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Documento 52018AE3220

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union“ (COM(2017) 772 final — 2017/0309 (COD))

    EESC 2018/03220

    ABl. C 62 vom 15.2.2019, p. 231/237 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/231


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union“

    (COM(2017) 772 final — 2017/0309 (COD))

    (2019/C 62/37)

    Berichterstatter:

    Dimitris DIMITRIADIS

    Befassung

    Europäische Kommission, 18.6.2018

    Rechtsgrundlage

    Artikel 196 und 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

     

     

    Beschluss des Präsidiums

    26.6.2018

     

     

    Zuständige Fachgruppe

    Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

    Annahme in der Fachgruppe

    5.10.2018

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    18.10.2018

    Plenartagung Nr.

    538

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    205/2/1

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    Schlussfolgerungen

    1.1.

    Angesichts der neuen und sich ständig verändernden Bedingungen, die sich aus dem Klimawandel ergeben und die menschliche Tätigkeit und das menschliche Leben dramatisch beeinflussen, fordert der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) die EU-Institutionen auf, neue gemeinsame Maßnahmen und Strategien zu ergreifen.

    1.2.

    Die Bewältigung dieser Phänomene erfordert eine größere Wachsamkeit und die solidarische Entwicklung nicht nur von Projekten, sondern auch von praktischen Lösungen. Dies ist auch der Grundgedanke des vorgeschlagenen überarbeiteten europäischen Katastrophenschutzverfahrens rescEU, das zum ersten Mal europäische Kapazitäten zur Brandbekämpfung aus der Luft, Such- und Rettungskapazitäten für Einsätze in Städten, Feldlazarette und medizinische Notfallteams umfasst.

    1.3.

    Der EWSA hält es für wichtig, dass die Kommission zusätzlich zu den vier oben genannten Kapazitäten die Befugnis erhält, zusätzliche Kapazitäten für rescEU festzulegen, um so die notwendige Flexibilität zu gewährleisten.

    1.4.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass die Mitteilung dem Konzept der europäischen Solidarität Rechnung trägt, betont jedoch, dass dies die Mitgliedstaaten in keiner Weise von ihrer Verantwortung und ihren Verpflichtungen entbindet.

    1.5.

    Die EU als Ganzes und jeder einzelne Mitgliedstaat für sich werden mit dem neuen Katastrophenschutzverfahren gemeinsam von den Kapazitäten eines Verfahrens profitieren, der zum einen über eigene Ressourcen und zum anderen auch über die Ressourcen verfügt, die die Mitgliedstaaten einbringen.

    1.6.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kommission in ihrem jetzigen Vorschlag die Notwendigkeit eines koordinierten Informationsaustausches erkannt hat, sich aber auch bewusst ist, dass das Wissen systematisch unter allen Beteiligten verbreitet werden muss, damit es umfassend genutzt werden kann.

    1.7.

    Die Ausbildung der Bevölkerung insgesamt und die daraus resultierende Bereitschaft müssen einen Schwerpunkt für die Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Politik bilden, sowohl in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten als auch mit den an gemeinsamen Maßnahmen teilnehmenden Drittstaaten und durch aktive Zusammenarbeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften.

    1.8.

    Der Katastrophenschutz ist Angelegenheit aller und jedes einzelnen. Die Reaktion auf Herausforderungen wird aber nicht nur durch Stärkung der individuellen Verantwortung verbessert, sondern auch durch kollektive Anstrengungen und gegenseitiges Verständnis. In diesem Kontext müssen die Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Freiwillige und unabhängige Einrichtungen sowohl bei der Erarbeitung von Notfallplänen im Falle von Naturkatastrophen als auch bei ihrer Umsetzung mobilisiert und einbezogen werden.

    1.9.

    Die Unternehmen und ihre Arbeitnehmer können durch kollektive Maßnahmen dazu beitragen, eine Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels oder sogar ihre Beseitigung zu erreichen sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen oder die Ursachen der vom Menschen verursachten Katastrophen zu minimieren (beispielsweise in Bezug auf Gas- und Partikelemissionen).

    1.10.

