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Documento 52018AE3041

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ (COM(2018) 340 final — 2018/0172 (COD))

    EESC 2018/05568

    ABl. C 62 vom 15.2.2019, p. 207/213 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/207


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“

    (COM(2018) 340 final — 2018/0172 (COD))

    (2019/C 62/34)

    Berichterstatterin:

    Maria NIKOLOPOULOU

    Befassung

    Rat, 15.6.2018

    Europäisches Parlament, 11.6.2018

    Rechtsgrundlage

    Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

     

     

    Beschluss des Plenums

    17.4.2018

     

     

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

    Annahme in der Fachgruppe

    5.10.2018

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    17.10.2018

    Plenartagung Nr.

    538

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    210/3/2

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) befürwortet den Richtlinienvorschlag zu Einwegkunststoffartikeln als einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaftsstrategie und der Nachhaltigkeitsziele.

    1.2.

    Der EWSA gibt insbesondere zu bedenken, dass die Nachhaltigkeitswende allem voran die Mitwirkung aller politischen, wirtschaftlichen, sozialen, umweltpolitischen und kulturellen Interessenträger erfordert. Auch müssen sich die Bürgerinnen und Bürger eine neue Denkweise hinsichtlich Herstellung, Verbrauch und Recycling von Produkten zu eigen machen. Diesbezüglich sind Erziehungs-, Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen auf allen Ebenen, mit einem Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen im Schulalter, unverzichtbar.

    1.3.

    Der EWSA betrachtet den Kommissionsvorschlag als wichtiges Pilotprojekt mit einem spezifischen Ansatz für die am meisten in den Meeren und Ozeanen verbreiteten Kunststoffartikel. Indes könnte der Vorschlag noch ehrgeiziger sein, und es sollten ein Fahrplan und weitere Initiativen vorgelegt werden, um eine wirksame Durchführung sicherzustellen.

    1.4.

    Insbesondere unterbreitet der EWSA folgende Empfehlungen:

    1.4.1.

    Es sollte geprüft werden, die zehn Kunststoffartikel umfassende Liste um andere Produkte zu erweitern, für die es auf dem Markt bereits Alternativen in ausreichender Menge und zu angemessenen Preisen gibt.

    1.4.2.

    Es sollte klargestellt werden, dass sämtliche biologisch abbaubaren Produkte grundsätzlich auch kompostierbar sein und im Meer und an Land innerhalb einer bestimmten Zeit durch Photodegradation zerfallen müssen.

    1.4.3.

    Fischer können einen entscheidenden Beitrag zur Säuberung der Meere und Ozeane leisten. Die Anreize dafür, dass Fanggerät zurück an Land gebracht wird, sollten baldmöglichst auf alle während der Fischereitätigkeit aufgefischten Abfälle ausgedehnt werden. Zur umfassenden Entwicklung eines neuen Systems zur Reinigung der Meere und Ozeane müssen alle Interessenträger und die Behörden vor Ort eingebunden werden. Ferner müssen alle Häfen, auch die kleinsten unter ihnen, mit einer modernen Auffangeinrichtung ausgerüstet werden, die eine transparente Behandlung der Abfälle ermöglicht.

    1.4.4.

    Auch wenn 90 % der in der EU vermarkteten Einwegkunststoffartikel in Drittländern produziert werden, ist es grundlegend wichtig, alle Unternehmen der Branche bei der Umstellung auf eine nachhaltigere Produktion zu unterstützen. Insbesondere sollten die Innovation und Weiterentwicklung in Bereichen wie Ökodesign, Biokunststoffe und Sekundärrohstoffe mithilfe finanzieller und steuerlicher Instrumente gefördert werden. Dies wird zu einer positiven Entwicklung der Handelsbilanz führen, und die EU kann die Entwicklung nachhaltigerer Unternehmen sowie gute Arbeitsplätze fördern.

    1.4.5.

    Das in der Richtlinie 2004/35/EG verankerte Verursacherprinzip ist eine tragende Säule des Kommissionsvorschlags und liegt einer gerechteren und ausgewogeneren Verteilung der Belastungen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung und -verwertung zugrunde. Durch eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie können diese Kosten für diejenigen Unternehmen gesenkt werden, die zertifizierte Verfahren zur Verhütung von Verschmutzung oder zur Direktverwertung der hergestellten umweltbelastenden Produkte anwenden.

    1.4.6.

