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Document 52019XX0529(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache AT.40049 — Mastercard II (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/241

    ABl. C 185 vom 29.5.2019, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 185/8


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

    Sache AT.40049 — Mastercard II

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2019/C 185/06)

    1.   

    Die Sache AT.40049 betrifft zwei Aspekte des Kartenzahlungssystems von Mastercard (2). Der vorliegende Bericht wird für einen Entwurf eines Beschlusses zu einem dieser Aspekte vorgelegt, nämlich die früher geltenden Bestimmungen über das grenzüberschreitende Acquiring innerhalb dieses Systems (3).

    2.   

    Grenzüberschreitendes Acquiring findet statt, wenn ein Händler seinen Sitz in einem anderen Land hat als der Acquirer (4). Nach den in Rede stehenden Bestimmungen musste der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Händler ansässige grenzüberschreitende Acquirer das für das Land des Händlers festgelegte inländische Standard-Interbankenentgelt (5) an den Emittenten entrichten, sofern er nicht zuvor mit dem Emittenten ein Interbankenentgelt vereinbart hatte.

    3.   

    Der Beschlussentwurf ist an Mastercard Europe S.A., Mastercard Incorporated und Mastercard International Incorporated (zusammen „Mastercard“) gerichtet.

    4.   

    Dem Entwurf zufolge verstieß Mastercard vom 27. Februar 2014 bis zum 8. Dezember 2015 durch seine Beschlüsse zur Regelung des anwendbaren multilateralen Interbankenentgelts für das grenzüberschreitende Acquiring für Kartenzahlungen im EWR gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens.

    5.   

    Am 9. April 2013 leitete die Kommission ein Verfahren gegen Mastercard ein. Am 9. Juli 2015 nahm sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sich auf beide Aspekte der Wettbewerbssache AT.40049 bezog.

    6.   

    Am 24. Juli und am 3. August 2015 wurde Mastercard Einsicht in die nichtvertraulichen Unterlagen in der Untersuchungsakte gewährt. Auf Antrag von Mastercard im August 2015 führte die GD Wettbewerb mit Zustimmung der Auskunftgeber ein Datenraumverfahren durch, bei dem bestimmte externe Berater von Mastercard in einem „Datenraum“ sensible (bei Bedarf anonymisierte) Informationen einsehen konnten, die im Rahmen der Kommissionsuntersuchung zusammengetragen worden waren.

    7.   

    Mastercard erhob Einwände gegen den Umfang, in dem die GD Wettbewerb den Berichtsentwurf unkenntlich gemacht hatte, der von den externen Beratern im Datenraum für Mastercard erstellt worden war. Gegen einen Teil dieser Unkenntlichmachungen, die einen bestimmten Abschnitt dieses Berichts betrafen, erhob Mastercard bei mir im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU Einwände. Zudem beantragte Mastercard eine Verlängerung der Frist für die schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    8.   

    In meiner Entscheidung vom April 2016 teilte ich nicht die Auffassung der GD Wettbewerb, dass die unkenntlich gemachten Angaben in diesem Abschnitt als vertraulich anzusehen seien. Außerdem habe ich die Frist für die schriftliche Erwiderung von Mastercard auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert und festgelegt, dass diese binnen zwei Wochen, nachdem Mastercard eine Fassung dieses Abschnitts ohne unkenntlich gemachte Angaben erhalten hatte, übermittelt werden musste. Mastercard übermittelte seine schriftliche Erwiderung am 21. April 2016 innerhalb der geänderten Frist.

    9.   

    Am 22. April 2016 legte die GD Wettbewerb Mastercard den letzten Teil anderer Passagen des Datenraum-Berichts vor, wegen denen Mastercard sich nicht zwecks einer unabhängigen Überprüfung ihrer vertraulichen Natur an mich gewandt hatte; die GD Wettbewerb hatte die Offenlegung dieser Angaben zugesagt, falls die betreffenden Dritten zustimmten.

    10.   

    Dementsprechend übermittelte Mastercard am 6. Mai 2016 eine aktualisierte Fassung seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    11.   

    Ich habe drei betroffene Dritte zu dem Verfahren zugelassen. Bei den beiden ersten handelte es sich um drei Unternehmen des Visa-Kartenzahlungssystems. Bei der Zulassung des dritten betroffenen Dritten erläuterte ich, warum sein Antrag auf Teilnahme an einer mündlichen Anhörung für mich zu spät gekommen war, um ihn annehmen zu können.

    12.   

    Mastercard trug seine Argumente in einer mündlichen Anhörung am 31. Mai 2016 vor. Die beiden betroffenen Dritten, die das Visa-Kartenzahlungssystem vertraten, nahmen an der Anhörung teil.

    13.   

    Am 3. Dezember 2018 unterbreitete Mastercard ein förmliches Angebot für eine Zusammenarbeit mit der Kommission. Unter anderem bestätigte Mastercard darin, dass es die Mitteilung der Beschwerdepunkte bekommen, vollständige Akteneinsicht erhalten und ausreichend Gelegenheit gehabt habe, der Kommission seinen Standpunkt darzulegen.

    14.   

    Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.


    (1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) („Beschluss 2011/695/EU“).

    (2)  Bei einem „offenen“ (oder „Vier-Parteien-“)Zahlungssystem wie dem Mastercard-System sind bei jedem Kauf mit einer Zahlungskarte neben dem Eigentümer/Lizenzgeber des Systems folgende Parteien involviert: 1) der Karteninhaber, 2) das Finanzinstitut, das diese Karte ausgestellt hat („Emittent“), 3) der Händler und 4) das Finanzinstitut, das für den Händler Dienstleistungen erbringt, die es ihm ermöglichen, die Karte als ein Mittel zur Abwicklung der betreffenden Transaktion zu akzeptieren („Acquirer“).

    (3)  Das Verfahren hinsichtlich des anderen Aspekts der Wettbewerbssache AT.40049 läuft noch. Dabei geht es um die interregionalen multilateralen Interbankenentgelte, die die Acquirer an Emittenten zu entrichten haben, wenn Zahlungen an im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) ansässige Händler mit außerhalb des EWR ausgegebenen Verbraucher-Debit- oder -Kreditkarten von Mastercard abgewickelt werden.

    (4)  In Fußnote 2 wird die Verwendung der Begriffe „Händler“ und „Acquirer“ in diesem Zusammenhang kurz erläutert.

    (5)  Multilaterale Interbankenentgelte werden bei Kartenzahlungen, die in einem System wie dem Mastercard-System abgewickelt werden, in der Regel vom Acquirer an den Emittenten entrichtet, wenn der Emittent und der Acquirer keine andere Interbankenentgeltregelung für den jeweiligen Kartentyp oder die jeweilige Art von Transaktionen bilateral vereinbart haben.


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