    Die modernen innovativen Technologien und digitalen Werkzeuge (Internet of Things — IoT) sollten auf allen Ebenen in den Dienst der Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes gestellt werden. Mithilfe von Instrumenten, die im Bereich der Prävention, der Kontrolle und der Leitung bzw. Information der Einsatzkräfte vor Ort entwickelt wurden, kann es bei ordnungsgemäßer Anwendung gelingen, Gefahren vorzubeugen.

    1.11.

    Nach Auffassung des EWSA kann das von der Kommission vorgeschlagene rescEU-Verfahren

    a)

    den europäischen Bürgern eine starke Botschaft der europäischen Solidarität übermitteln, in einer Zeit, in der es die EU bitter nötig hat,

    b)

    die Zusammenarbeit der EU-Beitrittsländer fördern und auch zur Schaffung einer entsprechenden Kultur der Solidarität beitragen, die für alle EU-Mitglieder gelten soll,

    c)

    den Ländern, die in den EU-Institutionen zusammenarbeiten, die sensiblen und wichtigen Bereiche nahebringen und ihnen deutlich machen, was ein Staatenverbund wie die EU wirklich bedeutet, über die Bereiche hinaus, die normalerweise im Blickpunkt stehen,

    d)

    die regionale Zusammenarbeit über bilaterale Abkommen stärken und dazu beitragen, Spannungen in politischen Krisengebieten zu verringern, wie bereits in der Vergangenheit wiederholt bewiesen wurde, als große Naturkatastrophen gemeinsam bewältigt wurden.

    1.12.

    Der EWSA weist darauf hin, dass zusätzlich zu den von der Kommission vorgelegten Informationen über die zunehmende Häufigkeit und Schwere von Naturphänomenen und -katastrophen bis 2017 auch dieser Sommer zeigt, dass eine Überarbeitung und Ergänzung des derzeitigen Rahmens des EU-Katastrophenschutzverfahrens notwendig ist. Brände, Hitzewellen und Überschwemmungen mit einer in ganz Europa beispiellosen Intensität (sogar in Regionen, von denen man bisher dachte, dass solche Katastrophen dort nicht vorkommen können), die auf den Klimawandel zurückzuführen ist, sowie die unvorhersehbaren starken Erdbeben mit hoher Frequenz, die gewaltige Zerstörungen und Verluste verursachen, zeigen, dass Initiativen wie die von der Kommission in Form von rescEU vorgeschlagene Initiative notwendig sind.

    1.13.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass in den kommenden Jahren der Ansatz im Bereich des Katastrophenschutzes zunehmend ganzheitlicher werden und Interventionsstrategien auf allen Ebenen der menschlichen Tätigkeit umfassen sollte. Der EWSA weist darauf hin, dass dringend ein umfassenderer politischer und gesetzlicher Rahmen für den Katastrophenschutz in der EU verabschiedet werden muss.

    Empfehlungen

    1.14.

    Der EWSA nimmt die Probleme und Verpflichtungen zur Kenntnis, die der Kommission aus den geltenden europäischen Rechtsvorschriften (hauptsächlich aus dem Primärrecht) erwachsen, vertritt jedoch die Auffassung, dass alle denkbaren Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die Idee eines gemeinsamen Ansatzes in Katastrophenschutzfragen mittragen, insbesondere in den Bereichen der Prävention, Bewältigung und Wiederaufbau.

    1.15.

    Die freiwillige, aber mit einer Finanzierung verbundene Erstellung von nationalen Studien zur Risikobewertung sowie von Präventions- und Krisenplänen auf lokaler, regionaler und staatlicher Ebene sollte für die Mitgliedstaaten ein Anreiz sein, den Nutzen von rescEU zu maximieren.

    1.16.

    Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten allgemeine Grundsätze und Leitlinien für die Änderung nationaler Rechtsvorschriften zur Schaffung eines gemeinsamen, modernen und kompatiblen europäischen Rechtsrahmens zu Themen entwickeln wie Frühwarnung, Freiwilligentätigkeit und ihre institutionalisierte Beteiligung auf allen Ebenen des Katastrophenschutzes, Bereitstellung eines Teils der Haushalte der Mitgliedstaaten für Präventionsmaßnahmen usw.

