Abwendung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, von Kriegsverbrechen sowie von Völkermord aus;

    PI

    102.

    begrüßt die Schwerpunktsetzung auf die strategischen Interessen der Union;

    103.

    empfiehlt eine strategischere und konsolidiertere Nutzung der knappen im Rahmen des PI verfügbaren Mittel, wobei sicherzustellen ist, dass die Beiträge inklusiv sind und die Maßnahmen von allen Dienststellen der Kommission und dem EAD in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt werden, und betont, dass das PI mit ausreichenden Finanzmitteln dafür ausgestattet sein muss, die Werte und Interessen der EU vor dem Hintergrund eines abnehmenden transatlantischen Konsenses und der steigenden Zahl von Ländern mit mittlerem Einkommen unter anderem in Asien und Lateinamerika, deren strategische Bedeutung rasch zunimmt, proaktiv zu fördern;

    104.

    empfiehlt, die geografische Mittelzuweisung im nächsten Mehrjahresrichtprogramm zu überprüfen und besser auf Herausforderungen abzustimmen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Zusammenarbeit mit nichtstrategischen Drittstaaten, wie etwa Ländern mit mittlerem Einkommen, die derzeit nicht ausreichend abgedeckt ist, stärker zu berücksichtigen;

    105.

    empfiehlt eine bessere Abstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Durchführungsverordnung und mit bereichsübergreifenden Themen;

    106.

    empfiehlt, dass das Überwachungs- und Bewertungssystem des PI, unter anderem mit entsprechenden qualitativen Indikatoren, fertiggestellt wird;

    107.

    ist der Ansicht, dass das PI ein wichtiges Werkzeug zur Förderung der Umsetzung von Freihandelsabkommen sein könnte, insbesondere indem die Arbeit der internen Beratungsgruppen unterstützt wird; betont, dass die Verwendung und Verteilung von Mitteln sowie die Wirksamkeit des PI und der Programme EU Gateway und Business Avenues, die die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich Förderung des Außenhandels ergänzen sollten, bewertet werden müssen;

    108.

    stellt fest, dass Public Diplomacy zu den Zielen des Partnerschaftsinstruments zählt, damit in Drittstaaten Vertrauen und Verständnis in Bezug auf die Unionspolitik geschaffen werden können; betont, dass die Mitwirkung der Zivilgesellschaft von größter Wichtigkeit ist, und begrüßt, dass Mittel in Höhe von 3 Mio. EUR zugewiesen wurden, um die Teilhabe von Organisationen der Zivilgesellschaft an den internen Beratungsgruppen zu fördern;

    Gemeinsame Durchführungsverordnung

    109.

    empfiehlt eine verbesserte Anwendung der vereinheitlichten Regelungen durch mögliche gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen Dienststellen der Kommission und dem EAD;

    110.

    fordert, dass Gender Mainstreaming in die Bestimmungen der gemeinsamen Durchführungsverordnung aufgenommen wird;

    111.

    fordert, dass die Bemühungen um eine bessere Sichtbarkeit der Außenfinanzierungspolitik der EU weiter verstärkt werden, indem eine umfassende und kohärente Kommunikationsstrategie zur Anwendung kommt, die unter anderem Maßnahmen gegen Desinformation umfasst; fordert, dass Konditionalitätsmechanismen gegenüber Durchführungspartnern eingeführt werden, wenn die zur Steigerung der Sichtbarkeit der EU vorgesehenen Maßnahmen nicht ergriffen werden;

    112.

    verweist auf die zentrale Bedeutung der Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklung und Hilfe im auswärtigen Handeln, die in der gemeinsamen Durchführungsverordnung hervorgehoben werden, und fordert die Kommission auf, bei allen Maßnahmen, die sie im Anschluss an den Bericht über die Halbzeitüberprüfung ergreift, an diesen Grundsätzen festzuhalten;

    113.