    Eine bessere Abstimmung zwischen den bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich Abfallbewirtschaftung und Recycling, mit Schwerpunkt auf der Abfalltrennung. Auch sollten die in den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen und verhängten Strafen harmonisiert werden.

    1.4.7.

    Die Strategie für Einwegkunststoffartikel wird nur eine begrenzte Wirkung entfalten, wenn die Kommission nicht auch eine Ad-hoc-Strategie für eine nachhaltigere Bewirtschaftung und Überwachung der Binnengewässer (Seen und Flüsse) vorsieht, über die 80 % der Abfälle ins Meer eingetragen werden. Der EWSA empfiehlt die Einführung von Governancesystemen unter Beteiligung der Behörden, der Privatwirtschaft und der organisierten Zivilgesellschaft, wie beispielsweise Flussverträge, als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Umweltfördermitteln (z. B. Interreg).

    1.4.8.

    Die Einführung von Systemen zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Kunststofferzeugnissen könnte für die Abfallbewirtschaftungs- und Recyclingverfahren einen Mehrwert bieten. Ein spezifisches Logo könnte das Vertrauen der Verbraucher vor allem in aus Sekundärrohstoffen hergestellte Erzeugnisse stärken.

    1.4.9.

    Die Richtlinie sollte alle drei und nicht alle sechs Jahre überprüft werden, zumal die Überwachungsmechanismen bereits angewendet und ausgewertet werden (Zählungen). Außerdem könnten dadurch potenzielle, zwischenzeitlich aufgetretene Probleme gelöst und in Abhängigkeit vom Stand der Durchführung der Richtlinie und der Entwicklungen im Bereich Ökodesign die Liste mit den zehn Einwegkunststoffartikeln erforderlichenfalls geändert oder erweitert werden.

    1.4.10.

    Die zahlreichen bewährten Verfahrensweisen im Bereich der Kreislaufwirtschaft sollten besser bekannt gemacht und die vom EWSA geförderte europäische Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft als wirksames Instrument für den Erfahrungsaustausch zwischen sämtlichen beteiligten Akteuren aufgewertet werden.

    2.   Einleitung

    2.1.

    Der Meeresmüll in der Europäischen Union besteht zu 80-85 % aus Kunststoffabfällen, von denen wiederum 50 % auf Einwegkunststoffartikel und weitere 27 % auf im Meer zurückgelassene oder verloren gegangene kunststoffhaltige Fanggeräte aus der traditionellen Fischerei und der Aquakultur entfallen.

    2.2.

    Die zehn am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Einwegkunststoffartikel machen 86 % aller gefundenen Einwegkunststoffartikel bzw. 43 % aller Meeresabfälle aus. Es handelt sich um Artikel des täglichen Bedarfs, die nicht unbedingt automatisch mit Kunststoff assoziiert werden (1): Lebensmittelverpackungen, Getränkebecher, Wattestäbchen, Teller, Trinkhalme, Luftballonstäbe, Getränkebehälter samt Deckel, Filter für Tabakprodukte, Feuchttücher und Kunststofftragetaschen. Diese zehn Produkte machen zusammen mit den Fanggeräten ca. 70 % aller bei Zählungen erfassten Meeresabfälle aus (2).

    2.3.

    Einwegkunststoffe, die im Allgemeinen aus Polyethylen und Polypropylen hergestellt werden, benötigen im Durchschnitt 300 Jahre, um sich in der Umwelt zu zersetzen, wobei ihr Zerfall durch Photodegradation teilweise auch bis zu 1 000 Jahre dauern kann. Zersetzung bedeutet jedoch nicht, dass der Kunststoff in den Naturkreislauf zurückfließt, sondern dass er lediglich als Mikroplastik nicht mehr für das menschliche Auge erkennbar ist.

    2.4.

    Kunststoff ist eine der wertvollsten Erfindungen des 20. Jahrhunderts, die unser Leben verändert hat. Aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften (Flexibilität, geringes Gewicht, Widerstandsfähigkeit) eignet sich dieser Werkstoff für unzählige Anwendungen; Einwegkunststoffartikel bspw. sind ideal für Verwendungen im Freien (u. a. Picknick). Dem Willen vieler Verbraucher unbenommen und trotz der Effizienz der Abfallbewirtschaftungs- und -recyclingsysteme sind Einwegkunststoffe daher mit dem Risiko behaftet, die Umwelt zu vermüllen. Das Umweltrisiko und die Umweltauswirkungen sind unverhältnismäßig, zumal diese Produkte auf eine Nutzungsdauer von vielleicht 5 Minuten ausgelegt sind.