    1.17.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass die Schaffung gemeinsamer Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten die entsprechende „gemeinsame Sprache“ gewährleisten, die Vorteile des neuen rescEU-Verfahrens maximieren und insbesondere bei Notfalleinsätzen die notwendige Flexibilität und Effizienz für ihre umfassende Nutzung bieten würde.

    1.18.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass Instrumente wie die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) genutzt werden sollten, damit auch im Bereich des Katastrophenschutzes gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten grenzüberschreitend sichergestellt werden können.

    1.19.

    Der EWSA ist der Meinung, dass eine Initiative entwickelt werden sollte, um Anreize für innovative Unternehmen und Start-ups für die Verbesserung, Weiterentwicklung und/oder Neukonzipierung von High-Tech-Instrumenten in den Bereichen Prävention und Bewältigung zu setzen wie zum Beispiel Systeme zur Vorhersage, Warnung und Bekämpfung.

    1.20.

    Waldbrände sind ein Beispiel für die Notwendigkeit, derartige Systeme zu entwickeln unter gleichzeitiger Nutzung der Möglichkeiten der europäischen Industrie in den Bereichen Luftfahrt, Informatik, Fahrzeugtechnik, Brandbekämpfungssysteme und anderen relevanten Branchen.

    1.21.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass die Kommission Wissenschaft und Forschung aktiv in den Dialog über geeignete Maßnahmen in den einzelnen Etappen des Katastrophenschutzzyklus einbeziehen sollte.

    1.22.

    Die Initiative zur Einrichtung eines jährlichen europäischen Forums, etwa unter der Schirmherrschaft des EWSA, unter Beteiligung von Wissenschaftlern, politischen Entscheidungsträgern und der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden wäre nützlich, um einen Austausch bewährter Verfahren und Informationen über neue technologische Möglichkeiten sicherzustellen.

    1.23.

    Die Kommission muss den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren, insbesondere im Bereich des Wiederaufbaus und der Prävention, empfehlen, indem sie Modelle einführt, die ökologische Verträglichkeit und Nachhaltigkeit gewährleisten.

    1.24.

    Der EWSA betrachtet die Freiwilligentätigkeit und damit die Zivilgesellschaft als eine der wichtigsten Triebfedern des Katastrophenschutzes. Er hält es daher für notwendig, sie durch Maßnahmen und Ausrüstungen auf europäischer Ebene zu stärken und ihre formelle Einbindung in das neuen rescEU-Verfahren zu gewährleisten.

    1.25.

    Die Mitwirkung von Arbeitnehmern in Freiwilligengruppen, wenn sie dies wünschen, inklusive vergleichbarer Maßnahmen zur Sicherung ihrer Grundrechte, wie Versicherung und die Gewährung von Sonderurlaub, wenn sie an Katastrophenschutzeinsätzen vor Ort beteiligt sind, sollte als Diskussionspunkt in den EU-Institutionen erörtert werden, um einen einheitlichen Rahmen hierfür zu schaffen.

    1.26.

    Es wäre hilfreich, ein gemeinsames europäisches Zertifizierungssystem für freiwillige Katastrophenschutzteams sowie die von ihnen verwendeten Ressourcen zu schaffen, das durch entsprechende Schulungen auf lokaler, regionaler, nationaler und/oder europäischer Ebene begleitet wird.

    1.27.

    Der EWSA weist die Kommission darauf hin, dass der europäischen Struktur- und Investitionsfonds umgehend mit der entsprechenden Flexibilität zur Finanzierung von Sanierungs- und Wiederaufbaumaßnahmen nach Naturkatastrophen ausgestattet werden muss. Diese sollten durch Studien begleitet werden, um die Nachhaltigkeit dieser Anstrengungen zu unterstützen wie auch das tägliche Leben in den betroffenen Gebieten wieder in Gang zu bringen, insbesondere in ländlichen Gebieten, sodass der Abwanderung der Bevölkerung entgegengewirkt wird.

    1.28.

