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Document 52019M9085

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9085 — Dr August Oetker/Coop-Gruppe/F&B — Food and Beverage Services) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/9218

    ABl. C 31 vom 25.1.2019, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 31/1


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache M.9085 — Dr August Oetker/Coop-Gruppe/F&B — Food and Beverage Services)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2019/C 31/01)

    Am 21. Dezember 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

    der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

    der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9085 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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