    2.5.

    Wenn die Einwegkunststoffartikel nicht in der Abfallwirtschaftskette verwertet werden, sammeln sie sich in den Meeren und Ozeanen an, was sich negativ auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auswirkt, da sie in die Nahrungskette gelangen. Negative Folgen ergeben sich auch für verschiedene andere Wirtschaftsbereiche wie den Fremdenverkehr, die Fischerei und den Seeverkehr.

    2.6.

    Das Problem der Meeresvermüllung ist grenzübergreifend, was durch die Plastikinseln veranschaulicht wird (3). Die Europäische Union hat sich verpflichtet, dieses Problem im Einklang mit den UN-Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) (4) und dem auf der COP 21 der Klimarahmenkonvention geschlossenen Übereinkommen von Paris zu bekämpfen. Die europäische Strategie für Kunststoffe (5) im Rahmen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (6) ist ein erster Schritt in diese Richtung.

    3.   Wesentlicher Inhalt des Vorschlags der Kommission

    3.1.

    Ziel des Richtlinienvorschlags ist die Vermeidung und Verringerung von Plastikmüll (Makroplastik) im Meer, der von Einwegkunststoffartikeln und Fanggeräten stammt. Damit sollen die im Rahmen der EU-Kunststoffstrategie vorgesehenen Maßnahmen ergänzt und die in den bestehenden Maßnahmen und Rechtsvorschriften ermittelten Lücken beseitigt werden.

    3.2.

    Die Richtlinie steht auch im Zusammenhang mit der Initiative zur dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen (und ihre Ersetzung durch biobasierte Kunststoffe oder kompostierbare Materialien), die innerhalb kurzer Zeit ein radikal verändertes Verbraucherverhalten und sehr positive Umweltergebnisse bewirkt hat (7).

    3.3.   Einwegkunststoffartikel

    3.3.1.

    Infolge verschiedener europäischer Strandmüllzählungen konzentriert sich der Vorschlag auf die zehn am häufigsten an Stränden gefundenen Einwegkunststoffartikel. Ausgehend von der Verfügbarkeit alternativer, nachhaltiger und erschwinglicher Erzeugnisse plant die Kommission verschiedene Maßnahmen. Wenn es schon Alternativen auf dem Markt gibt, sollen die umweltschädlicheren Entsprechungen abgeschafft werden (z. B. Trinkhalme, Geschirr und Wattestäbchen). Andernfalls werden eine Reihe von Maßnahmen zur Verbrauchsverringerung durch Sensibilisierungsmaßnahmen und die Förderung von Ökodesign zur raschestmöglichen Entwicklung alternativer, biokompatibler und recyclingfähiger Werkstoffe eingeleitet (bspw. für Lebensmittelverpackungen, Getränkebecher, Luftballons, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter, Filter für Tabakprodukte, Feuchttücher, leichte Kunststofftragetaschen).

    3.3.2.

    Vorgesehen sind Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für alle Produkte, deren Vermarktung nicht beschränkt wird, als Beitrag zu den Kosten der Abfallvermeidung und -entsorgung.

    3.3.3.

    Die Kommission schlägt ebenfalls Kennzeichnungsvorschriften vor, um die Verbraucher über die Abfallbewirtschaftung zu informieren und die getrennte Sammlung und das Recycling zu fördern. Dabei sollten auch unerwünschte Verhaltensweisen herausgestellt werden (bspw. die Verwendung von Feuchttüchern).

    3.3.4.

    In dem Vorschlag werden auch konkrete Produktdesignmaßnahmen vorgesehen (bspw. Getränkeflaschen mit befestigter Verschlusskappe) und ehrgeizige Recyclingziele aufgestellt (u. a. getrennte Sammlung und Recycling von 90 % der Einwegkunststoffflaschen).

    3.4.   Fanggeräte mit Kunststoffanteil

    3.4.1.

    Die Kommission schlägt ein integriertes und moderneres System für die Sammlung von Fanggeräten auf der Grundlage von drei Maßnahmen vor: Einführung eines eigenen Mechanismus und getrennte Sammelsysteme in den Häfen, Anreize für die Fischer, Fanggeräte zurückzubringen oder im Meer zurückgelassene Fanggeräte an Land zu bringen, Einführung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller kunststoffhaltiger Fanggeräte, einschließlich KMU. Die über das System der erweiterten Herstellerverantwortung eingenommenen Mittel werden dazu verwendet, die Kosten der Abfallvermeidung (öffentliche Sensibilisierungskampagnen) und Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Säuberung der durch Einwegkunststoffartikel vermüllten Umwelt, zu decken.