    Es wäre hilfreich, wenn die „Kapazitäten“, die im Rahmen des neuen rescEU-Mechanismus erworben oder gemietet werden, nach Möglichkeit mehrere Funktionen kombinieren könnten, damit die Investitionen einen optimalen Nutzen bringen. So könnten beispielsweise Luftfahrzeuge zur Brandbekämpfung, zur Suche und Rettung, zur Grenzüberwachung bei grenzüberschreitenden Katastrophen und natürlich für Präventivmaßnahmen eingesetzt werden.

    1.29.

    Die Bereitstellung kombinierter Fähigkeiten zur Abdeckung der Bereiche Sicherheit (safety) und Gefahrenabwehr (security) könnte eine Lösung sein, die nicht nur Ressourcen spart, sondern auch zur Entwicklung integrierter operativer Aktivitäten der EU und zur Erreichung des Ziels ergänzender Maßnahmen beiträgt.

    1.30.

    Die Verteilung der im Rahmen von rescEU zu schaffenden Kapazitäten sollte Gegenstand einer gesonderten Studie sein, die nicht nur geografische, geologische und wirtschaftliche Daten berücksichtigt, sondern vor allem anhand des Risikos auch die Möglichkeiten einer unmittelbaren Reaktion und Abdeckung der EU-Gebiete für jede Gefahr einbezieht.

    1.31.

    Der EWSA schlägt vor, dass in allen Fällen, zumindest aber dann, wenn das europäische Verfahren operativ angewandt wird, der zuständige Mitgliedstaat oder die zuständige Region verpflichtet wird, eine Katastrophenakte zu erstellen, um Know-how aufzubauen, die operativen Verfahren für die Zukunft zu verbessern und so eine gesamteuropäische Datenbank zu schaffen. Eine Vorlage für die Akte kann von der Kommission entwickelt werden. Zudem wird vorgeschlagen, Indikatoren für die Messung der Interventionszeit und der tatsächlichen Wirkung von rescEU aufzustellen.

    1.32.

    Der EWSA begrüßt die Möglichkeit, dass Planungsbestimmungen für Risikobewertungen und Risikomanagement im Rahmen der Kohäsionspolitik und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als Konditionalität herangezogen werden. Er weist indes darauf hin, dass zuvor eine umfassende Informationskampagne durchgeführt werden sollte, damit der Produktionsprozess nicht beeinträchtigt wird.

    1.33.

    Der EWSA hält es für nötig, dass die Mitgliedstaaten stärker in den europäischen Katastrophenschutz-Pool einbezogen werden. Die vorgesehenen vorbereitenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten für diese Beteiligung sollten jedoch auch eigene Investitionen in zusätzliche Ausrüstungen umfassen, um einerseits ihre Schwächung zu vermeiden und andererseits die operative Kapazität der Union insgesamt zu stärken.

    1.34.

    Der EWSA hält es für nötig, darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Bewältigung der Folgen jeder Art von Katastrophe den kleinen und mittleren Unternehmen besondere Beachtung geschenkt werden muss, da sie ein wesentlicher Bestandteil des täglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sind.

    2.   Allgemeine Bemerkungen (Hintergrund)

    2.1.

    Das EU-Katastrophenschutzverfahren bietet einen Rahmen für die Zusammenarbeit und Unterstützung bei größeren Notfällen innerhalb und außerhalb der EU. Rechtsrahmen ist die Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen.

    2.2.

    In den folgenden Jahren wurde die ursprüngliche Entscheidung sukzessive durch die Entscheidung des Rates 2007/779/EG, Euratom über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) und den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union geändert.

    2.3.

    An dem Verfahren nehmen derzeit die 28 Mitgliedstaaten der Union, die Länder des EWR (Island und Norwegen) sowie Montenegro, Serbien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei teil. Der EWSA hält es für sehr sinnvoll, weitere Staaten in das Verfahren einzubeziehen, um dessen Flexibilität und die Reaktionsgeschwindigkeit zu erhöhen und die Verwendung der Mittel zu verbessern.

    2.4.

