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Document 62019CN0172

Rechtssache C-172/19 P: Rechtsmittel der Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-739/17, Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Februar 2019

ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/25


Rechtsmittel der Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-739/17, Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Februar 2019

(Rechtssache C-172/19 P)

(2019/C 164/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) (Prozessbevollmächtigte: W. Spieth und N. Hellermann, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Deutscher Braunkohlen-Industrie-Verein e.V., Lausitz Energie Kraftwerke AG, Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH, eins energie in sachsen GmbH & Co. KG

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

a)

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-739/17 vom 13. Dezember 2018 aufzuheben;

b)

die Klage für zulässig zu erklären und

für den Fall, dass der Gerichtshof von einer weitergehenden Entscheidungsreife ausgehen sollte, gemäß der vollständig aufrechterhaltenen Anträge aus der Klage vom 7. November 2017

den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (1) für nichtig zu erklären, soweit dadurch BVT-assoziierte Emissionswerte (BAT-AEL) für NOx-Emissionen (Art. 1, Anhang Ziff. 2.1.3, Tabelle 3) und Quecksilberemissionen (Art. 1, Anhang Ziff. 2.1.6, Tabelle 7), die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen, angenommen und festgelegt werden;

hilfsweise, den Durchführungsbeschluss 2017/1442 insgesamt für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen;

c)

die Sache, wenn und soweit der Gerichtshof von einer Entscheidungsreife der Anträge unter 1. b) nicht ausgeht, zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

2.

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf folgende zwei Rechtsmittelgründe.

Erstens liege dem Beschluss des Gerichts sowohl ein Verfahrensfehler zu Grunde, durch den die Rechtsmittelführerin in ihren Interessen beeinträchtigt sei (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 EuGH-Satzung), als auch eine Verletzung allgemeiner unionsrechtlicher Grundsätze. Das Gericht habe sich in seinem Beschluss nicht mit dem entscheidungserheblichen Vortrag der Rechtsmittelführerin auseinandergesetzt, wonach ihre Klagebefugnis aus der Verletzung der Verfahrensstellung folge, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des maßgeblichen Informationsaustauschs zur Erarbeitung der mit der Klage angegriffenen BVT-Schlussfolgerungen innegehabt habe. Die Rechtsmittelführerin sei an dem Verfahren nicht nur tatsächlich beteiligt gewesen, sondern aufgrund spezifischer und wehrfähiger Rechtspositionen, die eine bestimmte Verfahrensstellung gewährleisteten. Diese Gründe allein stützten bereits ein Klagerecht der Rechtsmittelführerin. Dem Beschluss des Gerichts fehle es an jeglicher inhaltlichen Prüfung, Würdigung oder sonst gearteten Begründung hinsichtlich des Vortrags der Rechtsmittelführerin. Hierin liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 36 Satz 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts. Dies begründe einen Verfahrensfehler sowie — zugleich — eine Verletzung der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Zweitens verletze der Beschluss des Gerichts auch Unionsrecht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 der Satzung. Mit seinem Beschluss weise das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin rechtsfehlerhaft als unzulässig ab. Das Gericht verkenne in unionsrechtsverletzender Weise, dass in Person der Rechtsmittelführerin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage in Gestalt einer qualifizierten Betroffenheit im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV vorlägen. Die qualifizierte Betroffenheit und mithin die Klagebefugnis folge aus der Verletzung der Verfahrensstellung, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Verfahrens zur Erarbeitung der mit der Klage angegriffenen BVT-Schlussfolgerungen innegehabt habe. Die Rechtsmittelführerin sei an dem Verfahren zum Erlass der BVT-Schlussfolgerungen nicht nur tatsächlich beteiligt, sondern aufgrund spezifischer und wehrfähiger Rechtspositionen, die eine bestimmte Verfahrensstellung gewährleisten. Ihr komme damit insoweit ein Klagerecht zu, als es um die Durchsetzung ihrer verfahrensmäßigen Rechte gehe. Diese die Rechtsmittelführerin schützenden Verfahrensgarantien seien bei der Erarbeitung der BVT-Schlussfolgerungen von der Kommission verletzt worden, insbesondere durch die Verkürzung ihrer Anhörungs- und Beteiligungsrechte sowie durch die unterbliebene Ausübung von Prüfpflichten seitens der Kommission. Die Abweisung der Klage als unzulässig begründe daher eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Unionsrechts.


(1)  ABl. 2017, L 212, S. 1.


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