    stellt fest, dass KMU in der EU für den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten im Bereich der Außenbeziehungen berücksichtigt werden sollten, indem weniger komplexe und einfachere Vorschriften festgelegt werden, die eine flexiblere Verwendung der Mittel erleichtern und gleichzeitig KMU dabei helfen können, internationale Erfahrungen zu sammeln; fordert die Kommission auf, die bestehenden Instrumente, mit denen die Internationalisierung von KMU gefördert werden soll, zwecks Kohärenz mit anderen Förderinstrumenten der Union für KMU – etwa COSME – und mit Blick auf die Subsidiarität, die Vermeidung von Überschneidungen und die Komplementarität in Verbindung mit den Programmen der Mitgliedstaaten zu bewerten; fordert die Kommission auf, rechtzeitig Vorschläge für die Halbzeitbewertung dieser Programme vorzulegen, damit ihre Effizienz und Wirksamkeit gesteigert werden kann; betont, dass KMU besser über die bestehenden Instrumente informiert und sich ihrer bewusster werden müssen, vor allem auf nationaler Ebene;

    Die Struktur in der Zeit nach 2020

    114.

    fordert, dass Mittel für Instrumente für Außenbeziehungen, die dem ehrgeizigen Charakter des auswärtigen Handelns entsprechen, bereitgestellt werden und dass der Haushalt der EU als globaler Akteur aufgestockt wird und auch künftig auf Werten, Grundrechten, Menschenrechten und Grundsätzen beruht; bekräftigt, dass das auswärtige Handeln der EU auch den gemeinsamen Interessen der EU-Bürger dient;

    115.

    hebt hervor, dass die aktuelle Haushaltsquote für das auswärtige Handeln im Falle des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erhöht oder zumindest in gleicher Höhe beibehalten werden sollte und dasselbe auch für die bestehenden Instrumente, Strategien und Prioritäten gelten sollte;

    116.

    bekräftigt, dass eine Reform der derzeitigen Struktur der Instrumente erforderlich ist, damit die Rechenschaftspflicht, die Transparenz und die öffentliche Kontrolle erhöht werden, und dass durch eine solche Reform auch die Effizienz, Kohärenz, Reaktionsfähigkeit, Wirksamkeit und Flexibilität gesteigert würden; ist der Auffassung, dass eine solche Reform auch die Kostenwirksamkeit steigern und Überschneidungen und Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Akteuren und den Dienststellen der Kommission vermindern sowie dazu beitragen könnte, die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Strategien, der Programmplanung und der Umsetzung zu bewältigen;

    117.

    ruft die wesentliche Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber für die Verordnung zur Festlegung des nächsten MFR in Erinnerung; bekräftigt seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission, dem EAD und dem Rat bei der Optimierung der Struktur der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen; betont jedoch, dass eine etwaige Umstrukturierung der Instrumente auf erhöhte Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz, Kohärenz und Flexibilität abzielen sollte; hebt hervor, dass diese Ziele nicht ohne eine Verwaltungsstruktur verwirklicht werden können, die politische Kontrolle ermöglicht und strategiebasiert, inklusiv und rechenschaftspflichtig ist; unterstreicht, dass das Parlament einer Reform der Instrumente nur dann zustimmen wird, wenn auch für eine robuste Verwaltungsstruktur gesorgt ist; fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, einen Plan für eine Reform der Instrumente vorzulegen, der eine derartige Verwaltungsstruktur umfasst; hebt die Diskrepanzen zwischen den Erkenntnissen der Halbzeitbewertung und dem Vorschlag der Kommission für eine Reform der derzeitigen Struktur hervor; hebt zudem hervor, dass für eine robuste demokratische und transparente Überwachung durch die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament Sorge getragen werden muss;

    118.

    fordert eine bessere Integration der EU-Treuhandfonds und -Fazilitäten in den Haushaltsplan, um Transparenz und demokratische Kontrolle der EFI zu erhöhen; verweist auf die im Rahmen der jüngsten Revision der Haushaltsordnung getroffene Vereinbarung einer Anhörung von Parlament und Rat vor der Einrichtung eines neuen Treuhandfonds für thematische Maßnahmen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, dem Parlament detaillierte Informationen über etwaige signifikante eigenständige Übertragungen oder Aufhebungen von Mittelbindungen in Rubrik 4 zu liefern;

    119.

    betont, dass die Delegationen der EU zusammen mit den Mitgliedstaaten ebenfalls den KMU helfen könnten, diese Finanzierungsinstrumente zu nutzen, damit mittelfristig Beziehungen zwischen Unternehmen in der EU und den Volkswirtschaften der Empfängerländer geschaffen werden;