    Am 23. November 2017 nahm die Europäische Kommission neben einer Mitteilung einen Vorschlag zur Änderung des rechtlichen Rahmens des Katastrophenschutzverfahrens der Union an. Die Ziele des Kommissionsvorschlags, der sich auf das aus den erworbenen Erfahrungen abgeleitete Fachwissen stützt, sind,

    a)

    eine spezielle Reserve an Katastrophenschutzkapazitäten (Mittel) der EU zu bilden,

    b)

    die schnellere Gewährung von Hilfe sicherzustellen und Bürokratie abzubauen,

    c)

    zusätzliche Maßnahmen im Bereich Prävention und Vorsorge zu ergreifen.

    2.5.

    Das wichtigste Finanzierungsinstrument ist bisher der EU-Solidaritätsfonds (European Union Solidarity Fund — EUSF), der 2002 eingerichtet wurde (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002).

    2.6.

    Der EWSA hat sich auch in der Vergangenheit mit den Stellungnahmen NAT/314 (2006) (1), ΝΑΤ/375 (2008) (2), ΝΑΤ/438 (2009) (3), ECO/355 (2013) (4) und ECO/426 (2017) (5) zu den Fragen Katastrophenschutz, Naturkatastrophen und des Solidaritätsfonds geäußert.

    2.7.

    Das derzeitige Katastrophenschutzverfahren unterstützen vor allem das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre — ERCC) in Brüssel, das Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System — CECIS), die Einsatzteams, die Katastrophenschutzmodule und die Teams für die technische Unterstützung mit den verfügbaren Ressourcen sowie das Schulungsprogramm und das Programm zum Austausch von Experten.

    3.   Aktuelle Form des Verfahrens

    3.1.

    Mit dem Vertrag von Lissabon wurden neue Kompetenzbereiche geschaffen, in denen die EU tätig werden kann. Im Bereich des Katastrophenschutzes haben die neuen Aufgaben hauptsächlich unterstützenden Charakter.

    3.2.

    Mit dem Vertrag von Lissabon soll unter anderem die Fähigkeit der EU verbessert werden, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen zu bewältigen. So kann die EU nach Artikel 196 des Vertrags Maßnahmen ergreifen in Bezug auf die Risikoprävention, die Ausbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten, Einsätze im Falle von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen, die operative Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen und die Kohärenz von Maßnahmen auf internationaler Ebene.

    3.3.

    Darüber hinaus sind diese Katastrophenschutzbestimmungen an die Solidaritätsklausel von Artikel 222 des Vertrags gebunden. Diese Klausel ermöglicht es der EU, einem Mitgliedstaat Unterstützung zu leisten, wenn dieser von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.

    3.4.

    Tatsache ist, dass die klimawandelbedingten extremen Wetterereignisse nun auch Europa betreffen. Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission und des Europäischen Parlaments, dass die Jahre 2017 und 2018 in besonderem Maße durch Naturkatastrophen in Europa geprägt waren. Zu den Verlusten zählen Menschenleben, enorme Waldflächen, Immobilienvermögen und Infrastruktur. Land- und Forstwirtschaft, Handel und Industrie haben erhebliche Verluste erlitten, und Phänomene wie Waldbrände verbreiteten sich in alarmierender Weise in den nördlichen Regionen Europas, die bis vor Kurzem zumindest in Bezug auf diese Gefahr als sicher galten.

    3.5.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass das derzeitige europäische Katastrophenschutzverfahren angesichts dieser neuen Rahmenbedingungen an seine Grenzen stößt und insbesondere bei Naturkatastrophen, die in verschiedenen Regionen gleichzeitig auftreten, oft unzureichend, langsam und ineffizient ist. Ein weiterer wesentlicher Nachteil sind die äußerst begrenzten Ressourcen, die nur die Transportkosten und nicht die viel höheren operativen oder sonstigen Kosten abdecken.

    3.6.

    Gleichzeitig zeigt sich täglich, dass die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, größere Katastrophen allein zu bewältigen; die Kosten für den Erwerb oder die Anmietung der gesamten operativen Ausrüstung sind für ein einzelnes Land nicht tragbar und erfordern Maßnahmen auf europäischer Ebene.

    3.7.