    3.5.

    Ein Großteil der Einwegkunststoffartikel wird in Drittländern hergestellt. Das bedeutet, dass der Vorschlag zur Entwicklung einer soliden europäischen Produktion infolge eines starken Anstiegs der Binnennachfrage beitragen könnte. Es steht ferner zu hoffen, dass diese Richtlinie auch ein rascheres Wachstum einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Niedrigemissionswirtschaft fördert, die eine positive Handelsbilanz mit Drittländern aufweist und die Schaffung guter Arbeitsplätze begünstigt.

    4.   Allgemeine Bemerkungen

    4.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) hat stets durch die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger sowie der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, umweltpolitischen und kulturellen Interessenträger eine Lanze für die nachhaltige Entwicklung gebrochen. Die Erziehung und Bildung auf allen Ebenen ist deshalb eine grundlegende Voraussetzung für ein neues Produktions-, Verbrauchs- und Lebensmodell im Einklang mit der Umwelt. Unternehmen kommt im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen eine wichtige Rolle bei dieser Sensibilisierungs- und Erziehungsaufgabe zu. Die vielen freiwilligen Maßnahmen der organisierten Zivilgesellschaft können in Verbindung mit der Initiative der Kommission von großem zusätzlichen Nutzen sein.

    4.2.

    Der EWSA gibt zu bedenken, dass die Umweltverschmutzung ein globales Problem ist. Ungeachtet ihrer Vision und Tragweite kann keine europäische Initiative wirklich etwas ausrichten, wenn sie nicht mit einem breiter angelegten Projekt der nachhaltigen Entwicklung einhergeht, in das sowohl die großen Wettbewerber der EU wie auch die Entwicklungsländer eingebunden sind. Insbesondere ist zu empfehlen, mit benachbarten Drittländern Synergien bei der nachhaltigen Bewirtschaftung von Binnenmeeren wie dem Schwarzen Meer und dem Mittelmeer zu schaffen. Der EWSA hofft deshalb, dass die EU bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung verstärkt eine Führungsrolle übernimmt.

    4.3.

    Der EWSA unterstützt den Vorschlag, die von Einwegkunststoffartikeln und Fanggeräten herrührenden Plastikabfälle im Meer zu verhindern und zu verringern. Insbesondere findet er die Schwerpunktsetzung auf eine begrenzte Anzahl Erzeugnisse mit hoher Umweltwirkung als eine Art Pilotprojekt einleuchtend und erachtet diese Initiative als einen wichtigen Schritt hin zur Schaffung einer wirklich nachhaltigen Wirtschaft im Einklang mit dem Aktionsplan für eine Kreislaufwirtschaft (8) und in Ergänzung der Kunststoffstrategie (9). Die Kommissionsinitiative könnte nach Meinung des EWSA jedoch ehrgeiziger sein und die Liste um all diejenigen nachhaltigen Produkte erweitern, die es auf dem Markt bereits in ausreichender Menge und zu angemessenen Preisen gibt (z. B. Kaffeekapseln) und die laut der EFSA den Anforderungen an den Gesundheitsschutz genügen.

    4.4.

    Der EWSA erachtet den Vorschlag als angemessen, die Vermarktung nur dann zu beschränken, wenn es bereits nachhaltige, umwelt- und gesundheitsverträgliche sowie für die Verbraucher erschwingliche Alternativen gibt.

    4.5.

    Eine Lösung für das Problem des Kunststoffabfallaufkommens muss neben der Abfallwirtschaft auch bei den Konsumgewohnheiten und beim Produktionsmodell ansetzen. Wichtige Voraussetzung ist deshalb, dass die nationalen Regierungen alle einschlägigen Instrumente mobilisieren, um die Nutzung nachhaltiger Kunststoffartikel zu fördern und rationellere Produktions- und Verbrauchsprozesse anzustoßen und zu unterstützen. Gleichzeitig ist es wichtig, die Bürger bereits ab dem Schulalter zu sensibilisieren, damit sie verantwortungsvoll handeln und die Getrenntsammlung von Abfällen unterstützen.