    120.

    betont, dass kein Instrument ohne eindeutig und speziell für die verschiedenen Ziele, Vorgaben und Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU vorgesehene Mittel und Zuweisungen bestehen kann, darunter Mittel und Zuweisungen für die Bereiche Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Unterstützung der Zivilgesellschaft, Konfliktlösung, fragile Staaten, Entwicklungspolitik und Beseitigung der Armut, wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Unterstützung der Länder in den verschiedenen Phasen des EU-Beitritts und der Nachbarländer der EU;

    121.

    würdigt die Zusagen der EU in Bezug auf Themen wie Menschenrechte, Demokratie und Unterstützung der Zivilgesellschaft und zu zahlreichen Zielen und Vorgaben sowie den besonderen politischen und strategischen Wert der aktuellen Instrumente; hebt hervor, dass Reformen nicht die strategischen Ziele der einzelnen Instrumente untergraben sollten; ist sich des besonderen Charakters der Ziele und der Umsetzung des ENI, des IPA II und des EIDHR bewusst und ist daher der Auffassung, dass diese Instrumente aus strategischen und politischen Gründen unabhängig bleiben sollten;

    122.

    verweist darauf, dass das EIDHR seit 2006 konkreter Ausdruck der Verpflichtung der EU ist, Demokratie und Menschenrechte in Drittstaaten zu unterstützen und zu fördern, und dass die EU mit dem Instrument ohne Eingriffe der Regierungen registrierte und nicht registrierte NGO unterstützen und in Bereichen eingreifen kann, die nicht immer von den EU-Mitgliedstaaten abgedeckt werden;

    123.

    hebt hervor, dass gemeinsame Ziele festgelegt werden sollten, unter anderem im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dass eine auf Rechten beruhende Vorgehensweise gestärkt wird und die Menschenrechte in alle Bereiche einfließen, sodass Artikel 21 EUV, durch den die EU verpflichtet ist, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit als notwendige Ziele der Außenbeziehungen zu festigen, zum Tragen kommt;

    124.

    fordert den EAD und die Kommission auf, für eine klare Kommunikation mit den Partnerländern über Reformen zu sorgen;

    125.

    fordert die Einrichtung von soliden und einheitlichen Bewertungs- und Überwachungsverfahren, mit denen qualitative und quantitative Bewertungsanalysen erstellt und die mithilfe von EU-Mitteln aus verschiedenen Instrumenten erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung festgelegter Ziele nachverfolgt werden können;

    126.

    unterstreicht das Erfordernis der Planbarkeit der langfristigen Finanzierung, wobei auch feste Beträge zur flexiblen Nutzung vorzusehen sind; bekräftigt, dass es die Flexibilität erfordert, dass die Möglichkeit gegeben ist, Mittel zwischen den einzelnen Mittelausstattungen zu übertragen; verweist darauf, dass Mittel, die für Ziele des auswärtigen Handelns vorgesehen sind, nicht umgeleitet werden können, um anderen Zielen, einschließlich der Migrationssteuerung und der inneren Sicherheit, zu dienen; betont, dass die Möglichkeit eingeführt werden sollte, dass nicht zugewiesene Mittel innerhalb des Gesamthaushalts des Instruments für das auswärtige Handeln für flexible bzw. dringliche Maßnahmen in einem Rahmen von höchstens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisungen für das Instrument übertragen werden, wobei die politischen Ziele des Instruments zu wahren sind;

    127.

    betont, dass die Bereitstellung der Hilfe für die Länder nicht an Migrationsabkommen mit der EU geknüpft sein sollte und dass keine Umlenkung von Finanzmitteln aus armen Ländern und Regionen in die Herkunftsländer der Migranten oder die Transitländer auf dem Weg nach Europa, lediglich aus dem Grund, dass sie sich auf der Migrationsroute befinden, stattfinden sollte;

    128.