    Ein charakteristisches Beispiel sind die Kosten für die Anschaffung eines modernen und effizienten Löschflugzeugs des Typs Canadair (das von den Mitgliedstaaten häufig genutzt wird), die auf etwa 30 Mio. EUR geschätzt werden. Die Produktion wurde ausgesetzt, und der Hersteller kann selbst bei Neubestellungen nur ein bis zwei neue Flugzeuge pro Jahr liefern.

    3.8.

    Zwar ist es jetzt möglich, das Verfahren für die Bereitstellung von Ressourcen zu aktivieren, wenn ein Staat von einer größeren Katastrophe bedroht ist, doch sind die anderen Mitgliedstaaten häufig nicht in der Lage, Hilfe zu leisten. Dies ist entweder auf den offensichtlichen Mangel an Ressourcen zurückzuführen oder darauf, dass die aktuelle Situation in den wenigen Ländern, die über diese Ressourcen verfügen, die Durchführung eines operativen Einsatzes in einem anderen Mitgliedstaat unmöglich macht.

    3.9.

    Angesichts der derzeitigen Kapazitäten des Katastrophenschutzverfahrens sind die erwähnten Bestimmungen von Artikel 222 des Vertrags von Lissabon in vielen Fällen nicht anwendbar, da die Ressourcen begrenzt sind, die Bürokratie eine unmittelbare Reaktion und ein rasches Eingreifen unmöglich macht und die Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Wissen und bewährter Verfahren in der Praxis nicht funktioniert.

    4.   Allgemeine Bemerkungen zum Vorschlag der Kommission

    4.1.

    Der EWSA stellt erneut fest, dass das europäische Katastrophenschutzverfahren verbessert, verändert und zu einem integrierten europäischen System mit dem Schwerpunkt Katastrophenmanagement ausgebaut werden muss, das den gesamten Katastrophenschutzzyklus von der Prävention bis zu Wiederaufbaumaßnahmen abdeckt.

    4.2.

    Mit dem Vorschlag zur Stärkung des EU-Katastrophenmanagements (rescEU) können die EU und die Mitgliedstaaten nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch ihre Menschlichkeit ebenso wie ihre Einheit und Solidarität, die Grundgedanken der Gründungs- und Folgeverträge, in Zeiten unter Beweis stellen, in denen die Rückbesinnung auf die europäischen Wurzeln unabdingbar ist.

    4.3.

    Es sollte betont werden, dass es bis heute praktisch keine ernsthaften europäischen Anreize gibt, solide Vorschläge und Allianzen für den Umgang mit Naturkatastrophen zu schaffen, und freiwillige Anstrengungen sind oft nicht zielführend und ineffektiv. Wichtig ist nun, die Häufigkeit gemeinsamer Übungen zwischen Ländern, die gemeinsame Gefahren und gemeinsame Grenzen aufweisen, durch die Einbeziehung und Ausbildung von Freiwilligen zu erhöhen und gleichzeitig die Gesellschaft zu motivieren (durch Befreiung von oder Reduzierung anderer Aktivitäten, z. B. von Reservistendiensten), um die Zahl der Freiwilligen zu steigern.

    4.4.

    Der EWSA begrüßt die Stärkung der Prävention und Vorsorge in Verbindung mit einer Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Infrastrukturen und Ökosystemen. Neben der Verringerung der Zahl der Verletzten und Todesopfer und dem Schutz der Gesellschaft wird der direkte wirtschaftliche Nutzen, der sich aus der Reduzierung der Reaktionsanforderungen ergibt, einen erhöhten Schutz für die Landwirtschaft bieten, da das Risiko von Zerstörungen durch Brände oder Überschwemmungen reduziert wird, die erhebliche Schäden im Primärsektor verursachen.

    4.5.

    Die Feststellung der Kommission, dass nun geänderte Risiken durch natürliche (Überschwemmungen, Brände, Erdbeben usw.) und anthropogene (technische Unfälle, Terroranschlüge usw.) Faktoren vorherrschen, entspricht der Form der Risiken in der heutigen Zeit und der Rolle des Klimawandels als Multiplikator voll und ganz. Das neue Konzept der Resilienz in Bezug auf das Katastrophenrisikomanagement sollte für jede wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere im Infrastrukturbereich, angewandt werden. Die Bewertung und Verbesserung der Resilienz der Infrastrukturen sollte unter Verwendung modernster digitaler Mittel und mithilfe der innovativsten Technologien erfolgen.

