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Document 52019M8792(01)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — T-Mobile NL/Tele2 NL (Sache M.8792)

C/2018/7768

ABl. C 150 vom 2.5.2019, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

T-Mobile NL/Tele2 NL

(Sache M.8792)

(2019/C 150/03)

Einleitung

1.

Am 2. Mai 2018 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung eingegangen, wonach die Deutsche Telekom AG (im Folgenden „DT“) beabsichtigt, durch ihre indirekte 100 %ige Tochtergesellschaft T-Mobile Netherlands Holding B.V. (im Folgenden „TMNL“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung (2) die alleinige Kontrolle über die Tele2 Netherlands Holding N.V. (im Folgenden „Tele2 NL“) zu übernehmen (im Folgenden „beabsichtigter Zusammenschluss“). Für die Zwecke des vorliegenden Berichts werden DT, TMNL und Tele2 NL zusammen als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

2.

Die Kommission stellte im Zuge des Vorprüfverfahrens (Phase I) fest, dass der beabsichtigte Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Bezug auf den Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste und den Vorleistungsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau in Mobilfunknetzen in den Niederlanden gibt. Am 12. Juni 2018 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Die DT übermittelte ihre schriftliche Stellungnahme zu diesem Beschluss am 27. Juni 2018.

Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.

Am 12. September 2018 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der DT am selben Tag zugestellt wurde. Tele2 NL erhielt eine (um vertrauliche Angaben bereinigte) Kopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu einer erheblichen, durch nichtkoordinierte horizontale Effekte auf dem Gesamtmarkt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden in den Niederlanden sowie im Endkundenmarktsegment für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Privatkunden in den Niederlanden ausgelösten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung führen würde.

4.

Die von der Generaldirektion Wettbewerb („GD Wettbewerb“) auf den 26. September 2018 festgelegte Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde von der GD Wettbewerb bis zum 28. September 2018 verlängert. Die beteiligten Unternehmen übermittelten am 28. September 2018 ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragten die beteiligten Unternehmen, mündlich gehört zu werden.

Akteneinsicht

5.

Den Beteiligten wurde erstmals am 13. September 2018 Akteneinsicht gewährt. In der Folge stellte die DT mehrere Anträge auf weitere Akteneinsicht. Die DT beanstandete auch, dass es ihr bei bestimmten Unterlagen nicht möglich sei, zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie gegenüber den entsprechenden vertraulichen Unterlagen um vertrauliche Angaben bereinigt wurden, weshalb sie nicht feststellen könne, ob es Gründe für sie geben könnte, eine weitere Einsicht in die zugrunde liegenden Informationen zu beantragen.

6.

Sowohl auf mein Betreiben als auch auf eigene Initiative gewährte die GD Wettbewerb fortlaufend weitere Akteneinsicht, und zwar in Bezug auf bestimmte bessere oder weniger stark um vertrauliche Angaben bereinigte Fassungen der einschlägigen Unterlagen sowie durch die eingeschränkte Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber externen Beratern der DT, die ausschließlich in einem Datenraum erfolgte.

7.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 stellte ich fest, dass die DT (direkt oder über ihre externen Berater) Zugang zu allen Unterlagen erhalten hatte, auf die die DT nach meiner Auffassung gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2011/695/EU Anspruch hatte.

Dritte

8.

Ich habe vier Wettbewerber der beteiligten Unternehmen als Dritte zu diesem Verfahren zugelassen. Jedem von ihnen wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestellt und eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Sie gaben schriftliche Stellungnahmen ab und beantragten, ihren Standpunkt in der mündlichen Anhörung mündlich mitzuteilen. Diesen Anträgen habe ich stattgegeben.

Förmliche mündliche Anhörung

9.

Die förmliche mündliche Anhörung fand am 8. Oktober 2018 statt. Daran nahmen die beteiligten Unternehmen mit ihren externen Rechts- und Wirtschaftsberatern, die Dritten, Vertreter der zuständigen Kommissionsdienststellen und Vertreter der Wettbewerbsbehörden aus sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Finnland und dem Vereinigten Königreich) teil. Die beteiligten Unternehmen beantragten für Teile ihrer Vorträge nichtöffentliche Sitzungen. Diesen Anträgen wurde stattgegeben. Es gab keine verfahrensrechtlichen Probleme oder im Zusammenhang mit der Anhörung eingebrachten Beschwerden.

Beschluss

10.

Nach ihrer Untersuchung gelangt die Kommission in dem Beschluss zu dem Schluss, dass der wirksame Wettbewerb durch den beabsichtigten Zusammenschluss weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. In dem Beschluss wird der beabsichtigte Zusammenschluss daher für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

Schlussfolgerung

11.

Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass im gesamten Verfahren die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden konnten.

Brüssel, den 16. November 2018

Joos STRAGIER


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).


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