    verweist auf die Schwierigkeiten, mit denen sich Begünstigte derzeit beim Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen der Instrumente konfrontiert sehen; fordert eine Vereinfachung der Verfahren, einen Abbau des Verwaltungsaufwands und nach Möglichkeit die Annahme einheitlicher Verfahren für die verschiedenen beteiligten Dienststellen der Kommission und des EAD, die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Organisationen, die EU-Mittel beantragen, und wann immer möglich die Nutzung digitaler Lösungen zur Straffung und Verringerung des Verwaltungsaufwands, wobei dies jedoch nicht zulasten der Überwachung, Nachverfolgbarkeit und Kontrolle des Haushalts gehen sollte;

    129.

    betont, dass alle Dienststellen der Kommission und der EAD zusammenarbeiten und dafür sorgen müssen, dass die EU-Außenfinanzierung eher von Strategien als von den Instrumenten gesteuert wird, um Diskrepanzen, Inkohärenz, unnötige Kosten, Überschneidungen und Verschwendung von Fachkompetenz zu verhindern und die Ziele und Vorgaben des auswärtigen Handelns der EU insgesamt zu erreichen bzw. zu erfüllen;

    130.

    betont, dass eine strategischere politische Orientierung und eine übergeordnete Strategie sowie Begleitunterlagen erforderlich sind, die gemeinsam mit allen einschlägigen Dienststellen der Kommission und dem EAD ausgearbeitet, von diesen geteilt und von der noch zu schaffenden Steuerungsstruktur verwaltet und überwacht werden und in denen die Ziele und Vorgaben des auswärtigen Handelns der EU für den bevorstehenden Zeitraum sowie die Art und Weise, in der das Instrument im Hinblick auf deren Verwirklichung bzw. Erfüllung umgesetzt wird, festgelegt werden; fordert, dass für die Festlegung dieser Ziele und Vorgaben sowohl internes als auch externes Fachwissen herangezogen wird; empfiehlt, dass die Programmplanung stets eine Konfliktanfälligkeitsanalyse, eine wirtschaftspolitische Analyse, eine Risikoabschätzung und Abhilfemaßnahmen umfasst, die bei Eintreten von Risiken flexibel eingesetzt werden können;

    131.

    fordert, dass Möglichkeiten einer stärkeren Koordinierung und Kohärenz mit den Außenfinanzierungsmaßnahmen der EU-Mitgliedstaaten geprüft werden, indem beispielsweise die gemeinsame Programmplanung gestärkt wird;

    132.

    fordert, dass die Möglichkeiten zur Finanzierung von NGO erweitert werden, indem die Möglichkeiten der Kofinanzierung geklärt und mehr entsprechende Möglichkeiten geboten werden, mehrjährige Partnerschaften ermöglicht werden und die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten sichergestellt wird;

    133.

    fordert strengere Regeln für eine zügigere Beschlussfassung, um die Kapazitäten der EU, auf sich rasch entwickelnde Ereignisse zu reagieren, zu erhöhen;

    134.

    hält es für geboten, die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU zu steigern und dafür zu sensibilisieren – unter anderem mittels der EU-Taskforce für strategische Kommunikation – und dessen Einfluss weltweit zu erhöhen; fordert, dass dies als politisches Ziel betrachtet wird; betont daher, dass es dringend einer länder- bzw. regionenspezifischen strategischen Kommunikation in den EU-Delegationen, einer erheblich verbesserten Koordinierung und eines viel umfangreicheren Informationsaustauschs zwischen den EU-Delegationen und den Mitgliedstaaten bedarf;

    135.

    betont, dass die EU-Delegationen bei der lokalen Programmplanung, der Kontrolle der Programmplanung und der letztendlichen Auszahlung der Mittel sowie bei der Festlegung der Begünstigten eine Schlüsselrolle innehaben, insbesondere im Fall von Menschenrechtsverteidigern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die in sensiblen Bereichen tätig sind; bekräftigt, dass die EU-Delegationen aufgrund ihrer Tätigkeit und ihres Status in den Drittstaaten nicht allein die Verantwortung für die Entscheidung über Finanzierungsmaßnahmen tragen können;

    136.

    unterstreicht, dass die Zivilgesellschaft des betreffenden Staates jeweils eng in die Programmplanung von Instrumenten eingebunden werden muss und dass diese Planung bei der Konzipierung, Einführung und Umsetzung vermehrt auf einer dezentralen Zusammenarbeit beruhen muss, damit stabile und langfristige Partnerschaften entstehen, der konkrete Bedarf der Bevölkerung erfüllt wird und den sozialen Gegebenheiten der betroffenen Menschen Rechnung getragen wird;

