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Document 52019M9307

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9307 — Onex/AEG/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. C 150 vom 2.5.2019, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 150/14


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9307 — Onex/AEG/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2019/C 150/07)

    1.   

    Am 24. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Onex Corporation („Onex“, Kanada),

    Anschutz Entertainment Group, Inc. („AEG“, USA), kontrolliert von The Anschutz Corporation (USA).

    Onex und AEG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) mit dem Namen ASM Global („ASM“).

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   Onex: Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungsleistungen erbringt; Onex kontrolliert eine Reihe von Portfoliounternehmen, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sind;

    —   AEG: ein in den Bereichen Sport und Live-Unterhaltung tätiges Unternehmen.

    In dem in Rede stehenden Gemeinschaftsunternehmen werden die Venue-Management-Sparte von AEG, AEG Facilities LLC, und das im Bereich Venue Management tätige Portfoliounternehmen von Onex, SMG US Parent, Inc., zusammengeführt.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9307 — Onex/AEG/JV

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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