    4.6.

    In dem neuen Konzept der Stärkung der Kapazitäten für Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Katastrophen sowie Wiederaufbau werden zum ersten Mal die wichtigsten Pfeiler herausgestellt, die dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung dienen. Der EWSA stimmt der vollständigen Berücksichtigung des gesamten Katastrophenschutzzyklus voll und ganz zu, da auf diese Weise der Bedarf an sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Wachsamkeit deutlich wird. Dieses ganzheitliche Konzept gewährleistet die Einbeziehung des gesamten Spektrums der beteiligten Akteure in den Zyklus und die Verbreitung/Weitergabe von Fachwissen und Verfahren. Der Erfolg dieses Konzepts soll durch gemeinsame Programme und Übungen/Schulungen von Ländergruppen erreicht werden, die denselben Risiken ausgesetzt sind.

    4.7.

    Das Programm operiert im Rahmen der Agenda 2020 der Vereinten Nationen und der globalen Strategie für das Katastrophenrisikomanagement gemäß dem Sendai-Rahmenwerk für Katastrophenvorsorge, konkret der Priorität 1 „Schaffung eines Verständnisses für Katastrophenrisiken“.

    4.8.

    Der EWSA teilt zudem den von der Kommission beschriebenen allgemeinen Grundsatz, ein Wissens- und Bildungsnetz einzurichten. Er weist jedoch darauf hin, dass Wissenschaftler und Universitäten formell daran beteiligt und mit Forschungsaktivitäten (Projekten und Studien) beauftragt werden sollten, um mögliche Risiken sowie die damit verbundene Vulnerabilität und Gefahr für die Gesellschaft zu erfassen und zu bewerten. Aufgrund der vorhandenen Erfahrungen und Kenntnisse und da im Katastrophenfall soziale Strukturen auf lokaler Ebene einfacher und rascher mobilisiert werden können, wird die Zusammenarbeit zwischen privater Initiative und Wirtschaft sowie der Zivilgesellschaft als notwendig erachtet. Auch die Information und Aufklärung der Bürger über die jeweiligen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, wird als Aufgabe von hoher Priorität erachtet.

    4.9.

    Der EWSA teilt die Auffassung, dass die konkreten Kapazitäten, die die Kommission im Rahmen von rescEU vorschlägt, ausgebaut werden müssen, also die Reserve bestehend aus Löschflugzeugen, Hochleistungspumpen, Such- und Rettungskapazitäten in Städten sowie die operativen Kapazitäten, die für die öffentliche Gesundheit durch den Erwerb von Feldlazaretten und medizinischen Notfallteams gemäß Kapitel 3.1 Absatz 2 ihrer Mitteilung, weiterentwickelt werden. Der EWSA betont, dass die Interoperabilität der Instrumente und sowie die Möglichkeit ihrer flexiblen Nutzung gewährleistet werden müssen, um Skaleneffekte im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erzielen. So könnte etwa der Ankauf von Luftfahrzeugen erwogen werden, die gleichzeitig dienen zur a) Brandbekämpfung aus der Luft, b) Durchführung von Beobachtungsflügen und Überwachung zwecks frühzeitiger Warnung, c) Suche und Rettung, d) Evakuierung von Kranken aus schwer zugänglichen oder weit entfernten Inselgebieten. So könnten diese Luftfahrzeuge das ganze Jahr über sinnvoll eingesetzt werden, was zur schnelleren Amortisierung der Kosten führen würde.

    4.10.

    Der EWSA schlägt vor, lokale Strukturen in Gebieten zu schaffen, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, eine dringendere Reaktion zu benötigen. Darüber hinaus sollten lokale Gemeinschaften mit Ersthelfer-Kapazitäten ausgestattet werden, und es sollten lokal ausgebildete Gruppen, die über Frühwarnsysteme verfügen, gebildet werden. Die Erarbeitung und Verbreitung gemeinsamer zertifizierter Handbücher mit Leitlinien ist nach Auffassung des EWSA ebenfalls dringend erforderlich.

