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Document 62017CA0220

    Rechtssache C-220/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG/Land Berlin (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Gültigkeit der Richtlinie 2014/40/EU — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Regelung der „Inhaltsstoffe“ — Verbot aromatisierter Tabakerzeugnisse)

    ABl. C 112 vom 25.3.2019, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/3


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG/Land Berlin

    (Rechtssache C-220/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gültigkeit der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Regelung der „Inhaltsstoffe“ - Verbot aromatisierter Tabakerzeugnisse))

    (2019/C 112/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Berlin

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG

    Beklagter: Land Berlin

    Tenor

    1.

    Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 1, 7 und 14 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG berühren könnte.

    2.

    Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erzeugniskategorie“ im Sinne dieser Bestimmung Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen erfasst und dass das Verfahren, um festzustellen, ob ein bestimmtes Tabakerzeugnis die in dieser Bestimmung vorgesehene 3 %-Grenze erreicht, im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln ist.

    3.

    Die Art. 8 bis 11 der Richtlinie 2014/40 sind dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten nicht gestatten, ergänzende Übergangsfristen neben den in den Art. 29 und 30 der Richtlinie vorgesehenen Fristen festzulegen.

    4.

    Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchst. a Satz 2 und Abs. 6, von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, e und f sowie von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 berühren könnte.

    5.

    Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten aufgibt, die Verwendung auf den Geschmack, Geruch, Aroma- oder sonstige Zusatzstoffe bezogener Informationen auch dann zu verbieten, wenn es sich um nicht werbliche Informationen handelt und die Verwendung der betreffenden Inhaltsstoffe weiterhin erlaubt ist.

    6.

    Die Prüfung der dritten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2014/40 berühren könnte.


    (1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


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