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Document 62017CA0712

    Rechtssache C-712/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Lombardia — Italien) — EN.SA. Srl/Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Fiktive Umsätze — Unmöglichkeit des Abzugs der Steuer — Verpflichtung des Rechnungsausstellers, die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu entrichten — Geldbuße in Höhe der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer — Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 230 vom 8.7.2019, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 230/10


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Lombardia — Italien) — EN.SA. Srl/Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso

    (Rechtssache C-712/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze - Unmöglichkeit des Abzugs der Steuer - Verpflichtung des Rechnungsausstellers, die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu entrichten - Geldbuße in Höhe der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer - Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit)

    (2019/C 230/11)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Commissione Tributaria Regionale di Lombardia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: EN.SA. Srl

    Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso

    Tenor

    1.

    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der fiktive Verkäufe von Elektrizität, die in einer „zirkulären“ Art und Weise zwischen denselben Händlern und für dieselben Beträge durchgeführt wurden, nicht zu Verlusten von Steuereinnahmen geführt haben, ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Licht der Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug der auf fiktive Umsätze entfallenden Mehrwertsteuer ausschließt und zugleich die Personen, die die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausweisen, verpflichtet, diese Steuer auch für fiktive Umsätze zu entrichten, sofern das nationale Recht erlaubt, die sich aus dieser Verpflichtung ergebende Steuerschuld zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller, der nicht gutgläubig war, die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

    2.

    Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der der zu Unrecht vorgenommene Abzug der Mehrwertsteuer mit einer Geldbuße in Höhe des durchgeführten Vorsteuerabzugs bestraft wird, entgegenstehen.


    (1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


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