    4.11.

    Der EWSA stimmt der Ausweitung der Finanzierungsbereiche für Katastrophenschutzmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, etwa Anpassung und Wiederaufbau, aber auch für die Erhöhung der Kofinanzierungsrate für den Transport zu. So ist beispielsweise die gemeinsame Finanzierung durch EU und Mitgliedstaaten im Falle großflächiger Zerstörungen durch Erdbeben vollkommen zulässig, wenn es um den Transport und den Aufbau von Notunterkünften, die Herrichtung angemessener Räume mit entsprechenden Infrastrukturen und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung (Strom, Wasser, Kommunikation, Abwasser) geht, damit das soziale und wirtschaftliche Leben schnellstmöglich wiederherstellt wird und das soziale Gefüge erhalten bleibt.

    4.12.

    Der EWSA spricht sich nicht gegen eine Berücksichtigung der operativen Kosten bei der Kofinanzierung aus, weist jedoch darauf hin, dass ein objektives Verfahren für die Schätzung und vor allem für die Bewertung dieser Kosten vorgesehen werden sollte, damit die Mittel angemessen eingesetzt werden. Er hält es auch für unerlässlich, alle alternativen Finanzierungsquellen wie die Strukturfonds und die Kofinanzierung durch die Europäische Investitionsbank zu nutzen.

    4.13.

    Der EWSA hat sich in einer Reihe von Stellungnahmen schon mehrfach dafür ausgesprochen, die bürokratischen Verfahren abzubauen und die notwendige Flexibilität bei der Verwendung von EU-Mitteln zu gewährleisten, ohne dass Transparenz und unabhängige Kontrolle darunter leiden, um so die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und die effiziente Nutzung europäischer Steuermittel zu gewährleisten.

    4.14.

    Der EWSA begrüßt die Verweise der Kommission auf die Bewältigung der Folgen von Terroranschlägen und ist der Ansicht, dass es einen klaren Rahmen für Maßnahmen zur Prävention, Bewältigung (der Folgen) und Wiederaufbau geben sollte. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission in naher Zukunft einen Plan für den Aufbau eines Pools an Ressourcen auch für vom Menschen verursachte Naturkatastrophen durch chemische, radiologische und nukleare Vorfälle (CBRN) ausarbeiten, ohne die in diesen Bereichen tätigen Unternehmen von ihrer Verantwortung und ihren Verpflichtungen hierfür zu entbinden. Der EWSA weist darauf hin, dass eine nicht unverzügliche Reaktion auf solche Vorfälle auch die Primärproduktion erheblich beeinträchtigen kann, mit erheblichen langfristigen Auswirkungen auf die Ernährung und die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt.

    4.15.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass die Zivilgesellschaft im Rahmen von rescEU auf formeller Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahmen und nach Möglichkeit die Prävention und Bewältigung mobilisiert werden muss. Der Europäische Solidaritätskorps sollte ebenfalls eingebunden werden.

    5.   Besondere Bemerkungen

    5.1.

    Der EWSA erachtet es auch als notwendig, die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Bereich des Katastrophenschutzes und des neuen EU-Verfahrens zu stärken, namentlich durch:

    a)

    die Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Prävention, Planung und Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von natürlichen und von Menschen verursachten Gefahren,

    b)

    die Stärkung und Integration der spezifischen Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die als erste zur Bewältigung einer Katastrophe gerufen werden,

    c)

    die Nutzung der Kapazitäten von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei allen Arten von Koordinierungs- und operativen Entwicklungsmaßnahmen, mit denen Doppelarbeit minimiert und die Interoperabilität verbessert wird,

    d)

    die Stärkung ihrer Rolle bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch die Umsetzung gemeinsamer Projekte, Programme und Schulungen.

    Brüssel, den 18. Oktober 2018

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Luca JAHIER


    (1)  ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 27.

    (2)  Stellungnahme des EWSA „Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz — Reaktion auf Naturkatastrophen“ (ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 66).

    (3)  Stellungnahme des EWSA „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 97).

    (4)  Stellungnahme des EWSA „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“ (ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 45).

    (5)  Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten“ (ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 38).


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