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Document 52019M9323

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9323 — RheinEnergie/SPIE/TankE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. C 177 vom 23.5.2019, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 177/56


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9323 — RheinEnergie/SPIE/TankE)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2019/C 177/06)

    1.   

    Am 16. Mai 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    RheinEnergie AG („RheinEnergie“, Deutschland),

    SPIE Deutschland & Zentraleuropa GmbH („SPIE“, Deutschland), Teil der SPIE-Gruppe (Frankreich).

    RheinEnergie und SPIE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen TankE, das Dienstleistungen im Bereich der Elektromobilität erbringen wird. TankE wird insbesondere Ladeinfrastrukturen für alle Arten von Elektrofahrzeugen bereitstellen und installieren und wird entsprechende Beratungs-, Betriebs- und Managementdienstleistungen erbringen.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   RheinEnergie: regionales, vertikal integriertes Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, das indirekt von der Stadt Köln kontrolliert wird,

    —   SPIE: multitechnische Dienstleistungen für Gebäude, Anlagen und Infrastrukturen. Die SPIE-Gruppe bietet Dienstleistungen in den Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik, technisches Facilitymanagement sowie Information und Kommunikation an.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9323 — RheinEnergie/SPIE/TankE

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 229-64301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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