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Document 52018M9159

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9159 — CVC/MUFG/Ngern Tid Lor) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

ABl. C 425 vom 26.11.2018, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9159 — CVC/MUFG/Ngern Tid Lor)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/09)

1.   

Am 16. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg);

Mitsubishi UFJ Financial Group, Inc. („MUFG“, Japan);

Ngern Tid Lor Company Limited („Ngern Tid Lor“, Thailand).

CVC und MUFG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Ngern Tid Lor.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC berät und verwaltet Investmentfonds und -plattformen. CVC ist in erster Linie in Europa, in den USA und im asiatisch-pazifischen Raum an Unternehmen unter anderem folgender Branchen beteiligt: Chemie, Gesundheitswesen, Versicherungsgeschäfte, Einzelhandel und Vertrieb;

MUFG bietet weltweit eine breite Palette an Finanzlösungen an, unter anderem in den Bereichen Bankgeschäfte, Trust Banking, Wertpapiere, Kreditkarten und Leasinggeschäfte;

Ngen Tid Lor Company Limited stellt hauptsächlich „Title Loans“ bereit, bei denen Kreditnehmer in Thailand im Tausch gegen Eigentumsrechte an einem Fahrzeug Bardarlehen erhalten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9159 — CVC/MUFG/Ngern Tid Lor

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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