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Document 62019TN0081

    Rechtssache T-81/19: Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki / Europäische Kommission

    ABl. C 112 vom 25.3.2019, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/49


    Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki / Europäische Kommission

    (Rechtssache T-81/19)

    (2019/C 112/60)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerinnen: Zoi Apostolopoulou (Athen, Griechenland), Anastasia Apostolopoulou- Chrysanthaki (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Gkouskos)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die vorliegende Klage mit ihrer am 25. Oktober 2018 eingereichten, damit zusammenhängenden Klage mit der Rechtssachennummer T-721/2018 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden;

    der Klage stattzugeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an jede der Klägerinnen den Gesamtbetrag von einer Million einhunderttausend Euro, wie er im Einzelnen in ihrer Klageschrift aufgeschlüsselt ist, als finanzielle Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen, den sie durch die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte erlitten haben,;

    den Beklagten aufzugeben, sich in der Zukunft jeder Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu enthalten;

    der Erstbeklagten aufzugeben, die Ehre und die Reputation der Klägerinnen durch eine Erklärung wiederherzustellen;

    den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage wurde gegen die Europäische Kommission und die Europäische Union erhoben. Da Letztere vor Gericht immer durch das Organ vertreten wird, dem die angefochtene Handlung oder das angefochtene Verhalten zuzurechnen ist, wird die Kommission daher als die einzige Beklagte im Rahmen dieser Klage angesehen.

    Zur Stützung ihrer Klage führen die Klägerinnen drei Gründe an.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Fairness zwischen den Parteien, Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Rechtspflege und des Rechts der Klägerinnen auf ein faires Verfahren.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes.


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