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Document 62018CN0764

    Rechtssache C-764/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 5. Dezember 2018 — Ayuntamiento de Pamplona/Orange Espagne S.A.U.

    ABl. C 112 vom 25.3.2019, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/17


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 5. Dezember 2018 — Ayuntamiento de Pamplona/Orange Espagne S.A.U.

    (Rechtssache C-764/18)

    (2019/C 112/21)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Supremo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Revisionskläger: Ayuntamiento de Pamplona

    Revisionsbeklagte: Orange Espagne S.A.U.

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (1), die vom Gerichtshof in Bezug auf Unternehmen, die im Sektor der Mobilfunktelekommunikation tätig sind, ausgelegt worden ist, und speziell die in ihren Art. 12 und 13 festgelegten Einschränkungen der Ausübung des Rechts der Mitgliedstaaten, Abgaben zu erheben, auch auf Unternehmen anwendbar, die Festnetztelefonie- und Internetdienstleistungen erbringen?

    2.

    Sollte die vorstehende Frage bejaht werden (und festgestellt werden, dass die genannte Richtlinie auf die Erbringer von Festnetztelefonie- und Internetdienstleistungen anzuwenden ist), gestatten dann die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG den Mitgliedstaaten, eine Abgabe oder ein Entgelt zu erheben, das ausschließlich anhand der von dem Unternehmen — das Eigentümer der installierten Einrichtungen ist — mit der Erbringung von Festnetztelefonie- und Internetdienstleistungen im entsprechenden Gebiet erzielten jährlichen Bruttoumsätze berechnet wird?


    (1)  ABl. 2002, L 108, S. 21.


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