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Document 62019TN0178

Rechtssache T-178/19: Klage, eingereicht am 20. März 2019 — Kalai/Rat

ABl. C 182 vom 27.5.2019, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/34


Klage, eingereicht am 20. März 2019 — Kalai/Rat

(Rechtssache T-178/19)

(2019/C 182/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nader Kalai (Halifax, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen;

den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2 000 000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen;

dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Gründe geltend:

1.

Verletzung der Verteidigungsrechte und des fairen Verfahrens: Insoweit trägt der Kläger unter Berufung auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), die Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor, dass er hätte angehört werden müssen, bevor der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen ihn erlassen habe, und dass daher seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien.

2.

Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV: Der Rat begnüge sich mit vagen und allgemeinen Erwägungen, ohne die besonderen und konkreten Gründe zu nennen, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annehme, dass der Kläger den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen sei. So sei kein konkreter und objektiver Umstand, der dem Kläger vorgeworfen werde und der die in Rede stehenden Maßnahmen rechtfertigen könne, angeführt worden.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da der Rat in seiner Begründung zur Stützung der restriktiven Maßnahme von Umständen ausgegangen sei, denen offensichtlich jede tatsächliche Grundlage fehle. Daher entbehrten die vorgebrachten Tatsachen jeder ernsthaften Grundlage.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Verletzung der Grundrechte: Die streitige Maßnahme sei nämlich für nichtig zu erklären, da sie außer Verhältnis zu dem angegebenen Ziel stehe und einen übermäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, die in den Art. 16 bzw. 17 der Charta verankert seien, darstelle. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich daraus, dass die Maßnahme jede einflussreiche wirtschaftliche Tätigkeit ohne weiteres Kriterium betreffe.

5.

Verletzung des Eigentumsrechts: Der Kläger macht unter Berufung auf die Art. 17 und 52 der Charta geltend, dass das Einfrieren von Geldern unbestreitbar eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts bedeute und dass das sich aus den Tätigkeiten des Klägers ergebende Einfrieren von Geldern im vorliegenden Fall zwangsläufig einen im Hinblick auf den vom Rat verfolgten Zweck unverhältnismäßigen Eingriff darstelle.


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