    4.6.

    Dem Willen vieler Verbraucher unbenommen und trotz der Effizienz der Abfallbewirtschaftungs- und -recyclingsysteme sind Einwegkunststoffe mit dem Risiko behaftet, die Umwelt zu vermüllen. Da kein System für eine restlose Sammlung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden kann, müssen schnellstmöglich nachhaltige Alternativen entwickelt und Maßnahmen zur Verringerung des erreichten Ausmaßes an Umweltverschmutzung getroffen werden (10).

    4.7.

    Ökodesign spielt eine wesentliche Rolle bei der Schaffung biokompatibler Alternativen für umweltschädlichere Produkte. Der EWSA empfiehlt, über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen der EU angemessene Mittel in diesem Bereich zu investieren, insbesondere über das neue Programm Horizont Europa. Seiner Meinung nach können grüne Innovationen in Biokunststoffe und Sekundärrohstoffe und der Einsatz von Enzymen wie PETase, das PET-Plastik verdauen kann, einen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwert für die gesamte Union generieren.

    4.8.

    Der EWSA empfiehlt einen gezielten Ansatz zur Umwandlung von Kunststofferzeugnissen in Sekundärrohstoffe. Besonders wichtig ist, dass die Kunststoffe keine toxischen chemischen Additive enthalten, die ihre Verwertung behindern könnten, da sie die Gesundheit, die Unternehmen und die Umwelt gefährden. Auch muss ein Ende der Lebensdauer festgelegt werden, da Kunststoffe nicht unendlich recycelt werden können.

    4.9.

    Als einen der augenfälligsten Mängel der Initiative beanstandet der EWSA das Fehlen einer Vorschrift zur Klärung der Eigenschaft der Bioabbaubarkeit, denn wenn ein Kunststoffprodukt biologisch abbaubar ist, ist es noch lange nicht ökologisch nachhaltig. Kunststoffprodukte, insbesondere Einwegkunststoffartikel, können zu Mikroplastik zerfallen, die Umwelt verschmutzen und in die Nahrungsmittelkette gelangen. Der EWSA empfiehlt deshalb, schleunigst tätig zu werden und grundsätzlich vorzugeben, dass alle „biologisch abbaubaren“ Kunststofferzeugnisse zusätzlich auch „ kompostierbar “ sein müssen und damit weder toxisch noch schädlich für die Umwelt sein dürfen. In diesem Zusammenhang ist es zudem wichtig, eine spezifische Zeitdauer für die Bioabbaubarkeit im Meer und an Land im Einklang mit der DIN EN 13432 festzulegen (11). Schließlich muss ein europäisches Kennzeichnungssystem mit geeigneten Kontrollmechanismen zur Betrugsvermeidung geschaffen werden.

    4.10.

    Der EWSA unterstützt den Vorschlag, die Rückführung von Fanggeräten über Anreize für die Fischer zu fördern. Er gibt zu bedenken, dass die Abfalltrennung komplex und zeitaufwändig ist, und erwartet deshalb, dass die Anreize in einem angemessenen Verhältnis zu der von den Fischern in die Abfalltrennung investierten Zeit stehen.

    4.10.1.

    Diese Maßnahme sollte auf die Rückführung sämtlicher während der Fischereitätigkeit aufgesammelten Abfälle ausgeweitet werden, für die die Fischer entsprechend den geltenden Vorschriften Hafengebühren entrichten müssen. Bislang ist es nämlich so, dass die Fischer dafür Gebühren entrichten, dass sie das Meer säubern und Abfälle an Land bringen, die sie nicht verursacht, sondern nur aufgesammelt haben. Deshalb wird empfohlen, dass das geltende Abfallrecht im Rahmen des neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds 2021-2027 überarbeitet wird, um ein proaktives und verantwortungsvolles Handeln zu fördern.

    4.10.2.

    Angesichts der großen Mengen Abfälle, die an der Meeresoberfläche treiben und in der Wassersäule schweben, können die Fischer mit dem Aufsammeln der Abfälle eine wichtige Leistung erbringen. In Anbetracht der unlängst eingeführten Schonzeit für verschiedene Fischbestände könnten diese Anreize eine wirtschaftliche Ausgleichsmöglichkeit bieten (12). So könnte die Säuberungstätigkeit auf der Grundlage einer geeigneten Schulung und unter unmittelbarer Einbeziehung der Fischereiverbände als eine weitere interessante Wirtschaftstätigkeit etabliert werden, die wie der Fischereitourismus (blaue Wirtschaft) in Zeiten der naturbedingten Unterbrechung der Fangtätigkeit umfassend praktiziert werden kann. Diese Maßnahme sollte in dem neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorgesehen werden, und ihre Durchführung sollte im Rahmen einer spezifischen europäischen Legislativinitiative geregelt werden.