    137.

    verweist darauf, dass die politischen Ziele und Vorgaben der EU, etwa in Bezug auf Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Entwicklung, in manchen Fällen besser verwirklicht werden können, wenn nicht einem einzigen Empfänger ein größerer Betrag gewährt wird, sondern Basisorganisationen mehrere kleinere Zuschüsse gewährt werden;

    138.

    betont die Bedeutung des Grundsatzes „Mehr für mehr“ und des Grundsatzes der Konditionalität; ist der Auffassung, dass stärkere Konditionalitätsmechanismen eingesetzt werden sollten, in deren Rahmen die Budgethilfe für staatliche Stellen, Regierungsorgane und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt oder nach Möglichkeit auf die Zivilgesellschaft umgeleitet werden kann, wenn die betreffenden Einrichtungen oder Akteure die für die Mittel festgelegten Vorgaben oder die Verpflichtung, diese zu erfüllen, nicht einhalten oder gegen Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte verstoßen;

    139.

    fordert Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kontrolle, Zusätzlichkeit in Bezug auf die Entwicklung, die Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe bzw. Entwicklung und solide Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Menschenrechte und zum Sozialschutz, wenn Entwicklungshilfe zur Mobilisierung von Investitionen aus der Privatwirtschaft eingesetzt wird;

    140.

    fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, Mittel im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten – insbesondere Entwicklungsländern – und für ihre technische Unterstützung vorzumerken, um die Mitgliedschaft im Wassenaar-Arrangement, in der Australischen Gruppe, im Trägertechnologie-Kontrollregime und in der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer zu stärken und mit Blick auf die laufende Neufassung der Verordnung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden;

    141.

    betont, dass eine künftige Struktur angemessene Kontrollen und Gegenkontrollen, Transparenz, das Recht auf Kontrolle der Umsetzung einschließlich umfassenderer strategiepolitischer Beiträge und der Kontrolle der Umsetzung durch das Parlament, den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte zur Überarbeitung der thematischen Prioritäten – wenn diese in den Anhängen der Gesetzgebungsakte enthalten sind – und die Festlegung wesentlicher zusätzlicher Elemente wie strategischer und mehrjähriger Programmplanungsdokumente erforderlich macht;

    142.

    ist überzeugt, dass die Generation der EFI in der Zeit nach 2020 die Grundsätze der Haushaltswahrheit und -einheit achten muss;

    143.

    vertritt die Auffassung, dass die Halbzeitbewertung und die Haushaltskontrollverfahren streng und transparent genug sein sollten, um eine möglichst umfangreiche Mittelausschöpfung sicherzustellen und angemessene Änderungen zu ermöglichen, damit gegebenenfalls die Aufnahmekapazität erhöht werden kann;

    o

    o o

    144.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Rat zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27.

    (2)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11.

    (3)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1.

    (4)  ABl. L 335 vom 15.12.2017, S. 6.

    (5)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77.

    (6)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85.

    (7)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44.

    (8)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95.

    (9)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

    (10)  ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1.

    (11)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (12)  Siehe Bericht A8-0211/2017.

    (13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (14)  ABl. C 407 vom 8.12.2015, S. 8.

    (15)  ABl. C 60 vom 16.2.2016, S. 3.

    (16)  ABl. C 122 vom 19.4.2017, S. 4.

    (17)  Veröffentlicht auf der Website der Kommission: https://ec.europa.eu/europeaid/public-consultation-external-financing-instruments-european-union_en

    (18)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.

    (19)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0026.

    (20)  ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 109.

    (21)  ABl. C 408 vom 30.11.2017, S. 21.

    (22)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 110.

    (23)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0440.

    (24)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0306.

    (25)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0036.

    (26)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0037.

    (27)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0094.

    (28)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0262.

    (29)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0263.

    (30)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0261.

    (31)  ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 25.

    (32)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0408.

    (33)  https://eeas.europa.eu/archives/docs/top_stories/pdf/eugs_review_web.pdf


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