    4.11.

    Der EWSA befürwortet die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung im Einklang mit dem Verursacherprinzip. Bislang sind die Kosten für die Meeresverschmutzung von anderen Wirtschaftszweigen (Fremdenverkehr (13), Seeverkehr, Fischerei) sowie von den Bürgern (über höhere Steuern für die Sammlung, Bewirtschaftung und Verwertung der Abfälle) übernommen worden. Im Rahmen der Umsetzung muss sichergestellt werden, dass dieser Grundsatz auf die Unternehmen angewendet wird, die tatsächlich umweltbelastende Produkte herstellen, und sich nicht im Verbraucherendpreis niederschlägt (14).

    4.12.

    Im Einklang mit der Richtlinie 2004/35/EG (15) fordert der EWSA die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, die finanziellen Belastungen derjenigen Unternehmen zu senken, die zertifizierte Verfahren zur unmittelbaren Verhütung von Verschmutzung durch ihre Produkte entwickeln (z. B. Mehrwegverpackungssysteme). Die Bewertung dieser guten Praktiken unterliegt zwar der unmittelbaren Zuständigkeit der nationalen Behörden, doch sollten sie auf zweiter Stufe auch einer europäischen Kontrolle unterzogen werden.

    4.13.

    Der EWSA ist sich darüber im Klaren, dass die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft für viele Unternehmen mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. Deshalb baut er darauf, dass dieser aus Umweltsicht unausweichliche Prozess mit finanziellen und steuerlichen Anreizen einhergeht, um den Unternehmen die Umstellung auf eine nachhaltige Produktion zu ermöglichen. Es ist wichtig, diesen Prozess auf europäischer Ebene zu verwalten und zu überwachen, um unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt zu vermeiden.

    4.14.

    Die Umstellung auf die Kreislaufwirtschaft kann sich für die gesamte Europäische Union als wettbewerbs- und beschäftigungspolitischer Vorteil erweisen. Um dieses Potenzial zu nutzen, muss indes ein fortgeschrittenes System der allgemeinen und beruflichen Bildung entwickelt werden. Dazu gehören auch aktive arbeitspolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitnehmer.

    4.15.

    Der EWSA befürwortet das Rechtsinstrument einer Richtlinie, in deren Rahmen jeder Mitgliedstaat die Vorschriften im Einklang mit seinen nationalen Besonderheiten umsetzen kann, wobei allerdings die Unterschiede bei den Genehmigungen und Sanktionen in Grenzen gehalten werden sollten (16). In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die nationalen Regierungen die organisierte Zivilgesellschaft in allen Phasen, von der Erarbeitung der Rechtsvorschriften bis zur Umsetzung, Überwachung und Bewertung, einbeziehen. Hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie sind zum Teil zwar Fristen für die Erreichung der Zielvorgaben gesetzt, in vielen Fällen jedoch (bspw. PET-Recycling) gibt es noch keine konkreten Zeitpläne. Nach Meinung des EWSA kann es in Ermangelung klarer und einheitlicher Fristen zu einer unausgewogenen Umsetzung der Rechtsvorschriften kommen.

    4.16.

    Der EWSA weist darauf hin, dass die Überwachungsmechanismen bereits angewendet und ausgewertet werden (Zählungen). Er empfiehlt deshalb, die Richtlinie alle drei und nicht, wie zunächst vorgeschlagen, alle sechs Jahre zu überprüfen. So könnten potenzielle, zwischenzeitlich aufgetretene Probleme gelöst und in Abhängigkeit vom Stand der Durchführung der Richtlinie und der Entwicklungen im Bereich Ökodesign die Liste mit den zehn Einwegkunststoffartikeln erforderlichenfalls geändert oder erweitert werden.

    5.   Besondere Bemerkungen

    5.1.

    Dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) (17) zufolge stammen 80 % der in den Meeren und Ozeanen befindlichen Abfälle vom Land und werden über die Flüsse in die Meere eingetragen. Deshalb sind stärker koordinierte Maßnahmen erforderlich, um den Abfalleintrag in die Meere zu verhindern. Die Maßnahmen betreffend Einwegkunststoffartikel werden die Vermüllung der Seen und Flüsse verringern, doch für Fanggeräte sind keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen. Der EWSA empfiehlt deshalb, über eine europäische Strategie für die nachhaltigere Bewirtschaftung der Binnengewässer diese Vorschriften auf Seen und Flüsse auszudehnen.

    5.2.

    Flussverträge (18) sind ein gängiges und sehr erfolgreiches bewährtes Verfahren in Europa, das mit Blick auf hydrogeologische und ökologische Risiken eine effiziente Bewirtschaftung der Binnengewässer erlaubt. Die Stärke dieses Instruments liegt in seinem offenen Governancesystem, das die Einbeziehung aller öffentlichen und privaten Interessenträger und der organisierten Zivilgesellschaft auf territorialer Ebene ermöglicht. Die damit gemachten Erfahrungen sollten in einer eigens geschaffenen europäischen Datenbank gesammelt werden, um eine systematische, strukturierte Entwicklung in der gesamten EU zu fördern. Im Einklang mit dem neuen Programm Horizont Europa, demzufolge 35 % der Haushaltsmittel für Klimaschutz- und Umweltmaßnahmen aufgewendet werden sollten, empfiehlt der EWSA, diese Flussverträge zur Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten europäischen Fördermitteln für Forschung und Innovation im Bereich ökologischer Nachhaltigkeit und für den Schutz von Gebieten vor hydrogeologischen und ökologischen Risiken zu machen (z. B. Interreg).

    5.3.

    Der EWSA erachtet es als grundlegend wichtig, dass die Richtlinie mit den bestehenden Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Abfall und Wasser im Einklang steht und mit ihnen koordiniert wird — insbesondere mit der Abfallrahmenrichtlinie (19)‚ der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (20)‚ der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (21) und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (22). Besonderes Augenmerk muss den EU-Vorschriften zum Umgang mit Abfällen gelten (23).

    5.3.1.

    Es ist wichtig, angemessene Abfallbewirtschaftungsstrukturen einzurichten (bspw. für die getrennte Sammlung von kompostierbaren Abfällen und ihre effiziente und korrekte Behandlung in Recyclinganlagen) und die Verbraucher klar darüber zu informieren. Eine korrekte Abfalltrennung kommt dem 3D-Druck zugute, denn aus Kompost- und Recycling-Plastik kann ohne Weiteres der Ausgangsstoff für die Schaffung neuer Objekte hergestellt werden.

    5.3.2.

    Der EWSA fordert die Kommission auf, der zunehmenden Verschmutzung zahlreicher europäischer Strände durch Biomedienfilter infolge fehlerhafter Abwasserentsorgungssysteme Rechnung zu tragen, auch wenn es sich dabei nicht um Einwegkunststoffartikel handelt.

    5.4.

    Die Digitalisierung kann die Bekämpfung der Verschmutzung und die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft maßgeblich unterstützen. Die Einführung von Systemen zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Kunststofferzeugnissen könnte für die Abfallbewirtschaftungs- und Recyclingverfahren einen Mehrwert bieten. Ein spezifisches Logo könnte das Vertrauen der Verbraucher vor allem in aus Sekundärrohstoffen hergestellte Erzeugnisse stärken (24).

    5.5.

    Der EWSA empfiehlt die Einführung eines gemeinsamen und qualitativ hochwertigen Rahmens für Umweltzertifizierungen, um die Unternehmen in die Lage zu versetzen, die höchsten Nachhaltigkeitsstandards zu erfüllen, und um sich überlappende Anforderungen und zusätzliche finanzielle Belastungen zu vermeiden.

    5.6.

    Der EWSA verweist erneut auf die Frage der verschiedenen Hafensysteme in der EU (25). In Europa gibt es Hunderte von kleinen Häfen, die ein wichtiger Entwicklungsfaktor für kleine lokale Gemeinschaften sind, die vom Meer und von der Fischerei leben. In ihrem Vorschlag sieht die Europäische Kommission eine Modernisierung (der Verfahren, der Technik und der Infrastruktur) vor, die ohne finanzielle Unterstützung seitens der EU auf lokaler Ebene kaum machbar ist, aber grundlegend wichtig ist, um der Bevölkerungsabwanderung vorzubeugen und die besonderen Merkmale der lokalen Produktion sowie die lokalen Gemeinschaften selbst zu erhalten.

    5.6.1.

    Der EWSA empfiehlt, die im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung eingenommenen Mittel im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/851 auch dafür einzusetzen werden, die Hafeninfrastrukturen gemäß den höchsten Standards für Abfallsammlung und -bewirtschaftung zu renovieren. Gleichzeitig erachtet er es als entscheidend, die Institutionen und die Zivilgesellschaft auf lokaler Ebene, mit einem besonderen Schwerpunkt auf kleinen Küstengemeinden (mit weniger als 5 000 Einwohnern), einzubeziehen, um gemeinsame und langfristig kostengünstigere Lösungen zu erarbeiten.

    5.7.

    Der EWSA bietet gemeinsam mit der Europäischen Kommission eine Plattform der Interessenträger für die Kreislaufwirtschaft (26) an, die bereits wichtige Erfolge aufweisen kann und die Erfassung sowie den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen der verschiedenen beteiligten Akteure unterstützt und die Verbreitung und Nachahmung fördert. Sie bietet sich als wichtiges und lohnendes Instrument an, das besser bekannt gemacht werden sollte.

    Brüssel, den 17. Oktober 2018

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Luca JAHIER


    (1)  Zigarettenfilter bestehen zu 95 % aus Kunststoff. https://www.noordzee.nl/hele-noordzeekust-schoon-2764-vrijwilligers-ruimen-11163-kilo-afval-op/.

    (2)  Strandmüllzählungen sind ein international anerkannter Indikator für die Bestimmung der Zusammensetzung marinen Mülls. Sie gelten als wissenschaftlich zuverlässige Grundlage für die Politikgestaltung. Die Zählungsmethode stützt sich auf von der Gemeinsamen Forschungsstelle zusammengestellte Berichte der Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG. Datenquelle: UNEP, 2017.

    (3)  Die Plastikinseln befinden sich in internationalen Gewässern. Ihre Beseitigung erfordert ein internationales Übereinkommen. Im Lauf der Jahre haben Meeresströmungen Plastikmassen, die überwiegend aus Entwicklungsländern stammen (vor allem aus Südostasien), zu Plastikinseln zusammengetrieben.

    (4)  SDG 3, 9, 12 und 14 (Gesundheit und Wohlergehen; Innovation, Industrialisierung und Infrastruktur; nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster; Ozeane, Meere und Meeresressourcen).

    (5)  COM(2018) 28 final.

    (6)  COM(2015) 614 final.

    (7)  Richtlinie (EU) 2015/720 (ABl. C 214 vom 8.7.2014, S. 40).

    (8)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98, ABl. C 367 vom 10.10. 2018, S. 97.

    (9)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 61.

    (10)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 33.

    (11)  Die DIN EN 13432 ist eine harmonisierte Norm des Europäischen Komitees für Normung und legt die Merkmale fest, die ein biologisch abbaubares oder kompostierbares Material aufweisen muss.

    (12)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 61.

    (13)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 1.

    (14)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 22.

    (15)  Mit der Richtlinie 2004/35/EG wurde das Verursacherprinzip eingeführt, wonach ein Unternehmen für die von ihm verursachten Umweltschäden zur Verantwortung gezogen wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich ergreifen und alle damit verbundenen Kosten tragen muss.

    (16)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 61.

    (17)  UNEP, Marine plastic debris and microplastics, 2016.

    (18)  Flussverträge sind ein bewährtes Verfahren, das zuerst in Frankreich in den 90er-Jahren eingeführt wurde. Anlässlich des Weltwasserforums im Jahr 2000 wurden sie als wichtiges und nützliches Instrument anerkannt. Zunächst ging es bei den Flussverträgen vor allem um die Verhütung hydrogeologischer Risiken. Inzwischen sind sie in vielen EU-Mitgliedstaaten zu einem grundlegenden Instrument für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Bewirtschaftung der Binnengewässer unter Anwendung eines Bottom-up-Ansatzes geworden.

    (19)  Richtlinie 2008/98/EG.

    (20)  Richtlinie 1994/62/EG.

    (21)  Richtlinie 2008/56/EG.

    (22)  Richtlinie 91/271/EWG.

    (23)  Richtlinie 2008/98/EG.

    (24)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 61.

    (25)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 68.

    (26)  https://circulareconomy.europa.eu/platform/en.


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